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Pausenzeiten – Bezahlung bei Wechselschichtarbeit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Az.: 10 Sa 1472/08

Urteil vom 06.02.2009


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.09.2008 – 6 Ca 3325/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Auslegung tarifvertraglicher Regelungen im Hinblick auf die Frage, ob Pausenzeiten des Klägers zu bezahlen sind.

Der Kläger ist seit Jahren bei der Beklagten im Schichtdienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis sind die jeweils für die Beklagte maßgebenden Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwendbar.

Die Beklagte erbringt Bodenabfertigungsdienstleistungen am Flughafen Düsseldorf. Sie ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV). Aufgrund besonderer firmentarifvertraglicher Regelungen galt bei ihr noch bis zum 31.12.2007 das alte Tarifrecht des öffentlichen Dienstes, d. h. im Falle des Klägers der BMT-G nebst ergänzender Tarifverträge. Zum 01.01.2008 fand die Überleitung in den „Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Dienstleistungsbereich Flughäfen“ (TVöD-F) statt. Rechtliche Grundlage hierfür bildete der „besondere Überleitungstarifvertrag für Beschäftigte der Flughafen Düsseldorf Ground Handling GmbH in den TVöD-F“ (TV FDGHG ) vom 01.12.2007. Wegen dessen Inhalt wird auf die von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 24.06.2008 als Anlage zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen.

§ 6 TVöD-F normiert die regelmäßige Arbeitszeit und enthält unter Abs. 1 Satz 2 die folgende, dem Wortlaut des vormals geltenden § 14 BMT-G entsprechende Regelung:

„Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.“

§ 7 TVöD-F lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden.

Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, Werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.

Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr.“

Gegenüber den Begriffsdefinitionen des vormals geltenden § 67 BMT-G enthält diese Regelung insoweit eine Neuerung, als nunmehr der Begriff der Nachtschicht explizit definiert ist und der Beginn der Nachtarbeit von vormals 20:00 Uhr auf 21:00 Uhr verschoben wurde.

Für den Kläger galt im Jahre 2008 der von ihm mit der Klageschrift als Anlage K1 vorgelegte Jahresdienstplan. Danach hatte er immer wieder Arbeit in Schichten zu leisten, die nach 23:00 Uhr endeten und deshalb den Begriff der Nachtarbeit im Sinne des § 7 Abs. 5 TVöD-F erfüllten. Es ist auch unstrittig, dass diese Arbeitsschichten nach dem Dienstplan so häufig und regelmäßig anfielen, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 TVöD-F für Wechselschichtarbeit erfüllt waren. Deshalb machte der Kläger, dessen Pausen in Übereinstimmung mit den bislang geltenden Tarifbestimmungen nicht bezahlt worden waren, für die in der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 geleisteten Schichten unter Berufung auf den seit dem 01.01.2008 geltenden TVöD-F Vergütung der Pausenzeiten geltend.

Die Beklagte verweigerte dies unter Hinweis auf § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 2 Abs. 17 TV FDGHG .

§ 23 Abs. 2 TVÜ-VKA hat folgenden Inhalt:

„Bis zum In-Kraft-Treten der Entgeltordnung gelten für Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 1, auf die bis zum 30. September 2005 der Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte vom 01. Juli 1981, der Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte (TV Schichtzulagen Ang-O) vom 08. Mai 1981, der Tarifvertrag zu § 24 BMT-G(Schichtlohnzuschlag) vom 01. Juli 1981 oder der Tarifvertrag zu§ 24 Abs. 4 Unterabsatz 1 BMT-G-O (TV Schichtlohnzuschlag Arb-O) vom 08. Mai 1981 Anwendung gefunden hat, diese Tarifverträge einschließlich der bis zum 30. September 2005 zu ihrer Anwendungmaßgebenden Begriffsbestimmungen des BAT/BAT-O/BMT-G/BMT-G-O weiter“.

In einer Niederschriftserklärung zu § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA haben die Tarifvertragspartner festgehalten:

„Die Weitergeltung der genannten Tarifverträge lässt den Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 27 TVöD unberührt. Anstelle der Zulagen nach § 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TVöD treten die nach den weiter anzuwendenden Tarifverträgen zustehenden Zulagen und Zuschläge.“

§ 2 Abs. 1 TV FDGHG lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.September 2005 gilt, soweit dieser Tarifvertrag nachfolgend nichts anderes bestimmt.

