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Permanent-Make-Up-Behandlung – Zumutbarkeit einer Nacherfüllung

LG Aachen – Az.: 1 O 309/15 – Urteil vom 02.03.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.115,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2014 zu zahlen.

Permanent-Make-Up-Behandlung - Zumutbarkeit einer Nacherfüllung
Ansprüche aus einer Permanent-Make-Up Behandlung und die Zumutbarkeit von Korrekturen durch Nacherfüllung (Symbolfoto: Von HBRH/Shutterstock.com)

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2014 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Permanent-Make-Up Behandlung.

Die Klägerin unterzog sich bei der Beklagten einer Behandlung durch Pigmentierung der oberen Lidstriche sowie der äußeren Enden der Lidstriche (Lidschwänzchen).

Am 08.07.2014 erfolgte eine erste Pigmentierung bei der Beklagten. Am 15.09.2014 erfolgte eine erneute Behandlung zur Verdickung des Lidstriches, wobei die Klägerin hier mit dem Ergebnis am linken Auge unzufrieden war und daraufhin die Beklagte Korrekturmaßnahmen durchführte.

Am 20.10.2014 suchte die Klägerin die Beklagte auf, um sich über das Ergebnis der Behandlung zu beschweren. Eine erneute Korrekturbehandlung durch die Beklagte lehnte die Klägerin ab.

Mit Schreiben vom 27.10.2014 teilte die Klägerin der Beklagten ihre Unzufriedenheit mit den durchgeführten Arbeiten mit und bat unter Fristsetzung bis zum 03.11.2014 um Bestätigung der Kostenübernahme. Eine Reaktion von Seiten der Beklagten erfolgte nicht.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.11.2014 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 01.12.2014 erneut aufgefordert, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen sowie zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.115,38 und eines Schmerzensgeldvorschusses in Höhe von 1000,- EUR. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnt ihre Eintrittspflicht ab.

Seit dem 29.01.2015 lässt die Klägerin im Rahmen einer Lasertherapie Korrekturmaßnahmen an den pigmentierten Stellen bei einer Praxisklinik für Dermatologie durchführen. Laut einem Kostenvoranschlag der Klinik sind Kosten in Höhe von 1.115,38 EUR zu erwarten.

Die Klägerin behauptet, es habe insgesamt 3 Termine gegeben, an denen Arbeiten ausgeführt worden seien. Die Beklagte habe die Behandlung nicht fachgerecht ausgeführt. Die Oberlider seien schief und ungleichmäßig tätowiert worden. Auch sei es zu einer Narbenbildung gekommen, welche die Klägerin seitdem zu überschminken versuche.

Am 08.07.2014 sei zwar eine Aufklärung erfolgt, jedoch nicht über eine mögliche Narbenbildung.

Auch am 26.08.2014 sei sie bei der Beklagten zur Behandlung gewesen. An diesem Tag habe sie den Lidstrich dicker haben wollen. Bei dieser Behandlung sei bereits nicht ordnungsgemäß pigmentiert worden.

Bei einem dritten Termin am 15.09.2014 habe die Klägerin dann mit Hautfarbe nachgebessert, was aber schief gelaufen sei.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die Kosten für die Korrekturmaßnahmen zu tragen. Zudem stehe ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000,- EUR zu.

