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Einschläferung eines Pferdes aufgrund einer Kolik


Pferdekoppel

Zusammenfassung:

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zu einer Notfallbehandlung eines an einer Kolik erkrankten Pferdes. Hat der Tierarzt die Behandlung den tierärztlichen Standards folgend vorgenommen? War eine Operation des Pferdes die einzige Alternative zur Einschläferung des Pferdes? Mit diesen Fragen musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Einzelfall (unter Mitwirkung eines Sachverständigen) auseinandersetzen.


Oberlandesgericht Frankfurt

Az: 6 U 236/13

Urteil vom 10.06.2014


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.10.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.


Gründe

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen tierärztlicher Tötung seines Pferdes. Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe weder aus dem mit der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Behandlungsvertrag noch aus Delikt gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil diese das Reitpferd „X“ des Klägers eingeschläfert haben. Unstreitig sei das Tier bei dessen Vorstellung in der veterinärmedizinischen Klinik der Beklagten zu 1 an einer Kolik erkrankt gewesen und es habe Symptome aufgewiesen, die einen chirurgischen Eingriff indiziert hätten. Dies habe das Gutachten des Sachverständigen A bestätigt. Eine chirurgische Intervention sei jedoch an der fehlenden Zustimmung des Klägers gescheitert.

Mit der Berufung wirft der Kläger dem Landgericht unzureichende Sachverhaltsaufklärung vor. Ein chirurgischer Eingriff sei damals nicht angezeigt gewesen, denn die Beklagte zu 2) habe das Tier noch nicht einmal ordentlich untersucht und sie habe auch keine konservative Behandlung eingeleitet, die hier möglich und zielführend gewesen wäre. Das Landgericht habe sich nicht auf das Gutachten des Sachverständigen A stützen dürfen, denn die von ihm zu Grunde gelegten Krankheitssymptome seien umstritten gewesen.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15. 2. 2012 nebst vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 700, 32 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C. Ferner ist die Beklagte zu 2) zum Inhalt der von ihr geführten Krankenakten sowie zum Verlauf der tierärztlichen Behandlung vom 16.12.2011 informatorisch angehört worden. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.4.2014 wird verwiesen (Bl. 213 – 219 d. A.).

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, denn dem Kläger stehen aus keinem Rechtsgrund gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus der Behandlung des Pferdes „X“ sowie aus dessen Euthanasie am 16.12.2011 zu.

Der Kläger hat sein Reitpferd am Nachmittag des 16.12.2011 in der veterinärmedizinischen Klinik der Beklagten zu 1) – Klinik für Pferde – vorgestellt, weil es seit dem Morgen unter einer Kolik litt. Aufgrund des tierärztlichen Behandlungsvertrags schuldete die Beklagte zu 1) dem Kläger eine Behandlung des Tieres nach dem tierärztlichen Standard eines Krankenhauses der Maximalversorgung. Die Beklagte zu 2) als erfahrene Tierärztin hat die Untersuchung und Behandlung des Tieres übernommen.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte zu 2) das Pferd ordnungsgemäß untersucht und dass sie dem Kläger entsprechend den Regeln der tierärztlichen Kunst empfohlen hat, das Tier sofort chirurgisch zu behandeln. Nachdem der Kläger die Operationserlaubnis verweigert hatte, blieb aus tierschutzrechtlichen Gründen kein anderer Weg als der, das Pferd einzuschläfern. Der Senat hat sich auch davon überzeugt, dass der Kläger letztendlich in einem 4-Augen-Gespräch mit der Beklagten zu 2) dazu sein Einverständnis gegeben hat:

1.

Das Reitpferd „X“ litt seit dem Morgen des 16.12.2011 an einer akuten Kolik, die sich auch nach der medikamentösen Behandlung des Haustierarztes mit Schmerzmitteln nicht verbessert, sondern im Lauf des Vormittags vielmehr verschlimmert hatte. Dies war der Grund für den Besuch des Klägers in der Klinik der Beklagten zu 1) am Nachmittag. Dort zeigte das Tier eine auffällige Koliksymptomatik:

Die Beklagte zu 2) hat ausweislich ihrer ausführlichen Dokumentation u. a. eine Herzfrequenz von 64/min gemessen und weitere auffällige Symptome festgestellt, wie kalter Schweiß, verfärbte, trockene Schleimhäute, kalte Akren, fehlende Darmgeräusche im oberen und unteren linken Quadranten, systolische Herzgeräusche und ein aufgezogenes Abdomen (Bl. 31-39 d. A.). Da sich das Tier im Untersuchungsraum sehr unruhig verhielt und da es versuchte sich hinzuwerfen, setzte die Beklagte zu 2) ihre Untersuchung schon nach kurzer Zeit im Hof der Tierklinik fort. Sie setzte dem Tier eine Nasenschlundsonde, was zu Gasaustritt geführt hat. Der Versuch, dem Tier einen Venenkatheder zu legen, blieb erfolglos, weswegen die Beklagte zu 2) einen kompletten Darmverschluss diagnostiziert und einen sofortigen chirurgischen Eingriff zur Rettung des Tieres für unumgänglich angesehen hat.

