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Pendeluhr in Nachbarwohnung – Belästigung von Mitmietern

AG Spandau

Az: 8 C 13/03

Urteil vom 25.06.2003


1. Es wird festgestellt, dass die Kläger berechtigt sind, die in der Wohnung … gem. Mietvertrag vom 7.8.1995, im Flur der Wohnung befindliche Pendeluhr mit Glockenschlag ohne Verringerung des akustischen Signals zu betreiben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Im Jahre 1995 mieteten die Kläger eine Wohnung in der …. Nach dem Abschluß des Mietvertrages erwarb die Beklagte das bebaute Grundstück. Die Kläger haben in ihrer Wohnung eine Pendeluhr zu hängen, die durch ein akustisches Signal jede halbe Stunde sowie jeweils die Anzahl der vollen Stunden schlägt.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 bat die Beklagte, die Pendeluhr in einem erträglichen Maße in Betrieb zu nehmen, so dass sich andere Mitmieter nicht gestört fühlten. Mit Schreiben vom 18. November 2002 mahnte die Beklagte erneut an, die Uhr leiser zu stellen. Für den Fall, dass dies nicht geschehe, wurde die Kündigung des Mietverhältnisses angedroht. Der Aufforderung der Kläger, die Abmahnung zurückzunehmen, kam die Beklagte nicht nach.

Die Kläger tragen vor: die Lautstärke des von der Pendeluhr abgegebenen Signals entspreche dem Betrieb eines Radio- oder Fernsehgerätes bei Zimmerlautstärke und damit dem vertragsgemäßen Gebrauch der angemieteten Wohnung. Die Lautstärke sei nicht regulierbar. Seit Jahren hänge die Uhr im Flur am selben Platz. Im übrigen habe die Beklagte sich selbst vor Ort kein Bild von dem Klang der Uhr gemacht.

Die Kläger beantragen, festzustellen, dass sie berechtigt seien, die in der Wohnung … zur Wohnungsnummer … em. Mietvertrag vom 07.08.1995, die im Flur der Wohnung befindliche Pendeluhr mit Glockenschlag ohne Verringerung des akustischen Signals zu betreiben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: die Abmahnung habe sie ausgesprochen, weil sie von einer Mitmieterin auf die Lärmbelästigung hingewiesen worden sei. Offensichtlich hätten die Kläger die Uhr in den Flur umgehängt, da sie in beiden Zimmern der Nachbarwohnung zu hören sei. Durch den Betrieb der Uhr würden – insbesondere in der Zeit von 22 bis 7 Uhr – die einschlägigen Vorschriften der Lärmschutzverordnung überschritten (Beweis: Sachverständigengutachten). In der Nachbarwohnung betrage der Lärm mehr als 35 db.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Kläger sind gemäß § 535 Absatz 1 Satz 1 BGB berechtigt, ihre Pendeluhr uneingeschränkt zu benutzen.

Nach § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB wird der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Zum vertraglichen Gebrauch gehört auch der Einsatz von Geräten, die zum normalen Betrieb eines Haushaltes gehören. Bei der Pendeluhr handelt es sich um ein solches Gerät. Pendeluhren sind seit über hundert Jahren Bestandteil vieler Haushalte. Ihr Gebrauch geht nicht über das Normale hinaus, so dass grundsätzlich kein Anlaß besteht, die Nutzung zu unterbinden.

Die Behauptung der Beklagten, das Signal der Uhr überschreite die einschlägigen Vorschriften der Lärmschutzverordnung, erfolgt offensichtlich ins Blaue hinein. Die Beklagte bestreitet nicht, gar nicht in der Wohnung der Kläger gewesen zu sein. Auch trägt sie nicht vor, in der Nachbarwohnung gewesen zu sein und dort eigene Wahrnehmungen getroffen oder gar Messungen vorgenommen zu haben. Infolgedessen ist nicht ersichtlich, wie sie auf die von ihr genannte db – Zahl kommt. Das Gericht ist nicht gehalten, von Amts wegen zu ermitteln, ob das Schlagen der Uhr ruhestörenden Lärm darstellt oder nicht. Infolgedessen musste auch kein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Hinzu kommt schließlich noch folgende Überlegung: die Kläger tragen vor, die Uhr seit Anbeginn des Mietverhältnisses im Flur zu hängen gehabt zu haben. Da Beschwerden vor Oktober 2002 von der Beklagten nicht vorgetragen werden, folgt daraus, dass es bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu Beschwerden gekommen ist. Dies wiederum legt den Schluß nahe, dass sich der Mieter, der die Nachbarwohnung über diesen Zeitraum hinweg genutzt hat, ganz offensichtlich nicht gestört gefühlt hat. Ein Mieterwechsel wäre eine plausible Erklärung für die Beschwerde des jetzigen Nachbarn. Das aber lässt erahnen, dass sich der Nachbar an das Geräusch gewöhnen und es bald nicht mehr als störend empfinden wird. Auch hier zeigt sich, dass der Gebrauch der Uhr im Normalbereich liegt. Jedenfalls kann nach derartig langem Zeitablauf von den Klägern nicht mehr verlangt werden, die Uhr abzuschaffen. Ein solcher Anspruch ist verwirkt.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

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