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Personenschaden – psychische Gesundheitsbeeinträchtigung

LG Bonn

Az: 15 O 83/08

Urteil vom 29.01.2010


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen vom ##.##.20## gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs geltend.

Am Unfalltag befand sich die Klägerin als Beifahrerin in einem Kraftfahrzeug, dass von ihrer Tochter, …, geführt wurde. Diese wollte in der Ortschaft I links abbiegen und hatte sich mit ihrem Fahrzeug an der Straßenmitte eingeordnet. Bevor sie das Abbiegmanöver durchführen konnte, fuhr der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Kraftfahrzeugführer auf das stehende Fahrzeug auf. Aufgrund des Aufpralls schlug die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt leicht nach vorne gelehnt saß, mit dem Kopf gegen die Kopfstütze des Pkw. Sie erlitt dabei zumindest ein leichtes Halswirbelsäulen- Schleudertrauma. Über eventuelle weitere Unfallfolgen streiten die Parteien. Die Beklagte stellt ihre grundsätzliche hundertprozentige Einstandspflicht nicht in Abrede. Auf die Ansprüche der Klägerin zahlte sie vorprozessual ohne konkrete Verrechnungsbestimmung insgesamt 2.500,00 Euro zuzüglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 311,19 Euro.

Bei der Erstbehandlung unmittelbar nach dem Unfall im Kreiskrankenhaus H wurden eine Schanzsche Halskrause angelegt und ein Röntgenbild gefertigt, aufgrund dessen knöcherne Verletzungen ausgeschlossen werden konnten. Die Weiterbehandlung erfolgte am 23.05., 30.05., 07.06. und 17.06.2005 durch die Orthopäden Drs. E und X und E in H, die ein Halswirbelsäulen- Distorsionstrauma, eine Cerviobrachialgie sowie Schluckbeschwerden diagnostizierten.

In der Zeit vom 23.05. bis zum 03.06.2005 war die Klägerin unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig. Vor dem Unfall war die Klägerin noch nie wegen Rücken- oder Nackenproblemen arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen.

In der Folgezeit klagte die Klägerin weiterhin über Schmerzen und Schluckbeschwerden und wurde schließlich vom 06.07. bis zum 27.07.2006 stationär im Reha-Zentrum J behandelt. Ein von der Beklagten in Auftrag gegebenes fachorthopädisches Gutachten zur Abklärung der Unfallfolgen von Prof. Dr. F, Direktor der Klinik und Poliklinik für Orthopädie der Universität zu L, vom 17.08.2006 stellt eine ausgeheilte Halswirbelsäulen-Distorsion mit muskulärer Dysbalance der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule mit somatoformer Ausprägung fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Gutachtens (Blatt 13 ff. der Akte) verwiesen.

Die Klägerin behauptet, sie leide bis heute an körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen. Sämtliche Beschwerden seien durch den Unfall vom ##.##.20## verursacht worden. Zwar habe eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit zunächst nur bis zum 03.06.2005 bestanden. Der Heilungsverlauf sei dann aber anders verlaufen als erwartet. Sie habe weiterhin unfallbedingte Beschwerden, insbesondere somatoforme Schmerzstörungen sowie ein Cervical- und Brustwirbelsäulensyndrom. Diese Beschwerden hätten sich erst im Laufe der Zeit ausgebildet und bis hin zur Lendenwirbelsäule ausgeweitet. Auch die Schluckbeschwerden hätten sich erst zunehmend eingestellt.

Die Klägerin behauptet, ihr seien materielle Schäden für Fahrtkosten, Zuzahlungen zu Krankenbehandlungen etc. in Höhe von 2.027,64 Euro sowie ein Haushaltsführungsschaden für die Zeit bis zum 31.12.2007 in Höhe von 5.472,00 Euro entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift (Blatt 4 bis 9 der Akte) sowie im Schriftsatz vom 16.06.2008 (Blatt 77 f. der Akte) Bezug genommen. Daneben begehrt die Klägerin ein Schmerzensgeld von 20.000,00 Euro.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie über das gezahlte Schmerzensgeld von 2.500,00 Euro hinaus ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit Wirkung ab dem 15.10.2007 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.499,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit Wirkung ab dem 15.10.2007 zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen der Deckungssumme verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Ansprüche zu ersetzen, soweit diese auf das Unfallereignis vom 20.05.2005 in ….. zurückzuführen sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden;

