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Pferdekaufvertrag – Ausschluss der Gewährleistung bei einem Privatverkauf

LG Marburg – Az.: 2 O 52/11 – Urteil vom 13.12.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd und den Ersatz von Aufwendungen für das Pferd.

Der Beklagte bot als Privatverkäufer das Pferd „….“, geb. 1998, Warmblutwallach, Schecke, Rasse: Tinker-Knabstrupper-Mix, Lebensnummer: ….. über eine Verkaufsanzeige an. Die Klägerin, die ein Reitpferd für ihre Tochter erwerben wollte, nahm Kontakt mit dem Beklagten auf und besichtigte das Pferd mit ihrer Tochter am 01.05. 2009. Bei diesem Termin ritt die Tochter das Pferd in allen drei Grundgangarten zur Probe. Dabei wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Auf Nachfrage erklärte der Beklagte sinngemäß, wobei der genaue Wortlaut zwischen den Parteien streitig ist, dass mit dem Pferd alles in Ordnung sei und auch eine Ärztin, die über das Pferd „drübergesehen“ habe, nichts festgestellt habe. Die Parteien schlossen am 08.05.2009 einen Kaufvertrag über das Pferd „…“ zu einem Kaufpreis von 2.800,00 Euro. In dem schriftlichen Kaufvertrag heißt es u.a.: „Es handelt sich um einen Privatverkauf unter Ausschluss jeglicher Garantie oder Gewährleistung. ….. wurde begutachtet und Probegeritten – gekauft wie gesehen. Eine bestimmte Beschaffenheit im Sinne von § 434 BGB ist nicht vereinbart.“

Die Klägerin nahm noch am selben Tag das Pferd mit, das sich wider Erwarten bei der Klägerin und ihrer Tochter schnell einlebte. Die Tochter unternahm längere Ausritte mit dem Pferd und es wurde auch vor eine Kutsche gespannt. Im September 2009 wurde festgestellt, dass das Tier lahmte. Daraufhin untersuchte am 20.09.2009 eine Tierärztin das Pferd und ließ Röntgenbilder abfertigen. Dabei zeigte sich eine mittelgradige Lahmheit an beiden Vordergliedmaßen und eine damit einhergehende dauerhafte Untauglichkeit des Pferdes als Reitpferd. Am 02.02.2011 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung des Kaufvertrages, Versorgungskosten i.H.v. 4.800,00 € für 24 Monate, Kosten für den Hufbeschlag i.H.v. 585,00 €, Tierarztkosten i.H.v. 426,72 € und Fahrtkosten i.H.v. 275 €, von denen sie 500 € Sowiesokosten in Abzug bringt, sowie 371,00 € vorgerichtliche Kosten.

Die Klägerin ist der Auffassung, bei dem Haftungsausschluss handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Auf den Haftungsausschluss könne sich der Beklagte nicht berufen. Sie behauptet, die Lahmheit habe bereits bei Kaufvertragsschluss vorgelegen bzw. sei ihre Ursache bereits angelegt gewesen. Die Auskunft des Beklagten, das Pferd sei topfit und kerngesund, sei unzutreffend gewesen. Allein aufgrund dieser unzutreffenden Angabe sowie den Hinweis, ein Tierarzt habe über das Pferd geschaut und nichts festgestellt, sei eine Ankaufuntersuchung unterblieben. Der Tierarzt habe jedoch ein Lahmen hinten festgestellt.

Die Klägerin beantragt,

Pferdekaufvertrag - Ausschluss der Gewährleistung bei einem Privatverkauf
Symbolfoto: Von welcomia/Shutterstock.com

1. a) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 09.05.2009 Zug um Zug gegen Übergabe des Wallachs, Rasse: Tinker-Knappstrupper-Mix, geboren 1998, Farbe: Schecke, namens „….“, Lebensnummer des Pferdes …. zu zahlen.

b. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 näher bezeichneten Pferdes im Verzug befindet.

Hilfsweise beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 03.09.2011 zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.586,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 03.02.2011 zu zahlen.

3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 371,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, bei dem Kaufvertrag zwischen den Parteien handele es sich um einen Individualvertrag, in dem die Gewährleistung in zulässiger Weise ausgeschlossen worden sei. Seine Auskunft, mit dem Pferd sei alles in Ordnung, habe sich allein auf seine Kenntnisse und Erfahrungen mit dem Pferd bezogen. Das Pferd sei immer größere Strecken gelaufen und habe nur einmal eine Verletzung hinten gehabt, die jedoch von selbst ausgeheilt sei. Der Tierarzt habe keine Mängel des Pferdes festgestellt. Er habe die Klägerin nicht an einer Ankaufsuntersuchung gehindert.