Bei der Höhe der Bemessung des Schmerzensgeldes sei zu berücksichtigen, dass die weitere Behandlung erfordere, dass die Klägerin über Jahre Schmerzen und eine teilweise Entstellung dulden müsse und dass es sich um eine Beeinträchtigung handele, welche sich im Gesicht der Klägerin befände und für jedermann sichtbar sei. Die Klägerin könne das Haus nicht mehr verlassen, ohne sich aufwendig zu schminken, obwohl dies durch das Permanent-Make-Up eigentlich habe vermieden werden sollen. Auch sei die psychische Belastung zu berücksichtigen, da die Klägerin sich nicht mehr ungeschminkt in der Öffentlichkeit zeigen wolle. Zudem liege eine Körperverletzung vor, da aufgrund der fehlerhaften Aufklärung keine Einwilligung vorgelegen habe.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 8.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2014 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.115,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2014 zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen sowie künftigen immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihr infolge des Vorfalls vom 26.08.2014 entstanden sind bzw. entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2014 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, es habe nur 2 Termine gegeben, an denen Arbeiten ausgeführt worden seien. Bei dem ersten Termin am 08.07.2014 sei alles gut gelaufen und es habe keine Beanstandungen gegeben. Rund 2 Wochen vor dem Termin am 08.07.2014 sei die Klägerin umfangreich über mögliche Risiken und Nebenwirkungen aufgeklärt worden. Am 08.07.2014 habe die Klägerin dann vor der Behandlung noch eine Kundeneinverständniserklärung unterschrieben. Wegen des genauen Inhalts wird auf die zu den Akten gereichte Anlage B 1 verwiesen wird. Auch habe die Klägerin bereits mehrere Tattoos und wisse um die entsprechenden Risiken. Ein Termin am 26.08.2014 habe nicht stattgefunden.

Am 15.09.2014 sei die Klägerin erneute bei der Beklagten erschienen und habe eine Verbreiterung des Lidstrichs gewollt. Die Beklagte habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein Farbauslauf immer wahrscheinlicher sei, je weiter die empfindliche Außenregion betroffen sei. Für diese Arbeiten sei dann ein Betrag von 50,- EUR vereinbart und die Behandlung ausgeführt worden. Nach der Beendigung der Arbeit sei das Lidschwänzchen an einem Auge etwas länger gewesen, was der Klägerin absolut nicht gefalle habe und sie auf einer sofortigen Verkürzung bestanden habe.

Die Beklagte habe ihr daraufhin erklärt, dass die Arbeiten zu frisch seien und die Haut zu verletzt sei, um erneut in die Haut zu stechen. Daher solle zunächst die Abheilung abgewartet werden. Die Klägerin habe aber auf einer Vornahme bestanden, so dass die Beklagte ihrem Ansinnen nachgegeben habe und das linke Lidschwänzchen mit Camouflage Farbe korrigiert habe. Farbausläufe in das umliegende Gewebe seien an diesem Tag der Beklagten nicht erkennbar gewesen.

Etwaige Ausläufe hätten auch im Nachhinein durch falsche Nachbehandlung oder der Einnahme von Medikamenten verursacht werden können.

Auch sei nicht ausgeschlossen, dass bei einem – insoweit unstrittigen – Besuch der Klägerin bei einem anderen Permanent-Make-Up Studio einer Frau T2 am 09.10.2014 oder einer möglichen weiteren Behandlerin eine erneute Behandlung geschehen sei, welche ebenfalls für die Folgen verantwortlich gewesen sein könne.

Jedenfalls sei eine endgültige Beurteilung der Folgen der Behandlung durch die Beklagte aufgrund der inzwischen aufgenommenen Laserbehandlung nicht mehr möglich.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Behandlung sei ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt. Die Klägerin habe in alle Behandlungen und deren mögliche Folgen eingewilligt. Da verwaschene Pigmentausläufer ein standardmäßiges Risiko im Rahmen der Anbringung eines Permanent-Make-Ups seien, liege keine Pflichtverletzung seitens der Beklagten vor. Zudem habe die Beklagte auf der Verlängerung des Lidstriches bestanden. Einem Schadensersatzanspruch der Beklagten stehe auch entgegen, dass der Beklagten keine Möglichkeit zur Nachbesserung gewährt worden sei und ihr hierzu auch keine Frist gesetzt worden ist. Die Beklagte sei zu Nacherfüllung bereit.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Frau F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das zu der Akte gereichte Gutachten verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2017 darauf hingewiesen, dass bislang noch nicht ersichtlich ist, inwieweit noch künftige materielle und immaterielle Schäden möglich sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.

Die Klageantrag zu 2) ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 1.115,38 EUR gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB zu.

Das Vertragsverhältnis über die Erstellung eines Permanent Make-Up im Gesichtsbereich ist rechtlich als Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB einzustufen.

