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Pferdetritt – Schmerzensgeldansprüche


Oberlandesgericht Düsseldorf

Az.: 22 U 148/99

Urteil vom 05.05.2000


Tenor

In dem Rechtsstreit hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 07. April 2000 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 28. Juni 1999 teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 12.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 8. Februar 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und künftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 30.05.1998 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin, über die nicht bereits durch das Teilurteil des Senats vom 18. Februar 2000 entschieden worden ist, wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin von den Gerichtskosten und ihren eigenen außergerichtlichen Kosten 75% sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1;

die Beklagte zu 1 von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 25% sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Ausgenommen sind die durch die Beweisaufnahme entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin, die diese allein trägt.

Von Kosten des Berufungsverfahrens tragen – die Klägerin von den Gerichtskosten und ihren außergerichtlichen Kosten 55 % sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1;

– die Beklagte zu 1 von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 45 % sowie die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin, die nur noch gegen die Beklagte zu 1 gerichtet ist, nachdem der Senat das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Rechtsmittel bereits durch das Teilurteil vom 18.02.2000 zurückgewiesen hat, ist nur zum Teil begründet.

Haftungsgrund

Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1 wegen der Verletzungen an ihrem linken Knie, die sie am 30.05.1998 durch den Tritt eines Pferdes erlitten hat, das auf der L an der S Straße in Dweidete, ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 DM verlangen (§§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus ist auch ihr auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 für alle materielle Schäden und für immaterielle Zukunftsschäden gerichtetes Begehren begründet.

Die Beweisaufnahme vor dem Senat hat ergeben, daß die Klägerin am 30.05.1998 auf der L von einem Pferd getreten und am linken Knie verletzt worden ist. Nach der Aussage des zur Tatzeit 10 Jahre alte Neffen der Klägerin, des Zeugen S, hat sich ein dort weidendes Pferd ihm, seinem Bruder und seiner Tante genähert, als sie sich auf der Weide befanden. Als es, wie der Zeuge weiter bekundet hat, mit dem Maul nach ihm geschnappt und ihn am Pullover gezupft habe, habe sich die Klägerin dicht vor das Pferd gestellt und versucht, dieses durch den Zuruf „Hau ab“ dazu zu bewegen, sich wieder zu entfernen. Darauf habe sich das Pferd, so hat der Zeuge weiter ausgesagt, umgedreht, nach hinten ausgetreten und die Tante getroffen.

Diese Aussage des Zeugen Kl ist glaubhaft, denn sie wird durch die Bekundungen der Zeugin K jedenfalls mittelbar bestätigt. Die Zeugin hat zwar den eigentlichen Vorfall nicht beobachtet. Sie hat aber angeben, sie habe die Klägerin auf der Wiese sitzend angetroffen, als diese dort auf das Eintreffen des Notarztes gewartet habe; die Klägerin habe ihr erklärt, ein Pferd habe die Hinterhand gehoben und sie am Knie verletzt. Daß die Zeugin , wie sie weiter ausgesagt hat, den Zeugen K nicht bei der Klägerin gesehen hat, gibt keinen Anlaß, an der Richtigkeit seiner Aussage zu zweifeln. Er ist nämlich seiner weiteren Aussage zufolge zusammen mit seinem jüngeren Bruder von der Unfallstelle weggegangen, um Hilfe für die verletzte Klägerin zu holen. Möglicherweise hat die Zeugin KI den Zeugen K und dessen Bruder aber auch nicht als Begleitung der Klägerin erkannt, weil sich, als sie hinzukam, bereits mehrere Leute in der Nähe der Unfallstelle angesammelt hatten.

Nicht feststellen läßt sich allerdings, von welchem der Pferde, die sich damals auf der Weide befanden, die Klägerin getreten worden ist. Der Zeuge K hat zwar bestätigt, er habe das im Eigentum der Beklagten zu 1 stehende Pferd „S“ auf Bildern, die ihm nach dem Vorfall vorgelegt worden seien, als Schadensverursacher erkannt. Zuverlässige Merkmale des Tieres, an denen er es wiedererkannt haben will, vermochte er bei seiner Vernehmung aber nicht anzugeben.

