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PC-Server-Anlage – Anfechtung wegen Wuchers

LG Konstanz, Az.: 5 O 40/08 R, Urteil vom 14.01.2010

1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 6.165,97 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2007 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin weitere 507,50 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem19.02.2008 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlungspflicht des Beklagten nach Herstellung und Lieferung einer PC-Server-Anlage.

Die Klägerin stellt Rechenanlagen und PC‘ s her und bietet hierzu ergänzende Dienstleistungen an zur Wartung und Pflege von PC-Systemen.

Sie arbeitete in den letzten Jahren mit dem Beklagten zusammen, war bei Störungen sofort zur Stelle, und installierte beispielsweise eine neue Datensicherung.

PC-Server-Anlage - Anfechtung wegen Wuchers
Symbolfoto: shock/Bigstock

Der Beklagte ist Rechtsanwalt und besitzt keine Kenntnisse im EDV-Bereich.

Er hatte sich am 08.12.2003 einen Server angeschafft für 2.857,08 € brutto. Bezüglich des Rechnungsinhaltes wird auf AS. 339 Bezug genommen. Dieser Server war mit 7 Arbeitsplatz PC‘ s verbunden, ein PC hatte Internetzugang und es gab eine ISDN-Telefonanlage.

Mit dieser Serveranlage gab es am 04.04.2007 Probleme, woraufhin der Geschäftsführer der Klägerin gerufen wurde und sofort erschien. Er stellte fest, dass der Hauptserver nicht mehr funktionierte und nahm diesen zur Untersuchung mit.

Um 16:02 Uhr erreichte den Beklagten ein Fax der Klägerin (Anlage B 2), in dem die Klägerin folgendes mitteilte:

– Das Gerät hat schwerwiegende Schäden.

– Auf die vorhandenen Daten auf dem Server kann nicht mehr zugegriffen werden, deshalb ist eine komplette Neuinstallation mit anschließender Rücksicherung vom Band erforderlich.

– Die Reparaturkosten inkl. Arbeitszeit würden sich auf ca. 4.000 € netto belaufen.

– Das eingesetzte Gerät sei eher ein Arbeitsplatz-PC als ein Server, der keine Ausfallsicherheit durch Redundanz (z.B. doppelte Netzteile oder Prozessoren, sowie fehlende Fehlerkorrektur im Arbeitsspeicher) aufweist, deshalb werde bezweifelt, dass sich das Gerät zum Dauereinsatz eignet und den Anforderungen des Unternehmens entspricht.

– Anbei befinde sich ein Angebot für einen „ECHTEN“ Server

Hinsichtlich des Inhaltes dieses Angebotes über einen ANT-Quad-Xenon-Business Server wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Zeitgleich wurde eine Mitarbeiterin des Beklagten, Frau K., angerufen. Die Klägerin bat um dringenden Rückruf, da der Angebotsserver an diesem Tag bis 17.00 Uhr bestellt werden müsse, wenn man eine Lösung bis zum darauffolgenden Dienstag wünsche (Anlage B 3).

Der Beklagte rief um 16:15 Uhr zurück und fertigte über den Inhalt des Telefonates die Gesprächsnotiz Anlage B 4: Im Telefonat wurde erläutert, warum von einer Reparatur abgeraten wurde. Es wurde angeführt die neue Anlage sei gut dimensioniert und optimaler Stand der Technik. Der Beklagte äußerte, dass er aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen zur Anschaffung von EDV-Geräten überrascht sei, dass der angebotene Server 8.589 € kosten soll, er habe mit weniger Aufwand gerechnet. Die Klägerin bezeichnete den Preis als angemessen und ortsüblich. Es wurde versprochen, dass die Anlage am 10.04.2007 und somit nach dem Ostermontag am 09.04.2007 wieder funktionsfähig ist.

Der Beklagte notierte daraufhin auf dem Angebot handschriftlich sein Einverständnis mit dem Hinweis, dass die Anlage am 10.04.2007 laufen müsse.

Der defekte Server wurde sodann auf Wunsch des Beklagten entsorgt (Anlage K 3).

Bei der Klägerin fand die Grundinstallation des Servers statt und die „Rettung“ der alten Daten (Anlage B 6).