Diese Diagnose war hier sachgerecht und die tierärztliche Empfehlung war hier angezeigt. Der Sachverständige A hat dargelegt, das die von der Beklagten zu 2) dokumentierten Befunde Anzeichen einer Schocksituation und einer fortschreitenden pathologischen Veränderung des Darms sind und dass der dokumentierte Zustand des Tieres weitergehende Untersuchungen, wie etwa eine Ultraschalluntersuchung des Abdomens oder eine Punktion der Bauchhöhle nicht zugelassen hat (Bl. 129 ff, 132 d. A.). Die Befunde ließen auf eine gravierende Passagestörung mit entsprechendem Schockgeschehen und der Gefahr einer akuten Verschlechterung schließen. Der Sachverständige kommt deshalb in seinem überzeugenden Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine sofortige chirurgische Intervention indiziert war, weil andernfalls nach den Vorgaben von § 1 Tierschutzgesetz nur die Euthanasie in Betracht kam.

2.

Der Kläger zweifelt nicht an, dass die auf der tierärztlichen Dokumentation beruhenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen korrekt sind. Er rügt, dass die dem Gutachten zugrundeliegenden Befunde streitig und nicht erwiesen seien. Tatsächlich konnte der Kläger aber keine Zweifel an der Richtigkeit der tierärztlichen Dokumentation wecken.

Die bei der Vorstellung des Pferdes vorhandenen Symptome sind von der Beklagten zu 2) unmittelbar im Anschluss an den Besuch des Klägers in der elektronischen Krankenakte dokumentiert worden. Dies hat die Beklagte zu 2) anlässlich ihrer Anhörung erläutert. Anhaltspunkte für eine Verfälschung oder Manipulation der Krankenakte sind nicht ersichtlich.

Grundsätzlich kann das Gericht einer formell und materiell ordnungsgemäßen ärztlichen Dokumentation, die – wie vorliegend – keinerlei Anhalt für Veränderungen/Verfälschung oder Widersprüchlichkeiten bietet, Glauben schenken (vgl. OLG München vom 15.7.2011 – Az. 1 U 5092/10, Tz. 27 bei juris m. w. N.; Martis/Winkhart, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., Rn D 202 m. w. N.). Dies muss denklogisch auch für tierärztliche Dokumentationen gelten. Die Dokumentation der Beklagten zu 2) ist detailliert. Sie ist ausweislich des Gutachtens von A medizinisch plausibel und schlüssig und lässt keinerlei Lücken oder Fehler erkennen.

Die Aussage des Zeugen C und die Einlassung des Klägers geben keinen Anlass, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation zu zweifeln:

Mangels eigener Wahrnehmungsfähigkeit konnte Herr C keine tragfähigen Angaben über den Umfang der tierärztlichen Untersuchungen der Beklagten zu 2) machen. Er hat deren Eingangsanamnese in dem Untersuchungsraum gar nicht mitbekommen, weil er auf dem Hof gewartet hat. Selbst wenn man seiner Aussage folgt, wonach sich das Pferd nur wenige Minuten in diesem Raum aufgehalten hat, so können durchaus während dieses Zeitraums die optischen und palpatorischen Untersuchungen ebenso wie die Messung der Herzfrequenz durchgeführt worden sein. Herr C hat das Tier selbst zu keiner Zeit angefasst oder untersucht, konnte dementsprechend zu dem Zustand der Haut, der Akren und der Schleimhäute keine bzw. keine konkreten Angaben machen.

Herr C hat bestätigt, dass das Tier auf dem Hof nicht ruhig stand, sondern vor- und zurückgegangen ist und seinen Kopf nach hinten gedreht hat, was er auf dessen Bauchschmerzen zurückgeführt hat. Ebenso hat er bestätigt, dass die Beklagte zu 2) dem Tier eine Nasenschlundsonde gesetzt hat, aber dadurch keinen Mageninhalt entleeren konnte und dass es ihr nicht möglich war, dem Pferd eine Venennadel zu setzen.

