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Personenstandsrecht – Beurkundung Geburt eines im Ausland tot geborenen Kindes einer Deutschen

AG Schöneberg – Az.: 70 III 488/11 – Beschluss vom 01.09.2011

Das Standesamt I in Berlin wird angewiesen, die Geburt des am … in … tot geborenen Kindes … zu beurkunden.

Gründe

Die Beteiligte zu 3. ist Mutter eines am 24.12.2010 in Barcelona/Spanien tot geborenen Kindes. Die Mutter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hat gemäß § 36 PStG die Beurkundung der Geburt des Kindes … beantragt.

Das Standesamt I in Berlin hat Zweifel, ob die Beurkundung einer Totgeburt nach § 36 PStG möglich ist, denn das Kind hatte mangels Erlangung der Rechtsfähigkeit nicht die nach § 36 PStG erforderliche deutsche Staatsangehörigkeit erworben.

Die Beteiligte zu 2., die standesamtliche Aufsichtsbehörde, empfiehlt, das Standesamt I in Berlin anzuweisen, dem Antrag auf Beurkundung der Totgeburt des Kindes … zu entsprechen. Sie trägt vor, bei einer Totgeburt im Ausland sei darauf abzustellen, ob das Kind, wäre es lebend geboren, die deutsche Staatsangehörigkeit, z.B. durch einen deutschen Elternteil, erworben hätte.

Die Zweifelsvorlage des Standesamts I in Berlin ist gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 PStG zulässig. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung (§ 49 Abs. 2 S. 2 PStG).

Die Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin für die Beurkundung ergibt sich aus § 36 Abs. 2 S. 3 PStG.

Die vorgebrachten Zweifel des Standesamts sind nicht gerechtfertigt. Dem Antrag auf Beurkundung der Geburt gemäß § 36 PStG ist zu entsprechen. § 36 Abs. 1 PStG ermöglicht die Beurkundung von Geburten Deutscher, die im Ausland geboren sind. Maßgebend ist der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 36 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 PStG). Zwar hat das Kind mangels Erlangung der Rechtsfähigkeit nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, jedoch ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Standesamts I in Berlin und der standesamtlichen Aufsichtsbehörde davon auszugehen, dass die Beurkundung tot geborener Kinder von Deutschen im Ausland gemäß § 36 PStG zulässig ist und gemäß § 21 Abs. 2 PStG im Geburtenregister beurkundet werden kann. Bei einer Totgeburt im Ausland ist darauf abzustellen, ob das Kind, wäre es lebend geboren, die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte (Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, Handkommentar, 2. Auflage, § 36 Rdn. 7). Das Kind hätte die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, denn es stammt von einem deutschen Elternteil ab.

 

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