Skip to content

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – fehlende Originalunterschrift – Unzulässigkeit

LG Trier 5. Zivilkammer, Az.: 5 T 26/13, Urteil vom 15.05.2013

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hermeskeil vom 09.04.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Gläubigerin hat unter dem 27.03.20.13 unter Verwendung eines Antragsformulars gemäß § 2 Nr. 2 ZVGV den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Zur Bezeichnung der Hauptforderung nebst Zinsen sowie hinsichtlich der Vollstreckungskosten verweist sie auf eine dem Antrag als Anlage beigefügte Aufstellung. Der Antrag ist mit einer eingescannten Unterschrift versehen.

Das Amtsgericht Hermeskeil hat den Antrag der Gläubigerin mit Beschluss vom 09.04.2013 als unzulässig zurückgewiesen, weil dieser nicht ordnungsgemäß unterschrieben sei und überdies der gesetzliche vorgeschriebene Vordruck nicht vollständig ausgefüllt sei.

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer am 25.04.2013 beim Amtsgericht Hermeskeil eingegangenen Beschwerde.

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - fehlende Originalunterschrift - Unzulässigkeit
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

II. Die Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 793, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Zwar findet sich ein Zustellungsnachweis hinsichtlich des Beschlusses vom 09.04.2013 nicht in den Akten, nachdem der Beschluss jedoch ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle erst am 10.04.2013 hinausgegeben worden ist, kann dieser der Gläubigern nicht vor dem 11.04.2013 zugegangen sein, so dass die sofortige Beschwerde jedenfalls innerhalb der 2-Wochen-Frist eingelegt worden ist.

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist zwar nicht wegen der fehlenden Originalunterschrift unzulässig. Es spricht zwar Vieles dafür, dass eine eingescannte Originalunterschrift in standardisierten Massenverfahren, wie die Gläubigerin als Inkassounternehmen sie betreibt, nicht genügt. (vgl. dazu LG Dortmund, Beschluss vom 28.05.2010. Az. 9 T 278 / 10, zitiert nach juris). Jedoch hat die Gläubigeren die fehlende Unterschrift durch Unterzeichnung der Beschwerdeschrift nachgeholt. Mit der Beschwerdeschrift ist die Ernsthaftigkeit des Antrags in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht, so dass ein etwaiger Formfehler wegen fehlender Originalunterschrift geheilt wäre.

Der Antrag der Gläubigerin ist jedoch gleichwohl unzulässig, well sie das in § 829 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 3 ZVFV seit dem 01.03.2013 vorgeschriebene Antragsformular nicht in der gebotenen Weise genutzt hat. Die Gläubigerin hätte vorliegend auf Seite 3 des Formulars zumindest die Beträge zu Hauptforderung und Zinsen sowie die Gesamtsumme der Vollstreckungskosten ohne weiteres in das Formular selbst eintragen können. Die vorgelegte Aufstellung, in der zudem Hauptforderung, Zinsen und Vollstreckungskosten in unübersichtlicher Weise aufgelistet werden, wird den Vorgaben des Formulars nicht gerecht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts Hermeskeil vom 09.04.2013 sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 29.04.2013 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos