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Personalreduzierung – betriebsbedingte Kündigung

Thüringer Landesarbeitsgericht

Az: 4 Sa 348/08

Urteil vom 03.03.2010


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 21.08.2008, Az.: 2 Ca 191/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen betriebsbedingten Kündigung.

Der Kläger war seit dem 01.08.1996 bei der Beklagten, die Trägerin des Landestheaters ….. war, als Bastposaunist mit einem Bruttoeinkommen von zuletzt 2.819,39 € brutto beschäftigt. Die beklagte Gesellschaft war bis 31.12.2008 Trägerin des Landestheaters …. mit eigenem Orchester. Gesellschafter sind die Stadt ….. Zum 01.01.2009 wurde das … Theater im Wege der Zustiftung auf die Kulturstiftung …… übertragen, die Trägerin des …. Theaters mit eigenem Orchester ist. Auf das Arbeitsverhältnis war der Tarifvertrag für Kulturorchester (TVK) vom 01.07.1971 in der jeweils geltenden Fassung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anzuwenden.

Für das ….Theater war zuletzt ein Finanzierungsvolumen von jährlich 8.589.852,00 € vereinbart, das zu 50 % vom Freistaat Thüringen und zu je 25 % von den Gesellschaftern getragen wurde.

Mit Blick auf die Anschlussfinanzierung der Thüringer Theater 2009 kündigte die Landesregierung 2006 an, die Landesförderung aus Haushaltsgründen zu kürzen. Mit den Trägern wurden Finanzierungsverhandlungen aufgenommen mit dem Ziel, Haushaltslage und Gewährleistung des Kulturangebots in Thüringen zum Ausgleich zu bringen.

Wegen der angekündigten Mittelkürzung beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten am 15.06.2007 (Bl. 109 – 111 d. A.), den Theaterbetrieb zum 01.08.2008 neu zu strukturieren und zum 01.01.2009 in der neuen Struktur als Zustiftung auf die Kulturstiftung …. zu übertragen. Wegen des Inhalts der „unternehmerischen Entscheidung zur Struktur des künftigen Theaterbetriebs …“ wird auf Bl. 44 – 52 d. A. Bezug genommen. Sie hat eine Reduzierung des Theaterorchesters von bisher 42,5 Planstellen auf 24 Planstellen zum Inhalt, wobei im Stellenplan für das künftige Kammerorchester (vgl. Bl. 67 d. A.) keine Stellen für Blechbläser vorgesehen sind.

Ebenfalls am 15.06.2007 schlossen das Land Thüringen, die Kulturstiftung .., die Beklagte sowie deren Gesellschafter ein „Abkommen über die Zustiftung „Theater …“ zur „Kulturstiftung ….“ (dann „Kulturstiftung ..“)“, in dem die Übertragung des neu strukturierten Theaterbetriebes zum 01.01.2009 vereinbart wurde. Artikel 2 dieses Abkommens lautet:

(1) Den Parteien ist bewusst, dass die Zustiftung des Theaters …. nicht zu Lasten des ….er Bestands geschehen darf. Nach der Zustiftung gilt dieser Schutz auch für den ….er Bestand. Aus diesem Grund erhält die Stiftung für die Zustiftung jährliche Zuwendungen vom Freistaat Thüringen, der Stadt …….gemäß einem gesondert zu treffenden Finanzierungsabkommen.

