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Pfändungsschutzkonto – Was ist das und wie funktioniert es?

Alles wichtige zum sogenannten P-Konto

Unvorhergesehene Ereignisse wie beispielsweise die Corona-Krise haben verdeutlicht, wie eng die finanzielle Planung von so manchem Privathaushalt in Deutschland ist. Sehr viele Menschen wurden in die Kurzarbeit geschickt oder gar von ihrem Arbeitgeber betriebsbedingt entlassen, da die Unternehmen keine Aufträge und dementsprechend keine Umsätze mehr generieren konnten. Mit dem Wegfall der Einnahmen von den Arbeitnehmern stieg natürlich auch die Anzahl der Privatinsolvenzen, da die privaten finanziellen Verpflichtungen natürlich weiterliefen. Die Überschuldung kann letztlich jeden erwachsenen Menschen treffen und aus der Überschuldung heraus resultiert in der Regel auch eine Pfändung. Arbeitslosigkeit muss hierbei nicht einmal zwingend der Grund sein, eine Pfändung kann letztlich auch Menschen mit einer geregelten Arbeit treffen. Die wenigsten Menschen wissen jedoch, dass das Girokonto vor einer Pfändung geschützt werden kann. Hierfür ist jedoch ein sogenanntes P-Konto erforderlich. Das P-Konto ist die Kurzform des Pfändungsschutzkontos und erfüllt für den Kontoinhaber wertvolle Dienste.

Der Hauptzweck des Pfändungsschutzkontos ist der wirksame Schutz des Kontoinhabers vor einer Kontopfändung. Auf diese Weise soll das Existenzminimum des Kontoinhabers geschützt werden. Auch die Angehörigen werden durch das P-Konto geschützt. Ein P-Konto kann dabei sowohl von Privatpersonen als auch von selbstständig Tätigen gleichermaßen eingerichtet werden.

Wie kann ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden?

Im Grunde genommen ist das P-Konto das Resultat eines Antrags, welcher von dem Bankkunden an die Bank gestellt wird. Die Bank wandelt auf der Basis des Antrages das bereits vorhandene Girokonto in ein P-Konto um. Im Zusammenhang mit dem P-Konto gibt es durchaus gesetzliche Regelungen, welche die Bank zwingend erfüllen muss.

Pfändungsschutzkonto
(Symbolfoto: Von Pla2na/Shutterstock.com)

Die gesetzlichen Regelungen für ein P-Konto sind

  • die Bank muss innerhalb eines Zeitraums von vier Werktagen die Umwandlung vornehmen
  • die Bank darf für ein P-Konto keinerlei höhere Gebühren verlangen
  • es können von der Bank lediglich Einzelkonten in ein P-Konto umgewandelt werden
  • die Bank ist verpflichtet, der Schufa die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto zu melden

Gemeinschaftskonten können seitens der Bank ausdrücklich nicht in P-Konten umgewandelt werden. Sollte der Bankkunde die Löschung oder auch den Widerruf des Pfändungsschutzes für das Konto beantragen, so ist die Bank auch hier zu einer Meldung an die Schufa gesetzlich verpflichtet.

Funktionsweise eines Pfändungsschutzkontos

Durch das Pfändungsschutzkonto wird dem Kontoinhaber garantiert, dass der unpfändbare Mindestgrundfreibetrag in Höhe von 1.252,64 Euro (bis Juni 2021: 1.178,59 €) pro Monat auf dem Konto gutgeschrieben wird. Dieser Betrag wurde seitens des Gesetzgebers als Grundsicherung für den Lebensunterhalt eines Menschen festgelegt und dementsprechend ist dieser Betrag auf dem Konto auch vor einer Pfändung geschützt. Die Bank hat somit auch keinerlei Recht dazu, diesen Mindestbetrag an etwaige Gläubiger des Kontoinhabers auszuzahlen.

Der Pfändungsschutz des Kontos gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Gläubiger einen berechtigten Anspruch haben.