(17) An die Stelle des in § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA (Wechselschicht und Schichtzulagen) genannten Datums „30. September 2005″ tritt das Datum „ 31. Dezember 2007″.

…“

Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung des Entgelts für die nach seiner Auffassung in Anwendung des neuen Tarifrechts zu vergütenden Pausenzeiten in Anspruch genommen, die in der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 angefallen sind. Wegen der zugrundeliegenden Berechnungen wird auf die Klageschrift verwiesen.

Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung für Pausenzeiten, weil für die Beantwortung der Frage, ob er Nachtarbeit geleistet habe, nicht die neue Definition des § 7 Abs. 1 Satz 3 TVöD-F, sondern nach wie vor die alte, vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Begriffsdefinition (BAG vom 07.09.1994 – 10 AZR 766/93) maßgeblich sei, wonach Nachtarbeit nur vorliege, wenn „überwiegend“ in der Nacht, d. h. in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr gearbeitet worden sei. In diesem Sinne „überwiegend“ in die Nachtzeit fallende Schichten habe der Schichtplan des Klägers jedoch nur in einer Häufigkeit und Schichtenfolge vorgesehen, die – wiederum in Anwendung der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 05.06.1996 – 10 AZR 610/95) – den Begriff der Wechselschichtarbeit weder nach neuem noch nach altem Tarifrecht erfüllt habe.

Die Weitergeltung der alten Begriffsbestimmungen ergebe sich aus § 23 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA in der ihm durch § 2 Abs. 17 TV FDGHG gegebenen Fassung. Nach Wortsinn und Regelungszusammenhang habe sich § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA auf das gesamte alte Tarifrecht einschließlich des Nachtschichtbegriffes im damaligen Verständnis bezogen. Mit dieser Tarifbestimmung hätten die Tarifvertragsparteien nicht nur einen Teil der Rechtsfolgen von Wechselschichtarbeit, namentlich die Zulagen, regeln und andere Wechselschichtfolgen, wie die Einbeziehung der Pausen in die bezahlte Arbeitszeit, auslassen wollen. Einem solchen Ansatz stehe entgegen, dass dann in Fällen der vorliegenden Art einerseits, nämlich für die Einbeziehung der Pausen in die Arbeitszeit, von Wechselschichtarbeit auszugehen sei und andererseits bei der Gewährung von Zulagen auch wieder nicht. Für eine solch gespaltene Rechtsfolge derselben Schichtenfolge eines einheitlichen Dienstplans enthielten die tarifvertraglichen Regelungen keinerlei Anhaltspunkte.

Das Arbeitsgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben und sie lediglich im Hinblick auf die vom Kläger vorgenommene Einbeziehung von Arbeitsunfähigkeitszeiten, Umlagen und Zuschlägen der Höhe nach zum Teil abgewiesen. In der Sache ist das Arbeitsgericht nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt, sondern im Wege der Auslegung zu der Erkenntnis gelangt, dass § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA einer Anwendung des § 7 TVöD-F und der durch diese Tarifvorschrift vorgegebenen Definitionen, insbesondere von Nachtarbeit, nicht entgegenstehe. Wegen der Einzelheiten der zugrundeliegenden Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Mit der vom Arbeitsgericht zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Sie bringt vor, das Arbeitsgericht habe in § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA gegen dessen klaren Wortlaut und Regelungsgehalt eine Rechtsauffassung hineingelesen, die von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt gewesen sei. Zudem habe das Arbeitsgericht nicht hinreichend die tarifvertragliche Spezialregelung des § 2 des TV FDGHD berücksichtigt. Den ausdrücklichen Willen der Parteien dieses Tarifvertrages, zu versuchen, das Unternehmen am Markt zu halten, habe das Arbeitsgericht in sein Gegenteil gekehrt. Wegen der Einzelheiten der mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Rechtsauffassungen wird Bezug genommen auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 08.12.2008 (Bl. 97 ff. d. A.).