Am 10.04.2007 um 10:30 Uhr erschien der Geschäftsführer der Klägerin und brachte den neuen Server. Bis 17:40 Uhr wurden Installationsarbeiten durchgeführt (Anlage B 6).

Am 11.04.2007 von 9:20 Uhr – 12:20 Uhr wurden weitere Arbeiten durchgeführt (Anlage B 7). Danach war die Anlage voll nutzbar.

Am 20.04.2007 wurde dem Beklagten eine Rechnung über 12.165,97 € erteilt (Anlage K 3), in der enthalten ist „zahlbar bis 30.04.2007“. Diese Rechnung ging am 11.05.2007 beim Beklagten ein.

Am 24.05.2007 überwies der Beklagte 6.000 € auf das Konto der Klägerin.

Da der Beklagte Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der Rechnungshöhe hatte, holte er ein „Scheinangebot“ ein. Hierfür wurden im Angebot der Klägerin Datum und Angebotspreis abgedeckt und das Angebot der Firma Sch. Datentechnik überlassen.

Am 08.06.2007 mahnte die Klägerin die Restkaufpreiszahlung an.

Fernmündlich wies die Firma Sch. den Beklagten darauf hin, dass sie nur HP-Produkte verwende, diese seien vergleichbar. Ein gleicher Server koste 3.250 € netto (Anlage B 10).

Mit Schreiben vom 12.06.2006 teilte der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin das Ergebnis der Rechnungsprüfung mit und versandte das Vergleichangebot (Anlage B 11 ).

Am 03.07.2007 rief der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten an und teilte mit, dass das Vergleichangebot nicht vergleichbar sei (Anlage B 13).

Mit Schreiben vom 04.07.2007 (Anlage B 15) beauftragte der Beklagte den Sachverständigen M. zur Überprüfung der Rechnung auf deren Angemessenheit und Ortsüblichkeit. Dieser ermittelte einen angemessenen Preis von 6.082,09 € (Anlage B 16).

Mit Schreiben vom 27.07.2007 (Anlage K 5) erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, berief sich auf die Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 BGB und ließ der Klägerin das Gutachten des Herrn M. zukommen.

Die Klägerin trägt vor, sie habe vormittags am 11.04.2007 nur Anpassungs- und Installationsarbeiten vorgenommen, die am Vortag nicht erfüllt werden konnten mit Rücksicht auf die Betriebserfordernisse des Beklagten.

Auch ergäbe sich bereits aus dem Angebot, dass der Server selbst hergestellt und konfiguriert worden sei, da dort von ANT-Quad Xenon Business-Server die Rede sei, dies habe man gegenüber dern Beklagten auch offen gelegt.

Die Angebote der Firma Sch., sowie des Herrn M. seien mit dem klägerischen Angebote nicht vergleichbar. Der Preis für die Serveranlage sei angemessen.

Am 10.04.2007 sei die Anlage die ganze Zeit einsatzbereit gewesen, man habe auf jedem PC Briefe schreiben und diese zwischenspeichern können.

Weiterhin meint die Klägerin, hier sei ein relatives Fixgeschäft gegeben.

Auch könne hier nicht von einem wucherischen Geschäft ausgegangen werden, da keine Preisüberschreitung um mehr als 100 % gegeben sei, es gäbe keinen üblichen Preis für die Lieferung vom 10.04.2007, auch habe der Beklagte mindestens seit 1995 Kenntnis von EDV-Preisen. Dass man dessen Unerfahrenheit nicht ausgenutzt habe, ergäbe sich daraus, dass dem Beklagten der Preis hoch vorgekommen sei, dies deute auf ein Preisbildungsbewusstsein hin, auch könne nicht von einem Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung gesprochen werden, auch habe der Beklagte seine qualifizierte Fachkraft zu einer Prüfung veranlassen müssen. Zudem läge keine Ausnutzung der Zwangslage vor, da die Möglichkeit der Einholung von Vergleichangeboten bestand und hier die Klägerin über Ostern die Leistung erbracht habe, hierzu seien andere Firmen nicht bereit gewesen. Auch falle der Klägerin kein Aufklärungsverschulden zur Last. Man könne nicht davon ausgehen, es gäbe einen neuen Server der dem früheren angeblichen Server in der technischen Ausstattung entspreche, beispielsweise verdopple sich die Rechnergeschwindigkeit alle zwei Jahre. Der Server entspreche den branchenüblichen Gepflogenheiten, es läge keine Überdimensionierung vor. Man könne an den neuen Server keine 30 Arbeitsplätze anschließen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.165,97 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.04.2007 zu bezahlen

