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Pflegeversicherung: Pflegegeld nach Stufe 1 – Pflegekosten aus Bulgarien

Landessozialgericht NRW

Az.: L 6 P 60/03

Urteil vom 06.01.2005

Vorinstanz: Sozialgericht Münster, Az.: S 6 P 2/03


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.10.2003 wird

zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Weiterführung eines durch gerichtlichen Vergleich beendeten Verfahrens. In der Sache beansprucht er im Wesentlichen die Zahlung von Pflegegeld nach Pflegestufe l für weitere vier Monate.

Der 1948 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.1999 bei der Beklagten pflegeversichert. Zuvor war er Mitglied bei der Barmer Ersatzkasse und anschließend bei der AOK Westfalen-Lippe.

Die Beklagte lehnte mit Bescheiden vom 16.03.1999 und 13.07.2000 die Zahlung von Pflegegeld ab, weil der Kläger die Pflege nicht in geeigneter Weise selbst sichergestellt habe. Die Pflegeleistung könne nur als Sachleistung bewilligt werden. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der beim Sozialgericht Münster unter dem Az.: S 6 (15) P 2/00 geführten Klage.

Mit weiteren Bescheiden vom 27.08.1999 und 19.04.2001 lehnte die Beklagte die Erstattung von in Bulgarien entstandenen Pflegekosten ab. Hiergegen richtete sich die beim Sozialgericht Münster unter dem Az.: S 6 (15) P 56/00 erhobene Klage.

Das Sozialgericht erörterte beide Verfahren mit den Beteiligten am 15.11.2002. In der vom Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gefertigten und unterschriebenen Niederschrift über diesen Termin heißt es:

„Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts erscheinen: Der Kläger in Begleitung des Herrn Rechtsanwalt Dr. T; für die Beklagte Herr l unter Bezugnahme auf die bei Gericht hinterlegte Generalterminsvollmacht.

Der Vorsitzende erörtert den Sachverhalt mit den Erschienenen. Der Kläger erteilt Herrn Rechtsanwalt Dr. T Vollmacht auch für die Streitsache S 6 (15) P 56/00.

Der Vorsitzende überreicht dem Vertreter der Beklagten sowie dem Bevollmächtigten des Klägers eine Ablichtung der Niederschrift vom 21.12.2000 des LSG in der Berufungssache L 16 P 3/00, eine Kopie des Aktenvermerks des Herrn A vom 02.01.2001 von der AOK Westfalen-Lippe sowie eine Kopie des Bewilligungsbescheides vom 03.01.01. Der Vorsitzende regt die gütliche Beilegung des Rechtsstreits an und schlägt der Beklagten vor, sich den Entscheidungen der Pflegekasse der Barmer Ersatzkasse und der Pflegekasse der AOK Westfalen-Lippe anzuschließen, die im Hinblick auf die im Termin am 21.12.2000 dargelegte Auffassung des 16. Senats des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die Zeit vor und nach dem hier streitigen Zeitraum vom 01.01.98 bis 31.12.99 eine fehlende Sicherstellung der Pflege nicht mehr geltend gemacht haben. Nach dem Aktenvermerk des Herrn A vom 02.01.2001 habe die Berichterstatterin des Senats die Auffassung vertreten, dass die besonderen Umstände des Falles des Klägers entsprechend gewürdigt werden sollten.

Mit Rücksicht auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 SGB XI, wonach nur bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr das Pflegegeld weiter zu gewähren ist, dürfte allerdings im Hinblick auf die vom Kläger in der Streitsache S 6 (15) P 56/00 mitgeteilten Auslandsaufenthalte der Leistungsanspruch einzuschränken sein.

Daraufhin schließen die Beteiligten auf Vorschlag des Vorsitzenden folgenden Vergleich:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, unter Abänderung des Bescheides vom 16.03.99 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2000 für die Zeit vom 01. Mai 1998 bis Ende 1999 dem Kläger Pflegegeld nach der Pflegestufe l zu zahlen.

2. Der Kläger nimmt die gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.04.2001 gerichtete Klage (Az.: S 6 (15) P 56/00) … zurück.