Wegen des Inhalts des Abkommens im Einzelnen wird auf Bl. 40 – 43 d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 27.06.2007 (Bl. 62 – 77 d. A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat zu den beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen zum 31.07.2008 an. Der Betriebsrat widersprach der beabsichtigten Kündigung des Klägers mit Schreiben vom 03.07.2007 (Bl. 11 d. A.). Mit Schreiben vom 21.01.2008, dem Kläger zugegangen am 29.01.2008, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich. Mit am 14.02. per Telefax beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten hat der Kläger Kündigungsschutzklage eingereicht.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 21.08.2008 (Bl. 216 – 223 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 15.09.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.10.2008, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach – rechtzeitig beantragter – Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.12.2008 mit einem am 15.12.2008 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die unternehmerische Entscheidung des Beklagten sei nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich gewesen. Die Beklagte, der Freistaat Thüringen, die Kulturstiftung …., die Stadt ………hätten sich nämlich zusammengetan, um ein Modell zu entwickeln, das ausschließlich zu Lasten der Belegschaft des Beklagten gehe. Es handele sich um eine Konstruktion, die in drei Schritten vollzogen worden sei, um nach der Zusammenführung zweier Orchester eine Sozialauswahl zu vermeiden. Dies verstoße gegen zwingende Kündigungsschutzbestimmungen sowohl des § 1 Abs. 3 KSchG als auch gegen § 613 a Abs. 4 BGB. Der Betriebsübergang sei das Kernstück der Umstrukturierungsmaßnahme. Die Vorgehensweise der Vertragsschließenden habe den Zweck verfolgt, zunächst Personal abzubauen, sodann über einen Geschäftsbesorgungsvertrag die Zeit zwischen dem 01.08.2008 und dem 31.12.2008 zu überbrücken und schließlich durch Betriebsmittelübernahme zum 01.01.2009 den Betriebsübergang auch richtig zu vollziehen. Dem Kläger hätte vor dem Betriebsübergang gekündigt werden müssen, damit nicht nach dem Betriebsübergang vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem ……..Orchester in die Sozialauswahl hätten mit einbezogen werden müssen. Auch die Betriebsratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß, weil die wesentlichen, die Maßnahme überhaupt erst erklärenden Urkunden der Betriebsratsanhörung vom 27.06.2007 nicht beigefügt gewesen seien. An Stelle der streitgegenständlichen Beendigungskündigung hätte der Kläger ggf. mit der Möglichkeit einer Reduktion seiner Arbeitszeit konfrontiert werden müssen. Zwar stehe dem Orchestervorstand tariflich nur ein Unterrichtungsrecht zu. Dieser Anspruch untermauere aber den Unterrichtungsanspruch gem. § 111 BetrVG und verdeutliche, dass auch bei einem Orchester als Tendenzbetrieb, in den Fällen, in denen § 5 Abs. 2 eine Beteiligung des Orchestervorstands durch Unterrichtung vorsehe, von ganz besonderer Bedeutung sei. Der Beschäftigungsbedarf sei auch nicht vor dem 31.12.2008 entfallen. Die tarifliche Kündigungsmöglichkeit lediglich zum Ende der Spielzeit spiele insoweit keine Rolle.

Wegen des Vorbringens des Klägers in der Berufungsinstanz im Einzelnen wird auf den Inhalt des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 15.12.2008 (Bl. 281 – 296 d. A.) ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Eisenach vom 21.08.2008, Az.: 2 Ca 191/08, wird abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 29.01.2008 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, eine Einbeziehung der …….Orchestermitglieder in die Sozialauswahl sei schon deshalb nicht möglich gewesen, weil eine solche Sozialauswahl betriebsbezogen zu erfolgen habe. Selbst nach der Zustiftung des Theaters …… in die Kulturstiftung …. handele es sich aber bei den beiden Theatern um zwei eigenständige Betriebe. Es gebe nach wie vor zwei getrennte Orchester, deren Mitglieder auch nur im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 7 TVI zur Mitwirkung bei Veranstaltungen ihres Orchesters verpflichtet seien. Ihr sei es auch verwehrt. Musiker des Orchesters …. nach …. zu versetzen. Entgegen der Auffassung sei ihre Entscheidung zur Stellenstreichung auch nicht willkürlich, sondern allein dem Umstand geschuldet, dass die finanzielle Förderung durch die Zuschußgeber erheblich verringert worden sei. Es gebe weder einen tatsächlichen noch einen rechtlichen Grund, warum die Zuschußkürzung für den Theaterbetrieb ….. Einfluss auf die weitere Arbeit und die Beschäftigungsmöglichkeit im Theaterbetrieb …. haben sollten. Der Betriebsrat sei umfassend zu der Kündigung des Klägers wie der anderen Mitarbeiter angehört worden. Die von ihm angemahnten Unterlagen seien dem Anhörungsschreiben als Anlage 1 beigefügt gewesen. Die Art und Weise der Beteiligung des Orchestervorstandes vor dem Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen habe keinerlei Einfluss auf deren Wirksamkeit. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der Bedarf für seine Beschäftigung auch zum 31.07.2008 weggefallen, weil das Musiktheater in …. auf Grund unternehmerischer Entscheidung zu diesem Datum aufgelöst worden und dementsprechend auch das Orchester verkleinert worden sei. Der Geschäftsbesorgungsvertrag für die Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.12.2008 habe nur sicherstellen sollen, dass ab dem 01.08.2008 die neue Struktur mit einer einheitlichen Leitung beider Theater und damit auch einem neuen Programmangebot habe verwirklicht werden können. Mit dem Beschäftigungsbedarf habe dies nichts zu tun. Dieser sei vielmehr auf Grund der vorgenommenen Stellenstreichungen konkret zum 31.07.2008 weggefallen.

