LSG Brandenburg
Az.: L 4 KR 24/00
Urteil vom 06.03.2002
Ein um ein Drittel des Durchschnittswerts kleinerer Penis ist nach Ansicht der Richter des Landessozialgerichts (= LSG) Brandenburg keine Krankheit im Sinne des § 27 Abs.1 SGB V (Sozialgesetzbuch V – Gesetzliche Krankenversicherung).
Die beklagte AOK Brandenburg muss nicht die Kosten für eine Penisverlängerung übernehmen. Das LSG Brandenburg führt ferner aus, dass die Krankenkassen lediglich zur Behandlung von Krankheiten oder deren Linderung verpflichtet seien. Ein kleinerer Penis möge zwar eine Normabweichung darstellen, solange die Funktion jedoch nicht beeinträchtigt sei, bestehe keine Behandlungsbedürftigkeit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



