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Pflegeheimkosten – Umfang des Anspruchs auf Familienunterhalt

AG Ahaus – Az.: 12 F 101/16 – Beschluss vom 08.09.2016

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin Elternunterhaltsansprüche für den Zeitraum Dezember 2015 bis Januar 2016 aus übergegangenem Recht geltend.

Pflegeheimkosten - Umfang des Anspruchs auf Familienunterhalt
(Symbolfoto: Dragana Gordic/Shutterstock.com)

Die Antragsgegnerin ist die Tochter von Frau B F, geb. am XXX. Diese lebt seit dem 12.12.2011 in dem Seniorenpflegeheim „C“ in P. Die Heimkosten übersteigen das Einkommen der Frau F. Die ungedeckten Kosten trug die Antragstellerin in Form der Gewährung von Sozialhilfe gemäß dem SGB XII. Dies waren im Monat Dezember 2015: 1.108,91 EUR, im Januar 2016: 1.104,96 EUR und im Februar 2016: 892,14 EUR. Die Rechtswahrungsanzeige datiert vom 14.03.2013.

Der Ehemann der Frau F, Herr I F, wohnt seit April 2012 selbst in einem Pflegeheim. Zunächst war er im Pflegeheim C in C1 untergebracht worden, weil in P kein Platz frei war. Nach ca. 3 Monaten zog er in dasselbe Pflegeheim in P, in dem auch Frau F lebt. Herr F leidet unter Demenz in fortgeschrittenem Stadium.

Die Eheleute F hatten dem Zeugen C2 in der Vergangenheit Generalvollmacht erteilt. Mit Beschluss vom 13.09.2013 wurde eine Tochter der Eheleute F, die Zeugin I1, zur Betreuerin von Frau F bestellt. Diese leidet nach dem Attest der Ärztin B1 vom 03.08.2016 u.a. an einem Zustand nach Hirnstamminfarkt und einer zunehmenden dementiellen Entwicklung.

Herr F ist Eigentümer eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstückes. Der Erbbauzins beträgt 454,00 EUR pro Monat. Erbbauberechtigter ist der Zeuge C2, der mit einer verstorbenen Tochter der Eheleute F verheiratet war und den Eheleuten F das auf dem Grundstück befindliche Haus abgekauft hatte. Das Erbbaurecht hat eine Laufzeit von 99 Jahren und wurde im April 2005 bestellt. Wegen der Einzelheiten der Erbbaurechtsbestellung wird auf die notarielle Urkunde des Notars F1 vom 27.04.2005 (Bl. 143ff. d.A.) Bezug genommen. Das Grundstück hat unter Berücksichtigung des Erbbaurechts einen Verkehrswert iHv 208.500,00 EUR. Diesbezüglich wird auf das Gutachten der kommunalen Bewertungsstelle des Kreises Steinfurt, Bl. 141f. d.A. Bezug genommen. Herr F erhält von der Antragstellerin ebenfalls Sozialhilfe zur Deckung der sein Einkommen übersteigenden Heimkosten. Aufgrund des in Form des Grundstückes vorhandenen Vermögens wurde ihm die Sozialhilfe aber lediglich darlehensweise gewährt. Zur Sicherung der Darlehensforderung ließ sich die Antragstellerin eine Grundschuld in Höhe von 85.000,00 EUR in das Grundbuch eintragen.

Von April 2013 bis einschließlich November 2015 zahlte die Antragsgegnerin an die Antragstellerin monatlich Elternunterhalt für Frau F in geforderter Höhe.

Die Antragsgegnerin war im streitbefangenen Zeitraum leistungsfähig zur Zahlung von monatlichem Elternunterhalt in Höhe von 340,00 EUR. Im Dezember 2015 stellte sie die Zahlungen ein.

Frau F hat noch vier weitere Töchter, von denen nur eine, die Zeugin L, leistungsfähig war.

Am 02. Mai 2016 feierten die Eheleute gemeinsam ihre Diamantene Hochzeit.

Die Antragstellerin behauptet, die Eheleute F würden bereits seit November 2011 dauerhaft getrennt leben. Der Zeuge C2 hatte dies mit Schreiben vom 24.05.2012 (Bl. 48 d.A.) gegenüber der Antragstellerin erklärt und am 10.11.2015 telefonisch nochmals bestätigt. Frau F sei geistig „voll auf der Höhe“ und lehne das Zusammenleben mit ihrem Ehemann vollständig ab. Dies gehe auch aus der schriftlichen Stellungnahme der Frau F vom 28.06.2016 (Bl. 98f. d.A.) hervor. Deshalb seien sie im Pflegeheim in getrennten Zimmern untergebracht. Herr F sei nur nach P verlegt worden, damit sich die Zeugin I1 leichter um beide Eltern kümmern könne. Aufgrund ihrer katholischen Erziehung wolle Frau F die Fassade einer Ehe aufrechterhalten. Nur aus diesem Grund sei die Diamantene Hochzeit gefeiert worden. Das Grundstück sei aufgrund der Belastung mit einem Erbbaurecht außerdem nicht verwertbar, die Grundschuld sei nicht belastbar, das Darlehen wäre am freien Markt nicht gewährt worden.

Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von rückständigem Elternunterhalt für den Zeitraum Dezember 2015 bis Februar 2016 in Höhe von insgesamt 1020,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2016 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, Herr F sei seiner Ehefrau Frau F gegenüber zum Familienunterhalt verpflichtet und müsse dazu auch sein Vermögen in Form des Grundstückes einsetzen. Solange die Heimkosten beider Eheleute aus diesem Vermögen gedeckt werden könne, gehe dies einer Verpflichtung ihrerseits zur Zahlung von Elternunterhalt vor. Zumindest müsse die Antragstellerin der Frau F die Sozialhilfe ebenfalls darlehensweise gewähren. Der Bezug von Einzelzimmern durch die Eheleute F im Pflegeheim sei lediglich den unterschiedlichen Bedürfnissen der Eheleute aufgrund altersbedingter und krankheitsbedingter Einschränkungen geschuldet.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Frau F, Herr C2, Frau I1 und Frau L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 10.08.2016 und 18.08.2016 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten sowie auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 10.08.2016 und 18.08.2016 Bezug genommen.

II.

Die Anträge sind zwar zulässig, aber unbegründet.

Das erkennende Gericht ist gemäß § 232 Abs. 3 FamFG iVm § 12 ZPO für das Verfahren örtlich zuständig. Die Antragsgegnerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des erkennenden Gerichts.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung von Elternunterhalt aus übergegangenem Recht in Höhe von 1020,00 EUR für den Zeitraum Dezember 2015 bis Februar 2016.

Zwar wäre ein etwaiger Anspruch gem. § 94 SGB XII bis zur Höhe gewährten Sozialhilfe auf die Antragstellerin übergegangen. Die Höhe des errechneten Unterhaltsbetrages in Höhe von 340,00 EUR pro Monat ist außerdem zwischen den Beteiligten für den geltend gemachten Zeitraum unstreitig.

Jedoch hat Frau F gegen ihren Ehemann Herrn F einen vorrangigen Anspruch auf Familienunterhalt gem. §§ 1360, 1360a BGB. Danach sind Eheleute einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Solange die ungedeckten Heimkosten beider Eheleute aus dem Vermögen des Herrn F gedeckt werden können, kommt eine Inanspruchnahme der Kinder wegen Elternunterhalts aus übergegangenem Recht nicht in Betracht.

Die Eheleute F leben nicht dauerhaft getrennt iSd § 1567 BGB. Danach leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Allein aus dem Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft ergibt sich ein Getrenntleben von Ehegatten nicht. Eine eheliche Lebensgemeinschaft kann auch dann bestehen, wenn die Ehegatten einvernehmlich eigenständige Haushalte unterhalten. Auch die dauerhafte stationäre Aufnahme eines Ehegatten in einem Pflegeheim führt für sich genommen nicht zur Trennung der Ehegatten. Der von den Ehegatten vollzogenen räumlichen Trennung kann dann nicht die Bedeutung eines Trennungswillens zugemessen werden. Will ein Ehegatte dennoch die Trennung iSd § 1567 BGB herbeiführen, bedarf es hierzu einer entsprechenden Äußerung oder eines sonstigen für den anderen Ehegatten erkennbaren Verhaltens, dass unmissverständlich den Willen zum Ausdruck bringt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen zu wollen (BGH NJW 2016, 2122).

