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Kreditlinie (offene) – Pfändung durch Gläubiger

BGH

Az: IX ZR 179/08

Urteil vom 09.06.2011


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2011 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. September 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 14. August 2003 am 23. Dezember 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der …….(im Folgenden: Schuldnerin).

Das Finanzamt Waren des beklagten Landes erließ am 21. Oktober 2002 wegen Steuerrückständen von 10.127,36 € eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung, durch die alle Ansprüche der Schuldnerin gegen die S. aus dem dort eingerichteten Konto der Schuldnerin unter Anordnung der Einziehung gepfändet wurden. Die Verfügung bezog sich auch auf alle der Schuldnerin gegenwärtig und künftig gegen die ….. zustehenden Ansprüche auf Auszahlung, Gutschrift und Überweisung an sich und an Dritte, auch aus Kreditmitteln aus bereits abgeschlossenen und künftigen Kreditverträgen. Auf Veranlassung der Schuldnerin überwies die …. am 28. Oktober 2002 von dem Konto 10.127,36 € an das Finanzamt.

Mit einer weiteren Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Finanzamts vom 30. Januar 2003 wegen einer Steuerschuld der Schuldnerin in Höhe von 12.810,85 € pfändete das beklagte Land erneut in gleicher Weise dieses Konto. Auf Veranlassung der Schuldnerin überwies die S. daraufhin von diesem Konto an das Finanzamt am 7. Februar 2003 zunächst 3.017,22 €, am 20. Februar 2003 weitere 2.724,64 € und am 27. Februar 2003 schließlich 7.068,99 €.

Alle Zahlungen erfolgten aus dem der Schuldnerin eingeräumten Kontokorrentkredit, der auch nach den einzelnen Zahlungen nicht überschritten war. Der Kläger verlangt aus Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO Rückzahlung der an das Finanzamt überwiesenen Beträge von insgesamt 22.938,21 €.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat sie das Oberlandesgericht abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die allein in Betracht kommende Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO scheitere an der fehlenden objektiven Gläubigerbenachteiligung. Das beklagte Land habe die durch die hier streitgegenständlichen Überweisungen entstandenen Kreditauszahlungsansprüche der Schuldnerin gegen die …. vor der kritischen Zeit wirksam gepfändet. Die Pfändung selbst sei als einseitige Zwangsvollstreckungsmaßnahme des beklagten Landes nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil es hierfür an einer willensgesteuerten Rechtshandlung, wie sie § 133 Abs. 1 InsO fordere, fehle. Zwar habe die Schuldnerin die Überweisungen selbst veranlasst. Darin liege auch eine anfechtbare Rechtshandlung. Der Beklagte habe jedoch zuvor ein anfechtungsfestes Pfandrecht erworben.

2.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stan….. Das von dem beklagten Land jeweils erlangte Pfändungspfandrecht beruhte jeweils auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin.

a)

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von der Schuldnerin veranlassten Überweisungen anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind.

Diese Vorschrift setzt als Rechtshandlung ein willensgeleitetes, verantwortungsgesteuertes Handeln des Schuldners voraus. Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert. Diese Voraussetzungen sind zweifellos zu bejahen, wenn der Schuldner eine Überweisung veranlasst, mögen für den Zahlungsempfänger auch zuvor die Ansprüche auf Auszahlung gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sein (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 – IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 152; vom 25. Oktober 2007 – IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131 Rn. 16; vom 9. Juli 2009 – IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674 Rn. 21; vom 3. Februar 2011 – IX ZR 213/09, ZIP 2011, 531 Rn. 5).

b)

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch die gemäß § 129 Abs. 1 InsO stets erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung mit der Begründung verneint, der Beklagte habe ein unanfechtbares Pfändungspfandrecht erworben, weil es insoweit an einer willensgesteuerten Rechtshandlung der Schuldnerin gefehlt habe, denn diese habe an der Pfändungsmaßnahme nicht mitgewirkt.

aa)

Der Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung bestimmt sich nach § 140 InsO. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Bei bedingten und befristeten Rechtshandlungen bleibt allerdings der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht (§ 140 Abs. 3 InsO). Eine Forderungspfändung ist grundsätzlich in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 829 Abs. 3 ZPO, § 309 Abs. 2 Satz 1 AO). Soweit sich jedoch die Pfändung auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet, so dass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 – IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 353 f).

