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Pauschalreisevertrag – Stornierungspauschale bei Reiserücktritt wegen Coronapandemie

AG Düsseldorf – Az.: 50 C 358/20 – Urteil vom 11.05.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 163,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2021 zu zahlen sowie den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 81,43 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Berufung wird für beide Parteien zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und eine mitreisende Frau O am 10.02.2020 eine Flugpauschalreise nach Palma de Mallorca für die Zeit vom 23.06. bis zum 02.07.2020. Der Gesamtreisepreis betrug 1.303,00 EUR.

Mit Schreiben vom 20.05.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag. Er berief sich dabei auf die seit Anfang März 2020 geltenden weltweiten Reisebeschränkungen wegen der COVID-19-Pandemie. Insbesondere führte er eine vom Auswärtigen Amt am 15.03.2020 veröffentlichte Reisewarnung mit weltweiter Geltung an.

Die Beklagte verneinte die Zulässigkeit eines kostenfreien Rücktritts und rechnete auf Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Stornokostenpauschale i.H.v. 326,00 EUR (gerundet 25 % des Gesamtreisepreises) ab.

Die Beklagte veröffentlichte auf ihrer Homepage am 23.05.2020 einen Hinweis, mit dem sie ihre sämtlichen Flugreisen mit Anreisen bis zum 25.06.2020 absagte.

Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich mit anwaltlichem Schreiben vom 13.10.2020 unter Setzung einer Frist von 15 Tagen zur Rückzahlung des einbehaltenen Betrages von 326,00 EUR auf.

Der Kläger macht geltend, er sei umfänglich aktivlegitimiert, da er allein Vertragspartner der Beklagten geworden sein. Im Hinblick auf die weltweite COVID-19-Pandemie hätten die Voraussetzungen für einen kostenfreien Vertragsrücktritt vorgelegen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an ihn 326,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage (22.01.2021) zu zahlen;

2. ihn von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit i.H.v. 81,43 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die Stornierung durch den Kläger sei verfrüht erfolgt. Er habe zumindest bis zu einem Zeitpunkt von vier Wochen vor Reisebeginn zuwarten müssen, um die weitere Entwicklung abzuwarten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Voraussetzung für eine kostenfreie Stornierung sei, dass die Gefahr einer Infektion am Bestimmungsort während der Reisezeit im Vergleich zur Infektionsgefahr im Heimatland signifikant erhöht sein würde.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Der Kläger kann gemäß §§ 346 ff, 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB lediglich die Rückzahlung eines Betrages von 123,00 EUR (nebst Zinsen) verlangen. Die darüber hinaus geltend gemachte Hauptforderung steht ihm indes nicht zu.

1.

Der Kläger ist nur zum Teil aktivlegitimiert. Auf ihn entfällt nur die Hälfte des gezahlten Gesamtreisepreises von 1.303,00 EUR, sodass von vornherein auch nur ein Anspruch auf Rückzahlung der halben einbehaltenen Stornogebühr in Betracht kommt. Der Kläger ist mit der Buchung vom 10.02.2020 nicht alleiniger Vertragspartner der Beklagten geworden. Vielmehr ist zugleich auch ein Reisevertrag im Sinne des § 651 a BGB zwischen der Beklagten und der mitreisenden Frau O zustande gekommen. Der Kläger hat bei Buchung der Reise zugleich auch als Vertreter gemäß § 164 BGB für Frau O gehandelt. Dies folgt aus der Namensverschiedenheit zwischen dem Kläger und Frau O.

Pauschalreisevertrag - Stornierungspauschale bei Reiserücktritt wegen Coronapandemie
(Symbolfoto: ZR10/Shutterstock.com)

Es entspricht ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Gerichts, dass bei Buchung einer Reise für eine Gruppe oder mehrere Personen der Buchende im Zweifel nur hinsichtlich der eigenen Personen (Familie) im eigenen Namen handelt, und dass (nur) derjenige, der eine Reise für sich und seine Angehörigen bucht, sich zur Zahlung des Gesamtreisepreises verpflichtet und für seine Angehörigen Rechte gemäß § 328 BGB begründet (vgl. Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, § 164, Rnr. 7 mit weiteren Nachweisen). Wenn keine ausdrücklichen Erklärungen abgegeben werden, kommt es gemäß § 164 Abs. 1 S. 2 BGB darauf an, ob die Umstände ergeben, dass eine Willenserklärung (auch) im Namen eines Vertretenen erfolgen soll. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach ständiger Rechtsprechung dabei die Namensgleichheit bzw. -verschiedenheit zwischen Handelndem und etwa Vertretenem. Nur bei einer Namensgleichheit ist davon auszugehen, dass der Vertragsschluss nicht in Vertretung für die namensgleiche Person erfolgt, sondern insoweit auch eine eigene Verpflichtung eingegangen werden soll, während bei einer Namensverschiedenheit regelmäßig Umstände im Sinne des § 164 Abs. 1 S. 2 BGB vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Handlung zugleich auch in Vertretung für die namensverschiedene Person erfolgt.

Die vom Kläger im Schriftsatz vom 27.04.2021 gegen die aufgezeigten Grundsätze vorgebrachten Argumente begründen keine andere Beurteilung. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass es nur eine Reisebestätigung, eine Vorgangsnummer und einen Sicherungsschein gegeben hat, bedeutet das lediglich, dass er aus Sicht der Beklagten im Hinblick auf seine Vertreterstellung deren alleiniger Ansprechpartner (gewesen) ist. Aus Sicht der Reiseveranstalters ist es deshalb auch unschädlich, wenn er nicht über die Anschriften sämtlicher Mitreisenden verfügt, zumal die Aushändigung der Reiseunterlagen in der Regel erst nach vollständiger Reisepreiszahlung erfolgt. Dass die beiden Reisenden ein Doppelzimmer gebucht haben, besagt nichts anderes. Allein der Umstand, dass sich zwei Personen ein Bett teilen, lässt noch nicht darauf schließen, dass sie auch finanziell füreinander einzustehen gedenken. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Der zitierte Hinweisbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 06.11.2020 bezog sich auf eine Konstellation, bei der der Reiseanmelder zugleich auch für namensgleiche (!) Familienangehörige gebucht hatte. Dem Urteil des Amtsgerichts München vom 31.03.2021 (191 C 17651/20) lag ein Sachverhalt zugrunde, bei der ein Familienzimmer für zwei Erwachsene und ein Kind in der Schulferienzeit gebucht worden ist. Bei einer solchen Konstellation kann davon ausgegangen werden, dass eine derartige Nähe des Buchenden zu den mitreisenden Personen vorliegt, dass er grundsätzlich bereit ist, sich für diese auch finanziell zu verpflichten. Davon kann aber gerade nicht ausgegangen werden, wenn sich zwei Erwachsene lediglich ein Bett teilen. Soweit auch Eheleute unterschiedliche Namen tragen können, kann dies schließlich auch ein Indiz dafür sein, dass sie getrennte Kassen führen und grundsätzlich nicht bereit sind, (auch) für den Ehepartner – mit dem sie sich schon nicht auf einen Namen einigen konnten – finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

2.

Soweit der Kläger in Bezug auf den auf ihn entfallenden Stornokostenanteil von 163,00 EUR aktivlegitimiert ist, steht ihm dieser Betrag ohne weiteres zu.

2.1.

Die Frage, ob ein Reiseveranstalter Stornogebühren verlangen kann oder ob diese entfallen, richtet sich allein nach § 651h Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen (§ 651h Abs. 3 S. 1 BGB). Weitere Voraussetzungen müssen nicht vorliegen. Die COVID-19-Pandemie ist ein solcher außergewöhnlicher Umstand, der seit März 2020 nicht nur außereuropäische Länder, sondern auch alle Länder innerhalb Europas erfasst hat und seitdem ununterbrochen weltweit fortdauert. Daraus folgt, dass der Reisende grundsätzlich jederzeit seit März 2020 – soweit er die Reise vorher gebucht hat – berechtigt (gewesen) ist, die Reise kostenneutral wegen der Pandemie zu stornieren, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger die gebuchte Reise am 20.05.2020 etwa fünf Wochen vor Reisebeginn unter Berufung auf die Pandemie storniert hat. Insoweit hält das Gericht nicht mehr an den in seinem Beschluss vom 07.04.2021 geäußerten Bedenken fest

Nicht zu verkennen ist, dass sich die Pandemieauswirkungen im Sommer 2020 weniger extrem dargestellt haben als derzeit. Gleichwohl waren immer und überall pandemiebedingte Einschränkungen zu verzeichnen, zumindest durch die Einhaltung von Abstandsgeboten und bestimmter Hygienemaßnahmen. Damit ist seit März 2020 Pandemie bedingt der Erholungswert einer jeden Reise und damit auch deren Durchführbarkeit erheblich beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang wird auf das überzeugende Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26.02.2021 (37 C 414/20) verwiesen, dem sich das erkennende Gericht ausdrücklich anschließt, und in dem es wie folgt heißt:

