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Pferdeeinstellvertrag – Fürsorge- und Obhutspflichten des Pensionsstallbetreibers

OLG Frankfurt – Az.: 15 U 21/16 – Urteil vom 14.09.2017

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 9. Dezember 2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 9.709,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.296,53 € seit dem 17.12.2013 und aus weiteren 4.413,45 € seit dem 3.5.2014 zu zahlen.

Auf die Klage der Klägerin zu 2. wird der Beklagte weiter verurteilt, an die B AG in Stadt1 zur Schadensnummer AS … 8.337,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.243,39 € seit dem 17.12.2013 und aus weiteren 3.093,71 € seit dem 3.5.2014 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Klage des Klägers zu 1. abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten haben der Kläger zu 1. zu 23 % und der Beklagte zu 77 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. hat der Beklagte zu tragen.

Der Kläger zu 1. hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 47 % zu tragen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. zu 53 % zu tragen.

Im Übrigen haben der Kläger zu 1. und der Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (20.1.2016) am 4.2.2016 eingelegte und begründete Berufung der Kläger ist zulässig (§§ 511,513, 517, 519, 520 ZPO).

Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.

Denn von vornherein ist die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit der Kläger zu 1. neben der Klägerin zu 2. den Beklagten mit dem Klageantrag zu 1. auf Zahlung von 5.243,39 € nebst Zinsen seit dem 17.12.2013 und weiteren 3.093,71 € nebst Zinsen seit dem 3.5.2014 an die B AG in Stadt1 zur Schadensnummer AS … in Anspruch nimmt.

Insoweit fehlt dem Kläger zu 1. die Prozessführungsbefugnis, weil die B AG ausweislich ihres von den Klägern selbst mit Schriftsatz vom 20.11.2014 vorgelegten Schreibens vom 5.11.2014 allein die Klägerin zu 2. als ihre Versicherungsnehmerin im Wege der gewillkürten Prozesstandschaft zur Geltendmachung des Gesamtbetrages von 8.337,10 € ermächtigt hat.

Abgesehen von der damit fehlenden Zustimmung der B AG zur Prozessführung fehlt dem Kläger zu 1. im Übrigen auch das für die Prozessführungsbefugnis erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse an der Geltendmachung dieser Ansprüche, weil er nicht Versicherungsnehmer der B AG ist.

Prozessführungsbefugt ist insoweit mithin nur die Klägerin zu 2..

Im Übrigen ist die Klage nur teilweise begründet.

Die Kläger haben gegen den Beklagten lediglich einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.709,98 € wegen aufgewendeter Behandlungskosten für das in ihrem Eigentum stehende Pferd A gemäß §§ 688 ff., 280 Abs. 1, 249 ff. BGB.

Unstreitig war das Pferd A aufgrund einer mit „Pferdeeinstellvertrag“ überschriebenen schriftlichen Vereinbarung der Parteien vom 27.4.2013 beim Beklagten, der eine Pferdepension betreibt, seit dem 25.4.2013 untergestellt.

Insoweit ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnis um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag im Sinne von § 688 BGB gehandelt hat.

Pferdeeinstellvertrag - Fürsorge- und Obhutspflichten des Pensionsstallbetreibers
(Symbolfoto: Von daseaford/Shutterstock.com)

Denn der Beklagte schuldete nach § 2 der Vereinbarung vom 27.4.2013 nicht nur die Unterbringung des Pferdes in seinen Stallungen, sondern auch dessen Fütterung und Obhut. Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist ein dahingehendes Vertragsverhältnis als entgeltlicher Verwahrungsvertrag im Sinne von § 688 BGB einzuordnen (vgl. hierzu allg.: OLG Oldenburg MDR 2011, S. 473 m. w. Nachw.; OLG Schleswig OLGR Schleswig 2000, S. 248; BGH Urteil vom 5.10.2016 – XII ZR 50/14 – unter II. 2. a. der Gründe m. w. Nachw.).

