AG Achim, Az.: 11a M 1026/16, Beschluss vom 08.12.2017
Orientierungssatz
1. Geht aus dem Vermögensverzeichnis hervor, dass der Zwangsvollstreckungsschuldner einem Kind keinen Unterhalt zahlt, bleibt dieses Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages des Arbeitseinkommens unberücksichtigt.(Rn.1)
2. Ein (anderes) Kind bleibt auf Antrag des Gläubigers teilweise (im Verhältnis der Einkommen beider Elternteile zueinander) unberücksichtigt, weil das Kind gegen beide Elternteile einen Unterhaltsanspruch hat.(Rn.2)
In der Zwangsvollstreckungssache ist bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29.12.2016 auf Antrag des Gläubigers das Kind des Schuldners …, geb. am … nicht zu berücksichtigen und das Kind des Schuldners …, geb. am … zu 25 % nicht zu berücksichtigen
Gründe
Unterhaltsberechtigte Personen sind bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages nur zu berücksichtigen, wenn der Schuldner den Unterhalt auch tatsächlich leistet (§ 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO). Aus dem Vermögensverzeichnis des Schuldners vom 17.06.2015 geht hervor, dass an das Kind … kein Unterhalt gezahlt wird. Somit ist diese Unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.
Das Kind … bleibt auf Antrag der Gläubigerin teilweise unberücksichtigt, weil das Kind gegen beide Elternteile einen Unterhaltsanspruch hat.
Der Schuldner wurde zuvor angehört. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.