„Es ist typischerweise Inhalt des Urlaubs, frei mit anderen Gästen in Kontakt treten zu können und nicht andere Menschen meiden zu müssen. Bereits die Notwendigkeit, andere Menschen im Urlaub vorrangig nicht mehr als mögliche Kommunikationspartner anzusehen zu haben, sondern sie auf die Möglichkeit ihrer Infektiosität reduzieren zu müssen und daher unter Hintanstellung menschlicher Grundbedürfnisse Kontaktreduzierung zu betreiben, stellt eine erhebliche psychische Beeinträchtigung dar, die die Erholungswirkung eines Urlaubs regelmäßig beeinträchtigen wird. … Ein Urlaub ist typischerweise ein Zeitraum der Unbeschwertheit, sowohl was den Ablauf des Alltags, als auch die ungezwungene Kontaktmöglichkeit mit anderen Gästen angeht. Wird man hingegen im Urlaub durch allgegenwärtige Hygienemaßnahmen praktisch vom Zeitpunkt des Aufstehens bis zum Zeitpunkt des Schlafengehens ständig daran erinnert, dass ein normaler Alltag den Menschen nicht einmal mehr im Urlaub gewährt ist, liegt hierin offensichtlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion des Urlaubs.“

2.2.

Soweit die Rechtsprechung zum Teil weitere Anforderungen an eine kostenlose Stornierung stellt, ist dies durch die Vorschrift des § 651h BGB nicht gedeckt. Das Gesetz sieht weder das Zuwarten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder das Treffen einer Prognoseentscheidung vor noch das Abwägen mit den Umständen am Wohnort des Reisenden.

2.2.1.

Die wohl überwiegend vertretene Auffassung, dass der Reisende erst frühestens in einem Zeitraum von vier Wochen (vergleiche dazu Führich, NJW 2020, 2137 ff) oder 20 Tagen vor Reisebeginn kostenfrei stornieren kann, weil ihm ein Zuwarten bis dahin zuzumuten sei, findet im Gesetz keine Stütze. § 651h BGB enthält keine Frist, ab der der Reisende erst stornieren darf. Begründet wird die Einhaltung einer Frist offenbar in erster Linie damit, dass eine frühere Rücktrittsmöglichkeit grundsätzlich zulasten des Reiseveranstalters gehen würde, was mit der gesetzlichen Risikoverteilung in § 651h BGB nicht zu vereinbaren wäre. Dies erschließt sich nicht. § 651h BGB hat eine klare Risikoverteilung: der Reisende trägt das Risiko seiner finanziellen Leistungsfähigkeit und der übrigen aus seiner Sphäre stammenden Umstände, die zu einer Absage der Reise führen können, während der Reiseveranstalter das Risiko dafür trägt, dass die Durchführung der Reise wegen außergewöhnlicher Umstände erheblich beeinträchtigt ist. Wenn der Reisende wegen außergewöhnlicher Umstände die Reise storniert, fällt dies damit ausschließlich in das Risiko des Reiseveranstalters. Das Argument, dass dies einseitig zulasten des Reiseveranstalters ginge, greift nicht. Unabhängig von der Frage, ob sich der Reiseveranstalter etwa bei einer pandemiebedingten Absage der Reise überhaupt Entschädigungsansprüchen seiner Leistungsträger ausgesetzt sieht, bleibt es ihm unbenommen, sich gegen dieses Risiko zu versichern, genauso wie der Reisende die Möglichkeit hat, sich mit einer Reiserücktrittskostenversicherung gegen bestimmte aus seiner Sphäre stammenden Risiken abzusichern. Hinzunehmen ist auch, dass möglicherweise die finanzielle Leistungsfähigkeit des Reiseveranstalters überschritten wird, wenn er sich zahlreichen Rückzahlungsforderungen ausgesetzt sieht, die auf pandemiebedingten Stornierungen beruhen. Die Auswirkungen der Pandemie sind für Reiseveranstalter nicht anders zu beurteilen als beispielsweise für das Gaststätten- und Hotelgewerbe. Unter Umständen müssen Reiseveranstalter auf staatliche Unterstützung vertrauen, wenn der Staat dies (wie etwa bei dem einen oder anderen großen Luftfrachtführer oder Reiseveranstalter) für lohnend hält.