Letztlich kann das dahingestellt bleiben. Selbst wenn man das zwischen den Parteien begründete Vertragsverhältnis als typengemischten Vertrag (Miet-/Verwahrungsvertrag) einordnet, hatte der Beklagten im Rahmen der ihm aufgrund des zwischen den Parteien begründeten Vertragsverhältnisses obliegenden Fürsorge- und Obhutspflichten sicherzustellen und dafür Sorge zu tragen, dass sich das bei ihm untergestellte Pferd nicht verletzte bzw. von ihm in ordnungsgemäßem Zustand wieder an die Kläger herausgegeben werden konnte (vgl. zu den Pflichten des Verwahrers allg.: OLG Oldenburg, a.a.O., OLG Schleswig, a.a.O.; BGH a.a.O. unter II. 2. b. der Gründe; BGH MDR 2017, S. 334 unter II. 2. a. der Gründe).

Im Hinblick darauf, dass sich das Pferd der Kläger in der Zeit zwischen dem 27.4.2013 abends und dem 28.4.2013 morgens in den Stallungen bzw. auf dem Gelände des Beklagten schwere Verletzungen zugezogen hat, nämlich eine frontale Oberarmfisur und Ellenbogenfraktur nebst Schwellungen des Fesselträgerursprungs der Schulter und einer Auflockerung des Fesselträgerursprungs, ist von einer von ihm gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertretenden und den Schaden verursachenden Pflichtverletzung auszugehen.

Das ist entgegen der vom Landgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung auch unter Berücksichtigung des Umstandes anzunehmen, dass nach dem Vorbringen der Parteien und nach der vom Landgericht im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme ungeklärt geblieben ist, wie sich das Pferd der Kläger die Verletzungen zugezogen hat, d.h., was schadensursächlich war.

Zwar hat grundsätzlich der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Vertragspflichtverletzung darzulegen und zu beweisen, dass der Schuldner eine ihm aus dem Schuldverhältnis obliegende Pflicht verletzt hat und diese für den entstandenen Schaden ursächlich war (BGH NJW 2009, S. 142 unter II. der Gründe; BGH MDR 2017, S. 334 unter II. 1. d. der Gründe).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, hat sich der Schuldner über den Wortlaut des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB – der eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Vertretenmüssen der Pflichtverletzung bestimmt – hinaus sich nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern muss auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Gefahrenbereich liegen (BGH Urteil vom 5.10.2016 – VII ZR 50/14 – unter II. 2. b. der Gründe; BGH MDR 2017, S. 334, unter II. 1. d. der Gründe m. w. Nachw.). Diese Grundsätze gelten auch für Pferdepensions-/und Betreuungsverträge (BGH, a.a.O.; OLG Schleswig OLGR Schleswig 2000, S. 248; OLG Oldenburg MDR 2011, S. 473). Da sich das Pferd der Kläger die Verletzungen zugezogen hat, während es sich, wie ausgeführt, in der alleinigen Obhut und im alleinigen Verantwortungs- und Gefahrenbereich des Beklagten befand, hätte es demgemäß ihm oblegen, den entsprechenden Entlastungsbeweis zu führen. Das ist ihm indes nicht gelungen.

Der Entlastungsbeweis ist nämlich regelmäßig nur dann erbracht, wenn der Verwahrer die Ursache der Beschädigung der ihm in Verwahrung gegebenen Sache nachweist und dartut, dass er diese nicht zu vertreten hat oder wenn er die Ursachen wahrscheinlich macht und beweist, dass er hierfür nicht einzustehen hat (OLG Oldenburg, a.a.O., m. w. Nachw.).

Nach dem Ergebnis der vom Landgericht im ersten Rechtszug und vom Senat im vorliegenden Berufungsverfahren ergänzende durchgeführte Beweisaufnahme lässt sich jedoch nicht feststellen und ist demgemäß offengeblieben, wie sich das Pferd der Kläger die Verletzungen zugezogen hat bzw. worauf diese zurückzuführen sind.

Dahingehende Angaben konnten weder die im ersten Rechtszug vernommenen Zeuginnen C, D und E noch die im vorliegenden Berufungsverfahren ergänzend vernommene Zeugin F machen.