4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin freizustellen von Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 1.307,81 Euro, die die Klägerin an die Rechtsanwälte ……. in ……..zu zahlen hat.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Unfall habe bei der Klägerin ausschließlich zu einem leichten Halswirbelsäulen- Schleudertrauma geführt, das innerhalb weniger Wochen ausgeheilt sei. Die weiteren Beschwerden der Klägerin, die mit Nichtwissen bestritten würden, seien keine Unfallfolgen. Insbesondere die muskuläre Dysbalance sei keine Unfallfolge, da die befundeten allenfalls geringen Muskelhärten und Verspannungen Veränderungen seien, die nicht unfallspezifisch seien, sondern bei einem Großteil der Bevölkerung auch ohne vorangegangenen Unfall vorkämen. Die Muskelhärten im Bereich der Lendenwirbelsäule seien auch deshalb keine Unfallfolge, weil diese durch den Unfall gar nicht betroffen gewesen sei. Für die tatsächlich unfallbedingten Beschwerden sei ein Schmerzensgeld von 1.000,00 Euro angemessen. Hinsichtlich des Sachvortrags zu den einzelnen Schadenspositionen wird auf die Klageerwiderung (Blatt 53 f. der Akte) verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.06.2008 (Blatt 82 ff. der Akte). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten des Dr. med. V vom 17.06.2009 (Blatt 169 ff. der Akte) und dessen Erläuterungen im Sitzungsprotokoll vom 11.12.2009 (Blatt 232 ff. der Akte) sowie auf das fachorthopädische Zusatzgutachten von Prof. Dr. med. W. H. M. D vom 25.05.2009 (Blatt 120 ff. der Akte) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 13.06.2008 (Blatt 69 ff. der Akte) und 11.12.2009 (Blatt 232 ff. der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte über den gezahlten Betrag von 2.500,00 Euro hinaus keine weitergehenden Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall vom 20.05.2005.

I. Die Beklagte haftet der Klägerin nach §§ 7, 18 StVG, 823 I BGB, 253 BGB, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz (alte Fassung) dem Grunde nach unstreitig zu 100 % für die aus dem Verkehrsunfall vom 20.05.2005 resultierenden Unfallfolgen. Folge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls war jedoch lediglich eine von der Beklagten eingeräumte leichte HWS-Distorsion, die für die Zeit vom 23.05.2005 – 03.06.2005 zu einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit führte, nach wenigen Wochen jedoch ausgeheilt war. Für darüber hinausgehende Gesundheitsbeeinträchtigungen hat die Beklagte nicht einzustehen. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis nicht geführt, dass auch die weiteren von ihr behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen durch den Unfall verursacht worden sind.

Zwar hat der Schädiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig auch für Folgewirkungen von Unfallverletzungen einzutreten, die aufgrund psychischer Fehlverarbeitung zu psychosomatischen Beschwerden geführt haben.

Für die Frage, ob psychische Folgereaktionen unfallbedingt sind, ist der Beweismaßstab des § 287 ZPO zugrunde zu legen, so dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang zwischen Primärverletzung und Folgeschäden gegeben sein muss.

Die Zurechnung solcher Schäden scheitert grundsätzlich auch nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruht, der Schaden also nur deshalb eingetreten ist, weil der Verletzte in Folge von körperlichen Anomalien oder einer Disposition zur Krankheit besonders anfällig gewesen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für psychische Schäden, die regelmäßig aus einer besonderen seelischen Labilität des Betroffenen erwachsen (BGH, NJW 1996, 2425, 2426). Für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens ist der Schädiger jedoch nur dann verantwortlich, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre (BGH, NJW 2004, 1945, 1946; BGH Z 137, 142, 145).

Vorliegend besteht bei der Klägerin eine psychische Erkrankung in Form einer somatoformen, auch dissoziativen Störung, die sich insbesondere in Schluckbeschwerden, Druck- und Engegefühl sowie Schmerzen auf der linken Seite und Kraftlosigkeit äußert. Für diese psychische Erkrankung ist die Beklagte nicht einstandspflichtig, da keine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese psychische Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Symptomatik auch ohne das Unfallereignis eingestellt hätte. Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. V in seinem psychiatrischen Gutachten.