Die Antragstellerin hat nicht bewiesen, dass Frau F gegenüber ihrem Ehemann unmissverständlich die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erkennen gegeben hat.

Die schriftlich und telefonisch durch den Zeugen C2 gegenüber der Antragstellerin gemachten Erklärungen sind nicht ausreichend. Eine Trennungsabsicht kann nur durch einen Ehegatten selbst geäußert werden.

Die von Frau F am 28.06.2016 unterschrieben Erklärung (Bl. 98 d.A.) beweist keine Trennung der Eheleute. Frau F war zu diesem Zeitpunkt geistig bereits durch eine dementielle Entwicklung und einem Zustand nach Hirnstamminfarkt beeinträchtigt, wie aus dem Attest der Ärztin B1 vom 03.08.16 (Bl. 132f. d.A.) hervorgeht. Dafür spricht auch, dass bereits seit 2013 eine Betreuung für Frau F besteht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie den kompliziert formulierten Text verstanden hat.

Frau F wurde durch das Gericht als Zeugin vernommen, verweigerte jedoch nach entsprechender Belehrung die Aussage gem. § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Hierzu war sie als Mutter der Antragsgegnerin berechtigt. Das Gericht hatte den Eindruck, dass Frau F die ihr in einfachen Worten erteilte Belehrung verstanden hat. Es bedarf daher keine Entscheidung darüber, ob Frau F kognitiv zu einer Zeugenaussage in der Lage gewesen wäre.

Die vom Zeugen C2 getätigte Aussage, dass Frau F in der Vergangenheit zu ihrem Ehemann gesagt habe: „Hätte ich dich doch nie kennengelernt“, und dass sie ihm gegenüber geäußert habe: „Wäre er doch besser in C geblieben“, beweist nicht, dass Frau F sich von ihrem Ehemann getrennt hat. Daraus lässt sich kein unmissverständlicher Wille entnehmen, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortführen zu wollen. Der Zeuge bekundete zudem, dass für Frau F eine Scheidung aufgrund ihrer katholischen Prägung garantiert nicht in Betracht käme. Dies spricht dafür, dass Frau F an der Ehe festhalten möchte. Der Zeuge erklärte außerdem, dass Frau F ihm gegenüber nie geäußert habe, dass sie an der Ehe nicht mehr festhalten will. Eine solche Äußerung müsste zudem gegenüber dem Ehegatten erfolgen.

Auch die Aussage der Zeugin I1 beweist nicht, dass eine Trennung der Eheleute erfolgt ist. Allein die Aussage, dass Frau F das Verhalten ihres Ehemannes unangenehm sei, dass sie mal von Trennung gesprochen habe, oder nicht mit ihrem Mann an einem Tisch sitzen möchte, ist, die Wahrheit dieser Aussage unterstellt, nicht ausreichend. Ein unmissverständlicher Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen zu wollen, lässt sich daraus nicht entnehmen. Dies gilt auch für die Bekundung der Zeugin, Frau F habe ihrem Ehemann gesagt, kein gemeinsames Zimmer mit ihm beziehen zu wollen. Dies lässt sich mit dem Ruhebedürfnis der Frau F und den demenzbedingten Unruhezuständen des Herrn F erklären. Zudem ist es keine Seltenheit, dass Eheleute auch ohne Trennungsabsicht getrennte Schlafzimmer haben. Die Zeugin bekundete, dass Frau F großen Wert auf die Feier der Diamantenen Hochzeit gelegt habe, wegen der Außenwirkung. Auch dies spricht eher dafür, dass Frau F an der Ehe festhalten will.

