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Pfändung eines Kraftfahrzeugs – Kostenvorschuss für den Gerichtsvollzieher – Einziehung von Kraftfahrzeugbrief und -Schlüssel

LG Landau (Pfalz), Az.: 3 T 177/16, Beschluss vom 15.12.2016

Auf die Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Germersheim vom 11.10.2016 aufgehoben.

Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Durchführung des Vollstreckungsauftrages des Gläubigers nicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen.

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß §§ 5 Abs. 3, Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 2 bis 8 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist auch begründet.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Gerichtsvollzieherin nicht berechtigt, die Durchführung der vom Gläubiger beantragten Vollstreckungsmaßnahme von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen.

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 GvKostG ist der Auftraggeber zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt.

Der hier vom Gläubiger an den Gerichtsvollzieher erteilte Pfändungsauftrag ist darauf beschränkt, an dem Fahrzeug eine Siegelmarke anzubringen und lediglich Fahrzeugbrief und Schlüssel in Besitz zu nehmen. Eine solche Beschränkung ist zulässig. § 808 Abs. 2 S. 1 ZPO kann dem nicht entgegengehalten werden: Eine Gefährdung von Gläubigerinteressen kommt dann nicht in Betracht, wenn der Gläubiger sich mit dem Belassen des Gegenstandes beim Schuldner einverstanden zeigt. In diesem Falle übernimmt er selbst das Risiko einer Beschädigung oder Wertminderung, vgl. etwa Zöller/Stöber, § 808 Rdnr. 17 m.w.N.; Musielak/Voit-Becker, § 808 Rdnr. 16 m.w.N.; BeckOK-ZPO/Forbriger, § 808 Rdnr. 21 m.w.N.; MüKo-ZPO/Gruber, § 808 Rdnr. 29 m.w.N. Genau hieran knüpft auch § 107 Abs. 1 S. 2 GVGA an: Dort heißt es gerade: Der Gerichtsvollzieher nimmt das gepfändete Fahrzeug daher in Besitz, sofern nicht der Gläubiger damit einverstanden ist, dass es im Gewahrsam des Schuldners verbleibt, […]. Keinesfalls ist es so, wie die Gerichtsvollzieherin in ihrer Vorlageverfügung formuliert, dass die Entscheidung, ob das Fahrzeug im Gewahrsam des Schuldners verbleibt, dem Gerichtsvollzieher obliegt.

Dies einstellend ist die Erhebung eines Kostenvorschusses durch die Gerichtsvollzieherin zu Unrecht erfolgt. Die von der Gerichtsvollzieherin zur Grundlage ihrer Vorschussanforderung gemachten voraussichtlichen Verfahrenskosten (Abschleppunternehmen, Schlüsseldienst, Aufbruch des Fahrzeuges und des Hoftores, Unterstellkosten, Untersuchung der Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges) entstehen im Falle einer wie hier von dem Gläubiger beantragten Pfändung nicht. Für die Schätzung des Wertes des Fahrzeuges genügt ein Anruf bei einem örtlichen Autohändler oder eine Internetrecherche.

Eine Kostenentscheidung ist wegen § 66 Abs. 8 GKG nicht veranlasst.

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