2.2.2.

Des Weiteren wird im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2002 (X ZR 141/02; RRa 2002, 258) die Auffassung vertreten, das Recht zu einer kostenfreien Stornierung bestehe nur, wenn aufgrund einer entsprechend positiven Prognose zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung davon auszugehen sei, dass die Reise durch außergewöhnlicher Umstände erheblich beeinträchtigt sein würde. Auch dies überzeugt nicht. Unabhängig davon, dass zum Zeitpunkt der Stornierung vom 20.05.2020 noch die von dem Kläger zitierte Reisewarnung des Auswärtigen Amtes galt, wonach von touristischen Reisen in das Ausland abgeraten worden ist und damit eine ausreichende Prognose für Beeinträchtigungen der geplanten Reise gegeben war, verlangt die Regelung des § 651h BGB keine Prognoseentscheidung. Insoweit schließt sich das Gericht ausdrücklich der Argumentation des Klägers aus dem Schriftsatz vom 04.03.2023 an. Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist noch zu § 651j Abs. 1 BGB a. F. ergangen, der u.a. eine Gefährdung der Reise voraussetzte, also in der Zukunft liegende Umstände. Von einer Gefährdung ist in § 651h Abs. 3 BGB aber nicht mehr die Rede. Damit kommt es allein darauf an, ob zum Zeitpunkt der Stornierung außergewöhnliche, die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigende Umstände vorliegen, ohne dass eine Prognose (in Form eines wie ermittelten Prozentsatzes wovon?) anzustellen ist, die von einem Durchschnittsreisenden ohnehin nicht erwartet werden kann. Einer Prognoseentscheidung bedarf es auch gar nicht, da in der Regel die außergewöhnlichen Umstände in Naturereignissen zu sehen sind, die regelmäßig allein schon wegen ihrer Folgen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen, auch wenn das Ereignis selber zum Reisezeitpunkt nicht mehr gegeben sein sollte. Sollte ausnahmsweise evident sein, dass der zur Stornierung herangezogene Umstand auch in seinen Folgen zum Reisezeitpunkt zu keinerlei Beeinträchtigungen der Reise und deren Erholungswert mehr führt, bleibt es dem Reiseveranstalter unbenommen, dies in den jeweiligen Ausnahmefällen geltend zu machen. Die aktuelle Pandemie gehört aber – wie bereits aufgezeigt – nicht dazu und besteht seit März 2020 ununterbrochen europa- und weltweit fort.

2.2.3.

Schließlich greifen auch nicht die von der Beklagten zitierten Beschlüsse des Landgerichts Düsseldorf vom 03.02.2021 (22 S 394/20) und 09.03.2021 (22 S 422/20), wonach es so sein soll, dass zum Zeitpunkt der Stornierung die Gefahr einer Infektion am Bestimmungsort während der Reisezeit im Vergleich zur Infektionsgefahr im Heimatland signifikant erhöht sein muss. Diese Einschränkung entspricht nicht dem Gesetz. § 651h BGB stellt ausschließlich auf die Zustände am Bestimmungsort ab und nicht auf die des Wohnortes des Reisenden. Wollte man diese Rechtsprechung wirklich ernst nehmen, dürfte auch der Reisende nicht stornieren, dessen Hotel etwa wegen eines Tsunamis überflutet ist, wenn zugleich sein Wohnhaus unter Wasser steht, beispielsweise wegen eines Rhein-Hochwassers. In Bezug auf eine Pandemie bedeutet die nicht mit tragfähigen Argumenten unterfütterte Rechtsansicht des Landgerichts (und die in den vom Landgericht zitierten zahlreichen Entscheidungen und Fundstellen, die den Anschein erwecken, einfach kommentarlos übernommen worden zu sein), dass selbst bei einem hohem Infektionsrisiko mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von lebensbedrohenden Krankheitsverläufen verreist werden muss, wenn die Risiken an Wohnort und Bestimmungsort gleich hoch ist. Überspitzt formuliert müsste man dann sogar zum Sterben verreisen. Darüber hinaus berücksichtigt die in § 651h BGB nicht ansatzweise zum Ausdruck kommende genannte Rechtsansicht nicht, dass allein schon durch notwendig werdende Flüge und Transfers ein erhöhtes Risiko besteht und sich zudem der Reisende plötzlich an einem fremden Ort vor dem Infektionsgeschehen schützen muss, was ihm Zuhause – wo er sich auskennt – deutlich leichter fällt. An dieser Stelle ist zudem ebenfalls zu berücksichtigen, dass die bereits erwähnte Erholungsfunktion, die regelmäßig Geschäftsgrundlage einer Reise ist, grundsätzlich beeinträchtigt wird, wenn an einen Ort gereist werden muss, an dem die (Erholungs-)Voraussetzungen nicht besser sind als zu Hause. Daher spielt es keine Rolle, wenn entsprechende Beschränkungen in gewissem Umfang auch im Alltag im Heimatland zur selben Zeit bestanden haben, weil es sich hierbei nicht um eine Urlaubsituation gehandelt hätte (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2021, 37 C 414/20).