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 507,50 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, er habe nur bezüglich der notwendigen technischen Betriebsabläufe (Datensicherung, Updates usw.), nicht aber in sonstigen technischen und wirtschaftlichen Fragen eine Fachkraft involviert. Der Geschäftsführer der Beklagten habe nie erwähnt, dass der Server im Eigenbau hergestellt werde. Auch seien die durch ihn eingeholten Angebote der Firma Sch. und des Gutachters M. mit dem Angebot der Klägerin vergleichbar.

Der Beklagte ist der Meinung ein relatives Fixgeschäft liege nicht vor. Es liege ein wucherisches Rechtsgeschäft vor, da der übliche Preis um 100 % überschritten worden sei, zudem habe man seine EDV-Unerfahrenheit und Zwangslage, dass die Anlage dringend laufen und vor den Feiertagen eine Ersatzbeschaffung vorgenommen werden musste, sowie sein großes Vertrauen ausgenutzt. Er habe keine Zeit gehabt, um ein Vergleichsangebot einzuholen. Die Anlage sei nicht am 10.04.2007 um 8.00 Uhr einsatzbereit gewesen und auch am Abend dieses Tages sei die Anlage noch nicht voll einsatzbereit gewesen. Frau K. habe nur kleinere Texte Probeschreiben können, die Hauptschreibkraft sei arbeitslos gewesen.

Auch könne eine Anfechtung gemäß § 123 BGB vorgenommen werden, da die Klägerin ihn über die Angemessenheit der Vergütung getäuscht habe. Die Klägerin habe ihren Mehraufwand, falls ein solcher aufgrund einer besonderen Situation vorgelegen haben sollte, offenbaren müssen. Er hätte die Klägerin nicht beauftragt, wenn er Kenntnis von deren internen Kalkulation und dem überzogenen Angebotspreis gehabt hätte. Schließlich treffe die Klägerin ein Aufklärungsverschulden. Der Beklagte sei davon ausgegangen, dass der Server in seiner technischen Ausstattung dem bisherigen Server entspreche, ergänzt nach Maßgabe von deren Schreiben um doppelte Netzteile oder Prozessorkosten, sowie einer Fehlerkorrektur im Arbeitsspeicher. Die Klägerin hätte darüber aufklären müssen, dass bei entsprechend reduzierten Anforderungen ein einfacherer und kostengünstigerer Server, der für den Beklagten ausgereicht hätte, hätte konfiguriert werden können. Die Klägerin habe die technische Computerausstattung mit den Arbeitsabläufen in der Kanzlei gekannt und etwas angeboten, das der Beklagte nicht gewünscht habe. Es sei für den Beklagten nicht erkennbar gewesen, dass es sich nicht um einen gleichwertigen Ersatzserver, sondern um einen technisch viel besser ausgestatteten Server handle und für den Betrieb des Klägers überdimensioniert sei. Man könne an den Server 100 Arbeitsplätze anschließen. Hierüber habe aufgeklärt werden müssen. Ebenso habe über die im Preis enthaltenen Expressfrachtkosten sowie den Risikozuschlag aufgeklärt werden müssen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen H.. Hinsichtlich des Inhaltes dieses Gutachtens wird auf AS. 123 ff. Bezug genommen. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2009 ergänzt und erläutert. Insofern wird auf AS. 437 hingewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 6.165,97 € gemäß §§ 651, 433 II BGB.