Weiterhin ist eine Pflichtverletzung gegeben. Für das Gericht steht im Rahmen des § 286 ZPO mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass jedenfalls bei dem Termin am 15.09.2014 eine unsachgemäße Behandlung der Klägerin erfolgt ist, welche die streitgegenständlichen Folgen verursacht hat. Insoweit kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien 2 oder 3 Behandlungstermine stattgefunden haben.

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Die Sachverständige hat in ihrem gut nachvollziehbaren und insoweit auch überzeugenden Gutachten festgestellt, dass die Behandlung der Klägerin durch die Beklagte nicht fachgerecht erfolgt sei. Hinsichtlich der Asymmetrie der Lidstriche konnte die Sachverständige den Ausgangszustand nach der Behandlung der Beklagten aufgrund der mittlerweile erfolgten Korrekturen zwar nicht mehr feststellen, jedoch hat die Beklagte selber zugestanden, dass nach der Behandlung am 15.09.2014 der Auslauf des Lidstriches an einem Auge etwas länger gewesen sei. Laut der Sachverständigen sei diese Asymetrie auf eine nicht ordnungsgemäße Vorzeichnung der Lidschwänzchen oder fehlender Kontrolle auf Symmetrie bei geöffneten Augen zurückzuführen.

Auch ein Farbauslauf oberhalb der Lidstriche und unterhalb der Lidschwänzchen sei auf einen vorangegangenen Behandlungsfehler der Beklagten, entweder in Form einer Überreizung der Haut und/oder ein zu tiefes Vordringen in die Haut oder einer zu langen oder mit zu großem Druck durchgeführten Pigmentierung. Hier komme insbesondere eine Überreizung durch die Korrekturbehandlung am linken Auge mit Camouflagefarbe unmittelbar nach der Behandlung in Betracht. Jedoch müsse es auch schon bei der vorhergehenden Behandlung zu einer Überreizung gekommen sei, da es auch am rechten Auge zu Farbausläufen gekommen sei. Andere Ursachen, wie etwa die Einnahme von Schmerzmittel durch die Klägerin, schließt die Sachverständige aus, da die Klägerin unstrittig während der Behandlung keine Medikamente genommen hatte und die nachträgliche Einnahme nicht zur Hervorrufung eines Farbauslaufes führen könne. Auch eine unsachgemäße Nachsorge könne einen Farbauslauf nicht hervorrufen, sondern nur verstärken.

Weiterhin hat die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass Farbausläufe oftmals erst später beim Abheilungsprozess sichtbar werden, da dann die Farben erst ins Gewebe auslaufen können, was dem Einwand der Beklagten begegnet, dass am 15.09.2014 Farbausläufe noch nicht sichtbar gewesen seien.

Weiterhin hält die Sachverständige auch eine Verursachung der Mängel durch den zwischenzeitlichen Besuch der Klägerin in dem Studio der Frau T für sehr unwahrscheinlich, da das alte Permanent-Make-Up vom 15.09.2014 zunächst 2 Wochen hätte abheilen müssen, bevor eine neue Pigmentierung hätte erfolgen können. Dann hätten aber nur wenige Tage zur erneuten Pigmentierung bestanden und die Klägerin hätte zum Termin mit der Beklagten am 20.10.2014 mit einer frischen Pigmentierung erscheinen müssen, was von der Beklagten aber nicht vorgetragen worden sei.

Das Gericht hält die diesbezügliche Einschätzung der Sachverständigen für plausibel und nachvollziehbar und schließt sich ihr an.

Jedenfalls liegt – schon nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung – eine Pflichtverletzung darin, dass die Beklagte am 15.09.2014 nach bereits erfolgter Behandlung an der Klägerin nicht wider besseres Wissen im Hinblick auf die möglichen Risiken die Korrekturmaßnahmen hätte durchführen dürfen, denn ein vom Kunden gewünschtes behandlungsfehlerhaftes Vorgehen muss der Behandler ablehnen. Selbst eine eingehende vorherige Aufklärung über die möglichen Behandlungsfolgen legitimiert kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2016 – I-26 U 116/14 -, juris).