Der Sachverständige Dr. . hat im Einzelnen dargelegt, dass sich die psychische Erkrankung der Klägerin vorliegend aus einem seelischen Konflikt erklärt, der auf unfallunabhängigen Geschehensabläufen beruht. Ursächlich ist ein gravierender Partnerkonflikt, der daraus resultiert, dass die Klägerin ihre Vollzeitarbeitsstelle als Einzelhandelskauffrau im Jahr 2002 verloren hat und seit 2003 nur noch an zwei halben Tagen als Kassiererin arbeitet, ihr Ehemann jedoch nicht bereit ist, die eingeschränkte Arbeitsleistung zu akzeptieren. Im Zusammenhang mit der bei der Klägerin grundsätzlich gegebenen hohen Leistungsbereitschaft ergab sich für die Klägerin eine hohe psychische Belastung. Nach der überzeugenden Wertung des Sachverständigen, der sich das Gericht anschließt, wäre die Belastungsfähigkeit der Klägerin auch ohne das Unfallereignis über kurz oder lang erschöpft gewesen. Der Sachverständige hat seine Bewertung dahingehend zusammengefasst, dass es nicht hinreichend gewiss ist, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht aufgetreten wären. Vielmehr spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin durch die innere Belastung so betroffen war, dass sich aufgrund des schwerwiegenden Konflikts mit ihrem Ehemann die psychische Reaktion auch ohne ein äußeres Ereignis entwickelt hätte.

Der Sachverständige hat seine Wertung eingehend und überzeugend begründet. Er hat dabei insbesondere auch berücksichtigt, dass im Allgemeinen nicht vorhersehbar ist, wie lange ein Mensch Belastungen ertragen kann und dass es auch Menschen gibt, bei denen auch eine ständige Überforderung nicht zu derartigen psychischen Reaktionen führt. Seine davon im vorliegenden Fall abweichende Bewertung hat er jedoch überzeugend insbesondere mit der Entwicklung des Beschwerdebildes begründet. Vorliegend waren die ersten Beschwerden relativ minimal und haben sich dann kontinuierlich entwickelt und deutlich verschlimmert. Die in der Folgezeit aufgetretenen und teilweise anhaltenden weiteren Beschwerden sind nach Darstellung des Sachverständigen Dr. .. sehr gravierend, insbesondere die dissoziative Schluckstörung. Dabei handelt es sich um sehr gravierende Beschwerden, ohne dass dies mit dem Anlass des Unfallereignisses in Übereinstimmung zu bringen wäre.

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Der Umstand, dass sich die Beschwerden nicht schon früher eingestellt haben, spricht ebenfalls nicht für eine Unfallbedingtheit dieser Beschwerden. Der Sachverständige Dr. V hat insoweit vielmehr überzeugend ausgeführt, dies beruhe darauf, dass die Klägerin früher keine Gelegenheit geboten bekommen habe, die unbewussten Reaktionen, die den psychischen Beeinträchtigungen zugrunde liegen, zu entwickeln. Erst das äußere Unfallereignis habe es ihr erleichtert, ihrem finalen Ziel, der Anspruchshaltung gegenüber ihrem Partner auszuweichen, nachzugeben. Das Unfallereignis habe ihr als subjektiver Anlass die Möglichkeit gegeben, ohne Gesichtsverlust nach außen den Anforderungen, vor denen sie bereits zuvor Schutz gesucht habe, nicht mehr gerecht werden zu müssen. Der Beginn des Konfliktes sei im Jahr 2002 anzusiedeln, als die Klägerin ihre dauerhafte Stelle verlor und der Ehemann die Forderung stellte, sie solle mehr zum Unterhalt beitragen.

Zusammenfassend handelt es sich nach der überzeugenden Wertung des Sachverständigen Dr. V bei den psychischen Beschwerdebildern nicht um eine Fehlverarbeitung der etwaigen, bei dem Unfall erlittenen Primärverletzung in Form eines HWS-Traumas. Vielmehr wäre das psychische Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne das Unfallereignis entstanden. Das Gericht schließt sich den in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der dem erkennenden Richter bereits aus mehreren Gerichtsverfahren für eine stets abgewogenen Wertungen bekannt ist, an. Der Sachverständige hat insbesondere sämtliche Krankenunterlagen sorgfältig ausgewertet und bei seiner Begutachtung berücksichtigt. Seine Diagnosen stehen im Kern im Einklang mit den Diagnosen der die Klägerin behandelten Ärzte. Das Gutachten ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei.