3. Die Beteiligten sehen den unter dem Az. S 6 (15) P 2/00 geführten Rechtsstreit als erledigt an.

4. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

5. Der Vertreter der Beklagten behält sich den Widerruf des Vergleichs für die Beklagte durch schriftliche Erklärung zu den Gerichtsakten bis Ende des Jahres 2002 vor.

vorgelesen und genehmigt gez. L gez. F Beginn des Termins: 11.00 h Ende des Termins: 11:45 h“

Die Beklagte hat mitgeteilt, sie mache von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch (Schreiben vom 17.12.2002).

Der Kläger hat mit Schreiben vom 12.12.2002 und 23.12.2002 im Wesentlichen vorgetragen, er verstehe nicht, weshalb das Pflegegeld erst ab 01.05.1998 gezahlt werden solle. Schließlich sei er ab 01.01.1998 bei der Beklagten versichert gewesen. Der Vergleich sei entprechend zu korrigieren. In dem Erörterungstermin sei zu keiner Zeit im Gespräch gewesen, dass das Pflegegeld erst ab Mai 1998 gezahlt werden solle. Die Klage mit dem Aktenzeichen S 6 (15) sei nicht von ihm zurück genommen worden. Dies werde erst geschehen, wenn das Pflegegeld vom Beginn seiner Mitgliedschaft an bei der Beklagten gezahlt werde. Mit Schreiben vom 12.01.2003 hat der Kläger ausdrücklich den Vergleich widerrufen. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft sowie u.a. bestritten, Rechtsanwalt T bevollmächtigt zu haben (Schreiben vom 23.01.2003).

Das Sozialgericht hat die nunmehr unter dem Az: S 6 P 2/03 (vormals S 6 (15) P 56/00) und S 6 P 3/03 (vormals S 6 (15) P 2/02) weiter geführten Klagen miteinander verbunden (Beschluss vom 04.03.2003).

Es hat mit Urteil vom 10.10.2003 festgestellt, dass die die Widerspruchsbescheide vom 13.07.2000 und 19.04.2001 betreffenden Verfahren durch den Abschluss des Vergleichs vom 15.11.2002 erledigt sind. Die Beteiligten hätten auf Vorschlag des Gerichts von der Möglichkeit, den Rechtsstreit vergleichsweise zu erledigen, Gebrauch gemacht. Der Vergleich sei den Beteiligten vorgelesen und von Ihnen auch genehmigt worden. Die Behauptungen des Klägers würden durch das Protokoll widerlegt. Der Kläger müsse sich die in seiner Gegenwart abgegebenen Erklärungen seines Bevollmächtigten zurechnen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Vergleich aus materiellrechtlichen oder aus prozessrechtlichen Gründen anfechtbar sein könnte, seien nicht ersichtlich.

Der Kläger hat gegen das ihm am 15.10.2003 zugestellte Urteil am 10.11.2003 Berufung eingelegt. Das Urteil sei falsch.

Er habe ausdrücklich die Anfechtung des Vergleichs erklärt. Im Übrigen sei er der Auffassung, dass dieser Vergleich erst gar nicht zustande gekommen sei. Er, wie auch Rechtsanwalt T hätten dem Vergleich nicht ordnungsgemäß zugestimmt. Herr Rechtsanwalt Dr. T habe von ihm in der mündlichen Verhandlung keine Vollmacht erhalten. Das Protokoll sei falsch. Eine schriftliche Vollmacht liege auch nicht vor. Dies sei dem Gericht bekannt gewesen, so dass der Vergleich nicht einmal wirksam zustande gekommen sei. Im Übrigen habe er den Vergleich hilfsweise wegen Irrtums angefochten. Er hat in der Verhandlung ergänzend angeführt, alle Feststellungen im Protokoll seien gelogen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.10.2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm 1. unter Abänderung des Bescheides vom 16.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2000 auch für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 30.04.1998 Pflegegeld nach der Pflegestufe l zu zahlen sowie 2. unter Abänderung des Bescheides vom 27.08.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2001 in Bulgarien entstandene Pflegekosten zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der für den Kläger überwiegend günstige Vergleich sei wirksam zustande gekommen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt, dass die unter den Az.: S 6 P (15) 56/00 und S 6 (15) P 2/00 geführten Rechtsstreitigkeiten durch Abschluss des im Erörterungstermin vom 15.11.2002 geschlossenen Prozessvergleiches endgültig und unwiderruflich erledigt sind.

