AG Schopfheim, Az.: 2 M 864/11, 2 M 176/12, 2 M 745/14, Beschluss vom 12.12.2016
1. Der Antrag der Schuldnerin … vom 22.09.2016, gerichtet auf Erhöhung des monatlichen pfändungsfreien Betrages nach § 850k Abs. 4 ZPO, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe

Der gestellte Antrag ist unbegründet. Durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Schopfheim vom 07.11.2011 (2 M 864/11), vom 07.03.2012 (2 M 176/12) und vom 05.12.2014 (2 M 745/14) ist das Konto der Schuldnerin bei der Bank mit Sitz in Schopfheim als Drittschuldnerin gepfändet. Das Konto wird ausweislich der Bescheinigung der Drittschuldnerin vom 21.03.2016 als Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO geführt, wobei der Schuldnerin neben einem pfändungsfreien monatlichen Betrag von 1.073,88 € auch noch eine weitere monatliche Geldleistung in Höhe von 244,00 €, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), zur Verfügung steht.
Mit ihrem Antrag vom 22.09.2016 begehrt die Schuldnerin eine Erhöhung des pfändungsfreien Betragsrahmens. Begründet wird dies mit Mehraufwendungen die sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung hat, die jedoch nicht von ihrer gesetzlichen Pflegekasse AOK Hochrhein-Bodensee neben dem bezogenen Leistungen der Pflegestufe 1 übernommen werden. Im Einzelnen werden diesbezüglich Ausgaben für Miete, Krankenkassenbeitrag, Stromkosten, GEZ, Telefon und Fernsehen, eine Haushaltshilfe, sowie Fahrtkosten zum Friseur, zum Einkaufen und zur Fußpflege usw. geltend gemacht. Auf den Antragsschriftsatz der Schuldnerin wird insoweit nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Antrag der Schuldnerin ist daher als Antrag nach § 850f Abs. 1 lit. b) anzusehen. Ein besonderes Bedürfnis der Schuldnerin im Sinne dieser Vorschrift setzt aber voraus, dass dieses konkret und aktuell vorliegt und außergewöhnlich in dem Sinne ist, dass es bei den meisten Personen in vergleichbarer Lage nicht auftritt (Kemper, in: HandKomm-ZPO, 2. Aufl., § 850f Rdnr. 5). Denn die Vorschrift dient dazu, einen Ausgleich zu schaffen, wenn der individuelle Bedarf durch die pauschal unpfändbaren Einkommensteile auf Grund besonderer Umstände nicht gedeckt werden kann (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 850f Rdnr. 1). Im Hinblick auf medizinische Behandlungen ist dies dann der Fall, wenn der Schuldner Beträge aufwenden muss, die ihm aus Anlass einer Krankheit entstehen (LG Düsseldorf, JurBüro 2006, 156 = BeckRS 2007, 10768; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850f Rdnr. 4; Zöller/Stöber, § 850f Rdnr. 4; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl., § 850f Rdnr. 5; Kessal-Wulf, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 850f ZPO Rdnr. 7), ohne dass die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. In Hinblick auf die erforderliche Abwägung zwischen Gläubigerinteressen und Schuldnerschutz ist zu fordern, dass ein objektivierbares Bedürfnis der Schuldnerin bestehen muss, auf das billigerweise bei der Vollstreckung Rücksicht zu nehmen ist. Hierfür genügt nicht, dass die fraglichen Aufwendungen hilfreich oder sinnvoll sind. Vielmehr liegt ein anzunehmendes Bedürfnis nur vor, wenn der Schuldnerin nicht zugemutet werden kann, aus wirtschaftlichen Gründen auf diese Mehraufwendungen zu verzichten. Diese müssen aus medizinischen Gründen erforderlich sein, um eine Besserung der Krankheit oder ihrer Symptome zu erreichen oder einer Verschlechterung vorzubeugen. Diese Wirkung muss objektivierbar, also für das Leiden des Schuldners wissenschaftlich nachgewiesen sein. Darüber hinaus müssen diese Aufwendungen verhältnismäßig sein, also individuell gerade beim Schuldner in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Entsprechendes wurde aber von der Schuldnerseite weder vorgetragen noch glaubhaft im Sinne des § 294 ZPO dargelegt.
Im vorliegenden Fall sind die Kosten für Miete, Krankenkassenbeitrag, Stromkosten, GEZ, Fahrtkosten, Telefon und Fernsehen bereits pauschal in dem monatlich pfändungsfreien Betrag nach § 850k ZPO in Höhe von 1073,88 € berücksichtigt. Den weiteren geltend gemachten Aufwendungen, die aufgrund der belegten Schwerbehinderung der Schuldnerin entstehen, wird jedoch durch die seitens der Pflegekasse gewährte monatliche – gleichfalls pfandfreie – Geldleistung in Höhe von 244,00 €, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) Rechnung getragen.
Damit war der Antrag der Schuldnerin zurückzuweisen.
Von Seiten der Gläubiger erfolgte nach Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme keine Äußerung zum Antrag der Schuldnerin.