Die fortbestehenden Beschwerden der Klägerin sind auch nicht aus sonstigen Gründen als unfallbedingt der Beklagten als Schädiger zuzurechnen. Der Sachverständige Prof. Dr. med. ….. hat dazu in seinem orthopädischen Zusatzgutachten ausgeführt, dass sogar eher ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin bei dem Verkehrsunfall eine HWS-/obere BWS-Distorsion mit Cervicobrachialgien (also Schulter-/Armschmerzen) erlitten habe. Desgleichen seien muskuläre Dysbalancen nicht unfallbedingt. Auch strukturelle Verletzungen der mittleren/unteren BWS/LWS seien am ehesten auszuschließen. Auf die eingehenden Begründungen des Sachverständigen Prof. Dr. …, die von der Klägerin nicht angegriffen worden sind, wird ergänzend Bezug genommen. Diese sind für die Kammer ebenfalls überzeugend. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin durch den Unfall überhaupt ein leichtes HWS-Schleudertrauma erlitten hat, das nach wenigen Wochen ausgeheilt war. Über diese von der Beklagten nicht in Abrede gestellte Primärverletzung hinaus hat die Klägerin jedenfalls auch auf orthopädischem Gebiet keine weitergehenden Beeinträchtigungen bewiesen.

Der Einholung eines weiteren unfalldynamischen Gutachtens bedarf es nicht. Die Klägerin selbst hat auf mehrfache Nachfrage erklärt, dass sie keinen Anlass sehe, ein solches Gutachten, dass nur unnötige Kosten verursache, zusätzlich in Auftrag zu geben. Das Gericht hat auch keinen Anlass ein solches Gutachten von sich aus nach § 144 ZPO einzuholen. Denn die Klägerin selbst sieht ihre gravierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen als psychisch bedingt an. Die Bewertung der auf diesem Gebiet zu beantwortenden Kausalitätsfragen ist von der genauen Rekonstruktion der bei dem Unfall wirkenden unfalldynamischen Kräfte unabhängig. Diese Gesichtspunkte sind – wie die vorstehenden Ausführungen zeigen – für die Bewertung des Sachverständigen Dr. med. ….. irrelevant.

II. Für die demnach nur eingeschränkt der Beklagten anzulastenden Unfallfolgen steht der Klägerin kein über die gezahlten 2.500,00 Euro hinausgehender Anspruch zu.

1. Bei Zugrundelegung einer leichten HWS-Destorsion mit einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum von 2 Wochen unmittelbar nach dem Unfall und einer Ausheilung binnen einiger Wochen hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 1.000,00 Euro, wie es die Beklagte zubilligt, für ausreichend. Das gilt selbst dann, wenn man von einer vollständigen Heilung der unfallbedingten Beschwerden erst nach einem Zeitraum von 3 Monaten, mithin Ende August 2005 ausgeht.

2. Legt man einen Zeitraum bis Ende August 2005 zugrunde, so stehen der Klägerin die Behandlungskosten und ein Haushaltsführungsschaden für diesen Zeitraum zu. Insoweit kann es dahinstehen, ob sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Behandlungskosten ersatzfähig sind und ob der Haushaltsführungsschaden in dem von ihr reklamierten Umfang tatsächlich entstanden ist. Selbst wenn man von den Behauptungen und den entsprechenden Berechnungen der Klägerin ausgeht, ergibt sich für diesen Zeitraum lediglich ein Betrag von 154,00 Euro für Behandlungskosten zuzüglich einer Kostenpauschale von 25,00 Euro. Der Haushaltsführungsschaden beläuft sich nach den eigenen Berechnungen der Klägerin für diesen Zeitraum auf 2 Wochen à 32 Stunden x 8,00 Euro = 512,00 Euro, zuzüglich 12 Wochen à 4 Stunden x 8,00 Euro = 384,00 Euro.

Durch die Zahlungen der Beklagten sind demnach die allenfalls berechtigen Ansprüche der Klägerin in Höhe von insgesamt 2075,00 Euro durch Erfüllung nach § 362 BGB erloschen.

III. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Nach den vorstehenden Ausführungen sind die unfallbedingten Verletzungen vollständig ausgeheilt. Für die fortbestehenden Beschwerden ist die Beklagte nicht einstandspflichtig, sodass sie auch für zukünftige materielle und immaterielle Schäden nicht mehr aufzukommen hat.

IV. Durch die Zahlung für vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 311,19 Euro sind auch insoweit berechtigte Ansprüche der Klägerin vollständig ausgeglichen. Bei einem Streitwert berechtigter Ansprüche bis 2.500,00 Euro beläuft sich eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer auf 272,87 Euro.

V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: bis 35.000,00 Euro.

 

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