LG Trier
Az.: 3 O 156/03
Urteil vom 12.02.2004
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Wer mit seinem Pferd an ein anderes Pferd dicht aufreitet und von diesem dann durch ein austreten verletzt wird, hat kein Mitverschulden an diesem Unfall. Auch ein geübter Reiter ist beim Reiten in freiem Gelände nicht ohne weiteres in der Lage, sein Pferd so zu beherrschen, dass es sich unter allen Umständen außerhalb der Trittweite der anderen Pferde befindet.
Sachverhalt:
Der Kläger war der letzte Reiter in der Gruppe. Er ritt der vorausreitenden Beklagten recht nahe auf (1 Pferdelänge). Durch einen Austritt wurde er am rechten Unterschenkel verletzt. Er verlangte hierfür Schadensersatz von der Beklagten. Die Beklagte war der Auffassung, dass der Kläger durch sein dichtes Aufreiten den Unfall selbst verursacht hat.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht gab der Klage statt. Es waren insoweit keine Anhaltspunke dafür vorhanden, dass das Pferd der Klägerin plötzlich stoppen und ausschlagen würde. Auch ein geübter Reiter ist beim Reiten in freiem Gelände nicht ohne weiteres in der Lage, Gangart und Tempo seines Pferdes so zu beherrschen, dass es sich unter allen Umständen außerhalb der Trittweite der anderen Pferde befindet, daher trifft den Kläger nach Ansicht des Gerichts kein Mitverschulden am Unfall.