Es wurde ein selbständiges Beweisverfahren unter dem Aktenzeichen 6 H 2/10 (2) beim Amtsgericht Frankenberg durchgeführt und ein Gutachten des Sachverständigen …. eingeholt, das dieser auch erläutert hat. Auf das selbständige Beweisverfahren und die in dem Rechtsstreit zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat aus §§ 346, 347, 437 Nr. 2, 323, 280 BGB weder einen Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags noch einen Anspruch auf Ersatz der durch das Pferd entstandenen Aufwendungen.

Der Klägerin ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass das Pferd bei Vertragsschluss am 08.05.2008 einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB aufgewiesen hat bzw. einen verdeckten Mangel hatte. Es ist nicht auszuschließen, dass die Lahmheit des Pferdes sich erst nach Kaufvertragsschluss aufgrund einer Überlastung oder Traumatisierung entwickelt hat. Der Sachverständige …. hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass vor dem 20.09.2009 das Krankheitsgeschehen bereits 3 bis 4 Monate habe abgelaufen sein müssen. Er hat es als wahrscheinlich angesehen, dass zum Zeitpunkt des Kaufvertrages die verursachende Traumatisierung des Kron- bzw. Hufgelenks abgelaufen sei oder abgelaufen gewesen sei. Im Hinblick auf die Zeitabläufe erscheint es aber letztlich auch nicht ganz ausgeschlossen, dass es zu dieser Traumatisierung erst kurz nach Vertragsschluss durch eine Überbelastung gekommen ist, denn zwischen Vertragsschluss und dem 20.09.2009 lagen mehr als 4 Monate. Auch die von der Klägerin vorgelegten Bilder, die eine Konturveränderung zeigen, sind nach der Aussage des Sachverständigen kein zwingendes Anzeichen dafür, dass das Pferd bereits bei Kaufvertragsabschluss gelahmt hat. Zudem hat er anhand von Lichtbildern festgestellt, dass sich die Konturen insbesondere im Bereich des Hufes erst später entwickelt haben. Die Lahmheit des Pferdes führt er aber primär auf eine Veränderung im Bereich der distalen Zehe Huf- und/oder Krongelenk zurück, nicht auf das Fesselgelenk. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist daher nicht zur Gewissheit des Gerichts erwiesen, dass das Pferd bereits bei Gefahrübergang einen Mangel aufgewiesen hat und sich die Lahmheit nicht erst später aufgrund einer Überbelastung oder Traumatisierung entwickelt hat. Dafür, dass der Mangel bereits bei Vertragsschluss am 08.05.2009 vorgelegen hat und nicht erst danach entstanden ist, ist jedoch die Klägerin beweispflichtig. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Privatmann, so dass der Klägerin nicht die Regelung des § 476 BGB zu Gute kommt. Die Klägerin hat nicht widerlegen können, dass der Verkauf des Pferdes für den Beklagten ein einmaliges Privatgeschäft war und es sich damit nicht um einen Verkauf durch einen Unternehmer gehandelt hat.

Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob das Pferd mit einem verdeckten Mangel an die Klägerin veräußert worden ist. Denn in dem Vertrag ist wirksam die Gewährleistung ausgeschlossen worden. Die Tatsache, dass der Kaufvertrag speziell auf das Pferd …. zugeschnitten ist und es sich bei dem Beklagten um einen Privatverkäufer handelt, spricht dafür, dass es sich bei dem Gewährleistungsausschluss um eine Individualabrede und nicht um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 BGB handelt. Der Beklagte, der nicht mit Pferden handelt und für den es sich, soweit ersichtlich, um einen einmaligen Verkauf gehandelt hat, hat durch seine Formulierung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Pferd nur unter Ausschluss der Gewährleistung verkaufen und keine Haftung für die Beschaffenheit des Pferdes insbesondere verdeckte Mängel übernehmen wolle. Auch wenn er dabei auf verschiedene allgemein übliche Formulierungen Rückgriff genommen hat, handelt es sich um eine Haftungsfreizeichnung im Rahmen eines individuellen Kaufvertrages zwischen den Parteien und nicht um eine formularmäßige Freizeichnung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB. Dass es sich trotz der individuellen Ausgestaltung des Vertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt haben soll, auf die der Beklagte regelmäßig zurückgreift, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht bewiesen.

