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Pfändungsschutz der Soforthilfe Hochwasser

AG Euskirchen – Beschluss vom 02.08.2021 – Az.: 11 M 1030/11, 11 M 3132/11, 11 M 1262/17

wird der pfändungsfreie Betrag des Pfändungsschutzkontos (IBAN: DE…) zu den mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des hiesigen Amtsgerichts vom 08.04.2011 (11 M 1030/11), vom 17.11.2011 (11M 3132/11) und 31.05.2017 (11M 1262/17) ausgesprochenen Pfändungen der Forderung der Schuldnerin auf Auszahlung des Kontoguthabens bei dem oben genannten Drittschuldner

für den Monat Juli  gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf Antrag des/r Schuldners/in um 3.500,00 EUR erhöht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Gründe

Mit dem oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde unter anderem der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens gegenüber dem oben genannten Drittschuldner gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

Das Konto der Schuldnerin wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt.

Die Schuldnerin hat unter Vorlage seines Kontoauszuges nachgewiesen, dass ihm am 27.07.2021 von der Stadt Euskirchen ein Betrag in Höhe von 3.500,00 EUR als „Soforthilfe Hochwasser“ überwiesen wurde.

Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit der Soforthilfe Hochwasser verbundenen Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden, zu mildern, ist der zu alleine diesem Zweck von der Stadt Euskirchen auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO über den bisherigen Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen. Bereits bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe hat der BGH durch Beschluss vom 10.03.2021, VII ZB 24/20, die Notwendigkeit der Freigabe analog §§ 850k Abs. 4, 851 Abs. 1 ZPO erkannt und die Unpfändbarkeit festgestellt. Gleiche Grundsätze müssen auch für den Fall der Soforthilfe Hochwasser gelten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.

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