Die Frage, ob die Klägerin von dem Pferd „S“ oder von einem anderen Pferd getreten worden ist, das auf der L weidete, kann jedoch letztlich unentschieden bleiben. In beiden Fällen haftet die Beklagte zu 1 für den der Klägerin zugefügten Körperschaden und zwar entweder als Halterin des Pferdes „S“ oder anderer eigener Pferde gemäß § 833 BGB oder als Hüterin der übrigen Pferde gemäß § 834 BGB.

Hat das Pferd „S“ die Klägerin verletzt, haftet die Beklagte ihr gemäß § 833 BGB, ohne sich nach § 833 S. 2 BGB entlasten zu können.

Nach der unwidersprochenen Darstellung der Klägerin handelt es sich bei diesem Tier um ein privat genutztes Rennpferd (Bl. 3 GA). Anders als ein Rennpferd, das in erheblichem Umfang Erwerbszwecken dient und zu diesem Zweck gehalten wird (dazu OLG Brandenburg VersR 1998, 375), ist ein hauptsächlich zu Liebhaberzwekken gehaltenes Rennpferd nicht Haus- sondern Luxustier im Sinne des § 833 S 2 BGB.

Ist die Klägerin dagegen von einem (anderen) Pferd der Beklagten zu 1 verletzt worden, das deren Beruf, Erwerbstätigkeit oder Unterhalt diente (sog. Berufstier), oder handelte es sich um ein Pferd, das ihrer Aufsicht als Tierhüterin unterstand, weil es von seinem Halter gegen Entgelt zur Fütterung und Pflege in dem Reiterhof der Beklagten untergestellt war, so könnte diese sich zwar gemäß § 833 S. 2 BGB (hinsichtlich eigener Berufstiere) oder gemäß § 834 S. 2 BGB (als Tierhüterin) durch den Nachweis ausreichend sorgfältiger Beaufsichtigung des Tieres entlasten. Die Beklagte zu 1 hat diesen Entlastungsbeweis aber nicht einmal schlüssig angetreten.

Zur Erfüllung der Aufsichtspflicht über Pferde auf der Weide ist sicherlich eine Einfriedung erforderlich, die ausreichend sicher gewährleistet, daß die Tiere nicht von der Weide ausbrechen können. Darin erschöpft sich in der Regel bereits die Aufsichtspflicht. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn – wie hier – Spaziergängern und Wanderern ermöglicht wird, die Weidefläche zu betreten. Auf die beim Zusammentreffen mit – an sich harmlosen – Weidetieren nie ganz auszuschließenden Gefahren weisen die an den Zugängen zur Laufgestellten Schilder ausreichend klar hin. Diese dienen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht lediglich dem Schutz der Weidetiere und dem Fernhalten von Störungen. Der Hinweis, das Betreten der Wiese erfolge „auf eigene Gefahr“, verdeutlicht vielmehr, daß sie auch diejenigen, die die Weide betreten wollen, vor möglichen, von den Weidetieren ausgehenden Gefahren (Tiergefahr) warnen sollen. Eine weitergehende Verpflichtung des Tierhalters/-hüters, vor von den Tieren ausgehenden Gefahren zu warnen oder andere Vorkehrungen zum Schutz von Passanten zu treffen, besteht allerdings dann, wenn eines der Tiere oder mehrere von ihnen bereits einmal Eigenschaften gezeigt hat/haben, die ein aggressives Verhalten gegenüber Personen besorgen lassen, die unter weitestgehender Vermeidung von Störungen der Tiere beim Weiden lediglich die Wiese zu überqueren suchen. Die Tiere müssen ein Verhalten zeigen, mit denen Spaziergänger oder Wanderer bei Weidetieren üblicherweise nicht zu rechnen haben. Zum Entlastungsbeweis kann deshalb u. U. auch der Beweis des Nichtvorhandenseins gefährlicher Eigenschaften des Tieres, das einen Schaden herbeigeführt hat, gehören (vgl. BGH VersR 1956, 502 bei einem Pferd, das zum Durchgehen neigte).