Die Zeugin C war zum Zeitpunkt des Vorfalles auf dem Gelände des Beklagten überhaupt nicht zugegen, die Zeugin D hat das Pferd der Kläger erst gesehen, nachdem es sich bereits verletzt hatte und die Zeugin E konnte lediglich den Zustand der Pferdebox im Stall des Beklagten beschreiben, den sie sich nach der Feststellung der Verletzungen beim Pferd der Kläger angesehen hatte, wobei ihr hinsichtlich des Zustandes der Box keine Besonderheiten aufgefallen sind.

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Auch die Zeugin F war mit dem Pferd der Kläger erst befasst, nachdem es sich bereits verletzt hatte, was die am 28.3.2013 für die Betreuung des Pferdes zuständige Zeugin bei dessen Herausführung von der Box auf den sogenannten Paddock festgestellt hat.

Ebenso wenig konnten die Zeuginnen konkrete Angaben zu möglichen bzw. in Frage kommenden Ursachen für die Verletzungen des Pferdes machen. Insbesondere ist der Zeugin F beim Herausführen des Pferdes von der Box auf den Paddock nichts Ungewöhnliches aufgefallen, wobei sich nach ihrer Aussage auch die Box, in der das Pferd vom 27. auf den 28.4.2013 gestanden hat, in einem unauffälligen Zustand befand.

Auch der Sachverständige G konnte ausweislich seines im ersten Rechtszug erstatteten schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 14.9.2015 keine konkreten Feststellungen zur Ursache der beim Pferd der Kläger aufgetretenen Verletzungen machen. Nach seinen Ausführungen lassen die festgestellte Verletzungsmuster nicht nur, d.h. zwingend, den Schluss zu, dass sich das Pferd die Verletzungen aufgrund eines massiven Sturzes in der Boxengasse, an der Boxenwand oder durch einen Unfall auf dem Paddock zugezogen hat, sondern gleichermaßen kommt ein Unfall beim sogenannten „Festlegen“ des Pferdes, also eine allein auf die dem Pferd innewohnende Tiergefahr zurückzuführende Verletzung in Betracht und kann nicht ausgeschlossen werden.

Es lässt sich mithin aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen nicht feststellen, ob die Verletzung des Pferdes auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen ist oder Folge der dem Pferd innewohnenden Tiergefahr.

Der Beklagte hat damit weder nachgewiesen, worauf die Verletzungen des Pferdes zurückzuführen sind, noch hat er auch den Nachweis geführt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Infolge der Pflichtverletzung des Beklagten ist den Klägern auch der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Schaden entstanden.

Allerdings beläuft sich der ihnen entstandene Schaden der Höhe nach lediglich auf 9.709,98 €, der sich aus von ihnen und von der Tierversicherung der Klägerin zu 2. nicht erstatteten Tierarztkosten in Höhe von 4.978,19 € gemäß Rechnung vom 22.8.2013, weiteren 2.683,38 € gemäß Rechnung vom 10.3.2014, weiteren 252,34 € gemäß Rechnung vom 6.5.2013 und weiteren 155,68 € gemäß Rechnung vom 29.1.2014, 66 €, 675 € und 456 € Transportkosten des Pferdes bzw. Behandlungsfahrtkosten, aufgewendete Kosten für Medikamente in Höhe von 234,84 € und 53 €, und Kosten für ein Tensgerät zur Reizstromtherapie in Höhe von 155,55 € zusammensetzt.

Soweit der Beklagte die von den Klägern aufgewendeten Kosten betreffend die Behandlung und medikamentöse Versorgung des Pferdes bestritten hat, handelt es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen G in seinem Gutachten vom 14.9.2015 um Aufwendungen im Rahmen des Maßnahmenkataloges zur Behandlung von Verletzungen, wie sie beim Pferd der Kläger aufgetreten sind.

Gleichwohl hat es der Beklagte bei seinem pauschalen Bestreiten der einzelnen Schadenspositionen belassen, das damit unbeachtlich ist.

