LSG Brandenburg
Az.: L 4 KR 24/00
Urteil vom 06.03.2002
Ein um ein Drittel des Durchschnittswerts kleinerer Penis ist nach Ansicht der Richter des Landessozialgerichts (= LSG) Brandenburg keine Krankheit im Sinne des § 27 Abs.1 SGB V (Sozialgesetzbuch V – Gesetzliche Krankenversicherung).
Die beklagte AOK Brandenburg muss nicht die Kosten für eine Penisverlängerung übernehmen. Das LSG Brandenburg führt ferner aus, dass die Krankenkassen lediglich zur Behandlung von Krankheiten oder deren Linderung verpflichtet seien. Ein kleinerer Penis möge zwar eine Normabweichung darstellen, solange die Funktion jedoch nicht beeinträchtigt sei, bestehe keine Behandlungsbedürftigkeit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.