Seine übrigen Aussagen über den Zustand des Tieres sind durch subjektive Einschätzungen geprägt und nicht konkret (Bsp.: „…es ging keine Gefahr von dem Pferd aus und es war relativ ruhig…“). Sowohl die Formulierung seiner Aussage als auch deren Inhalt haben den Eindruck hinterlassen, dass es dem Zeugen in erster Linie darauf ankam, den Zustand des Tieres zu verharmlosen, ohne sich eindeutig festzulegen. Dies kommt beispielhaft darin zum Ausdruck, dass der Zeuge angegeben hat, er habe nicht bemerkt, dass sich das Pferd hinlegen wollte oder er habe von etwaigen Untersuchungen nichts mitbekommen. Seine Angabe, das Pferd habe während der Untersuchung „geäppelt“, also festen Kot abgesetzt, steht in Widerspruch zum eigenen Vortrag des Klägers. Dieser war nämlich dem in der Krankenakte festgehaltenen und in der Klageerwiderung vorgetragenen Umstand, dass das Pferd zwei Mal breiigen Kot abgesetzt hat, im Schriftsatz vom 7.1.2013 nicht entgegen getreten.

Soweit die vorgenannten Aussagen des Zeugen C in Widerspruch zu den dokumentierten Befunden stehen, vermag der Senat ihnen nicht zu folgen, da die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in erheblichem Maß dafür sprechen, dass es dem Zeugen mehr darum ging, die Position des Klägers zu stützen als die Wahrheit über den damaligen Gesundheitszustand des Tieres wiederzugeben.

Das Ergebnis der Obduktion steht der damaligen Diagnose eines kompletten Darmverschlusses nicht entgegen. Dies hat der Sachverständige A am Ende seines schriftlichen Gutachtens klargestellt (Bl. 133 d. A.).

3.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht scheidet ebenfalls aus. Nachdem die Beklagte zu 2) eine schwerwiegende Passagestörung des Darms (Darmverschluss) diagnostiziert hatte, die nur durch einen Eingriff zu beheben war, hat sie nämlich den Kläger darüber und über die sich daraus ergebenden Konsequenzen belehrt. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Krankenunterlagen (Bl. 32 d. A.) sowie aus den ergänzenden Erläuterungen der Beklagten zu 2). Der Senat hat sich auf dieser Grundlage davon überzeugen können, dass der Kläger hinlänglich über den Umfang der Untersuchungen und Befunde informiert worden ist. Seine Behauptung, die Beklagte zu 2) sei nicht kompetent vorgegangen und er sei von Anfang an vor die Wahl gestellt worden, das Tier operieren oder einschläfern zu lassen, findet im Beweisergebnis keine Stütze.

4.

Die Beklagte zu 2) hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger eine Operation des Pferdes aus Kostengründen abgelehnt und auf ihre Erläuterungen hin in einem 4-Augen-Gespräch mündlich der Euthanasie zugestimmt hat. Herr C konnte dazu nichts beitragen, denn er war an diesem 4-Augen-Gespräch nicht beteiligt. Die Einlassung der Beklagten zu 2) korrespondiert mit den Krankenunterlagen und wird durch den äußeren Geschehensablauf bestätigt. Der Kläger hat nämlich nach diesem Gespräch mit seiner Ehefrau telefoniert und ihr mitgeteilt, dass das Pferd eingeschläfert werden soll. Im Anschluss daran ist er gemeinsam mit Herrn C nach Hause gefahren und hat den Pferdepass bei der Beklagten zu 1) gelassen. All dies sind Anzeichen, dass er sich mit dem Schicksal seines Pferdes abgefunden hatte.

Eine andere Beurteilung ist auch deshalb nicht geboten, weil der Kläger den Widerspruch zwischen seinem Vortrag und seinem eigenen Verhalten nicht erklären kann. Wenn er – wie hier vorgetragen – die von den Beklagten durchgeführten Untersuchungen für unzureichend hielt und weitere Untersuchungen und sogar eine konservative Therapie von ihnen erwartete, so hätte es nahe gelegen, an diesem Nachmittag in der Klinik bei seinem Pferd zu bleiben und den Ausgang dieser Untersuchungen abzuwarten. Einen plausiblen Grund für seine Abreise hat der Kläger demnach nicht nennen können, was auch der Zeuge C eingeräumt hat. In der Gesamtschau ist der Senat deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass die Angaben der Beklagten zu 2) zutreffen, wonach der Kläger darin eingewilligt hat, das Pferd einzuschläfern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und die Schuldnerschutzanordnungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Auswertung des Sach- und Streitstoffs und der Beweise; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.


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