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Dieses habe die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zutreffend beantwortet. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird Bezug genommen auf den Berufungserwiderungsschriftsatz vom 12.01.2009 (Bl. 111 ff. d. A.).

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen.

Entscheidungsgründe

I.

Die den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2 und 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO genügende und damit zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf erkannt, dass der Kläger aus seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD-F für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 Anspruch auf Entgelt für die in ihrem zeitlichen Anfall nicht umstrittenen Pausen hat, weil diese während Wechselschichtarbeit im Sinne der Tarifvorschrift angefallen und deshalb in die zu vergütende Arbeitszeit einzubeziehen sind.

Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass für die Beantwortung der Frage, ob in dem hier relevanten Zeitraum Wechselschichtarbeit i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD-F vorgelegen hat, auf die Definitionen des § 7 Abs. 1 und Abs. 5 TVöD-F abzustellen ist.

Bei Anwendung dieser Definitionen, namentlich der Definition von Nachtschicht, war der Kläger nach den Vorgaben des Jahresdienstplanes so häufig und regelmäßig zu Nachtschichten eingeteilt, dass Wechselschichtarbeit gegeben war. Denn schon jede Schicht, die mehr als zwei Stunden nach 21:00 Uhr endete, war danach eine Nachtschicht. Das stellt die Beklagte auch nicht in Abrede. Sie ist jedoch der Auffassung, für die Beantwortung dürfe nicht auf die Definitionen des neuen Tarifrechts abgestellt werden, sondern es müssten weiterhin die für das alte Tarifrecht maßgeblichen Begriffsbestimmungen, insbesondere die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Definition zugrunde gelegt werden, wonach Nachtarbeit nur solche Arbeit ist, die zu einem wesentlichen Teil (die Beklagte meint offenbar zu einem überwiegenden Teil) während der Nachtzeit, konkret also zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr, angefallen ist. Das wären dann – ebenso unstrittig – so wenige Schichten, dass insgesamt keine Wechselschichtarbeit vorgelegen hätte.

Mit dieser Ansicht geht die Beklagte jedoch fehl.

Weder der Anwendung des § 7 TVöD-F im allgemeinen noch der Anwendung der dort unter Abs. 1 Satz 3 zu findenden Definition von Nachtarbeit im besonderen steht die Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA entgegen.

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Das Arbeitsgericht hat im Detail herausgearbeitet, dass und warum die Übergangsregelung nicht als Anordnung einer allgemeinen und umfassenden Fortgeltung der Begriffsbestimmungen des im Falle des Klägers vormals einschlägigen BMT-G ausgelegt werden kann. Das Berufungsgericht folgt den sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Erwägungen des Arbeitsgerichts in seinen Entscheidungsgründen (Seite 7 bis 10 des Urteils) verwiesen.

Mit der Berufung sind keine Aspekte vorgebracht worden, die die Entscheidung des Arbeitsgerichts in Frage stellen könnten.

1. Der Vorwurf, das Arbeitsgericht habe mit dieser Auslegung den klaren

Wortlaut und den Regelungsgehalt des § 23 TVÜ-VKA verkannt und entgegen dem eindeutigen Wortlaut in die Tarifvorschrift eine Rechtsauffassung hineingelesen, die von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt gewesen sei, ist zurückzuweisen.

Gemäß § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA gelten bis zum In-Kraft-Treten der Entgeltordnung für Altbeschäftigte, auf die bis zum 30. September 2005 verschiedene Tarifverträge, u. a. auch der hier einschlägige Tarifvertrag zu § 24 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 01. Juli 1981 … Anwendung gefunden haben, „diese Tarifverträge einschließlich der bis zum 30. September 2005 zu ihrer Anwendung maßgebenden Begriffsbestimmungen des BAT/BAT-O/BMT-G/BMT-G-O weiter“ .