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2.3.

Unabhängig von den Ausführungen zu 1. ist der Anspruch des Klägers vorliegend aber auch deshalb gegeben, weil die streitbefangene Reise nicht mehr durchgeführt worden ist, nachdem die Beklagte gemäß ihrer Mitteilung vom 23.05.2020 auf ihrer Homepage erklärt hat, dass sie alle Flugreisen mit Anreise bis zum 25.06.2020 abgesagt hat. Insoweit schließt sich das Gericht ausdrücklich der Auffassung des Amtsgerichts München in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 01.12.2020 (133 C 8088/20) an, wonach eine Ausnahme von der grundsätzlichen ex ante Betrachtung zu machen ist, wenn der Reise tatsächlich durch den Reiseveranstalter nicht durchgeführt werden konnte. In diesem Fall besteht ein Recht auf kostenfreie Stornierung, da es keinen Unterschied machen kann, ob der Reisende oder der Reiseveranstalter zuerst storniert. Denn im Falle des Rücktritts durch den Reiseveranstalter ist dieser nach § 651 Abs. 4 S. 2 BGB zur Rückzahlung des gesamten Reisepreises verpflichtet, ohne dass es auf die Frage einer Entschädigung ankommt. Wenn die Reise durch nachträgliche Stornierung durch den Reiseveranstalter bzw. wegen Undurchführbarkeit ohnehin nicht stattgefunden hat, hat dies Berücksichtigung zu finden.

2.4.

Schließlich ergibt sich der Zahlungsanspruch des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte eine Entschädigung in Höhe der geltend gemachten 25 % des Reisepreises nicht konkret dargelegt hat. Soweit die Beklagte sich auf ihre Allgemeinen Reisebedingungen beruft und auf die dort unter 5.3. a) enthaltenen Stornierungspauschalen, sind diese wegen einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebotes gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, da neben den Pauschalen unter 5.5 die Regelung enthalten ist, dass die Beklagte auch berechtigt sein soll, bei wesentlichen höheren Aufwendungen eine konkret berechnete Entschädigung zu fordern. Das Gericht hat bereits im Verfahren 50 C 364/20 mit Verfügung vom 21.04.2021 auf die Unwirksamkeit der Reisebedingungen zu Stornierungspauschalen hingewiesen. Zwar betrifft das genannte Verfahren die Firma B-GmbH, jedoch sind die Prozessbevollmächtigten identisch.

Das erkennende Gericht hält ausdrücklich die vom Amtsgericht Düsseldorf in Sachen 236 C 298/20 geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der streitbefangenen Klausel für zutreffend. Mit Beschluss vom 26.03.2021 hat das Amtsgericht Düsseldorf in der genannten Sache folgendes ausgeführt:

„Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass das Gericht Bedenken gegen die Wirksamkeit [der] aus anderen Verfahren gerichtsbekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hat. Soweit sich die Beklagte auch hier vorbehalten hat, anstelle der hier geltend gemachten Entschädigungspauschale eine „höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern“, dürfte hierin eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB liegen. Ein solches Wahlrecht dürfte abzulehnen sein, da die Pauschalierung dann praktisch einer Mindestentschädigung gleichkäme, die mit der Gesetzesintention nicht zu vereinbaren ist. (vgl. BeckOK BGB/Geib, 57. Ed. 1.2.2021, BGB § 651h Rn. 10; MüKoBGB/Tonner, 8. Aufl. 2020, BGB § 651h Rn. 23; v. Westphalen/Thüsing VertrR/AGB-Klauselwerke, Allgemeine Reisebedingungen Rn. 88 Rn. 88, beck-online). Der Reiseveranstalter könnte dann nämlich stets die für ihn günstigere Möglichkeit wählen, während dem Reisenden dies verwehrt wäre, was ihn zweifelsohne unangemessen benachteiligt. Insbesondere wird dem Reisenden auch seine Rechtsausübung erschwert. Der Reisende, der seine Reise bewusst in Kenntnis des Fehlens eines außergewöhnlichen Umstandes, lediglich wegen eines Gefühls des Unbehagens storniert, und das finanzielle Risiko einer zu leistenden Entschädigungspauschale bewusst eingeht, stünde stets vor der Gefahr, dass der Reiseveranstalter gleichwohl einen höheren Betrag geltend macht, obwohl zunächst der Eindruck entsteht, mit den Pauschalsätzen habe es sein Bewenden (vgl. v. Westphalen/Thüsing VertrR/AGB-Klauselwerke, Allgemeine Reisebedingungen Rn. 88 Rn. 88, beck-online). Die Klausel dürfte demzufolge auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es durchaus anerkannte Literaturstimmen gibt, die das Wahlrecht als zulässig erachten (vgl. z.B. Führich Rn. 520). Dieser Auffassung kann aber nicht gefolgt werden,

(1.) da sie bereits nicht mit dem Wortlaut des § 651h Abs. 2 S. 2 BGB zu vereinbaren ist. Danach ist eine individuell berechnete Entschädigung nämlich ausdrücklich nur dann vorgesehen, wenn „im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt“ werden.

(2.) Soweit diese Ansicht sich darüber hinaus auf § 309 Nr. 5b BGB beruft und meint, der Reisende sei deshalb nicht unzumutbar belastet, da er in jedem Fall das Recht habe, einen tatsächlich geringeren Schaden nachzuweisen (vgl. Führich Rn. 520), überzeugt auch dies nicht. Eine unzumutbare und auch nicht zu rechtfertigende Belastung folgt bereits daraus, dass der von dem Reisenden zu führende Nachweis eine Umkehr der Beweislast zur Folge hat, der auch nicht mit einer großzügigen Handhabung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast begegnet werden kann. Denn anders als vom Gesetz vorgesehen, müsste nicht der Reiseveranstalter die Höhe seines Entschädigungsanspruchs darlegen und beweisen, was ihm durch die Vereinbarung einer Pauschale erheblich erleichtert wird. Vielmehr müsste dann der Reisende beweisen, dass ein niedrigerer Schaden entstanden sei, während der Reiseveranstalter sich stets auf die leichter durchsetzbare Pauschale berufen könnte und lediglich in den Fällen, in denen ihm der Nachweis einer höheren Entschädigung gelingt, diese beanspruchen könnte.

(3.) Schließlich beruft sich diese Ansicht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1989 – VII ZR 332/88 – NJW-RR 1990, 114), die die hier in Rede stehende Frage aber gerade nicht ausdrücklich behandelt hat, vielmehr sogar die Auffassung des angerufenen Gerichts unterstützen dürfte. So führt der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung aus:

„Das gilt hier umso mehr, als sich die Bekl. in ihren Reisebedingungen ausdrücklich selbst vorbehalten hat, den ihr durch einen Rücktritt entstehenden Schaden „konkret zu berechnen“. Das ist für sie natürlich nur von Vorteil, wenn der konkrete Schaden höher als die Pauschale ist (vgl. BGH, NJW 1982, 2316 (2317) = LM § 11 Ziff. 5 AGBG Nr. 2). Soll sie einen solchen Schaden ohne Rücksicht auf die Pauschalierung geltend machen können, dann darf sie redlicherweise auch nur den konkreten Schaden berechnen, wenn er so weit unter der Pauschale bleibt, wie das hier der Fall ist, was im einzelnen ohnehin nur sie selbst wissen kann.“

(BGH, Urt. v. 26.10.1989 – VII ZR 332/88 – NJW-RR 1990, 114)

Sollte sich ein Reiseveranstalter aber gerade vorbehalten, einen über die Pauschale hinausgehenden Entschädigungsanspruch geltend zu machen, verhält er sich demzufolge treuwidrig.“