20Wegen des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz im Einzelnen wird auf den Inhalt des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 28.01.2009 nebst Anlagen (Bl. 302 – 311 d. A.) ergänzend Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

21Die nach § 64 Abs. 2 c ArbGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete und damit insgesamt zulässige Berufung ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

22Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei gem. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Die Beklagte habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, ihr Theaterorchester auf 24 Planstellen zu reduzieren und zugleich keine Blechbläser mehr zu beschäftigen. Da sämtliche Stellen für Posaunisten in Wegfall geraten seien, habe die Beklagte auch keine Sozialauswahl vornehmen müssen. Eine Sozialauswahl mit den Beschäftigten des Orchesters …. sei nicht erforderlich gewesen, da es sich hierbei um einen anderen Betrieb handele. Vor Ausspruch der Kündigung sei auch der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat in nicht zu beanstandender Weise angehört worden. Die Unterrichtung des Betriebsrats sei auch nicht wegen fehlender Stellungnahme des Orchestervorstandes unwirksam, da die Beteiligung des Orchestervorstands keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Betriebsratsanhörung darstelle. Auch im Übrigen sei die Unterrichtung bzw. Beteiligung des Orchestervorstandes keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung eines Musikers. Unabhängig davon sei der Orchestervorstand aber in der tariflich vorgesehenen Weise durch die Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 08.02.2007 und 04.05.(/06.06.2007) unterrichtet worden. Die Kündigung sei auch nicht gem. § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam. Der Betriebsübergang durch die Zustiftung auf die Kulturstiftung …. sei nämlich nicht tragender Grund für die Kündigung, vielmehr liege dieser darin, dass künftig ein deutlich niedrigerer Gesamtzuwendungsbetrag für den Theaterbetrieb …. zur Verfügung gestellt werde. Die Beklagte sei als Betriebsinhaber berechtigt gewesen, ein eigenes Sanierungskonzept zu verwirklichen, so dass die Kündigung nicht wegen der bevorstehenden Zustiftung zur Kulturstiftung …. ausgesprochen worden sei, sondern aus Gründen, die es i. S. von § 1 KSchG sozial rechtfertigten. Schließlich sei auch der Beendigungszeitpunkt für die ausgesprochene Kündigung zum 31.07.2008 nicht zu beanstanden, da Kündigungen gem. §§ 41, 42 TVK nur zum Ende des für das Orchester üblichen Beschäftigungsjahres möglich seien. Dies sei der 31.07. eines jeden Jahres. Die erforderliche Massenentlassungsanzeige sei gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erfolgt.

Dieser Auffassung des Arbeitsgerichts schließt sich die erkennende Kammer im Ergebnis an.