Die Pfändung der Ansprüche der Schuldnerin aus der offenen Kreditlinie war wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2001 – IX ZR 34/00, BGHZ 147, 193, 196 ff). Ein Pfandrecht an Forderungen aus dem Kreditverhältnis wurde dadurch jedoch vor einem Abruf der Einzelbeträge durch die Schuldnerin nicht begründet. Denn bei einem Dispositionskredit besteht vor dem Abruf durch den Darlehensnehmer noch kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank, den ein Pfandgläubiger ohne Mitwirkung des Kreditinhabers einziehen könnte. Der Kontokorrentkredit stellt es vielmehr ins Belieben des Kontoinhabers, ob er die Kreditlinie in Anspruch nimmt. Deshalb wird ein Anspruch auf Auszahlung erst durch den Abruf des Kunden begründet (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, aaO S. 355 mwN).

bb)

Vor dem Abruf des Kontoinhabers ist demgemäß kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank vorhanden, der einem Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger das Recht geben könnte, sich ohne Mitwirkung des Kontoinhabers Kreditmittel auszahlen zu lassen. Ob ein solcher Anspruch begründet wird, hängt damit allein von der persönlichen Entscheidung des Kontoinhabers ab. Diese Befugnis kann der Gläubiger nicht durch Pfändung des Abrufrechts auf sich übertragen und den Schuldner so zur Begründung neuer Verbindlichkeiten zwingen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, aaO S. 356).

cc)

Das Pfandrecht des Beklagten ist damit jeweils erst mit dem Abruf der Kreditmittel durch die Überweisungsaufträge und damit durch eine Rechtshandlung der Schuldnerin entstanden.

Der Begriff der Rechtshandlung ist auch hier weit auszulegen. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009, aaO Rn. 21 mwN). Hat der Schuldner allerdings nur die Wahl, die geforderte Leistung sofort zu erbringen oder die Vollstreckung durch die bereits anwendbare Vollziehungsperson zu dulden, ist ein selbstbestimmtes Handeln ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005, aaO S. 152; vom 3. Februar 2011 – IX ZR 213/09, ZIP 2011, 531 Rn. 5).

Vorliegend kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass der Abruf der Kreditmittel durch Veranlassung der Überweisungen durch die Schuldnerin jeweils eine Rechtshandlung darstellt. Die Schuldnerin hätte diese Überweisungen ohne weiteres unterlassen können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005, aaO S. 152; vom 25. Oktober 2007, aaO Rn. 16).

dd)

Soweit das Berufungsgericht meint, der Abruf für sich genommen sei nicht anfechtbar, weil die einseitige Zahlungsanweisung des Schuldners die Gläubiger noch nicht benachteilige, solange sie frei widerruflich sei, geht dies fehl.

Zum einen war nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Recht, nämlich nach § 676a Abs. 4 BGB a.F., ein Überweisungsvertrag nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, frei widerruflich, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen kündbar. Eine solche Kündigung ist hier nicht erfolgt.

Jedenfalls ist aber nicht auf die Zeit vor Ausführung der Überweisung abzustellen, sondern gerade auf den Erfolg des Abrufs der Schuldnerin, die Überweisung durch die S. , durch welche die Gläubigerbenachteiligung eintrat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat eine Zahlung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits auch gläubigerbenachteiligende Wirkung (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007, aaO Rn. 14; vom 6. Oktober 2009 – IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 13 mwN).

ee)

Soweit sich das Berufungsgericht schließlich für seine Auffassung auf das Senatsurteil vom 22. Januar 2004 (IX ZR 39/03, aaO) beruft, liegt dem ein Missverständnis zugrunde.

Richtig ist, dass die Revision des Insolvenzverwalters in jenem Fall in Höhe von 5.652,29 DM mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass der Beklagte außerhalb des von § 131 InsO geschützten Zeitraums ein Pfandrecht erworben hatte, soweit der Kredit in dieser Zeit nicht ausgeschöpft war und der Schuldner ihn durch eine ihm zuzurechnende Verfügung in Anspruch genommen hatte (aaO, 357). In jenem Fall hatte der Insolvenzverwalter aber keine Tatsachen vorgetragen, auf welche die Anfechtung des Pfandrechts, soweit es früher als drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags wirksam geworden war, hätte gestützt werden können (BGH, aaO, ZIP 2004, 513, 518 a.E.; insoweit in BGHZ 157, 350, 361 nicht abgedruckt). Gerade um solche Tatsachen, welche die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO begründen, geht es vorliegen…..

III.

Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht muss noch zum jeweiligen Zeitpunkt des Abrufs des Kontokorrentkredits durch die Schuldnerin die bislang von ihm offen gelassenen subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO prüfen.

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