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Pfändung einer Domain

Landgericht Essen 

Az.: 11 T 370/99  

Beschluss vom 22.09.1999


Landgericht München I

Az.: 20 T 2446/00

Beschluss vom 28.06.2000


Ist eine Internet-Domain pfändbar?


Die Frage, ob eine Domain gepfändet werden kann, ist noch umstritten. In mehreren Gerichtsverfahren (statt vieler: LG Essen, Az.: 11 T 370/99 – Beschluss vom 22.09.1999 und LG München I Az.: 20 T 2446/00 – Beschluss vom 28.06.2000) wurde mittlerweile festgestellt, dass eine Internet-Domain mit einer Lizenz vergleichbar ist.

Aufgrund der Tatsache, dass es bisher zwar keine gesetzliche Regelung gibt, Domains aber verkauft, vermietet oder versteigert werden, kann der Pfändung einer Domain nach Ansicht der Gerichte nichts entgegenstehen. Dies ist mittlerweile „gefestigte“ Rechtsprechung.

Anmerkung:

Die Pfändung einer Domain ist eine zumeist erfolgreiche Methode, bei Schuldnern aus der EDV- und Multimedia-Branche.

Handelt es sich bei einer Internet-Domain um einen Familiennamen, so ist eine Pfändung jedoch unzulässig (dies ist in der Jurisprudenz jedoch umstritten!).


Pfändung nach LG München unzulässig!

Landgericht München I

Az.: 20 T 19368/00

Verkündet am 12.02.2001


In der Zwangsvollstreckungssache Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses erläßt das Landgericht München I, 20. Zivilkammer am 12.2.2001 folgenden Beschluss:

Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Vollstreckungsgericht – vom 11.9.2000 – in berichtigter Fassung vom 22.1.2001 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Aufhebung des Pfändungsbeschlusses des Amtsgerichts München – Vollstreckungsgericht – vom 28.6.2000 der Antrag der Gläubiger auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses vom 28.6.2000 zurückgewiesen wird.

Die Gläubiger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 1.181,05 DM festgesetzt.

G r ü n d e

Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.9.2000 – in berichtigter Fassung vom 22.1.2001 – (§ 793 Abs. 1, 569, 577 Abs. 2 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

In Übereinstimmung mit der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung vom 11.9.2000 gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine von den Gläubigerin beantragte Pfändung der bei der DENIC eG für den Schuldner unter der Top-Level-Domain: .de registrierten Second-Level Domainnamen mit den Bezeichnungen: XXXX.de nicht vorliegen.

Soweit mit der Entscheidung des Amtsgerichts vom 11.9.2000 – verbunden mit dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 22.1.2001 lediglich der Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts vom 28.6.2000 aufgehoben wurde, ist mit der vorliegenden Entscheidung zur Klarstellung auch der Antrag der Gläubiger vom 7.6.2000, soweit er nicht hinsichtlich der Domain XXXX.de ohnehin zurückgenommen wurde, zurückzuweisen.

Der Schuldner beruft sich mit Erfolg auf eine Unzulässigkeit einer Pfändung seiner oben bezeichneten Domainnamen.

Grundsätzlich gibt § 857 ZPO dem Gläubiger die Möglichkeit, zum Zweck der Befriedigung seiner titulierten Forderung nicht nur auf das bewegliche Vermögen (§ 803 ff ZPO) und auf Geld oder Sachforderungen (§§ 829, 846 – 848 ZPO) sowie unbewegliches Vermögen (§ 864, 865 ZPO), sondern auch auf andere vermögensrechtliche – zumindest nach privatrechtlichen Grundsätzen übertragbare – Rechte Zugriff zu nehmen. Auch unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der § 829, 857 ff ZPO, nämlich dem Gläubiger eine umfassende Zugriffsmöglichkeit auf Vermögensrechte des Schuldners zu verschaffen, gelangt die Kammer zu dem Ergebnis, dass nach der derzeitigen Rechtslage insbesondere unter Berücksichtigung des bestehenden Vergabesystems die nach dem vorliegenden Antrag der Gläubiger zu pfändenden Domains nicht als selbständig pfändbare und unter Mitwirkung der Vollstreckungsorgane verwertbare Rechte gemäß § 829, 857 ff ZPO anzusehen sind.

