AG Passau – Az.: 4 M 1551/20 – Beschluss vom 07.05.2020
1. Für das Pfändungsschutzkonto Nummer … des Schuldners bei der Drittschuldnerin, das durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Passau Az. 4 M 3606/15 (Gläubiger zu 1), 4 M 4846/15 (Gläubiger zu 2) und 4 M 5300 (Gläubiger zu 3) gepfändet wurde, wird angeordnet, dass über den nach § 850k ZPO bescheinigten pfandfreien Betrag dem Schuldner ein weiterer Betrag in Höhe von einmalig zusätzlich 5.000 EUR gemäß § 850k Abs. 4 iVm. § 851 ZPO pfandfrei belassen wird.
2. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.
Gründe
Der Schuldner hat die Freigabe eines abweichenden pfändungsfreien Betrages im Sinne von § 850k Abs. 4 ZPO beantragt.
Der Antrag ist zulässig und nach Ansicht des Vollstreckungsgerichts in vollem Umfang begründet:
Vorliegend wurde dem Schuldner „Corona -Soforthilfe“ in Höhe von 5.000 EUR durch die Regierung von Niederbayern gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ausbezahlt.
Eine Unpfändbarkeit dieser expliziten Gelder wurde durch den Gesetzgeber bis dato nicht geschaffen.
Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist allerdings eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.
Die Zweckbindung muss sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ableiten, wie dies z.B. bei den Vorschriften zur Gewährung öffentlicher Beihilfen regelmäßig der Fall ist. Sie kann sich auch aus der Natur des Rechtsverhältnisses und bei öffentlich-rechtlichen Leistungen ferner aus den einschlägigen normersetzenden oder norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften ergeben (BGH WM 1970, 253). Als im Sinne des § 851 ZPO zweckgebunden und damit weder abtretbar noch pfändbar sind folglich die „Corona-Soforthilfen“ des Bundes und der Länder einzustufen.
Auch eine vereinbarte Zweckbindung kann zur Unpfändbarkeit eines Anspruchs führen. Ob dies ganz allgemein oder nur unter der zusätzlichen Voraussetzung gilt, dass der Zweckbindung treuhänderischer Charakter zukommt, hat der BGH bisher offengelassen (vgl. BGH WM 1998, 40; NJW 2000, 1270).
(BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 851 Rn. 10)
Problematisch ist hierbei allerdings, dass die Corona-Soforthilfe bereits auf das P-Konto überwiesen worden ist und die Verweisungsvorschrift des § 850k Abs. 4 S. 2 ZPO nicht auf den § 851 ZPO verweist.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang nach Ansicht des Vollstreckungsgerichts die Vorschrift des § 850k Abs. 4 S. 2 ZPO um die des § 851 ZPO teleologisch zu erweitern (teleologische Extension).
Die Gläubiger wurden zum Antrag gehört.
Da die Rechtslage nach Ansicht des Vollstreckungsgerichts nicht eindeutig durch den Gesetzgeber geregelt ist, war die Wirksamkeit von der Rechtskraft abhängig zu machen, um den Gläubigern die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung zuzugestehen.