AG Wismar, Az.: 32 M 1832/15, Beschluss vom 03.06.2016
Der Antrag des Schuldners vom 01.04.2016, gerichtet auf die Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25.10.2011, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Gründe
Der gestellte Antrag ist unbegründet.
Mit Antrag vom 01.04.2016 begehrt der Schuldner eine Erhöhung seines unpfändbaren Betrages betreffend sein Pfändungsschutzkonto bei der Sparkasse … aufgrund besonderer finanzieller Belastungen mit Beiträgen zur privaten Krankenversicherung §§ 850 k Abs. 4, 850 f Abs. 1, 850 e Nr. 1 ZPO.
Gemäß § 850 f Abs. 1 a) ZPO kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen des §§ 850 k Abs. 4, 850 c, e ZPO pfändbaren Teil seines Guthabens einen Teil belassen, wenn nachgewiesen wird, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu § 850 c ZPO der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des 12. Buches SGB (…) und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist.
Die Eingänge auf dem Pfändungsschutzkonto setzen sich zusammen aus 300,- € unpfändbarer Haftentschädigung (§ 17 a StrRehaG), 692,28 € gesetzlicher Rente und 450,- € Bezüge aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis.
Der Grundfreibetrag von 1073,88 € soll den sozialhilferechtlichen notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen. Bei Ermittlung durch das Vollstreckungsgericht ergibt sich:
Regelbedarf SGB 11/XII, alleinstehend: 404, — €
Durchschnittliche Kaltmiete, alleinstehend bis 50 m2, mittlere Wohnlage Durchschnittsmietpreis 4,83 €): 241,50 €
30% Heizkostenpauschale von der Kaltmiete: 72,45 €
50% Arbeitsanreiz/Werbungskosten vom Regelbedarf: 202, — €
Insgesamt ergibt sich ein Betrag zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs in Höhe von 919,95 €.
Mit dem Antrag vom 01.04.2016 wird die Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach § 850 c ZPO um weitere 170,- € monatlich für Ausgaben in der privaten Krankenversicherung beantragt, da eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich ist. Zwischen dem bereits bestehenden Grundfreibetrag in Höhe von 1073,88 € und dem ermittelten notwendigen Bedarf in Höhe von 919,95 € ist bereits ein weiterer Betrag mit 153,93 € unpfändbar, so dass eine Erhöhung ggf. lediglich um einen Betrag von 16,07 € auf 1089,95 € in Betracht käme. Die Garantiebescheinigung der Schuldnerberatung, welche für das Kreditinstitut als Drittschuldner gemäß § 850 k Abs. 5 ZPO Grundlage der Ermittlung des unpfändbaren Betrages sein kann, geht jedoch bereits weit über diesen Betrag hinaus. Eine Erhöhung durch das Vollstreckungsgericht ist daher nicht notwendig.
Der Schuldner wurde mit Schreiben vom 05.04.2016 sowie vom 12.05.2016 aufgefordert, entsprechende Belege einzureichen, die geeignete Grundlage für die Bemessung seines notwendigen Lebensbedarfes sein können. Dieser Aufforderung ist der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.
Der Gläubiger wurde zu dem Antrag gehört. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
Der Antrag war dementsprechend zurückzuweisen.