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Pauschalvertrag – Architekt – Abrechnung

Kammergericht Berlin

Az: 21 U 103/03

Urteil vom 05.06.2007


In dem Rechtsstreit hat der 21. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2007 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 15. April 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 35 des Landgerichts Berlin – 35 O 440/01 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner 15.697,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 31. Dezember 2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 73 % und der Beklagte 27 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit Architektenvertrag vom 09. November 2000 beauftragte der Beklagte die Kläger mit der Ausführungsplanung (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI) für das Bauvorhaben „Umbau und des Gebäudes ### in ###“ zum Betrieb eines Fitness- und Wellnessstudios mit Schwimmhalle zu einem Pauschalhonorar von 180.000 00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Gemäß § 12 des Vertrages standen den Klägern „hierauf Abschlagszahlungen entsprechend Leistungsfortschritt zu“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (Anlage K 1). Zeitgleich mit dem Architektenvertrag unterzeichneten die Parteien einen Zahlungsplan (B 1). Danach sollten in dem Zeitraum vom 09. November 2000 bis 31. Dezember 2000 insgesamt 80 % der Nettopauschalsumme Bezahlt werden (144.000,00 DM) und zwar in Teilbeträgen von 45.000,00 DM, 44.000,00 DM und 45.000,00 DM. Die restlichen 20 % (36.000,00 DM) sollten bis ungefähr Oktober 2001, dem geplanten Bezugszeitpunkt, fällig sein. Nachdem die Kläger einen Rechenfehler bei den Abschlagszahlungen bemerkt hatten (45.000 + 44.000 + 45.000 ergeben 134.000 und nicht 144.000 als 80 % der Gesamtsumme von 180.000), stellten sie diesen Fehler mit Schreiben vom 11. November 2000 (K 2) richtig und kamen analog dem Zahlungsplan vom 09. November 2000 zu folgenden Zahlungszielen:

1. ………..Sofort 45.000,00 DM
2. 09. Dezember 2000 49.500,00 DM
3. 31. Dezember 2000 49.500,00 DM
4. ca. Oktober 2001 36.000,00 DM.

Damit erklärte sich der Beklagte einverstanden.

Die Kläger machten die 3. Abschlagszahlung (49.500,00 DM) mit Rechnung vom 31. Dezember 2000 geltend, deren Zahlung der Beklagte mit der Begründung verweigerte, die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass sie bis zum 31. Dezember 2000 Leistungen im Umfang von 80 % erbracht hätten.

Mit seiner zunächst allein erhobenen Klage hat der Kläger vom Beklagten Zahlung dieses Betrages verlangt. Die Klägerin ist sodann als weitere Partei am 12. November 2002 in den Rechtsstreit eingetreten.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass der Beklagte die Zahlung der 3. Abschlagsrechnung nicht mit der Begründung verweigern dürfe, dass der vertraglich vereinbarte Leistungsstand von mindestens 80 % der Ausführungsplanung nicht erreicht sei. Denn der Zahlungsplan sei unabhängig vom Leistungsstand nach Daten vereinbart worden. Nur in Fällen grober Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Zahlungsplan und den tatsächlich erbrachten Leistungen seien sie nach Treu und Glauben an der Geltendmachung entsprechender Abschlagsrechnungen gehindert. Vorliegend könne davon jedoch keine Rede sein. Vielmehr hätten sie die Ausführungsplanung nahezu vollständig erbracht. Der tatsächliche erbrachte Leistungsstand habe am 31. Dezember 2000 mehr als 90 betragen Dazu legten sie fünf Planlisten betreffend die Ausführungsplanung (K 5) sowie drei Leitzordner mit den Planungsunterlagen vor. Mit der Übergabe der Ordner an den Beklagten erklärten sich die Kläger mit Schriftsatz vom 04. Dezember 2002 allerdings nicht einverstanden. Nach ihrer Auffassung seien sie zur Aushändigung einer nur halbfertigen Ausführungsplanung nicht verpflichtet. Sie treffe lediglich die Verpflichtung, an der Ausführungsplanung weiter zu arbeiten. Im vorliegenden Fall sei diese Verpflichtung allerdings durch das Zurückbehaltungsrecht wegen ausbleibender Teilzahlungen suspendiert.