Die Rechtsnatur der Domains ist bisher in der Rechtsprechung vorwiegend im Rahmen von Entscheidungen zu geltend gemachten Verletzungen von Markenrechten, geschäftlichen Bezeichnungen, geografischen Herkunftsangaben sowie Namen unter Bezug auf §§ 14, 15, 126 MarkenG, § 12 BGB, § 37 Abs. 2 HGB, §§ 823, 1004 BGB, §§ 1, 3 UWG erörtert worden (vgl. das System der Domainnamen im Internet, Rz 296 ff zu § 3 MarkenG, Fezer 2. Auflage) . Abweichend von einzelnen gerichtlichen Entscheidungen, die auf die freie Wählbarkeit der Buchstabenkombination für den Domainnamen abstellen (LG Köln BB 1997, 1121) bejaht die Kammer mit dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung, der sich die Kammer bereits in der den Parteien vorliegenden Entscheidung vom 28.6.2000 (CR 2000, 620) angeschlossen hat, neben der Adressfunktion auch die Namens- und Kennzeichenfunktion von Domains. Zum Schutzbedürfnis des Inhabers eines Domainnamens ist nämlich festzustellen, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Domainnamen nicht nur als Verbindung zu dem durch das Internet angeschlossenen Rechner, sondern auch zu dem Inhaber des Domainnamens auffassen. Soweit diese Erwartung enttäuscht wird, führt die Verwendung auch eines frei wählbaren Kennzeichens oder Namens zu einer Zuordnungsverwirrung und Identitätstäuschung (vgl. Rz 305 zu § 3 MarkenG, Fezer 2. Auflage und BGH zur Fernschreibkennung GRUR 86, 475)

Im Zusammenhang mit der hier zu entscheidenden Frage der Zulässigkeit einer Pfändung und Verwertung von Domains ist in der von der Gläubigerpartei angeführten Entscheidung des Landgerichts Essen vom 22.9.1999 (CR 2000, 247) zur Rechtsnatur eines Domainnamens darauf abgestellt, dass Domainnamen übertragbar seien und dass auf einem bestimmten Markt Domainnamen angeboten und entgeltlich erworben werden. Soweit in der Literatur (RA Dr. Harald Schneider: „Pfändung und Verwertung von Internet-Domains“, ZAP 1999, 1199; Dr. Gunda Plaß: „Die Zwangsvollstreckung in die Domain“, WRP 2000, 1077) die Pfändbarkeit und Verwertung von Domains bejaht wird, erörtern die Verfasser der genannten Aufsätze zwar die in der Rechtsprechung zum Namens- und Kennzeichenschutz festgestellte Hinweisfunktion von Domains, gelangen jedoch zu dem Ergebnis, dass Kennzeichenrechte an der Domain und der Namensschutz des Domain-Inhabers der Pfändung einer Domain nach § 857 ZPO nicht entgegenständen, weil die nur lose Verknüpfung, die der Verkehr zwischen der Domain und dem durch sie gekennzeichneten Subjekt oder Objekt vornehme, einen gesetzlichen Ausschluss der Übertragbarkeit der Domain nicht zu rechtfertigen vermöge. Die Domain stelle ein rechtlich geschütztes Vermögensrecht gern. § 857 ZPO dar und sei daher pfändbar (vgl. Dr. Plaß WRP 2000, 1085).

Zur Frage der rechtlichen Zuordnung von Domains sind die DENIC-Registrierungsbedingungen sowie DENIC Registrierungsrichtlinien, die die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Schuldner und der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG (im Folgenden: DENIC), die die von den Gläubigerin nach ihrem Antrag zu pfändende Inhaberschaft der im Antrag aufgeführten Domainnamen begründen, heranzuziehen. Dazu ist vorab klarzustellen, dass der Pfändungsantrag der Gläubiger nicht auf durch den Schuldner mit Providern/Servern im Zusammenhang mit der Registrierung bei der DENIC begründete Nutzungsrechte, sondern die Rechtsposition des Schuldners als Inhaber der im Pfändungsantrag genannten Domainnamen sowie der Rechte aus der erfolgten Registrierung des Domainnamens bezogen ist. Zu den „Aufgaben“ der DENIC nach § 2 der DENIC-Registrierungsbedingungen gehört es, dass – soweit die Domain nicht bereits für einen Dritten registriert ist – die angemeldete Domain unter dem Top-Level.de. in einem dafür vorgesehenen technischen Verfahren registriert wird. In § 2 Abs. 1 der DENIC-Registrierungsbedingungen erklärt die DENIC dazu, dass sie nicht verpflichtet sei zu prüfen, ob die Nutzung durch den Anmelder rechtmäßig ist. Lediglich bei offensichtlichen Rechtsverletzungen kann danach die DENIC die Registrierung verweigern. In § 2 Abs. 3 der genannten Bedingungen ist geregelt, dass ein sogenannter ,,Dispute-Eintrag“ auf Veranlassung von Drittem, die sich in rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Inhaber einer Domain befinden, eingetragen werden könne, wenn die DENIC und der ISP (Internet Service/Provider, der DENIC Genosse ist) von möglichen Ansprüchen des Dritten freigestellt werden. Zur Dornain-Übertragung erklärt die DENIC in § 6 Abs. 2 der genannten Bedingungen, dass die Domain über tragbar sei und die DENIC die Domain an einen vom Kunden benannten Dritten, wenn der Kunde den Reistrierungsvertrag kündigt und der Dritte einen Auftrag zur Registrierung erteilt, übertrage, soweit nicht ein „Dispute-Eintrag“ entgegenstehe.

In der Einleitung der DENIC-Registrierungsrichtlinien ist zur Registrierungstätigkeit der DE-NIC bestimmt, dass die DENIC die Registrierung von Internet-Domairis unterhalb der deutschen Top-Level Domain.de. vornehme und dies ohne Gewinnerzielungsabsicht zum Nutzen aller am Internet Interessierten erfolge.

Aus dieser sich aus den DENIC-Registrierungsrichtlinien und – Registrierungsbedingungen ergebenden vertraglichen Beziehung zwischen dem Anmelder/Inhaber einer Domain und der DENIC folgt, dass im Rahmen der Vergabe eines Domainnamens unter dem Top-Level .de. von Seiten der DENIC als Vergabestelle zur Frage der Rechtmäßigkeit der Nutzung des Domainnamens des Anmelders/Inhabers, d.h. der Beziehung des Anmelders zu dem angemeldeten Domainnamen keinerlei Prüfung vorgenommen wird. Die Informationen der DENIC zur Domainregistrierung enthalten den Hinweis, dass ein Prüfungsverfahren bei 200.000 Neuanmeldungen pro Monat zu aufwendig und zu teuer und es sachgerecht sei, dass der Anmelder und Nutzer das Risiko, von Dritten in Anspruch genommen zu werden, trage. Dazu wird in der genannten Information der DENIC empfohlen, sich bei der Anmeldung einer Domain eines ISP (Internet Service Provider) , der selbst Genosse der DENTC eG sei oder mit einem solchen DENIC Mitglied zusammenarbeite und in der Regel die Domainregistrierung und – verwaltung zu erheblich günstigeren Preisen als die DENIC selbst anbiete, zusammenzuarbeiten.

