AG Celle – Az.: 26 M 10694/18 – Verfügung vom 27.08.2018
Gründe
1) Vermerk:
Die sof. Beschwerde gegen den Beschluss vom 02.08.2018 ist rechtzeitig am 20.08.2018 eingegangen.
Es wird nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Im vorliegenden Fall handelt es sich gerade nicht um die Pfändung von Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber oder vergleichbaren Einkommens, wobei Nachzahlungen nach herrschender Meinung auf die entsprechenden Entstehungsmonate aufzuteilen sind.
Es handelt sich hier um die Pfändung eines Pfändungsschutzkontos, auf die nicht alle Elemente des Pfändungsschutzes von Arbeitseinkommen pauschal übertragen werden können.
Sinn und Zweck eines sogenannten P-Kontos ist es, den aktuell zwingend notwendigen Lebensbedarf des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Personen zu gewährleisten. Dabei kann das Vollstreckungsgericht auch gern. § 850 k Abs. 4 ZPO abweichende Feststellungen treffen. Hierbei handelt es sich jedoch um laufenden und zukünftigen Lebensbedarf und um Zahlungen, die zumindest in zeitlich engem Zusammenhang zum laufenden Lebensbedarf geleistet werden. Eine Rückwirkung ist grundsätzlich nicht gewollt und bereits im Gesetzestext in § 850 k Abs. 1 Satz 3 ZPO verankert, wonach die Übertragung von geschütztem Guthaben zwar noch im Folgemonat ebenso geschützt werden soll, dann aber vollständig von der Pfändung erfasst werden soll. Grund hierfür ist, dass mit Ablauf dieser Frist nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der Betrag tatsächlich für den laufenden Lebensunterhalt des Schuldners benötigt wird. Damit hat der Gesetzgeber bereits eine eindeutige Regelung direkt in die Vorschriften des § 850 k ZPO eingefügt.
Der Bundesgerichtshof bestätigt in seiner Entscheidung vom 24.01.2018 (VII ZB 27/17) eindeutig, dass § 850 k ZPO gerade keine Verteilung auf die Vormonate vorsieht und macht lediglich die Ausnahme der Anwendbarkeit dieser Regelung bei der Nachzahlung von Sozialleistungen nach dem SGB, da diese ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern sollen. (……sehe § 850 k ZPO eine Verteilung für mehrere Monate, für die die Nachzahlung gedacht sei, nicht ausdrücklich vor. Die Notwendigkeit der Verteilung ergebe sich jedenfalls in Bezug auf die Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus dem Sinn und Zweck des § 850 k Abs. 4 ZPO. Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Grundlage des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die steuerfinanzierte , bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistungen des Staates darstellen, sollten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG folgendes Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichern. Daraus sei zu folgern, dass entsprechende Nachzahlungen seitens der öffentlichen Hand dem Pfändungsschutz grundsätzlich unterfallen müssten……
Gerade diese Leistungen hat der Schuldner im hiesigen Fall jedoch bereits erhalten, wodurch der Sozialleistungsträger nunmehr seine geleisteten Beträge mit dem Rententräger verrechnet und vorrangig einzieht. Der überschießende Betrag, der nunmehr bereits für Zeitraume gezahlt wurde, die mehr als 1 Jahr zurück liegen, für die der notwendige Lebensbedarf des Schuldners durch die bezogenen Sozialleistungen gesichert war, kann nach überwiegendem Interesse des Gläubigers in diesem Pfändungsverfahren nur diesem zustehen. Dies steht im Einklang mit der vergleichbaren Regel im § 850 k Abs. 1 Satz 3 ZPO.
Die Erwerbsminderungsrente ist gerade nicht mit den in besonderem Maße schützenswerten Sozialleistungen der öffentlichen Hand zu vergleichen sondern übersteigt diese mindest-existentiellen Beträge. Die besondere Erweiterung des Anwendungskreises durch Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgte in besonderem Erkennen eines Rechtschutzbedürfnisses für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums eines jeden Menschen nach dem Grundgesetz. Für alle darüber hinaus gehenden nicht zweckgebundenen Einkommensarten kann nur die Anwendung des direkten Gesetzestextes gelten.
Von Schuldnerseiten wurde ebenso nichts vorgetragen, dass die Leistungen für einen bestimmten aktuellen Mehrbedarf z.B. in Anwendung des § 850 f Abs. 1 Ziff. b) ZPO notwendig sind oder die Pfändung in anderer Weise gern. § 765a ZPO für den Schuldner eine sittenwidrige Härte darstellt. Vielmehr wurde lediglich pauschal auf die Pfändungsvorschriften zum Arbeitseinkommen verwiesen, deren Anwendbarkeit hinsichtlich der Rückwirkung hier jedoch gern. § 850 k Abs. 1 Satz 3 ZPO ausscheidet.
Ergänzend wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Die Entscheidung erfolgte sachgerecht.