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Pfändung des Arbeitseinkommens eines Taxifahrers – Trinkgelder

LG Osnabrück, Az.: 7 T 72/98, Beschluss vom 12.06.1998

Auf die Beschwerde des Schuldners vom 15.05.1998 wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Osnabrück vom 09.03.1998 dahin geändert, daß die hinzuzurechnenden Trinkgelder nicht 300,00 DM, sondern lediglich 180,00 DM betragen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: bis 25.000,00 DM

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Trinkgelder sind entgegen den Ansichten der Parteien auf 180,00 DM monatlich zu schätzen.

Pfändung des Arbeitseinkommens eines Taxifahrers – Trinkgelder
Symbolfoto: Yastremska / Bigstock

Die Frage, ob Trinkgelder überhaupt ein Teil des Arbeitseinkommens oder lediglich Taschengelder sind (vgl. dazu Stöber, Forderungspfändung, 11. Aufl. Rdnr. 900 u. 900 a; Zöller, ZPO, § 850 Rdnr. 6), ist vorliegend gegenüber dem Unterhaltsschuldner nicht gestellt. Die allein entscheidende Frage, ob die Höhe der Trinkgelder monatlich mit 300,00 DM – so die Gläubigerin – oder nur mit höchstens 40,00 DM – so der Schuldner – anzunehmen ist, wird von der Kammer dahin beantwortet, daß gemäß § 287 ZPO ein Betrag von 180,00 DM/Monat anzusetzen ist.

In der von der Gläubigerin zitierten Entscheidung des LG Bremen (Rpfleger 1957/84; Zöller aa0, § 850 d Rdnr. 11) war für die Trinkgelder ein Betrag von 5,00 DM täglich und somit von monatlich 125,00 DM angenommen worden. Dieser Ansatz ist dann, wenn es sich – wie vorliegend – um unselbständige Taxifahrer handelt, in der Praxis leichter anwendbar als ein Prozentsatz des Umsatzes (Schmidt, EStG, § 36 Rdnr. 6 b mwN: 1 – 2,5 %). Eine fernmündliche Anfrage des Berichterstatters beim örtlichen Finanzamt hat ergeben, daß für unselbständige Taxifahrer keine Erfahrungswerte vorliegen. Die Steuerfreigrenze von 200,00 DM/monatlich gemäß § 3 Ziffer 51 EStG hat (vgl. dazu Völlmeke DStR 1998/157) für die vorliegende Frage keinen Aussagewert.

Hinsichtlich der Höhe läßt sich die Entscheidung des Landgerichts Bremen aus dem Jahre 1956 nicht ohne weiteres auf die heutige Zeit übertragen. Denn seit ein paar Jahrzehnten wird das früher übliche Bedienungsgeld von 10 % bei Kellnern und Taxifahrern in den Kundenendpreis eingerechnet, so daß das Trinkgeld oft nur in einer Aufrundung auf die nächste oder übernächste volle Mark besteht. Deshalb schätzt die Kammer gemäß § 287 ZPO, daß ein Taxifahrer pro Arbeitsstunde durchschnittlich mindestens 1 bis 2 Fahrten mit einem durchschnittlichen Trinkgeld von je 0,50 DM, insgesamt also 1,00 DM pro Arbeitsstunde durchführt. Hieraus ergibt sich bei 180 Arbeitsstunden im Monat ein Trinkgeld von 180,00 DM monatlich. In der gleichen Größenordnung liegt die eine Kellnerin betreffende unterhaltsrechtliche Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 1996/1215, 1216: Aufrundung um 215,00 DM; vgl. noch BFH DStR 1993/200). Bei dem vom vorliegenden Schuldner belegten Bruttoverdienst von lediglich 1.500,00 DM sind das immerhin mehr als 10 %.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 ZPO, § 57 BRAGO.

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