Das Pferd, von dem die Klägerin verletzt worden ist, hat nach ihrer Darstellung ein aggressives Verhalten gezeigt, nämlich die Neigung, statt von Menschen, derer es ansichtig wird, Abstand zu halten, auf diese zuzugehen und sie durch Beißen oder in anderer Weise zu attackieren. Da im vorliegenden Fall nicht feststeht, welches Pferd die Klägerin verletzt hat, und von einem Verletzten, der die auf der Weide stehenden Tiere nicht kennt, auch billigerweise nicht verlangt werden kann, daß er unter zahlreichen Pferden (nach der Darstellung der Beklagten waren es etwa 20 Pferde) den Verursacher sicher wiedererkennt, muß sich der Entlastungsbeweis des Tierhalters/hüters bezüglich gefährlicher Eigenschaften in einem solchen Fall auf alle Tiere erstrecken, die als „Täter“ in Betracht kommen. Das setzt zum einen voraus, daß die Beklagte zu 1 alle braunen Pferde benennt, die seinerzeit auf der Weide gestanden haben, zum anderen muß sie sodann Beweis für deren Friedfertigkeit antreten Daran fehlt es – abgesehen vom Pferd „S“ (vgl. BI. 148 GA) – hinsichtlich aller übrigen Pferde. Die pauschale, durch das Zeugnis des für den Stall der Beklagten zu 1 tätigen Tierarztes und anderer Zeugen unter Beweis gestellte Behauptung, bei allen Pferden habe es sich um völlig normale „Hausgebrauchspferde“ gehandelt, die normal und friedlich seien, keines von ihnen habe sich jemals aggressiv oder verhaltensgestört gezeigt (vgl. BI. 189 GA), reicht dazu nicht aus. Sie ist in dieser Allgemeinheit einer Nachprüfung nicht zugänglich, solange die Beklagte zu 1 die einzelnenals Verursacher in Betracht kommenden Pferde nicht benennt.

Da die Beklagte zu 1 weder den ihr nach § 833 S. 2 BGB für eigene sog. Berufstiere noch den ihr nach § 834 S. 2 BGB als Tierhüterin obliegenden Entlastungsbeweis schlüssig angetreten hat, und sie für Schäden, die das Pferd „St“ der Klägerin zugefügt hat, ohne Entlastungsmöglichkeit verantwortlich ist, haftet sie für die Körperverletzung der Klägerin, ohne daß festgestellt werden muß, welches der auf der L stehenden Pferde sie verursacht hat.

Haftungsausschluß

Die Haftung der Beklagten gemäß den §§ 833 oder 834 BGB entfällt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht schon deshalb, weil die Klägerin sich bewußt über den warnenden Hinweis auf weidende Tiere hinweggesetzt und die L „auf eigene Gefahr“ betreten hat.

Der von Rechtsprechung und Lehre entwickelte Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr ist erfüllt, wenn sich jemand bewußt in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt (BGHZ 2, 159, 163; 34, 355, 358). Während die ältere Rechtsprechung in diesen Fällen eine konkludente Einwilligung in die mögliche Schädigung bejaht hat (RGZ 141, 262, 265; BGHZ 2, 159, 162), besteht jetzt Einverständnis darüber, daß Handeln auf eigene Gefahr als schuldhafte Selbstgefährdung unter § 254 fällt (BGHZ 34, 355, 363; 43, 72, 77). Lediglich in Fällen der Gefährdungshaftung kann das Handeln auf eigene Gefahr ein Haftungsausschlußgrund sein, bei der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) allerdings nur, wenn sich der Verletzte bewußt Risiken aussetzt, die über die normale Tiergefahr hinausgehen (BGH NJW 1992, 2474; 1993, 2611). Abgesehen von diesem Sonderfall führt Handeln auf eigene Gefahr lediglich zur Anwendung des § 254 BGB und damit in der Regel zu einer Schadensteilung (vgl. BGH NJW-RR 1995, 857). Es setzt die Übernahme von Risiken voraus, die über das übliche Maß deutlich hinausgehen (BGH VersR 1992, 1145, 1146). Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Die L (Weg über die L) war, wie die Ausgestaltung des Zugangs und das an dem Zugang angebrachte Warn- und Hinweisschild zeigen, allgemein zur Benutzung für Fußgänger (Wanderer) freigegeben. Die Klägerin hat dadurch, daß sie die Wiese betreten hat, obwohl an ihrem Zugang ein Schild angebracht war, das darauf hinwies, daß das Betreten im Hinblick auf weidende Tiere „auf eigene Gefahr“ geschehe, keine Risiken übernommen, die das übliche Maß überstiegen. Weder im Falle der Verletzung der Klägerin durch das Pferd „Sp“ noch im Falle der Verletzung durch ein anderes Pferd der Beklagten oder durch ein Pferd, das die Beklagte im Sinne des § 834 S. 1 BGB hütete, hat der am Zugang zur L~angebrachte Hinweis, das Betreten der Wiese geschehe „auf eigene Gefahr“, mithin zu einem Ausschluß der Haftung der Beklagten zu 1 geführt.