Daraufhin kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 06. Dezember 2002 den Architektenvertrag aus wichtigem Grund. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 erklärten sich die Kläger auf Vorschlag des Landgerichts mit der Aushändigung der Pläne an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten einverstanden, sofern dieser zusage, hiervon keine Fotokopie für den Beklagten anzufertigen. Die Kläger erstellten am 09. Januar 2003 eine Honorarschlussrechnung, in der sie für erbrachte Leistungen 191.310,91 DM brutto, für nicht erbrachte Leistungen 21.420,00 DM netto berechneten und unter Anrechnung von zwei Abschlagszahlungen auf einen Schlussrechnungsbetrag von 112.650,91 DM (57.597,50 EUR) kamen. Dabei haben sie die erste und vierte Grundleistung der Ausführungsplanung in vollem Umfang und die zweite Grundleistung zu 95 % geltend gemacht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schlussrechnung vom 09. Januar 2003 (K 8) verwiesen.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dem Beklagten hätte ein wichtiger Grund für seine Kündigung nicht zur Seite gestanden. Sie seien zur Aushändigung der noch nicht vollständig fertig gestellten Pläne an den Beklagten nicht verpflichtet gewesen. Dies folge schon daraus, dass Fälligkeit unabhängig vom Leistungsstand eingetreten sei. Außerdem hätten sie ein Zurückbehaltungsrecht, weil der Beklagte die dritte Abschlagsrechnung nicht ausgeglichen habe und eine geforderte Sicherheit für das Architektenhonorar nicht geleistet habe.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 57.597 50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins nach § 1 des Diskontzinssatz-Überleitungsgesetzes seit dem 24. Januar 2003 sowie Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins nach § 1 des Diskontzinssatz-Überleitungsgesetzes aus 25.308,95 EUR für die Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zum 23. Januar 2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Kläger hätten lediglich 50 bis 55 % der Ausführungsplanung erbracht. Außerdem weise die Planung zahlreiche Unzulänglichkeiten auf wie etwa das Fehlen der üblichen Planzeichen, Symbole, Legenden und Maßangaben in den Plänen. Diese seien zur Vorbereitung einer Ausschreibung nicht geeignet. Wegen der weiteren Beanstandungen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten vom 28. März 2003, Seite 2 bis 7, Bezug genommen. Zu der Kündigung aus wichtigem Grund sei er wegen des grob rechtswidrigen und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Kläger berechtigt gewesen. Ein Zurückbehaltungsrecht stünde den Klägern schon aus formalen Gründen nicht zu. Es fehle bereits an einer ordnungsgemäßen Aufforderung zur Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB. Im Übrigen seien die Kläger unabhängig von einer vorherigen Bezahlung ihrer Leistungen zur Übergabe der Planungsunterlagen aufgrund der im Werkvertragsrecht geltenden Vorleistungspflicht des Unternehmers verpflichtet. Erst nach Aushändigung der Planungsunterlagen sei eine Beurteilung möglich, ob der vertraglich erforderliche Leistungsstand von 80 % erreicht worden sei.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, nach berechtigter Kündigung des Architektenvertrag es aus wichtigem Grund hätten die Kläger das Honorar nicht prüffähig abgerechnet. Insbesondere hätten sie den Leistungsstand zum 31. Dezember 2000 nicht dargelegt und nachgewiesen. Es sei nicht erkennbar, warum die offene Restleistung 5 % der Ausführungsplanung ausmachen soll.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr ursprüngliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgen. Sie halten nach wie vor ihre Schlussrechnung für prüffähig. Da dem Beklagten ein wichtiger Grund für seine Kündigung nicht zur Seite gestanden habe, seien sie zur Geltendmachung des vertraglich vereinbarten Gesamthonorars berechtigt gewesen. Aufwendungen hätte sie nicht erspart, so dass ein entsprechender Abzug nicht erfolgen musste. Des Weiteren streiten die Parteien nachhaltig über den Umfang und die Bewertung der von den Klägern erbrachten Leistungen. Wegen des Vorbringens der Kläger im Einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 14. August 2003 (I, 157 ff.), 05. Februar 2004 (II, 11 ff.), 23. März 2004 (II, 55), 21. Juni 2004 (II, 67), 22. November 2004 (II, 78), 09. Dezember 2004 (II, 111 f.), 22. Dezember 2004 (II, 124), 03. Januar 2005 (II, 125), 12. Mai 2005 (II, 135 f.), 29. September 2005 (II, 168 ff.), 02. Dezember 2005 (II, 217 ff.), 13. Juni 2006 (III, 14), 31. August 2006 (III, 57 ff.), 16. Oktober 2006 (III, 93 ff.), 15. Januar 2007 (III, 118 ff.) und 13. März 2007 (III, 140 f.) Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

in Änderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 57.597,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 24. Januar 2003 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank aus 25.308,95 EUR für die Zeit vom 31. Dezember 2000 bis zum 23. Januar 2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Schlussrechnung der Kläger für nicht prüffähig. Es fehle bereits an der erforderlichen Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen. Die Ausführungsplanung sei nicht ausführungsreif, mangelhaft und damit für ihn komplett wertlos gewesen. Seine Kündigung sei aus wichtigem Grund erfolgt, so dass den Klägern ein Honorar für nicht erbrachte Leistungen ohnehin nicht zustehe.

Wegen des Vorbringens des Beklagten im Einzelnen wird auf den Inhalt seiner Schriftsätze vom 26. September 2003 (I, 176 f.), 01. Dezember 2003 (I, 214 ff.), 15. Januar 2004 (II, 5 f.), 22. Januar 2004 (II, 9 f.), 19. Februar 2004 (II, 37 ff.), 15. März 2004 (II, 51 f.), 12. Juli 2004 (II, 68), 08. Dezember 2004 (II, 95 ff.), 17. Dezember 2004 (II, 118 f.), 23. Mai 2005 (II, 148 f.), 26. September 2005 (II, 163 f.), 04. November 2005 (II, 188 ff.), 10. Juli 2006 (III, 23), 24. Juli 2006 (III, 29), 05. September 2006 (III, 67 ff.)., 17. November 2006 (III, 99 ff.), 05. Februar 2007 (III, 128 ff.) und 02. April 2007 (III, 159 ff.) Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben über den Umfang der von den Klägern erbrachten Leistungen in der Ausführungsplanung nach Maßgabe der Beschlüsse vom 24. Februar 2004 (II, 49) und 06. Dezember 2005 (II, 221). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Rainer Eich vom 18. Juli 2005 (Teil 1 und Teil 2), auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 22. Mai 2006 und auf die ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 24. August 2006 (III, 51 ff.). Ferner wird Bezug genommen auf die Anhörung des Sachverständigen im Verhandlungstermin vor dem Senat am 24. Oktober 2006 (III, 85).

Auf entsprechenden Hinweis des Senats vom 19. Dezember 2006 haben die Parteien den Umfang der erbrachten Teilleistungen der Grundleistungen 5.1 und 5.4 der Ausführungsplanung übereinstimmend auf 4 % für die Grundleistung 5.1 und auf 1,84 % für die Grundleistung 5.4 festgelegt (Schriftsatz der Kläger vom 15. Januar 2007 und Schriftsatz des Beklagten vom 05. Februar 2004).

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Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und überreichten Anlagen (Beistücke und Leitzordner).

Entscheidungsgründe:

A.

Die Berufung ist in Höhe von 15.697,66 EUR nebst Zinsen begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Der Anspruch der Kläger beruht auf dem Architektenvertrag vom 09. November 2000 in Verbindung mit den §§ 631 ff. BGB, § 8 Abs. 1 HOAI.

Danach kann der Architekt nach Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen das vereinbarte Honorar verlangen, sofern dieses mit dem Preisrecht der HOAI in Einklang steht, und der Architekt seinem Auftraggeber eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht hat (§ 8 HOAI). Hat der Auftraggeber den Architektenvertrag aus einem wichtigen, vom Architekten zu vertretenden Grund gekündigt, kann dieser nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen ein Honorar verlangen (BGH BauR 1990, 632). Für die nicht erbrachten Leistungen steht dem Architekten in diesem Fall keine Vergütung zu (BGH BauR 1997, 1060).

So liegt der Fall hier.

1. Prüffähigkeit der Schlussrechnung

Die Honorarschlussrechnung der Kläger vom 09. Januar 2003 entspricht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Prüffähigkeit von Architektenrechnungen aufgestellt hat. Danach ist alleiniger Maßstab das konkrete Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers, dieses bestimmt und begrenzt die Anforderungen an die Prüfbarkeit (BGH BauR 1998, 1108; 1999, 63). Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist eine detaillierte Schlussrechnung regelmäßig nicht erforderlich; vielmehr reicht die Angabe der Pauschalsumme und die darauf etwa erfolgten Abschlagszahlungen aus (BGH BauR 1989, 87 für den VOB-Vertrag; OLG Hamm BauR 1993, 633). Anders verhält es sich hingegen bei der Kündigung eines Pauschalvertrages. Wollen die Kläger – wie hier – den Vertrag insgesamt abrechnen, also auch ein Honorar für nicht erbrachte Leistungen geltend machen, muss die Rechnung in zwei Teile aufgegliedert sein. Dabei muss der Architekt den Leistungsstand bei Kündigung darstellen, d.h. er muss die bis dahin erbrachten von den infolge der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen abgrenzen. Sodann muss er darlegen, welcher Anteil des Pauschalpreises auf die erbrachten Leistungen entfällt (OLG Hamm a.a.O., OLG Düsseldorf BauR 1997, 163). Aus der Honorarschlussrechnung der Kläger vom 09. Januar 2003 nebst der dazu gehörenden Anlage 1 lässt sich für den Beklagten ohne weiteres entnehmen, dass die Kläger für erbrachte Leistungen 88,1 % der vertraglich vereinbarten Honorarpauschale verlangen. Diesen Prozentsatz haben die Kläger nachvollziehbar in der Weise ermittelt, dass sie die Teilleistungen der Leistungsphase 5 des § 15 HOAI entsprechend den Vorgaben in der Tabelle aus Pott/Dahlhoff/Kniffka, 7. Aufl. 1996, Anhang III, Seite 972 ff., bewertet und den Leistungsstand dieser Teilleistungen wie folgt angegeben haben:

Teilleistung 5.1. vollständig erbracht
Teilleistung 5.2. zu 95 % erbracht
Teilleistung 5.4. vollständig erbracht
Teilleistung 5.5. nicht erbracht

Die Teilleistung 5.3. betrifft die Ausführungsplanung bei – hier nicht vorliegenden – raumbildenden Ausbauten.

Bezogen auf die prozentuale Gewichtung der einzelnen Teilleistungen ergibt sich folgende Bewertung:

Teilleistung 5.1. 5,00 %
Teilleistung 5.2. 14,73 % (95 % von 15,5 %)
Teilleistung 5.4. 2,30 %
Teilleistung 5.5. 0 %
Summe 22,03 %

Daraus folgt, dass die Kläger von möglichen 25 Punkten der Leistungsphase 5 (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 HOAI) 22,03 Punkte berechnen. Das entspricht 88,1 % der auf diese Leistung entfallenden Höchstpunktzahl.

Entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil reicht es aus, wenn die Kläger zu dem Umfang der Teilleistung 5.2. („Zeichnerische Darstellung…“) vortragen, es hätten nur noch unbedeutende Detaillierungen von Ausbaudetails gefehlt, die üblicherweise erst im Zuge der Bauausführung fertig gestellt würden. Damit haben die Kläger den Umfang dieser Teilleistung hinreichend konkretisiert. Ob dies tatsächlich sachlich zutrifft, ist keine Frage der Prüfbarkeit, sondern eine Frage der materiellen Berechtigung.

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass es für die Frage der Prüfbarkeit ebenfalls ohne Bedeutung ist, dass die Kläger – richtig gerechnet -nicht auf einen Schlussrechnungsbetrag von 57.597,50 EUR, sondern lediglich auf 49.410,28 EUR hätten kommen dürfen. Denn sie haben zu Unrecht die Abschlagszahlungen lediglich mit ihren Nettobeträgen berücksichtigt.

Letztlich hat der Beklagte die Rechnung nach eigenen Angaben tatsächlich auch prüfen lassen. Das damit befasste Ingenieurbüro ist nach seiner Behauptung dabei zu einem -von der Darstellung der Kläger allerdings abweichenden – Ergebnis gekommen. Auch das zeigt, dass die Rechnung tatsächlich prüfbar war.