Auch liegt nicht etwa eine Einwilligung in die Körperverletzung vor, die die Pflichtverletzung entfallen ließe, da von der ursprünglichen Einwilligung jedenfalls nur eine technisch und gestalterisch mangelfreie Behandlung gedeckt war (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 05. März 2014 – I-12 U 151/13 -, juris Rn. 2; LG Bochum, Urteil vom 14.10.2013 – 2 O 530/11 – juris Rn. 11, 12, 13).

Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf die von der Klägerin unterschriebene Kundeneinverständniserklärung bzw. die erfolgte Aufklärung durch die Beklagte an, da hier nachweislich eine Fehlbehandlung gegeben ist, in die die Klägerin jedenfalls nicht eingewilligt hat.

Die Klägerin musste der Beklagten auch nicht zunächst eine Frist zur Nacherfüllung setzen, denn diese war hier nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich.

Auf die vom Beklagten angebotene Nachbesserung in Form der Nachpigmentierung musste die Klägerin sich nicht einlassen. Weitere Nachbesserungsbemühungen der Beklagten musste die Klägerin jedenfalls deshalb nicht dulden, weil sie ihr nicht zuzumuten waren.

Unzumutbar ist eine Nacherfüllung dann, wenn aus der maßgeblichen objektiven Sicht des Auftraggebers das Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung nachhaltig erschüttert ist. Es ist hier angesichts einer misslungenen Pigmentierung im Gesicht objektiv einsichtig und nachvollziehbar, dass die Klägerin das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Beklagten verloren hat. Da es um Arbeiten geht, deren Duldung für sie mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu. Die Folgen eines erfolglosen Nachbesserungsversuches, die bei anderen Werken in der Regel überschaubar sind, können hier gravierend sein. Verständliche Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers sind daher bei Permanent-Make-Up-Behandlungen eher als bei anderen Werken geeignet, die Nachbesserungsverweigerung zu rechtfertigen (vgl. auch AG Wuppertal, Urteil vom 21. August 2014 – 34 C 265/12 -, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 05. März 2014 – I-12 U 151/13 -, juris Rn. 5, 6)

Als Schaden hat die Klägerin Kosten in Höhe von 1.115,38 EUR für die anstehende Beseitigung der Mängel geltend gemacht. Auf der Grundlage des auch insoweit gut nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens der Sachverständigen F ist das Gericht davon überzeugt, dass für die Mängelbeseitigung durch Laserbehandlungen und Korrekturpigmentierungen ein Betrag von 1,1150 EUR erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist. Wegen der Bindung des Gerichts an die Anträge gemäß § 308 Abs. 1 ZPO war der Klägerin daher ein Betrag in Höhe von 1.115,38 EUR zuzusprechen,

Der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch steht der Klägerin nur in Höhe von 600,- EUR zu.

Der Schmerzensgeldanspruch ergibt sich aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar, die hier – wie bereits erläutert – auch nicht von einer Einwilligung gedeckt ist, so dass ein immaterieller Schaden zu ersetzen ist.

Bei der Schmerzensgeldbemessung sind neben den bei der Behandlung erlittenen Schmerzen auch die entstandenen Beeinträchtigungen aufgrund der körperlichen Entstellung zu berücksichtigen. Dabei kommt der Genugtuungsfunktion keine erhebliche Bedeutung für die Bemessung des Schmerzensgeldes zu, da die Pigmentierung einen Körperschmuck nach den Wünschen der Anspruchstellerin darstellt, und ihrer Intention nach nicht der Schädigung der Anspruchstellerin dienen sollte (vgl. LG Bochum, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 O 530/11 -, juris Rn. 17, 18).

Im Hinblick auf die entstanden Schmerzen war hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Rahmen der Nachbehandlung mehrere Lasertherapiesitzungen am Auge über sich ergehen lassen musste bzw. muss. Zudem war zu berücksichtigen, dass es sich um eine mangelhafte Arbeit im Gesichtsbereich, also an einem für jedermann stets einsehbaren Körperteil handelt.