Zwischen den Parteien wurde ein Werklieferungsvertrag geschlossen. Es wurde am 04.04.2007 vereinbart, dass die Klägerin einen ANT -Quad Business-Server liefert und installiert. Man einigte sich auf einen Preis für den Server von 8.589 €, sowie darauf, dass die Basis-Installation weitere 980 € kostet und für weitere Arbeiten, bezüglich derer von einem Aufwand von ca. 6 -8 Stunden gesprochen wurde, 77 € pro Stunde zu zahlen sind, jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Hinsichtlich des Inhaltes des durch den Beklagten angenommenen Angebotes wird auf die Anlage K 1, AS. 227 ff. Bezug genommen.

Somit ist zunächst, unter Berücksichtigung eines Arbeitsaufwands von 8,5 Stunden, ein Anspruch auf Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages (Anlage B 8, AS. 265) in Höhe von 12.165,97 € entstanden.

Die vom Beklagten geltend gemachten rechtshindernden Einwendungen der Anfechtung und des Wuchers bzw. des wucherischen Rechtsgeschäftes bringen den Anspruch nicht zu Fall:

Der Wuchertatbestand des § 138 II BGB ist ebenso wenig gegeben wie ein wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 I BGB. Denn beide Tatbestände setzen zunächst objektiv ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus, an dem es hier mangelt. Ein auffälliges Missverhältnis ist zu bejahen, wenn die vorn Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über dem Marktpreis liegt. Diesbezüglich hat der Sachverständige in überzeugender, nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise ausgeführt, dass für die eingesetzte Server-Hardware ein Mindestpreis von 6.500 € angesetzt werden müsse. Zudem sei bezüglich der „Basis-Installation“ mindestens ein Arbeitstag von 8 – 10 Stunden erforderlich, so dass in jedem Fall doppelt so viel berechnet werden müsse wie im Angebot des Herrn Sch., der für die Basisinstallation 380 € berechnet habe. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall Probleme mit der Rücksicherung der Daten zu einer unvorhergesehenen Erschwernis geführt hätten.

Auch seien die weiterhin benötigten 8,5 Stunden für die erweiterte Installation ausreichend begründet und transparent.

Auch die am 27.07.2007 (Anlage K 5) erklärte Anfechtung führt nicht zur Nichtigkeit des Werklieferungsvertrages, da ein Anfechtungsgrund nicht zu bejahen ist. Ein Irrtum über die Angemessenheit des Preises ist gemäß § 119 BGB unbeachtlich. Auch die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung wurden durch den Beklagten nicht nachgewiesen. Der Nachweis einer vorsätzlichen Täuschungshandlung der Klägerin wurde nicht erbracht. Abgesehen davon, dass der Sachverständige davon gesprochen hat, dass für einen solchen Server mindestens 6.500 € bezahlt werden müssen und es somit schon problematisch erscheint von einer Unangemessenheit des Preises für den Server zu sprechen, hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich darüber bewusst war, dass der von ihr angebotene Preis unangemessen hoch war. Die Klägerin hat vielmehr vorgetragen, wenn auch durch den beweisbelasteten Beklagten bestritten, dass sie Server dieser Art regelmäßig zu ähnlichen Konditionen selbst an Firmen mit eigener Einkaufabteilung verkauft, welche tatsächlich Preisvergleiche durchführen und der Preis noch nie beanstandet worden sei.

Auch kann der Beklagte dem Anspruch der Klägerin keinen eigenen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin entgegensetzen und mit einem solchen die Forderung der Klägerin teilweise zum Erlöschen bringen: Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe einen Raid-Controller mit 512 MB angeboten, jedoch nur einen solchen mit 128 MB geliefert, greift nicht durch. Der Sachverständige hat festgestellt, dass der Controller 512 MB Speicher besitzt.

Soweit zudem vorgetragen wurde, die Klägerin habe nicht termingerecht erfüllt, hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung gefragt, welches Recht bzw. welcher Anspruch sich aus diesem Vortrag ergebe. Daraufhin stellte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klar, dass er hieraus keine Verzugsfolgen herleiten wolle. Er hat hinzugefügt, dass dies jedoch im Rahmen des Teuerungszuschlages Berücksichtigung finden müsse. Hierbei wurde jedoch nicht ausgeführt, welches Recht nun insoweit in Anspruch genommen werden soll und in welcher Höhe nach Auffassung des Beklagten beispielsweise eine Minderung oder ähnliches vorgenommen werden soll, so dass dem bestrittenen Einwand einer nicht termingerechten Erfüllung nicht weiter nachzugehen war.

