AG Dortmund – Az.: 238 M 48/09 – Beschluss vom 21.07.2016
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren … wird in Abänderung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse 238 M 568/07, 238 M 1579/08, 238 M 1573/08 sowie 238 M 48/09 des Amtsgerichts Dortmund angeordnet, dass dem Schuldner ein weiterer Betrag in Höhe von 7398,96 Euro von der Abfindung, ausgezahlt von der Firma E. GmbH, pfändungsfrei zu verbleiben hat.
Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts S. bewilligt.
Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.
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Gründe
Mit vorbezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen wurde das Einkommen des Schuldners bei dem Drittschuldner gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.
Der Schuldner erhält aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis eine Abfindung aufgrund Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Höhe von 15.000 EUR brutto (ca.13.000 Euro netto). Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund gesundheitlicher Gründe des Schuldners aufgelöst. Er erzielte regelmäßig ein monatliches Nettoeinkommen von 2.433,77 EUR.
Von dem gesondert gezahlten Betrag hat der Schuldner seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Schuldner ist sieben Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Von diesen haben eigene Einkünfte: Die Ehefrau erhält Kindergeld für die drei im eigenen Haushalt lebenden Kinder in Höhe von 633 Euro. Bei der Berechnung des monatlich pfandfreien Betrags sind die drei weiteren behördlich untergebrachten Kinder nicht zu berücksichtigen. Freiwillige Unterhaltszahlungen wurden vom Schuldner bisher nicht erbracht. Für die drei Kinder wurde bisher auch nicht vollstreckt.
Dem Schuldner ist der Betrag pfandfrei zu belassen, der während eines angemessenen Zeitraums für seinen und der übrigen unterhaltsberechtigten notwendigen Unterhalt ausreicht (Zöller 28. Auflage, Randnummer 2 zu § 850 i ZPO). Es ist ihm jedoch nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeitslohn bestände.
Der unpfändbare Betrag ergibt sich durch folgende Berechnung:
Bei vier unterhaltsberechtigten Personen sind bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.433,77 EUR gemäß § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO 55,29 EUR pfändbar. Demnach verbleibt ein monatlicher Netto-Lohn in Höhe von 2.378,48 Euro.
Der Schuldner erhält Arbeitslosengeld I, welches nicht auf die Abfindung anzurechnen ist, in Höhe von 1.761,90 Euro für den Zeitraum 18.03.2016 bis zum 16.03.2017. Verglichen mit dem Nettoarbeitseinkommen ergibt sich monatlich eine Differenz in Höhe von 616,58 Euro. Jährlich ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 7.398,96 Euro. Es ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt, da dem Schuldner auch aufgrund seiner Erkrankung nicht unter einem Jahr zuzumuten ist, eine neue Arbeitsstelle zu finden.
Die Gläubiger sind angehört worden. Der Gläubiger zum Verfahren 238 M 48/09 hat die Zurückweisung des Antrags beantragt, da der Schuldner Arbeitslosengeld I beziehe und somit nicht auf die Verwendung der Abfindungszahlung zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalt angewiesen sei.
Das Arbeitslosengeld in Höhe von 1.761,90 Euro reicht jedoch nicht zur Erfüllung der Unterhaltspflichten für die drei Kinder sowie die Ehefrau, die im Haushalt des Schuldners leben, aus. Der Schuldnervertreter hat hierzu einen Gesamtbedarf für den Haushalt des Schuldners in Höhe von 2.775, 26 Euro angegeben und nachgewiesen.
Überwiegende Belange der Gläubiger stehen dieser Anordnung nicht entgegen. Es war daher wie geschehen zu entscheiden.