Nach § 444 BGB kann sich ein Verkäufer auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, nur dann nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Aus dieser Regelung lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass eine Haftung wegen eines Mangels der Sache vertraglich abbedungen werden kann, soweit es sich nicht um ein arglistiges Verschweigen eines Mangels handelt oder aber eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen worden ist. Die Formulierung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung ist als Ausschluss aller Gewährleistungsansprüche auszulegen. Der individuell vereinbarte Ausschluss der Gewährleistung ist beim Verkauf gebrauchter Gegenstände, insbesondere Fahrzeugen und Grundstücken, üblich und wirksam. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass eine solche Vertragsklausel in einem Privatverkauf über ein Pferd wirksam ist, das bei Verkauf bereits 8 Jahre und damit nicht mehr „neu“ war. Denn ältere Tiere bergen als Lebewesen häufig ein ähnliches Risiko eines verdeckten Mangels wie gebrauchte Gegenstände. Entgegen der Klägerin sieht das Gericht auch nicht, dass in den Gewährleistungsausschluss hätte aufgenommen werden müssen, dass er bei Arglist und Vorsatz nicht eingreife. Denn es handelt sich nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die den Anforderungen des § 309 BGB genügen müsste. Aus § 444 BGB ergeben sich die gesetzlichen Einschränkungen eindeutig. Es ist selbstverständlich, dass sich der Gewährleistungsausschluss nur auf solche Mängel beziehen soll, von denen der Verkäufer keine Kenntnis hat.

Der Gewährleistungsausschluss ist vorliegend auch nicht unwirksam. Ein Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels hat die Klägerin weder substantiiert dargetan noch nachgewiesen. Der Sachverständige hat deutlich bekundet, dass das Pferd zum Zeitpunkt des Verkaufs keine erkennbaren Lahmheitserscheinungen aufgewiesen haben muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aufgrund der Stellungnahme von Frau …. nicht davon ausgegangen werden, dass das Pferd eine Erkrankung aufgewiesen hat. Frau …. hat bei der Adspektion und Palpation der Gliedmaßen keinen besonderen Befund feststellen können. Die Lahmheit der linken Hintergliedmaße hat sie im Sinne eines Verdachts auf eine Patellaluxation zurückgeführt. Die von dem Sachverständigen festgestellte Lahmheit betrifft aber die Vordergliedmaßen und nicht die Hintergliedmaßen. An diesen hat auch die Klägerin während ihrer Besitzzeit keinerlei Erkrankungen festgestellt, so dass davon auszugehen ist, dass es sich bei der Lahmheit hinten nur um ein vorübergehendes Ereignis gehandelt hat, die Beeinträchtigung bei Vertragsschluss nicht mehr bestanden hat und seitdem auch nicht mehr beobachtet worden ist. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Beklagte die Klägerin mit falschen Angaben oder auf sonstige Weise von der Durchführung einer Ankaufsuntersuchung abgehalten hat. Soweit sich der Beklagte zu dem Gesundheitszustand geäußert hat und erklärt hat, das Pferd sei in Ordnung, konnte dies gemäß §§ 133, 157 BGB nur so verstanden werden, dass dem Beklagten keine Erkrankungen des Pferdes bekannt seien. Dies steht auch nicht den Äußerungen der Tierärztin entgegen. Auch die Tierärztin …. hatte, wie ihrer schriftlichen Äußerung zu entnehmen ist, bei ihrer allerdings nur oberflächlichen Untersuchung keinen besonderen Befund festgestellt. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die vorübergehende Lahmheit an einem Hinterglied auf einer ernsthaften Erkrankung beruhte, denn der Sachverständige hat nur an den Vordergliedmaßen krankhafte Veränderungen festgestellt, nicht aber an den Hintergliedmaßen. Die positiven Äußerungen des Beklagten zu dem Gesundheitszustand von „….“ sind als reine Wissenserklärungen zu dem damaligen Gesundheitszustand des Pferdes zu verstehen und führten nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, die dem Gewährleistungsausschluss entzogen war. Denn diese Wissenserklärung des Beklagten konnte sich ersichtlich nur auf das Nichtvorhandensein von erkennbaren Mängeln des Pferdes beziehen und nicht zum damaligen Zeitpunkt noch unerkannten Krankheitsanlagen, die sich erst in der Folgezeit entwickelten. Der Sachverständige hat aber ausgeführt, dass bei Kaufvertragsschluss weder eine Lahmheit vorgelegen haben noch eine solche erkennbar gewesen sein muss. Für solche verdeckten Mängel wollte der Beklagte erkennbar keine Haftung übernehmen. Es wäre insoweit Sache der Klägerin gewesen verdeckte Mängel durch eine Ankaufsuntersuchung auszuschließen. Das Pferd war auch grundsätzlich als Reitpferd geeignet, allein seine bei Vertragsschluss nicht bekannte Erkrankung steht der Nutzung des Pferdes als Reitpferd entgegen. Insoweit wurde jedoch die Haftung des Beklagten wirksam ausgeschlossen.

Ein Gewährleistungsanspruch ist damit nicht gegeben, so dass die Klägerin weder Anspruch auf die Rückabwicklung des Vertrages noch auf Ersatz ihr entstandener Kosten hat.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Anordnung der Vollsteckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung folgt aus § 709 ZPO.

 

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