Im Gegensatz zu einem normalen Girokonto garantiert das P-Konto dem Kontoinhaber somit jeden Monat einen Betrag von 1.252,64 Euro. Natürlich wird dabei vorausgesetzt, dass der Kontoinhaber auch tatsächlich über einen monatlichen Geldeingang in dieser Höhe verfügt. Im Zusammenhang mit dem P-Konto muss allerdings auch gesagt werden, dass der Kontostand entscheidend ist. Sollte der Kontoinhaber den Betrag von 1.252,64 Euro nicht verbrauchen, so erfolgt eine Übertragung des Restbetrages auf den darauffolgenden Monat. Der darüber hinausgehende Betrag ist lediglich für einen einzigen Monat pfändungsfrei. Sollte der Kontoinhaber das Guthaben in dem darauffolgenden Monat nicht verbrauchen, so erfolgt eine Auszahlung des Guthabens bis zu einem Betrag von 1.252,64 Euro an die jeweiligen Gläubiger des Kontoinhabers zur Befriedigung der Gläubigeransprüche.

Derjenige Kontoinhaber, der sein Guthaben nicht jeden Monat derartig verbraucht, sodass das Konto anschließend auf 0 gesetzt ist, wird keinen Einfluss auf die Auszahlung des überschüssigen Geldes an die Gläubiger haben. Die Bank zieht den überschüssigen Betrag in dem übernächsten Monat einfach ein und befriedigt hiervon die Ansprüche der Gläubiger.

Der Grundfreibetrag in Höhe von 1.252,64 Euro gilt ausdrücklich lediglich für Alleinstehende. Sobald ein Unterhaltsanspruch eines Ehegatten oder von Kindern besteht, wird auch automatisch der Grundfreibetrag erhöht. Die Höhe des Grundfreibetrages ist dabei eng an die Unterhaltspflichten des Kontoinhabers geknüpft. Eine einzelne Unterhaltsverpflichtung führt zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages auf
1.724,08 Euro. Sollten zwei Unterhaltsverpflichtungen vorhanden sein erhöht sich der Grundfreibetrag auf eine Summe von 1.986,73 Euro.

Grundfreibeträge bei Pfändungsschutzkonten

P-KontoFreibetrag in Euro
Grundfreibetrag 1.252,64 €
Zusätzliche unterhaltspflichtige Person
11.724,08 €
21.986,73 €
32.249,38 €
42.512,03 €
52.774,68 €

(Stand Juli 2021)

Der Pfändungsschutz für das Konto kann bei einem P-Konto auch bei einer Bedarfsgemeinschaft in Verbindung mit Sozialleistungen angehoben werden. Es ist zudem auch möglich, Kindergeld auf diese Weise freizustellen. Das Kindergeld, welches auf dem P-Konto eingeht, unterliegt ebenfalls dem Pfändungsschutz. Hierfür ist allerdings eine Bankbestätigung des Freibetrages erforderlich.

Welche Unterlagen werden für das P-Konto benötigt und wo können diese Unterlagen bezogen werden?

Um die Unterhaltsverpflichtungen anerkennen zu lassen ist eine sogenannte 850k-Bescheinigung bzw. P-Konto-Bescheinigung erforderlich. Diese Bescheinigung kann sowohl von dem Arbeitgeber als auch von dem Träger der Sozialleistungen bzw. den Familienkassen bezogen werden. Auch Rechtsanwälte oder Steuerberater sowie anerkannte Insolvenz- bzw. Schuldnerberatungsstellen sind dazu berechtigt, diese Bescheinigungen auszustellen. Diese Bescheinigungen müssen dann bei der Bank eingereicht werden.

Eine derartige Bescheinigung kann auch von einem Vollstreckungsgericht ausgestellt werden

Für die Errichtung eines P-Kontos bei der Bank wird zunächst erst einmal eine Lohnabrechnung von dem Arbeitgeber benötigt. Sollte das monatliche Einkommen der Höhe nach Schwankungen unterliegen, so muss auf jeden Fall die aktuellste Lohnabrechnung bei der Bank eingereicht werden. Sollte der Kontoinhaber Arbeitslosengeld beziehen, so wird für die Errichtung des P-Kontos der aktuelle Bewilligungsbescheid benötigt. Auch der Bescheid bei einem Kindergeldbezug muss der Bank vorgelegt werden.