Am 15.06.2007 hat die Beklagte durch Beschluss ihrer Gesellschafter die unternehmerische Entscheidung getroffen, das beim Theater …. bestehende Orchester ab dem 01.08.2008 auf 24 Planstellen zu reduzieren und im Stellenplan für das künftige verkleinerte Kammerorchester keine Blechbläser vorzusehen. Entgegen der Auffassung der Berufung war diese Entscheidung weder offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich. Die Berufung unterstellt den an der Zustiftung beteiligten Rechtsträgern, diese hätten sich kollusiv zusammengetan, um ein Modell zu entwickeln, das ausschließlich zu Lasten der Belegschaft der Beklagten gegangen sei. Besonders deutlich zeige sich das im Abkommen über die Zustiftung „Theater …. zur Kulturstiftung Kulturstiftung ….“ vom 15.06.2007, in dessen Artikel 2 Abs. 1 niedergelegt sei, dass den Parteien bewusst sei, dass die Zustiftung des Theaters …. nicht zu Lasten des …. Bestandes geschehen dürfe. Der Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum 31.07.2008 und das des vorgesehenen Betriebsübergangs hätte so auseinandergelegt werden sollen, um zu verhindern, die …. Orchestermitglieder in die Sozialauswahl einbeziehen zu müssen und um zu verschleiern, dass die Kündigung offensichtlich wegen des Betriebsübergangs erfolgen solle. Bezüglich der unterstellen Absicht, eine Sozialauswahl zu vermeiden, trifft diese Auffassung aber bereits deshalb nicht zu, weil eine Zusammenführung beider Orchester nach dem Betriebsübergang weder geplant war noch erfolgt ist. Auch ohne vorherige Verkleinerung des …. Orchesters hätte der vorgesehene Betriebsübergang keine betriebsübergreifende Sozialauswahl erfordert, weil die Sozialauswahl betriebs- und nicht unternehmensbezogen zu erfolgen hat (vgl. Thüringer LAG Urteil vom 10.11.2009 – 7 Sa 349/08). Der Wegfall der Stellen für Blechbläser durch die unternehmerische Entscheidung der Beklagten hat auch zum Wegfall der Stelle des Bassposaunisten geführt, die der Kläger innegehabt hat.

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Kündigung erst zum Jahresende 2008 auszusprechen. Zwar war die Finanzierung des …. Theaters durch öffentliche Fördermittel bis 31.12.2008 gesichert, die tariflichen Kündigungsfristen erforderten aber eine Kündigung zum Ende des für das Orchester üblichen Beschäftigungsjahres unter Einhaltung der entsprechenden Frist (vgl. LAG Thüringen a. a. O. sowie bereits Urteil vom 25.08.2009 – 1 Sa 1/09).

Die Kündigung ist auch nicht nach § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam.

Nach § 613 a Abs. 4 S. 1 BGB ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteils unwirksam. Dies ist dann der Fall, wenn der Betriebsübergang der tragende Grund und nicht nur der äußere Anlass für die Kündigung ist. Das Kündigungsverbot ist dagegen nicht einschlägig, wenn es neben dem Betriebsübergang einen sachlichen Grund gibt, der aus sich heraus die Kündigung zu rechtfertigen vermag (BAG Urteil vom 20.03.2003 – 8 AZR 97/02 – AP § 613 a BGB Nr. 250). Dies ist aber gerade entgegen der Auffassung der Berufung der Fall, weil die Streichung der Stellen für Blechbläser im Hinblick auf die gekürzte Förderung zur Anpassung der Kostenstruktur an die vorhandenen Mittel erfolgen sollte. Soweit die Berufung darlegt, es sei völlig abwegig, anzunehmen, dass die Kündigung ohne Zusammenführung der beiden Orchester erfolgt wäre, übersieht sie, dass es auch nach dem Betriebsübergang nicht zu einer Zusammenführung beider Orchester gekommen ist, so dass eine Sozialauswahl auch nach Wirksamwerden der Zustiftung nicht hätte erfolgen müssen.

Die Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG wegen mangelhafter Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Die Berufung rügt, die am 15.06.2007 unterzeichneten Vereinbarungen wegen der Zustiftung und Finanzierungen seien dem Betriebsrat nicht mitgeteilt worden. Selbst wenn dies der Fall war, handelt es sich hierbei aber nicht um den Kündigungsgrund. Dies ist vielmehr die unternehmerische Entscheidung zur Reduzierung des Orchesters auf ein Kammerorchester und zur Stellenstreichung der Blechbläser ab 01.08.2008. Hierüber wurde der Betriebsrat aber unstreitig unterrichtet.

Ebenso wenig führt eine möglicherweise unzureichende Unterrichtung des Orchestervorstandes gem. § 5 Abs. 2 TV-Orchestervorstand in der Fassung vom 04.12.2002 nicht zur Rechtsunwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung (vgl. LAG Thüringen vom 25.08.2009 – 1 Sa 1/09 m. w. N. und Urteil vom 10.11.2009 – 7 Sa 349/08).

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Im Ergebnis war daher die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Zulassung der Revision erfolgt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

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