Die dargelegte Ausgestaltung des Vergabesystems durch die DENIC steht nach Auffassung der Kammer damit einem im Rahmen der Prüfung der Voraussetzung des § 857 ZPO in Betracht kommenden Vergleich der Domainnamen mit pfändbaren Marken- und Patentrechten (§ 15 PatG, § 29 MarkenG) als immaterielle Schutzrechte entgegen. Zum einen ist die Pfändbarkeit dieser genannten immateriellen Schutzrechte gesetzlich ausdrücklich geregelt. Zum anderen ist die Verselbständigung dieser Rechte nicht ohne das gesetzlich bestimmte, der Vergabe von Marken und Patenten vorgeschaltete, Prüfungsverfahren zu sehen, das im Fall der Vergabe von Domainnamen fehlt.

Die obengenannte Bestimmung des § 6 der DENIC-Registrierungsbedingungen mit der dort von Seiten der DENIC erklärten ,,Übertragbarkeit“ und die in der Praxis von der DENIC erfolgenden Umregistrierungen sind nicht geeignet, die Zulässigkeit einer Pfändung und Verwertung von Domainnamen im Wege der Zwangsvollstreckung zu begründen. Aus den obengenannten vertraglichen Beziehungen zwischen dem Anmelder und der DENIC folgt, dass die Zusage der Übertragbarkeit ausschließlich darauf bezogen ist, dass die DENIC bereit ist, auf Anweisung des Inhabers der Domain oder eines einge schalteten Providers eine Umregistrierung des Domainnamens hinsichtlich des Inhabers vorzunehmen und die DENIC damit auf einen Anspruch auf Rückübertragung der Domain durch den bisherigen Inhaber auf die DENIC mit der Folge, dass die DENIC zu Gunsten anderer Interessenten über den Domainnamen verfügen kann, verzichtet. Die von der DENIC zugesagte Übertragbarkeit bezieht sich mithin lediglich auf die Mitwirkung der DENIC bei der formalen Vornahme der Übertragung der Registrierung, enthält jedoch unter Berücksichtigung von § 2 der DENIC-Registrierungbedingungen keinerlei Aussage zur materiellrechtlichen Zulässigkeit der übertragung von Nutzungsrechten an einer registrierten Domain. Die im Rahmen des Registrierungsverfahrens von der DENIC eG zugesagte Übertragbarkeit rechtfertigt nach der bestehenden Regelung der Vergabe damit nicht die Annahme, dass Domains trotz ihrer in der Regel auf den Inhaber der Domain hinweisenden Funktion als vom Inhaber der Domain losgelöste und damit pfändbare Rechte anzusehen sind.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass durch die beschränkte Anzahl von unterscheidbaren Domainnamen-Second-Level-Domains sowie Top-Level-Domains und das Prioritätsprinzip bei der Vergabe dazu führen, dass im Zusammenhang mit Umregistrierungen Entgelte bezahlt werden und im übrigen die grundsätzlich mögliche freie Wählbarkeit der Buchstabenzusammensetzung der Second-Level-Domainnamen in einzelnen Fällen eine enge Beziehung zwischen der Domain un d dem durch sie gekennzeich neten Subjekt oder Objekt und damit eine Hinweisfunktion nicht erkennen lassen (vgl. zur Multifunktionalität von Internet-Domains Dr. Gunda Plaß, WRP 2000, 1077; Dr. Andreas W. Renck, NJW 99, 3587) . Ein tatsächlich bestehender Markt für Domainnamen rechtfertigt es hier jedoch nicht – auch unter Berücksichtigung eines schutzwürdigen Interesses der Gläubigerpartei, auf sämtliche Vermögenswerte eines Schuldners Zugriff nehmen zu können, die Zulässigkeit einer Pfändung und Verwertung von Domainnamen im Weg der Zwangsvollstreckung zu bejahen. Wenn unter Berücksichtigung von § 6 der DENIC Registrierungsrichtlinien die Verwaltung bereits bestehender Domainregistrierungen praktisch von der DENIC auf die Ebene der bisherigen Kunden und Provider verlagert wird und begünstigt durch diese Bestimmung der Registrierungsbedingungen ein Markt entstanden ist, mag dies auch die Schlussfolgerung nahe legen, dass Domainnamen selbständige – vom Inhaber losgelöste Rechte darstellen. Dem widerspricht jedoch bereits die Tatsache, dass Interessenten gerade im Hinblick auf die durch eine Domain erfolgenden Hinweise auf den registrierten Inhaber der Domain, dessen Wirkungskreis, Firma, Waren, Dienstleistung etc. erhebliche Entgelte für Domainnamen anbieten und bezahlen. Soweit unterschiedliche Funktionen der Domains – neben der Namens- und Kennzeichenfunktion – bestehen und die Funktion einer Domain im Einzelfall im Rahmen der Vergabe – wie oben dargelegt – auch nicht geprüft wird, erachtet es die Kammer im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Pfändbarkeit von Domainnamen gemäß §§ 829, 857 ff ZPO als sachgerecht, darauf abzustellen, dass der durchschnittliche Internetbenutzer eine Domain als Hinweis auf ihren Inhaber bzw. dessen Wirkungskreis Waren, Dienstleistung etc. ansieht.

Im Rahmen der Prüfung der Pfändbarkeit und Verwertung einer Domain im Weg der Zwangsvollstreckung kann bei der Würdigung des tatsächlich bestehenden und durch die obengenannten Bestimmungen der DENIC-Registrierungsbedingungen begünstigten Marktes für Domainnamen nicht außer Acht gelassen werden, dass das Vergabesystem diesen Markt in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen – teilweise nach der Rechtsprechung mit unzulässigen Erscheinungsformen (vgl. LG Frankfurt/M. mit weiteren Rechtsprechungshinweisen zur Frage der Rechtswidrigkeit und Sittenwidrigkeit spekulativer Domain-Registrierungen, CR 1998, 765) ermöglicht, dieser Markt jedoch lediglich als N ebenfolge und nicht als Zweck des Vergabesystems anzusehen ist.

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Es kann hier dazu dahinstehen, ob durch die aus § 6 Abs. 2 der genannten Bedingungen folgende mögliche Umregistrierung nach Anweisung des Kunden – im Widerspruch zu der Feststellung in der Einleitung zu den DENIC-Registrierungsrichtlinien, wonach die DENIC die Registrierungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zum Nutzen aller am Internet interessierten vornimmt – Kunden, die bereits Inhaber von Domainnamen sind, und Provider und damit eigene Genossen gegenüber Neuinteressenten bevorzugt werden.

Lediglich ergänzend ist dazu im übrigen auch festzustellen, dass als Konsequenz einer Zulässigkeit einer Pfändung und Verwertung von Domains im Weg der dann von Gläubigern in der Regel auch auf die Domain eines Schuldners erstreckten Zwangsvollstreckung die von der Vergabestelle DENIC nicht geleistete und bisher gesetzlich nicht geregelte Prüfung der Vergabe der Rechte zur Nutzung von Domainnamen und Verfügung über Domainnamen auf das Vollstreckungsgericht – zuständig beim Amtsgericht der Vollstreckungsrechtspfleger – verlagert würde. Im Fall einer Erinnerung des Schuldners unter Berufung auf ihm zustehenden Ausschließlichkeitsrechte sowie zur Frage von möglichen Rechtsverletzungen im Rahmen der Verfügung über einen Domainnamen unter Mitwirkung des Vollstreckungsgerichtes könnte sich das Vollstreckungsgericht insoweit auch nicht – abweichend vom Fall der Geltendmachung von Rechten Dritter gem. § 771 ZPO – auf eine mögliche Klärung im streitigen Verfahren berufen (§ 766 ZPO).

Nach obigen Darlegungen kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr darauf an, ob der Schuldner an den im Antrag aufgeführten Domainnamen, soweit der Antrag aufrechterhalten wurde, Namens- oder Firmenrechte besitzt.

Kosten: §97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: § 3 ZPO.

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