Der Vergleich ist formgerecht protokolliert worden (§§ 153 Abs. 1, 122 Sozialgerichtsgesetz -SGG- i. V. m. §§ 162 Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-) und aus dem Protokoll lässt sich etwas anderes als die Annahme des Vergleichs auch nicht feststellen. Die Behauptung, der Vergleich sei entgegen dem entsprechenden Vermerk in der Niederschrift nicht vorgelesen und genehmigt worden (§ 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO), wird durch das Protokoll, das der Richter und auch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnet haben, widerlegt. Als öffentliche Urkunde begründet das Sitzungsprotokoll Beweis für die Abgabe der darin beurkundeten Erklärung, (§§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, 415 Abs. 1 -ZPO-) und die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann auch nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 160 Satz 1 ZPO).

Es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der in der Niederschrift festgehaltene Vergleich nicht protokolliert, noch, dass der Vermerk nach § 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO nachträglich in das Protokoll gesetzt wurde. Der Senat ist dem Beweisantrag des Klägers, die in dem Erörterungstermin Anwesenden als Zeugen über den Hergang des Erörterungstermins und zum Inhalt der protokollierten Feststellungen zu hören, nicht gefolgt. Der emotional reagierende und auch schnell erregbare Kläger bestreitet alle ins Protokoll aufgenommenen für ihn vermeintlich nachteiligen Feststellungen und bezeichnet die protokollierten Feststellungen unsubtantiiert als gelogen. Der Inhalt des Vergleichs verdeutlicht, dass dem Kläger gerade nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich die Regelungen des Vergleichs noch zu überlegen. Es wurde nämlich lediglich der Beklagten das Recht eingeräumt, den Vergleich zu widerrufen. Der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter haben angesichts der für sie überwiegend positiven Regelung augenscheinlich auf die Widerrufsmöglichkeit auch keinen Wert gelegt. Schließlich hat die Beklagte den in erster Linie für sie ungünstigen

Vergleich ausdrücklich nicht widerrufen und sie hat, wie auch der Bevollmächtigte des Klägers, keine Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls erhoben. Im Übrigen berührt ein Verstoß gegen die Anordnungen des § 162 Abs. 1 ZPO, hier insbesondere das Unterbleiben des Verlesens, nicht die Wirksamkeit der festgestellten Prozesshandlungen (BGH in MdR 1999, S. 1150 f). Beim Prozessvergleich gilt nur deshalb Besonderes, weil er Prozesshandlung und zugleich materielles Rechtsgeschäft ist (Doppelnatur). Die Beteiligten haben die im Protokoll festgehaltenen Erklärungen auch gewollt. Der Kläger war in dem Erörterungstermin selbst anwesend und er war zudem auch anwaltlich vertreten. Für das Verfahren S 6 (15) P 2/03 liegt im Übrigen eine vom Kläger am 02.01.2001 unterzeichnete Vollmacht vor, in der auch Rechtsanwalt Dr. T als Bevollmächtigter aufgeführt ist. Für das Verfahren S 6 (15) P 56/00 hat der Kläger Rechtsanwalt Dr. T die Vollmacht ausweislich der Niederschrift über den Hergang des Erörterungstermins vom 15.11.2002 ausdrücklich erteilt. Ungeachtet des vom Kläger in Frage gestellten Umfangs der Vollmacht (vgl. auch die Einschränkungen der Vollmacht Bl. 122 GA), muss er sich nach Außen hin die Wirksamkeit der Erklärungen seines Bevollmächtigten, die dieser in seiner Gegenwart gemacht und denen er im Termin auch nicht erkennbar widersprochen hat, zurechnen lassen. Es ist auch kein Anhalt dafür ersichtlich, dass der Kläger den Vergleichsgegenstand möglicherweise infolge unzureichender Deutschkenntnisse nicht verstanden haben könnte. Der Kläger verfügt über ausreichende Sprachkenntnisse und er ist diesem Gedanken in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich entgegengetreten.

Danach liegt es nahe, dass es sich der Kläger im Nachhinein einfach anders überlegt hat. Ein Recht zum Widerruf steht dem Kläger allerdings nicht zu. Er kann seine Erklärungen auch nicht anfechten. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Anfechtung von Willensmängeln finden keine Anwendung. Dies ist einhellige Meinung in Rechtslehre und Rechtsprechung. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 179 SGG, §§ 579, 580 ZPO) liegen offensichtlich nicht vor.

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Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr.1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.

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