(4.) Auch in der vereinzelt herangezogenen ebenfalls noch zu § 651i Abs. 2 BGB ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. d. BGH v. 09.12.2014 – X ZR 85/12 – NJW 2015, 1444) hat sich der Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich mit der hier in Rede stehenden Frage beschäftigt. Zwar findet sich in dem Urteil der Satz, dass der Reiseveranstalter sich im Einzelfall eine die Pauschale übersteigende angemessene Entschädigung vorbehalten kann (offen bleibt, ob er dies auch darf). Im gleichen Satz liefert der Bundesgerichtshof aber selbst die Begründung, dass die vorliegende Konstellation des „entweder Pauschale oder wenn es sich denn lohnt, individuell abzurechnen“, eine unangemessene Benachteiligung darstellt:

„Da zwar der Reiseveranstalter sich vorbehalten kann, im Einzelfall eine die Pauschale übersteigende angemessene Entschädigung nach § 651 i II BGB geltend zu machen, dem Reisenden aber der Einwand nicht eröffnet ist, im Einzelfall seien mehr als die gewöhnlich zu ersparenden Aufwendungen erspart oder ein gewöhnlich nicht möglicher anderweitiger Erwerb erzielt worden, benachteiligen zu hohe Pauschalen den Reisenden in besonders gravierender Weise und sind gegebenenfalls geeignet, sein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 651 i I BGB auszuhöhlen“

(BGH, Urt. v. 09.12.2014 – X ZR 85/12 – NJW 2015, 1444 Rn. 41, beck-online)

Da dem Reisenden mithin der Einwand nicht eröffnet ist (bzw. nur in den Grenzen des § 309 Nr. 5 b BGB mit den bereits dargelegten nachteiligen Folgen), im Einzelfall seien mehr als die gewöhnlich zu ersparenden Aufwendungen erspart oder ein gewöhnlich nicht möglicher anderweitiger Erwerb erzielt worden, wird der Reisende unangemessen benachteiligt, indem der Reiseveranstalter stets die für ihn größte Entschädigung erzielen könnte.“

Soweit die Beklagte im genannten Verfahren 50 C 364/20 angeführt hat, die Abrechnung eines konkreten Schadens komme nach den Geschäftsbedingungen nur im Fall wesentlich höherer Aufwendungen in Betracht und das Landgericht Düsseldorf sowie das Landgericht München II hätten keine Beanstandungen gegen ihre Klauseln erhoben, ist folgendes anzumerken:

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass die Geltendmachung einer höheren Entschädigung nur für den Fall vorgesehen ist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sein würden, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für Kunden der Beklagten ist nicht ansatzweise nachvollziehbar, wann von wesentlich höheren Aufwendungen auszugehen ist. Damit weiß der Kunde im Falle einer Stornierung gerade nicht, welche Kosten auf ihn zukommen. Im Übrigen ist darin eine einseitige Regelung zulasten des Kunden zu sehen, solange die Beklagte sich in ihren Geschäftsbedingungen nicht zugleich auch verpflichtet, im Falle wesentlich niedrigerer Aufwendungen diese abzurechnen. Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorfs verfängt nicht. Den Entscheidungen kann nicht entnommen werden, dass sie sich gerade auch mit der Problematik, dass der Beklagten nach ihren Geschäftsbedingungen bei bestimmten Konstellationen ein Wahlrecht zukommen soll, beschäftigt hätte. Hinzu kommt, dass die Entscheidungen aus einer Zeit vor Einführung des § 651h BGB in seiner aktuellen Fassung stammen und von daher nicht mehr aktuell erscheinen. Auch das Landgericht München II hat sich mit der Problematik offenbar nicht eingehend beschäftigt und bei der Bezugnahme auf die angeführte Fundstelle und auf die DRV-Konditionenempfehlung offenbar übersehen, dass der DRV es möglicherweise einfach verabsäumt hat, seine Konditionenempfehlung der neu eingeführten Regelung des § 651h BGB anzupassen.

3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Die Beklagte ist spätestens mit Ablauf der im anwaltlichen Schreiben vom 13.10.2020 gesetzten 15-tägigen Frist in Verzug geraten, so dass der Kläger antragsgemäß bereits ab dem Tag der Klagezustellung Zinsen verlangen kann.

Der Anspruch auf Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren, gegen den die Beklagte keine Einwendungen erhoben hat, ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB i.V.m. den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Z. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne der vorliegenden Entscheidung zugelassen.

Der Streitwert wird auf 326,00 EUR festgesetzt.

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