Die Beklagte geht schlechterdings darüber hinweg, dass der vorrangige Aussagewert dieser tariflichen Anordnung darin besteht, die Fortgeltung bestimmter Tarifverträge betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen anzuordnen. Dieser Anordnung ist die weitere Formulierung „einschließlich der … zu ihrer Anwendung maßgebenden Begriffsbestimmungen …“ lediglich angefügt. Schon dem Wortlaut oder besser dem Wortgefüge „zu ihrer Anwendung“ , erst recht aber dem unmittelbar erkennbaren Bedeutungszusammenhang dieser Bezugnahme lässt sich nach dem Dafürhalten der Berufungskammer kaum etwas anderes als die logisch eindeutige Aussage entnehmen, dass die maßgebenden Begriffsbestimmungen eben zum Zwecke der Anwendung der vorgenannten Tarifverträge und damit auch nur im Rahmen ihrer Anwendung, nicht aber darüber hinaus auch im Rahmen der Anwendung anderer Tarifregelungen weitergelten sollen.

2. Soweit diese Eindeutigkeit des Wortlauts überhaupt noch Raum lässt, führt eine an Sinn und Zweck der Regelung sowie ihrer systematischen Einbindung in das tarifliche Gesamtsystem ausgerichtete Auslegung auch nicht zu einem anderen Ergebnis.

Das gilt auch und gerade unter Berücksichtigung der Erklärung des Beklagtenvertreters während der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, wonach die Tarifvertragsparteien mit § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA den Zweck verfolgt hätten, das von der Gewerkschaftsseite angestrebte Ziel zu verwirklichen, die alte Wechselschichtzulage jedenfalls für einen gewissen Übergangszeitraum zu erhalten, weil diese höher sei, als die nach neuem Recht zu zahlende. Damit stellt sich § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA als zeitweilige Besitzstandsregelung im Hinblick auf die nach altem Tarifrecht zu zahlende Schichtzulage dar. In Anbetracht dieses Regelungsgegenstandes drängt es sich aus dem Blickwinkel der Arbeitgeberseite geradezu auf, für den Anwendungsbereich des dann zum Thema Schichtzulage einstweilen fortgeltenden alten Tarifrechts auch die Fortgeltung der alten Begriffsbestimmungen festzuschreiben. Denn trotz aller Bereitschaft zu einem Zugeständnis bezüglich gegebener Besitzstände konnte es der Arbeitgeberseite nicht daran gelegen sein, dass es infolge der abweichenden Definitionen des neuen Tarifrechts über eine bloße Besitzstandswahrung hinaus zu einer Ausweitung des Anspruchs auf Schichtzulage auf solche Arbeitnehmer kommen würde, die darauf nach altem Tarifzustand bislang keinen Anspruch hatten.

Von seinem Regelungsgegenstand her erweist sich § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA damit als eine in sich geschlossene und stimmige, die wechselseitigen Interessen angemessen berücksichtigende, zeitlich begrenzte Besitzstandsklausel. Weshalb aber die im Rahmen einer solchen Besitzstandsklausel vereinbarte Fortgeltung alter Begriffsbestimmungen über den Regelungsgegenstand der Klausel hinaus von allgemeiner Bedeutung sein sollte, erschließt sich der Berufungskammer nicht. Ein solch überschießender Regelungszweck kann der Tarifnorm nicht beigemessen werden. Er lässt sich auch nicht mit angeblichen Widersprüchlichkeiten begründen, die die Beklagtenseite darin zu erkennen glaubt, dass sich dieselbe Schichtenfolge eines einheitlichen Dienstplans einerseits in Anwendung der neuen tariflichen Definitionen als Wechselschicht und andererseits nach altem Tarifrecht auch wieder nicht als eine solche darstellen würde. Dieses zwiespältige Ergebnis ist nicht Ausdruck einer unzulänglichen und deshalb im Zweifel von den Tarifvertragsparteien nicht gewollten Auslegung ihres Tarifsystems, sondern logische Konsequenz des Umstandes, dass sie mit § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA eine Sonderregelung geschaffen haben, welche die neuen Regelungen des TVöD-F mitsamt ihren Definitionen innerhalb ihres Anwendungsbereiches zeitweilig mit altem Tarifrecht (Schichtzulagenregelungen nach den dort genannten Tarifverträgen) und den zu seiner Anwendung maßgebenden Begriffsbestimmungen überlagert und so eine einheitliche Anwendung des neuen Tarifrechts verhindert.

3. Wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, lässt sich auch aus der Existenz der Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu § 23Abs. 2 TVÜ-VKA allenfalls ein die vorstehende Auslegung bestätigendes, nicht aber – wie der Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vordem Berufungsgericht meinte – ein widerlegendes Argument gewinnen.