Dagegen haben die Kläger nicht hinreichend dargetan und auch nicht den Nachweis geführt, dass neben der tierärztlichen Behandlung auch eine Behandlung des Pferdes durch eine Heilpraktikerin erforderlich war, so dass die von ihnen hierfür aufgewendeten Kosten in Höhe von 152 € nicht erstattungsfähig sind. Ebenso wenig haben die Kläger den Nachweis geführt, dass die Anmietung eines Pferdetransporters für 58 €, die Anschaffung einer Stützgamasche zu einem Preis von 52,08 €, Mittel zur Arthrosevorbeugung in Höhe von 38,95 € und die verletzungsbedingte Versorgung des Pferdes mit Spezialfutter in Höhe von 46,36 € erforderlich waren.

Damit ist ein Gesamtbetrag von 347,39 € nicht erstattungsfähig, womit sich die den Klägern zustehende Schadensersatzforderung auf lediglich 9.709,98 € beläuft (10.057,37 € – 347,39 €).

Die Klägerin zu 2. hat darüber hinaus gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz bzw. Erstattung weiterer von ihr aufgewendeten Tierarztkosten in Höhe von 5.243,39 € und 3.093,71 €, insgesamt in Höhe von 8.337,10 € gemäß §§ 688, 280 Abs. 1, 249 ff. BGB.

Dabei handelt es sich um tierärztliche Behandlungskosten, die die B AG der Klägerin zu 2. als Versicherungsnehmerin einer bei ihr für das Pferd abgeschlossenen Tierversicherung erstattet hat.

Zwar sind damit Ansprüche der Klägerin auf Erstattung der aufgewendeten Tierarztkosten in vorbezeichneter Höhe gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die B AG übergegangen.

Gleichwohl ist die Klägerin aktivlegitimiert, nachdem sie seitens der Versicherungsgesellschaft mit Schreiben vom 5.11.2014 im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft zur Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche ermächtigt hat.

Demgemäß ist die Beklagte entsprechend dem von der Klägerin zu 2. gestellten Antrag zur Leistung des Schadensersatzbetrages in Höhe von insgesamt 8.337,10 € an die B AG verpflichtet (vgl. zum Klageantrag bei der offenen Prozessstandschaft auf Leistung an den Rechtsträger allg.: Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 50 ZPO Rdn. 53 m.w.N.).

Dagegen haben die Kläger gegen den Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihnen sämtliche weiteren materiellen Schäden, die aus dem Unfall ihres Pferdes vom 27./28.4.2013 resultieren, zu ersetzen.

Aufgrund des Vorbringens der Kläger ergeben sich nämlich keinerlei Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass ihnen über die Schäden, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind, hinaus weitere künftige Schäden im Zusammenhang mit einer erforderlich werdenden Nachbehandlung des Pferdes entstehen könnten, deren Eintritt zum jetzigen Zeitpunkt noch ungewiss ist.

Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sich das Pferd die Verletzungen bereits im Jahre 2013 zugezogen hat und die Behandlung der Verletzungen offenbar abgeschlossen ist und keine weiteren Behandlungen erforderlich wurden.

Darüber hinaus stehen den Klägern gegen den Beklagten auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.025,30 € bzw. auf Freistellung von einer Forderung ihres Prozessbevollmächtigten dieser Höhe gemäß §§ 286, 280 Abs. 2 BGB zu, weil es am Vortrag der Kläger dazu fehlt, dass sich der Beklagte mit der geltend gemachten Schadensersatzforderung gemäß § 286 BGB in Verzug befunden hat und der Prozessbevollmächtigte der Kläger nach Eintritt des Verzuges tätig geworden ist.

Kosten der Rechtsverfolgung sind nämlich nur zu erstatten, wenn sie nach Eintritt des Verzuges erforderlich und zweckmäßig waren, wogegen dazu nicht die Kosten der den Verzug begründenden Erstmahnung gehören (vgl. hierzu allg.: Palandt-Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2016, § 286 BGB Rdn. 44).

Dagegen steht den Klägern der geltend gemachte Zinsanspruch gemäß §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB zu.

Nach alledem ist die Klage nur teilweise begründet, so dass auch das landgerichtliche Urteil auf die Berufung der Kläger nur teilweise abzuändern und die weitergehende Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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