Zusätzlich zu diesen Dokumenten wird noch benötigt

  • der Personalausweis
  • die Kontoauszüge für den Zeitraum von 6 Monaten
  • bei Unterhaltstiteln werden die Personalausweise bzw. Geburtsurkunden der unterhaltsberechtigten Kinder benötigt
  • Schul- oder Studienbescheinigungen der unterhaltsberechtigten Kinder

Sobald diese Unterlagen bei der jeweiligen Bank eingereicht wurden erfolgt die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto.

Dem Grundsatz nach erfolgt die Wirkung des Pfändungsschutzes erst mit dem Zeitpunkt der Eröffnung eines P-Kontos. Sollte die Einrichtung des P-Kontos jedoch vier Wochen nach der Eröffnung einer Pfändung erfolgen, so kann ein rückwirkender Pfändungsschutz erzielt werden.

Für gewöhnlich ist die aktuell geltende Pfändungstabelle für einen Schuldner im Zusammenhang mit dem P-Konto überaus interessant. Es gibt jedoch auch Pfändungsrechner, anhand derer ein Kontoinhaber die jeweiligen Grenzen ermitteln kann. Sollte das Einkommen des Kontoinhabers über dem aktuell geltenden Mindestgrundfreibetrag liegen, so muss der Kontoinhaber zur vollständigen Nutzung seines Einkommens einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser Antrag muss an das regional zuständige Vollstreckungsgericht gerichtet werden.

Ein derartiger Antrag sollte auch dann gestellt werden, wenn einmalige Sonderzahlungen auf dem Konto eingehen. Als Beispiel hierfür kann eine Rentennachzahlung gelten.

In der Regel gilt die Faustformel: Je niedriger die entsprechenden Geldeingänge auf dem P-Konto ausfallen, desto mehr steht dem Kontoinhaber letztlich zu seiner eigenen Verfügung. Wer als Kontoinhaber eines P-Kontos Sozialleistungen bezieht kann mit dem jeweiligen Träger auch Vereinbarungen treffen. Eine sehr beliebte und weit verbreitete Vereinbarung ist, dass die Mietzahlung von dem Träger nicht mehr auf das Konto des Sozialleistungsempfängers ausgezahlt wird, sondern stattdessen eine Überweisung an den Vermieter des Sozialleistungsempfängers erfolgt. Auf diese Weise erhält der Kontoinhaber des P-Kontos lediglich den reinen Sozialleistungsbeitrag und verringert den Geldeingang auf seinem Konto.

Ein P-Konto bleibt auch dann erhalten, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Ein Treuhänder ist dementsprechend nicht dazu berechtigt, das P-Konto freizugeben. Auch ein Widerruf von Lastschriften ist für den Treuhänder nicht möglich. Ein Insolvenzverfahren ist eine durchaus komplizierte und auch langwierige Angelegenheit, welche von dem Schuldner in der Regel nur schwerlich in Eigenregie durchblickt wird. Die Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos ist durchaus schon einmal eine wirksame Methode, um den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Natürlich ist ein derartiger Schritt nicht im Sinne der Gläubiger, welche nicht selten Einschüchterungsversuche an den Schuldner richten. Sollten Sie sich mit einer derartigen Thematik auseinandersetzen müssen, so sollten Sie auf jeden Fall zunächst erst einmal Ruhe bewahren und den Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt antreten. Die rechtsanwaltliche Beratung kann Ihnen weitergehende Schritte aufzeigen, welche für Sie in dieser Situation absolut sinnvoll sind. Wir sind eine überaus erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und können Ihnen sowohl mit unserer Erfahrung als auch mit unserer juristischen Kompetenz sehr gern weiterhelfen.

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