Mitschuld der Klägerin

Eine Mitschuld der Klägerin, die sie sich gemäß § 254 Abs. 1 BGB auf ihre Ersatzansprüche anrechnen lassen müßte, läßt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen.

Die von der Beklagten zu 1 benannten Zeuginnen U und Kl haben deren Behauptung, die Klägerin habe hinter dem Pferd, das sie getreten habe, gestanden und ihm mit der Hand einen Schlag auf die Hinterhand versetzt, aus eigener Wahrnehmung nicht bestätigt. Die Zeugin Umhat ausgesagt, sie wisse von dem Unfall aus eigener Wahrnehmung nichts. Die Zeugin K ist, wie bereits vorstehend wiedergegeben worden ist, erst nach dem Unfall hinzugekommen.

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Zwar hat die Zeugin KM weiter bekundet, die Klägerin habe ihr erklärt, eines der Pferde habe den Eingang zur Weide versperrt. Als sie versucht habe, das Pferd wegzuschieben, und dabei auf dessen Hinterteil geklopft habe, habe das Pferd seine Hinterhand gehoben und sie am Knie getroffen. Diese von der Klägerin bestrittene Darstellung hat der Neffe der Klägerin als Zeuge nicht bestätigt. Nach seiner bereits zitierten Aussage hatte das Pferd vielmehr der Klägerin den Kopf zugewandt, als es plötzlich eine Kehrtwendung machte und nach hinten ausschlug, ohne daß die Klägerin es zuvor berührt hätte. Tatsächliche Umstände, die geeignet wären, die Überzeugung von der Richtigkeit der Aussage der Zeugin K zu vermitteln, sind nicht ersichtlich. Daß die Zeugin eine Erwachsene ist, während der Zeuge Kdmlw zur Zeit des Unfalles der Klägerin erst 10 Jahre alt war und der Klägerin zudem verwandtschaftlich verbunden ist, reicht dafür nach der Auffassung des Senats nicht aus. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Zeugin bei dem Vorfall nicht zugegen war und nicht auszuschließen ist, daß sie die von ihr wiedergegebenen Äußerungen der Klägerin über den Hergang des Unfalls insoweit mißverstanden hat. Die angesichts der einander widersprechenden Zeugenaussagen verbleibende Unklarheit geht zu Lasten der Beklagten zu 1, die für die eine Mitschuld der Klägerin begründenden Umstände beweispflichtig ist.

Höhe des Schmerzensgeldes

Wegen der Verletzungen, die die Klägerin durch den Tritt des Pferdes gegen ihr linkes Knie erlitten hat, und deren Folgen kann der Kläger von der Beklagten zu 1 gemäß § 847 Abs. 1 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 DM verlangen.

Die zur Unfallzeit 54 Jahre alte Klägerin hat nach dem Bericht des St. Krankenhauses in O vom 04.08.1998 (BI. 9 GA) und den ärztlichen Attesten des Dr. M in D vom 16.07.1998 (BI. 10 GA) und 09.03.1999 (BI. 46 GA) einen Bruch des Schienbeinkopfes links erlitten. Der operativ versorgte Knochenbruch ist komplikationslos verheilt. Die Klägerin befand sich nach dem Unfallereignis zunächst 24 Tage in stationärer Behandlung. Im Anschluß daran mußte sie sich wegen fortbestehender Bewegungseinschränkung vom 16.07. bis zum 02.10.1998 einer Rehabilitations-Behandlung unterziehen (vgl. den Bericht des AMR Zentrums D vom 02.10.1998 – BI. 11 f GA). Bis zum 23.09.1998 bestand 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Am 20.02.1999 war die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt, nachdem während eines weiteren stationären Krankenhausaufenthalts vom 18. bis 22.01.1999 das Osteosynthesematerial entfernt worden ist. Eine Dauerschädigung ist aufgrund der Gelenkbeteiligung absehbar. Mit einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit von etwa 20% ist zu rechnen.

