Skip to content

Pfändungsschutzkonto – Pfändungsfreibetrag bei Nachzahlung von Arbeitslosengeld

AG Halle (Saale), Az.: 50 M 6195/14, Urteil vom 09.02.2017

In der Zwangsvollstreckungssache wird der Antrag des Schuldners vom 06.12.2016 auf einmalige Erhöhung des Freibetrags für den Monat November 2016 zurückgewiesen.

Der Beschluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 06.12.2016 wird aufgehoben.

Gründe

Pfändungsschutzkonto - Pfändungsfreibetrag bei Nachzahlung von Arbeitslosengeld
Symbolfoto: Inked Pixels/Bigstock

Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 10.12.2014 wurde das auf dem Konto bei der Drittschuldnerin befindliche Guthaben gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

Das Konto wird als Pfändungsschutzkonto geführt. Der monatliche Freibetrag liegt bei 1.073,88 €

Der Schuldner erhielt im Monat November 2016 eine Nachzahlung in Höhe von 1.382,14 Euro für die Monate Oktober und November.

Mit dem Antrag begehrte der Schuldner die Erhöhung des monatlichen Sockelbetrages um 308,26 Euro.

Bei der in Rede stehenden Nachzahlung handelt es sich Arbeitslosengeld nach §136 II SGB. Dieses wurde von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Es handelt sich damit Sozialleistungen, welche wie Arbeitseinkommen nach § 850 c ff ZPO pfändbar sind, vgl. § 54 Abs. 4 SGB I.

Mithin hat der BGH mit Beschluss vom 25.10.2012 Folgendes entschieden: Dem Schuldner ist in Anlehnung an § 850 i Abs. 1 S. 1 ZPO bei einmaliger Einkünfte so viel zu belassen ist, wie ihm für einen angemessenen Zeitraum bei laufenden Einkommen verbliebe. Wenn nun bei einmaligen Einkünften eine Verteilung auf einen angemessenen Zeitraum stattfindet, dann muss dies auch für eine Nachzahlung gelten, (vgl. BGH in Rpfleger 2013, 158-161). Damit ist die Nachzahlung auf die entsprechenden Monate zu verteilen, für welche sie bestimmt ist.

Eine Freigabe des gesamten Betrages kann nur erfolgen, wenn der Schuldner innerhalb des Nachzahlungszeitraumes über kein pfändbares Einkommen verfügt hat.

Der Schuldner kann monatlich gemäß § 850 k Abs. 1 ZPO über einen geschützten Betrag in Höhe von 1.073,88 Euro verfügen.

Zur Prüfung des Antrages wurde der Schuldner aufgefordert die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Ein Posteingang war nicht zu verzeichnen, sodass der Antrag zurückgewiesen werden musste.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos