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Pferdeeinstellungsvertrag – Kündigungsfrist

AG Lehrte

Az: 9 C 857/09

Urteil vom 11.05.2010


1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2009 zu zahlen.

2.) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 81% und die Beklagte zu 19% zu tragen.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.) Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zum Teil begründet.

Gemäß § 3 des Pferdeeinstellungsvertrages betrug die monatliche Vergütung 190,00 Euro. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin Vertragspartei geworden ist. Dieses hat die Beklagte erkennbar ebenso gesehen, denn sie trägt selbst vor, eine SMS betreffend die Vertragsbeendigung am 31.08.2009 an die Klägerin geschickt zu haben, und sie richtete ihr Kündigungsschreiben vom 21.09.2009 ebenfalls an die Klägerin. Die Klägerin hat demnach einen Anspruch auf Zahlung weiterer 90,00 Euro nebst Verzugszinsen gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Einwendung der Beklagten, es sei telefonisch nachträglich vereinbart worden, für die Sommermonate jeweils 30,00 Euro abzuziehen, hat keinen Erfolg. Die insoweit beweispflichtige Beklagte tritt für eine solche Vereinbarung keinen geeigneten Beweis an. Der Vernehmung des Zeugen W. steht der Umstand entgegen, dass dessen Aussage nicht verwertbar wäre, soweit er bekunden soll, er habe das nicht öffentlich gesprochene Wort durch – nicht einverständliches – Lautstellen des Telefons mit angehört (vgl. BVerfG in NJW 2002, 3619).

Die Hilfsaufrechnung der Beklagten greift ebenfalls nicht durch. Gegenansprüche sind nämlich nicht schlüssig dargelegt. Die Beklagte trägt ausdrücklich vor, das Pferd sei durch die fehlerhafte Boxenzuweisung seitens der Klägerin 2 Monate ständig hin- und hergelaufen, und habe deshalb Schmerzen in den Beinen erlitten. Die als Schadensersatz beanspruchten Behandlungskosten stammen aber aus einem Zeitraum deutlich vor Ablauf dieser 2 Monate. Die Beklagte hätte schon mit mehr Substanz vortragen müssen, weshalb die Behandlungsbedürftigkeit schon derart früh eingetreten sein soll.

II.

Die weitergehende Klage ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin kann für die Zeit ab 01.09.2009 keine Vergütung mehr beanspruchen.

Das Gericht folgt der inzwischen wohl herrschenden Meinung, bei einem Pferdeeinstellungsvertrag handele es sich um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag im Sinne der §§ 688 ff. BGB (Palandt-Sprau, 69. Aufl., § 688, Rdnr. 2; OLG Brandenburg in NJW-RR 2006, 1558; LG Ulm in NJW-RR 2004, 854; AG Menden in NJOZ 2010, 717 m.w.N.; differenzierend – typengemischter Vertrag -:AG Osnabrück in RdL 2009, 209). Demnach konnte die Beklagte das Pferd gemäß § 695 S. 1 BGB „jederzeit“ zurückfordern, hier also vom Gelände der Klägerin herunternehmen. Dieses erfolgte aber unstreitig am 31.08.2009. Damit entfiel zugleich der streitgegenständliche Vergütungsanspruch der Klägerin (§ 699 BGB). Die Verwahrung erfolgt im Interesse des Hinterlegers, § 695 BGB schützt sein Dispositionsinteresse. Die Bestimmung gilt jedoch auch bei entgeltlicher Verwahrung. Zwar hat an ihr auch der Verwahrer ein Interesse. Das Gesetz bewertet dieses Interesse jedoch nicht als vertragsprägend und lässt es deshalb zurücktreten (LG Ulm a.a.O.).

Die von der Klägerin vorformulierte, für eine Vielzahl von Verträgen verwendete und deshalb einer Inhaltskontrolle unterfallende Kündigungsklausel (§ 2 Ziff. 2) ist wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die vorformulierte Kündigungsfrist von einem Monat weicht nämlich gerade vom Grundgedanken des § 695 S. 1 BGB ab, der es dem Hinterleger (Einsteller) gerade erlaubt, die hinterlegte Sache, hier also das eingestellte Pferd, „jederzeit“ zurückzufordern. Dieses ist auch sachgerecht, denn gerade falls es einem eingestellten Tier (womöglich auch aus Gründen, die der Verwahrer überhaupt nicht zu vertreten hat) nicht gut gehen sollte, ist es für den Hinterleger umso bedeutender, von dem gesetzlich geregelten sofortigen Rücknahmerecht Gebrauch machen zu können. Der Verwahrer kann seine Dispositionsinteressen wahren, indem er Kündigungsfristen individuell und damit wirksam mit dem Hinterleger vereinbart (Palandt-Sprau, § 695, Rdnr. 1).

III.

Kostenentscheidung: § 92 Abs. 1 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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