Wäre es den Tarifvertragsparteien mit der Niederschriftserklärung darum gegangen, eine von ihnen gewollte allgemeine Weitergeltung der alten Begriffsbestimmungen (nur) für den Sonderfall des § 27 TVöD auszuschließen, so hätte es nahe gelegen, eben dies in der Niederschriftserklärung zum Ausdruck zu bringen. Das ist jedoch nicht geschehen. Es ist gerade nicht die Rede von den „Begriffsbestimmungen des alten Tarifrechts“ . Es heißt vielmehr, die Weitergeltung „der genannten Tarifverträge“ lasse den Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 27 TVöD-F unberührt. Das macht so auch Sinn, denn § 27 TVöD-F stellt in den Absätzen 1 und 2 für die Entstehung von Zusatzurlaub u. a. darauf ab, dass dem jeweiligen Arbeitnehmer die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 TVöD zusteht. Das aber sind die Schichtzulagen nach neuem Tarifrecht. Für diesen Regelungsbereich haben die Tarifvertragsparteien in Ansehung des Umstandes, dass sie mit § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA die Fortgeltung der alten Schichtzulagenregelung angeordnet haben, klargestellt, dass der aus § 27 TVöD-F erwachsende Zusatzurlaub unberührt bleibt und an die Stelle der dort als Voraussetzung genannten Zulage nach § 8 TVöD – folgerichtig – die von ihnen an deren Stelle gesetzte Schichtzulage nach altem Tarifrecht tritt. Ein Argument für die Anordnung der allgemeinen Fortgeltung alter Begriffsbestimmungen lässt sich aus dieser Systematik erkennbar nicht ableiten.

4. Schließlich erfordert auch der im Falle der Beklagten geltende TV FDGHG keine andere Bewertung des herausgearbeiteten (begrenzten) Regelungsgegenstandes des § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA.

Es mag sein, dass die Tarifvertragsparteien bei der Schaffung ihres besonderen Überleitungstarifvertrages mit dem Willen gehandelt haben, die Beklagte „am Markt zu halten“. Damit ist die Frage nicht beantwortet, ob die Parteien dieses Tarifvertrages auch den Willen hatten, § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA in dem von ihnen zu verantwortenden Geltungsbereich mit dem (abweichenden) Bedeutungsinhalt zur Anwendung zu bringen, dass die alten Begriffsbestimmungen nicht nur für die Anwendung der alten Tarifverträge über die Schichtzulage, sondern darüber hinaus auch in anderen Regelungsbereichen einstweilen weitergelten gelten sollten. Selbst wenn aber auch dies zugunsten der Beklagten unterstellt wird, hilft das nicht weiter. Denn der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck sind bei der Auslegung von Tarifverträgen nur zu berücksichtigen, sofern sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben (BAG vom 03.05.2006 – 1 ABR 2/05 = NZA 2007, 47 unter Hinweis auf BAG vom 29.09.2004 – 1 ABR 29/03 und BAG vom 22.07.2003 – 1 AZR 496/02). Davon kann hier keine Rede sein.

§ 2 Abs. 1 TV FDGHG ordnet ausdrücklich an, dass der TVÜ-VKA gilt, soweit im TV FDGHG nichts Abweichendes bestimmt wird. Tatsächlich enthält der TV FDGHG unter § 2 Abs. 17 auch eine Modifikation des § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA. Diese beschränkt sich aber darauf, das im § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA genannte Datum „30. September 2005″ durch das Datum „31. Dezember 2007″ zu ersetzen. Diese auf eine bloße Datumsverschiebung reduzierte Modifikation bietet schlechterdings keinen Anknüpfungspunkt für die Überlegung, die Parteien des TV FDGHG hätten damit auch eine wie auch immer geartete und motivierte Veränderung des Regelungsgehaltes von § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA vorgenommen oder vornehmen wollen. Demzufolge muss es auch unter dem Eindruck des besonderen Überleitungstarifvertrages bei dem zuvor schon ermittelten Regelungsgehalt des § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA verbleiben.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier anstehenden Auslegungsfrage gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

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