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Dem Beklagten steht auch kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 311 II, 280, 241 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zu, mit dem der Zahlungsanspruch der Klägerin abgewehrt werden könnte.

Eine Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin im Rahmen der Vertragsanbahnung vermochte der Beklagte nicht nachzuweisen.

Der Einwand des Beklagten, die Anlage sei für seine Kanzlei überdimensioniert und deswegen überteuert greift nicht. Der Sachverständige hat in seiner ergänzenden Anhörung hierzu in der mündlichen Verhandlung eine Überdimensionierung nicht zu bestätigen vermocht. Er hat vielmehr ausgeführt, dass die nun vorhandene Anlage ein vernünftiges System sei und einwandfrei funktioniere.

Und selbst dann, wenn eine solche Überdimensionierung nachgewiesen worden wäre, erscheint es problematisch eine diesbezügliche Aufklärungspflicht der Klägerin zu bejahen. Denn es läge nicht der Fall eines typischen Verschuldens bei Vertragsschluss dergestalt vor, dass der Liefergegenstand für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht brauchbar ist. Vielmehr stand lediglich die Frage, inwieweit ein solcher Server wirtschaftlich sinnvoll ist, im Raum. Die Überprüfung, ob der geplante Erwerb sinnvoll ist oder nicht liegt in einem solchen Fall beim Erwerber, es erscheint nicht gerechtfertigt die Klägerin hierüber ungefragt zur Aufklärung zu verpflichten.

Der weitere Einwand des Beklagten, er sei davon ausgegangen, dass der Server in seiner technischen Ausstattung dem bisherigen Server entspreche, begründet ebenfalls keine Pflichtverletzung der Klägerin. Zum einen hat diese, wie es sich bereits aus der Anlage B 4 ergibt darauf hingewiesen, dass der neue Server auf dem „optimalen Stand der Technik“ sei. Zum anderen braucht über allgemein bekannte Dinge nicht aufgeklärt zu werden. Hierzu gehört, dass der technische Fortschritt gerade im IT-Bereich enorm ist und sich beispielsweise die Rechnerleistung ständig verbessert. Auch hat der Sachverständige ausgeführt, dass er nicht in der Lage sei die Rechnung aus dem Jahr 2003 und den damaligen Rechner mit dem neuen Angebot zu vergleichen, da die Komponenten anders seien. Zudem sei es so, dass ein Verkäufer mehr Kapazität als in der Vergangenheit zur Verfügung stellen müsse, da mit sich ändernden Anwendungen in der Zukunft zu rechnen sei.

Auch mit dem Vorwurf einer fehlenden Aufklärung darüber, dass es sich bei dem Server um einen Eigenbau handle, vermag der Beklagte nicht durchzudringen. Bereits aus dem dem Kläger vorgelegten Angebot, Anlage K 1 ergibt sich dies, da dort davon die Rede ist, dass es sich um einen ANT -Quad-Xeon Business-Server handelt.

Auch besteht keine Verpflichtung zur Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen (Staudiner 2004, § 433 Rn. 95 ff.), so dass die Klägerin nicht zur Darlegung des Zustandekommens des Preises, insbesondere der Höhe der Frachtkosten und des Risikozuschlages verpflichtet war.

Da die Mahnung in der Rechnung vom 20.04.2007, in der als Zahlungsziel der 30.04.2007 genannt war, den Beklagten erst am 11.05.2007 erreichte, trat Verzug gemäß § 286 I, III BGB 30 Tage nach Rechnungszugang und zwar, unter Berücksichtigung der §§ 187, 188 und 193 BGB, am 12.06.2007 ein. Ab diesem Datum war die Kaufpreisforderung mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da es sich bei den Parteien um Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt und somit hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen § 288 II BGB einschlägig war.

Aus § 286 BGB ergibt sich der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Dieser Anspruch war gemäß §§ 291, 288 BGB ab dem 19.02.2008, dem Datum der Rechtshängigkeit, in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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