AG Höxter – Az.: 7 M 1222/18 – Beschluss vom 04.12.2018
Der Antrag des Schuldners vom 03.12.2018 auf Aufhebung der Pfändung bezüglich der am 23.10.2018 erfolgten Zahlung am 23.10.2018 in Höhe von 1.270,92 Euro und am 30.10.2018 in Höhe von 907,08 Euro gemäß §§ 850k, 765a ZPO wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Höxter vom 31.03.2015, AZ: 7 M 279/15, wurde u. a. der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Drittschuldnerin zu 2) gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.
Das Konto des Schuldners wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt.
Die Drittschuldnerin verweigert eine Auszahlung der am a) 23.10.2018 und b) 30.10.2018 gebuchten Beträge in Höhe von a) 1.270,92 Euro und b) 907,80 Euro mit dem Hinweis, dass der Pfändungsfreibetrag ausgeschöpft ist bzw. damit überschritten wurde.
Es wurde von der B Krankengeld auf das Konto des Schuldners überwiesen. Wie sich aus den eingereichten Schriftsätzen vom 28.11.2018 und vom 03.12.2018 ergibt, handelt es sich um eine fehlerhafte Überweisung. Der zu viel überwiesene Betrag wurde für die Zahlung für Dezember einbehalten.
Der Schuldner erklärt, dass er die überwiesenen Beträge zum Lebensunterhalt benötigt und dass diese nicht abgeführt werden dürfen. Mit dem für den Monat Dezember verbleibenden Betrag in Höhe von 619,51 Euro kann der Lebensunterhalt nicht bestritten werden, da dieser 590,00 Euro für Miete und Nebenkosten, 200,00 Euro für das Auto (Fahrten zur Arbeit) und Geld für den Lebensunterhalt benötigt.
Die Gläubigerseite wurde zu dem Antrag des Schuldners nicht gehört, da die Sache eilbedürftig war.
Eine Freigabe gem. § 850 k ZPO erfolgt nicht, da die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Mit der Überweisung auf das Konto kann auch das Krankengeld gepfändet werden. Weiterhin wurde das Geld bereits im Monat Oktober überwiesen, sodass es sich nunmehr um Sparvermögen handelt, welches abzuführen ist. Unabhängig davon kann eine Freigabe der 200,00 Euro nicht erfolgen, da der Schuldner Krankengeld bezieht und eben keine Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit hat.
Die Voraussetzungen für eine Freigabe der o. g. Beträge gemäß § 765a ZPO liegen ebenfalls nicht vor.
Gemäß § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner mit Härten, welche jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, abzufinden hat. Es begründet daher keine Härte im Sinne des § 765a ZPO, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt (Frankfurt OLGZ 81, 250).
Für Anwendung des § 765a ZPO genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., Rd-Nr. 5 zu § 765a ZPO).
Schuldnerschutz im Rahmen von § 765a ZPO kann nur bei krassem Missverhältnis der für und gegen die Vollstreckung sprechenden Interessen gewährt werden. Ein solch krasses Missverhältnis ist hier nicht zu erkennen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 788 ZPO zurückzuweisen.