Hinsichtlich der für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldanspruches zu berücksichtigenden verbliebenen Folgen der Fehlbehandlung stützt sich das Gericht maßgeblich auf die gutachterlich getroffenen Feststellungen der Sachverständigen, die bei ihrer Begutachtung nur noch teilweise Rückstände der fehlerhaften Behandlung feststellen konnte und denen das Gericht eine verbliebene erhebliche Entstellung der Klägerin nicht entnehmen konnte.

Am Tage der Begutachtung konnte die Gutachterin eine Asymmetrie der Lidschwänzchen aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Korrekturbehandlungen nicht mehr feststellen. Ein Farbauslauf oberhalb der Lidstriche sei nur noch minimal sichtbar, unterhalb der Lidschwänzchen seien die Farbausläufe teilweise noch vorhanden, wobei der Farbauslauf am rechten Auge nur noch minimal sichtbar sei und der am linken Auge noch einen grünlich-weißen Farbfleck aufweise.

Auch einen von der Klägerin vorgetragenen besonderen psychischen Leidensdruck, der aus der Notwendigkeit des Überschminkens folge, konnte das Gericht anhand der von der Sachverständigen vorgetragenen nur teilweise sichtbaren Folgen nicht feststellen, zumal die Beklagtenseite eine solche Notwendigkeit bestritten hat und die Klägerin hierzu keinen weiteren Beweis angetreten hat.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend zur billigen Entschädigung der Klägerin.

Die von der Klägerin in der Klageschrift aufgeführten Urteile, die sich in einem deutlich höheren Schmerzensgeldbereich bewegen, sind hinsichtlich der Verletzungsherbeiführung und/oder Verletzungsfolgen nicht mit dem hiesigen Fall vergleichbar. Weder musste die Klägerin hier operiert werden, noch sind die Verletzungen infolge eines Unfalls geschehen, sondern waren ihrer Intention nach bestimmt, den Wünschen der Klägerin gerecht zu werden. Auch ist keine Verletzung am Auge selber eingetreten.

Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO. Aufgrund der anwaltlichen Mahnung und Fristsetzung bis zum 01.12.2014 befand sich die Beklagte ab dem 01.12.2014 in Verzug mit ihrer Zahlungspflicht.

Die mit dem Antrag zu 3) begehrte Feststellung der Ersatzpflicht aller künftigen immateriellen und materiellen Schäden ist jedenfalls unbegründet, so dass es auf die Frage nach dem nur für eine begründete Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse nicht weiter ankommt.

Zwar reicht für die Begründetheit eines solchen Antrages bereits die Möglichkeit des Eintritts künftiger materieller und immaterieller Schäden aus.

Die Klägerin hat indes – auch nach dem diesbezüglichen Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2017 – nicht weiter dargetan, inwieweit die zukünftige Möglichkeit weiterer materieller oder immaterieller Schäden besteht. Auch zuvor hat die Klägerin nicht vorgetragen, inwieweit über die in dem Gutachten der Sachverständigen F genannten Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen zur Schadensbeseitigung notwendig sind. Künftige immaterielle Schäden sind bereits von dem hier ausgeurteilten Schmerzensgeld erfasst. Insoweit sind weitere Schäden nicht ersichtlich, da auch kein sich weiter entwickelnder Schaden vorliegt

Die mit dem Antrag zu 4) begehrte Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nur in Höhe von 255,85 EUR begründet. Der Anspruch folgt als Verzugsschadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB, da die Beklagte durch die privatschriftliche Aufforderung zur Anerkennung ihrer Leistungspflicht in Verzug gesetzt wurde und erst hierauf eine anwaltliche Mandatierung folgte. Die Ersatzpflicht der Beklagten beschränkt sich jedoch auf diejenigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die sich an dem Gegenstandswert in Höhe des klageweise durchgesetzten Zahlungsanspruches bemessen, also an einem Gegenstandswert in Höhe von 1.715,38 EUR.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 9.715,38 EUR festgesetzt.

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