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Auf die Aussage der gegenbeweislich benannten Zeugin L kommt es somit nicht mehr an. Diese bekundete, dass ihre Eltern nie Trennungsabsichten bekundet hätten.

Herr F leidet unstreitig unter Demenz in fortgeschrittenem Stadium und kann daher zur Frage der Trennung der Eheleute nicht befragt werden. Er ist aus diesem Grund von keiner Seite als Zeuge benannt worden.

Der Anspruch auf Familienunterhalt richtet sich ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente, wenn ein Ehegatte stationär pflegebedürftig ist. Voraussetzung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltschuldners (BGH, aaO).

Da Herr F ebenfalls stationär pflegebedürftig ist, und sein Einkommen zur Deckung eigener Pflegekosten benötigt, kommt ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente aus dem laufenden Einkommen des Herrn F hier nicht in Betracht. Ein Ehegatte ist jedoch im Rahmen des Familienunterhaltes auch zum Einsatz seines Vermögens verpflichtet, sofern dies der Billigkeit entspricht (OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 788). Herrn F ist es zumutbar, das noch vorhandene Grundstück auch zur Deckung der Heimkosten seiner Ehefrau einzusetzen.

In der Vergangenheit wurde bereits Vermögen der Eheleute zur Deckung von Heimkosten beider Eheleute verwendet. Dies geht aus dem Schreiben der Antragstellerin vom 16.03.2016 (Bl. 44 d.A.) hervor. Warum das noch vorhandene Grundstück nur zur Deckung der Heimkosten von Herrn F, nicht aber zur Deckung der Heimkosten von Frau F eingesetzt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Herr F benötigt das Grundstück auch nicht zur Sicherstellung seines eigenen Lebensunterhaltes. Da die tatsächliche Lebenserwartung der Eheleute F nicht eingeschätzt werden kann, ist es Herrn F zumutbar, sein Vermögen zum jetzigen Zeitpunkt für seinen eigenen Unterhalt und auch für den Unterhalt seiner Ehefrau einzusetzen. In weitere Zukunft wird dann vielleicht die öffentliche Hand die ungedeckten Heimkosten tragen müssen.

Das Grundstück ist zu verkaufen. Der Verkehrswert liegt bei über 200.000,00 EUR. Dieser Betrag reicht aus, um die Heimkosten für beide Eheleute für mehrere Jahre zu decken.

Dass das Grundstück nicht verwertbar wäre, ist nicht ersichtlich. Das Wertgutachten hat die Belastung mit einem Erbbaurecht wertmäßig berücksichtigt. Der Erbbauzins ist relativ hoch, so dass ein Kauf trotz des Erbbaurechts für Anleger/Investoren attraktiv sein kann. Es ist nicht ersichtlich, dass die Betreuerin der Eheleute überhaupt versucht hat, das Grundstück zu verkaufen. Jedenfalls kommt aber eine darlehensweise Gewährung der Sozialhilfe, wie auch bei Herrn F praktiziert, in Betracht. Der Vortrag der Antragstellerin, die Grundschuld wäre nicht belastbar und am freien Markt wäre ein solches Darlehen nicht gewährt worden, ist unerheblich. Wenn die Antragstellerin für Herrn F die Sozialhilfe darlehensweise gewährt, hat sie dies auch für seine Ehefrau zu tun, zumindest bis die Summe der beiden Eheleuten gewährten Sozialhilfe die Höhe der eingetragenen Grundschuld erreicht. Denn die Antragstellerin ist ja bei der Darlehensgewährung an Herrn F davon ausgegangen, dass ein Darlehen zumindest bis zu dieser Höhe durch den Wert des Grundstückes abgesichert ist. Der hier in Rede stehende Rückstand in Höhe von 1.020,00 EUR kann problemlos durch die bestehende Grundschuld gesichert werden.

Da ein Anspruch auf die Hauptforderung nicht besteht, ist auch der Zinsantrag zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 116 Abs. 3, 243 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

 

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