2. Berechtigung der in Rechnung gestellten Leistungen

Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung werden durch den Architektenvertrag bestimmt. Vorliegend nimmt der Vertrag vom 09. November 2000 Bezug auf § 15 Abs. 2 und die dort unter der Leistungsphase 5 enthaltene Ausführungsplanung. Damit schuldeten die Kläger die unter diese Grundleistung fallenden Teilleistungen.

Diese sind:

5.1. Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung.

5.2. Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführungen notwendigen Einzelangaben, z.B. endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1 : 50 bis 1 : 1… .

5.3. Raumbildende Ausbauten… (hier nicht relevant)

5.4. Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung.

5.5. Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung.

Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt sein Honoraranspruch ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrecht erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht BGH NJW 2004, 2588). Orientiert sich der Vertrag -wie hier – an den Leistungsphasen des § 15 HOAI, begründet dies im Regelfall die Annahme, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldetes schuldet (vgl. BGH a.a.O.). Für den Umfang des Honoraranspruchs ist damit maßgebend, wie die einzelnen Teilleistungen zu bewerten sind. Dies ist bezüglich der Teilleistungen 5.1., 5.4. und 5.5. zwischen den Parteien unstreitig (geworden). Beweisbedürftig war daher allein der Umfang der Teilleistungsphase 5.2.. Hierüber hat der Senat Beweis erhoben. Er hat die dem Sachverständigen gestellte Frage allerdings dahin beschränkt, dass Gegenstand der Begutachtung nur Unvollständigkeiten, nicht Mängel der Planung sein sollten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte aus etwaigen Planungsmängeln Ansprüche im Sinne der §§ 634, 635 BGB a.F. herleitet. Insoweit fehlte es auch an den gesetzlichen Voraussetzungen.

Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Eich dahingehend, dass die Kläger von der Teilleistungsphase 5.2. insgesamt 71,38 % erfüllt haben.

Im Einzelnen

a) Bewertungsmaßstab

Der Sachverständige hat sich bei der prozentualen Bewertung der einzelnen Grundleistungen zunächst an den Durchschnittswerten aus der „Tabelle zur Bewertung von einzelnen Grundleistungen für Gebäude (§ 15)“ nach Pott/Dahlhoff/Kniffka orientiert und die Gewichtung der einzelnen Grundleistungen getrennt für Umbau- und Neubaumaßnahme dem konkreten Bauvorhaben angepasst. Dies begegnet keinen Bedenken. Die Bewertungstabellen wie diejenige von Pott/Dahlhoff/Kniffka oder die Steinfort-Tabelle können als Orientierungshilfe für die Bewertung von Teilleistungen herangezogen werden.

b) Prüfungsmaßstab

Der Sachverständige weist zu Recht darauf hin, dass es in der Praxis fast nicht möglich ist, sämtliche Details bereits vorab in der Werkplanungsphase darzustellen, da sich zahlreiche Fragen erst während der Bauausführung ergeben und bis dahin ungeklärte Detailpunkte ergänzt und kurzfristig nachgeliefert werden müssen. Dies gilt vor allem für das Planen und Bauen im Bestand, da in der vorhandenen Bausubstanz versteckte Schwachpunkte plötzlich auftauchen können und in die Planung einbezogen werden müssen. Von daher ist es schwierig, Ausführungspläne auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Es ist daher auch folgerichtig, dass der Sachverständige seine Prüfung getrennt nach Altbau und Neubau vorgenommen hat.

c) Gewichtung

Der Sachverständige hat die ihm vorliegenden Zeichnungen (Grundrisszeichnungen, Ansichtszeichnungen, Schnittzeichnungen und Detailzeichnungen), jeweils getrennt nach Alt- und Neubau, anteilig in Prozent gewichtet und den jeweils en Leistungsstand festgestellt (Gutachten vom 18. Juli 2005, Teil 1/2, Seite 46, 54). Er ist dabei auf erbrachte Leistungsanteile für den Altbau von 73,75 % und für den Neubau von 69,00 % gekommen. Diese Herangehensweise wird den Anforderungen des konkreten Bauvorhabens hinreichend gerecht, sie ist detailbezogen und überzeugend.

d) Einzelprüfung

Bereits in seinem Grundgutachten vom 18. Juli 2005 hat sich der Sachverständige mit dem Vorbringen der Parteien in den jeweils zitierten Schriftsätzen konkret auseinander gesetzt und in jedem Falle eine eigene Stellungnahme abgegeben. Unklarheiten hat der Sachverständige in Auseinandersetzung mit dem weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 04. November 2005 (Bd. II, Bl. 192 ff.) in seinem Ergänzungsgutachten vom 22. Mai 2006 eingehend behandelt. Dies gilt auch für den Einwand der Kläger im Schriftsatz vom 29. September 2005 (Bd. II, Bl. 169 f.), den der Sachverständige in seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 24. August 2006 (Bd. III, Bl. 51 ff.) behandelt hat. Letzte Unklarheiten über die Einschätzungen des Sachverständige hat dieser in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat am 24. Oktober 2006 (Bd. III, Bl. 85 ff.) ausgeräumt.