Unter Berücksichtigung der Unfallfolgen und aller Umstände des Unfalles, insbesondere auch im Hinblick auf den Grad des als Fahrlässigkeit einzuordnenden Verschuldens der Beklagten zu 1, hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 DM zum Ausgleich der entstandenen Beeinträchtigungen der Klägerin und als Genugtuung für das erlittene Unbill für angemessen. Dies entspricht auch den Schmerzensgeldern, die der Senat Geschädigten in vergleichbaren Fällen zuerkannt hat.

Abweichend von dem Klageantrag waren dabei ohne zeitliche Begrenzung nicht nur alle gegenwärtig bereits erkennbaren Beeinträchtigungen aus der Unfallverletzung; sondern auch deren künftige Entwicklung mit in die Bemessung einzubeziehen, soweit sie gegenwärtig bereits überschaubar ist.

Der Schmerzensgeldanspruch ist ein einheitlicher Anspruch, der eine ganzheitliche Betrachtung und Bemessung erfordert (BGHZ 128, 117, 121/122). Ihn nach bestimmten abgrenzbaren Zeitabschnitten zu bemessen, ist daher grundsätzlich unzulässig (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 58. Auflage, § 847 Rdn. 11 m. w. N.). Das Schmerzensgeld ist vielmehr grundsätzlich für Vergangenheit und Zukunft einheitlich zu bemessen. Soweit bleibende Dauerfolgen zu erwarten sind, ist dies bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bereits zu berücksichtigen. In die Schmerzensgeldbemessung wird dann die künftige Entwicklung, soweit sie bereits überschaubar ist, mit einbezogen einschließlich der schon jetzt begründeten Sorge vor möglichen weiteren Unfallfolgen. Den Risiken einer nicht überschaubaren künftigen Entwicklung kann – wie es die Klägerin getan hat – durch einen entsprechenden Feststellungsantrag Rechnung getragen werden (vgl. OLG Hamm OLGR 1991, 5, 6).

Ob, wie von der Rechtsprechung in Einzelfällen angenommen worden ist (vgl. OLG Hamm a. a. O. mit weiteren Nachweisen), die Zubilligung eines zeitlich begrenzten Teilschmerzensgeldes für den bereits überschaubaren Zeitraum ausnahmsweise rechtlich zulässig ist, wenn die künftige Entwicklung noch völlig ungewiß ist, braucht nicht entschieden zu werden. Von einer völligen Ungewißheit der künftigen Entwicklung kann im Falle der Klägerin keine Rede sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Bruch des Schienbeinkopfes, den die Klägerin durch den Tritt des Pferdes erlitten hat, ist – wie aus den von der Klägerin mit der Klage vorgelegten medizinischen Attesten und Berichten hervorgeht – komplikationslos verheilt. Es mag zwar damit zu rechnen sein, daß sich die bereits jetzt absehbare Dauerschädigung künftig verfestigt. Diese künftige Entwicklung ist aber bereits überschaubar und deshalb mit in die Schmerzensgeldbemessung einzubeziehen. Das Risiko einer zur Zeit noch nicht vorhersehbaren Entwicklung wird durch den Feststellungsantrag abgedeckt.

Feststellungsbegehren

Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist, da – wie vorstehend ausgeführt ist – in, Hinblick auf die Beteiligung des Kniegelenks mit einer in ihrer Entwicklung nicht vorhersehbaren Dauerschädigung zu rechnen ist, zulässig und begründet. Allerdings mußte auch insoweit aus den vorstehend zum Schmerzensgeldanspruch ausgeführten Gründen die zeitliche Begrenzung hinsichtlich immaterieller Schäden entfallen.

Nebenentscheidungen

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 284 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 1 BGB, 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlaß (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Streitwert der Berufung gegen die Beklagte zu 1: 35.000,00 DM (30.000 DM + 5.000 DM).

Beschwer der Klägerin: 18.000,00 DM, der Beklagten: 17.000,00 DM.


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