Der Gutachter hat eine in sich schlüssige und überzeugende Begründung für seine jeweilige Bewertung abgegeben. Der Senat hat keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Der Sachverständige hat dabei zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass die Zeichnungen des Architekten kein Selbstzweck sind, sondern im Sinne eines Erfolgs, das ist die Verwertbarkeit der Planung, zu verstehen sind. Auf entsprechenden Einwand des Beklagten hat der Sachverständige nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die seinem Gutachten zugrunde liegenden Pläne solche der Leistungsphase 5 sind, selbst wenn diese in einigen Fällen mit den in der Entwurfsplanung anzufertigenden Plänen äußerlich identisch sind. Dies beruhte darauf, dass die in der Entwurfsplanung gefertigten Pläne über die dort gestellten Anforderungen hinausgegangen sind.

e) Ergebnis

Ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen errechnet sich für die erbrachten Leistungen im Rahmen der Ausführungsplanung beim Altbau ein Leistungsanteil von 73,75 % und beim Neubau ein Leistungsanteil von 69,00 %. Daraus folgt ein Mittelwert von 71,38 %, den der Senat gemäß § 287 ZPO für den Umfang sämtlicher Leistungen in der Ausführungsplanung zugrunde legt. Unter Berücksichtigung der übereinstimmend von den Parteien in Ansatz gebrachten Anteile für die Teilleistungen 5.1. und 5.4. in Höhe von jeweils 80 % bemisst sich der Umfang der erbrachten Teilleistungen der Leistungsphase 5 wie folgt:

5.1. 4,00 %
5.2. 11,06 %
5.3. 0%
5.4. 1,84 %
Summe 16,90 %

16,90 Punkte sind 67,6 % von 25 Punkten. Der Umfang der von den Klägern im Rahmen der Leistungsphase 5 von § 15 HOAI erbrachten Leistungen beträgt damit 67,60 %.

2. Nicht erbrachte Leistungen

Den Klägern steht ein Honorar für nicht erbrachte Leistungen nicht zu. Denn der Beklagte hat den Architektenvertrag mit Schreiben vom 06. Dezember 2002 aus wichtigem Grund, den die Kläger zu vertreten haben, gekündigt (vgl. BGH BauR 1997, 1060).

Ein Architektenvertrag kann auch aus wichtigem Grund gekündigt werden (BGH NJW-RR 2003, 877). Hinsichtlich möglicher wichtiger Kündigungsgründe findet sich eine umfangreiche Kasuistik. Generell ist hierfür erforderlich, dass die Vertragsfortsetzung für den Besteller unzumutbar sein muss. Eine solche Unzumutbarkeit kann vorliegen bei gröblicher Gefährdung des Vertragszweckes, grobem Vertrauensbruch oder unberechtigter endgültiger und ernsthafter Erfüllungsverweigerung. Die Aufzählung ist nicht abschließend (weitere Beispiele: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 2004, § 4 Rdn. 193 ff.; Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., Einführung Rdn. 161 ff., Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rdn. 1318).

Nach Auffassung des Senats liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor, wenn der Architekt die Zahlung einer – auch – an den Leistungsstand geknüpften Abschlagsrechnung verlangt, ohne dem Auftraggeber durch Übergabe der Planungsunterlagen die Möglichkeit zur Überprüfung zu verschaffen, ob der mit dieser Rechnung verlangte und der zur Fälligkeit der Rechnung führende Leistungsstand überhaupt erreicht ist. Denn damit verletzt der Architekt nachbaltig die jedem Dauerschuldverhältnis innewohnenden Treue- und Kooperationspflichten, indem er dem Auftraggeber keine Möglichkeit zur wirksamen Überprüfung seines Honoraranspruchs einräumt und durch sein Verhalten gleichzeitig ein Misstrauen dahingehend zum Ausdruck bringt, sein Auftraggeber werde die von ihm, dem Architekten, erbrachte Leistungen verwerten, ohne das hierfür geschuldete Honorar zu bezahlen.

So verhält es sich im vorliegenden Fall.

a) Fälligkeit der 3. Abschlagsrechnung

Aus § 12 des Architektenvertrages vom 09. November 2000 und dem zeitgleichen (ersten) Zahlungsplan (B 1) in Verbindung mit dem Schreiben der Kläger vom 11. November 2000 (K 2 ergibt sich, dass die 3. Rate am 31. Dezember 2000 gezahlt werden sollte, wenn der entsprechende Leistungsfortschritt erreicht wurde. Entgegen der Auffassung der Kläger ist Fälligkeit für die 3. Abschlagszahlung nicht allein durch Zeitablauf eingetreten, sondern erforderte noch einen entsprechenden Leistungsfortschritt. Dies wird auch durch das im ursprünglichen Zahlungsplan enthaltene grobe Leistungsdiagramm bestätigt. Die Angaben in dem ursprünglichen Zahlungsplan zeigen, dass die Abschlagsrechnungen nicht völlig losgelöst vom Leistungsstand allein nach Daten zu begleichen waren. Vielmehr sollten 80 % der Vergütung am 31. Dezember 2000 gezahlt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt annähernd 80 % der Leistung der Kläger erbracht waren. Damit konnte einerseits Streit darüber vermieden werden, ob exakt 80 % der Leistung erbracht sind, was sich ohne einen Sachverständigen ohnehin nicht hätte feststellen lassen; andererseits war die Abhängigkeit der Zahlung vom Leistungsstand doch so eng, dass der Beklagte vor der Zahlung verlangen konnte, den Umfang der Leistung dargelegt zu erhalten.

b) Verhalten der Kläger

Die Kläger haben erst im Rechtsstreit Planlisten vorgelegt (K 5), aus denen sich nicht ergibt, ob die Kläger die darin aufgeführten Pläne auch tatsächlich vollständig erstellt hatten. Auch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits haben die Kläger durchgängig die Auffassung vertreten, dass der Umfang der von ihnen erbrachten Leistungen auf die Fälligkeit der 3. Abschlagsrechnung keinen Einfluss habe. Sie haben eine Aushändigung der zu Beweiszwecken dem Gericht vorgelegten Ausführungsplanung an den Beklagten bis zu dessen Kündigung nachhaltig widersprochen. Die gegenüber dem Landgericht am 22. November 2002 vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in Aussicht gestellte Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Gerichts ermöglichte eine angemessene Prüfung nicht. Die Kläger haben noch im Schreiben vom 04. Dezember 2002 die Auffassung vertreten, sie seien nicht dazu verpflichtet, dem Beklagten halbfertige Ausführungsplanungen zu übergeben, da die Übergabe der Pläne keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Abschlagsrechnung sei. Damit haben die Kläger nachhaltig die Interessen des Beklagten an einer Prüfung, ob ihre Abschlagsrechnung berechtigt war, verletzt, so dass dem Beklagten ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar war.

Die Kläger hatten dies auch zu vertreten, § 276 BGB. Selbst wenn man der Ansicht sein sollte, die Frage der Fälligkeit sei nicht ohne Weiteres zutreffend zu beantworten – der Senat teilt diese Auffassung nicht -, so musste es sich den Klägern doch sogleich erschließen, dass der Beklagte die Möglichkeit der Überprüfung ihrer Abschlagsrechnung jedenfalls im nachfolgenden Rechtsstreit uneingeschränkt erhalten musste.

c) Zurückbehaltungsrecht

Den Klägern stand ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 648 a Abs.1 Satz 1 BGB schon deshalb nicht zu, weil es an einer ordnungsgemäßen Aufforderung unter angemessener Fristsetzung verbunden mit der Ankündigung weiterer Leistungsverweigerung nach Fristablauf fehlt.

II. Der Zinsanspruch beruht auf Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB iVm §§ 284 Abs. 2, 288 Abs.1 Satz 1 BGB a.F. sowie § 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB n.F..

B.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 92 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht; die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor.

 

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