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Pflegekind – Änderung des Familiennamens


OVG NRW

Az: 16 A 3226/08

Beschluss vom 31.08.2010


Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. Oktober 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung des Familiennamens ihres beigeladenen Sohnes.

Der Beigeladene wurde am 16. November 2000 als nichteheliches Kind der Klägerin geboren und erhielt deren Familiennamen. Seit dem 7. März 2001 lebt der Beigeladene in einer Pflegefamilie. Mit Beschluss des Amtsgerichts T. vom 30. April 2002 wurde der Klägerin die elterliche Sorge entzogen und auf das Jugendamt der Stadt T. als Vormund übertragen.

Das Jugendamt beantragte am 19. Juni 2007 mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen in den Familiennamen seiner Pflegeeltern. Zur Begründung verwies es darauf, dass eine Eltern-Kind-Beziehung entstanden sei. Der Beigeladene empfinde es als Mangel, nicht den Namen der Pflegeeltern zu tragen. Zu dem Namen der leiblichen Mutter habe er keine Beziehung.

Der Pflegekinderdienst der Stadt T. befürwortete in seiner Stellungnahme vom 2. November 2007 die beantragte Namensänderung: Die Klägerin habe bis heute nicht akzeptiert, dass der Beigeladene bei Pflegeeltern aufwachse. Sie wolle die Zugehörigkeit zu ihrem Kind nicht verlieren. Besuchskontakte hätten die Jahre über regelmäßig alle drei Monate stattgefunden. Der Beigeladene wisse, dass die Klägerin seine leibliche Mutter sei. Im April 2007 habe er seiner Pflegemutter den Wunsch mitgeteilt, ebenso heißen zu wollen wie „Mama und Papa“. Er verwende schon längst den Namen seiner Pflegeeltern, um gegenüber Außenstehenden seine Zugehörigkeit zu dieser Familie zu dokumentieren. Bei all den Schwierigkeiten, die sich durch die Trennung des Kindes von seiner leiblichen Mutter und dem Zusammen- und Aufwachsen in einer neuen Familie ergäben, was sich gänzlich von einer Scheidung oder der Trennung zweier Elternteile unterscheide, sei die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich. Eine Rückübertragung des Sorgerechts sei nicht zu erwarten; eine Adoption sei weder geplant noch komme sie unter den derzeitigen Bedingungen in Frage.

Nachdem die Pflegeeltern ihr Einverständnis erklärt hatten, gab die Beklagte dem Antrag auf Namensänderung mit Bescheid vom 4. Februar 2008 statt. Nach Abwägung aller Belange sei das Interesse des Beigeladenen an der Änderung seines Familiennamens höher einzustufen als das Interesse anderer Beteiligter an dessen Beibehaltung. Der Beigeladene sei in den Familienverband der Pflegefamilie integriert und identifiziere sich auch nach außen mit dieser. Eine Namensgleichheit mit der Pflegefamilie lasse eine positive Entwicklung erwarten und fördere die weitere Integration. Die leiblichen Eltern behielten auch nach der Namensänderung ihre bisherigen Rechte und Pflichten gegenüber dem Beigeladenen. Insbesondere die Besuchskontakte der Klägerin würden hierdurch nicht erschwert.

Die Klägerin hat am 12. März 2008 Klage erhoben und diese wie folgt begründet: Das Wohlergehen des Beigeladenen sei nicht davon abhängig, welchen Nachnamen er trage. Sie nehme die ihr zugestandenen Besuchskontakte regelmäßig wahr. Ihr Wunsch nach mehr Umgang werde von den Behörden abgelehnt. Der Beigeladene wisse, dass einerseits sie seine leibliche Mutter sei und andererseits er seinen Lebensbereich bei den Pflegeeltern habe. Mit dieser Situation sei er aufgewachsen, ohne dass es aufgrund dessen bis zum heutigen Tage zu irgendeinem Konflikt gekommen sei. Die jetzige Auseinandersetzung sei erst dadurch entstanden, dass das Jugendamt von sich aus und ohne Anregung seitens des Beigeladenen eine Namensänderung initiiert habe. Gründe, aus denen das Wohl des Beigeladenen gefährdet sein sollte, wenn er weiterhin ihren Familiennamen trage, seien nicht erkennbar.

Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2008 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Es liege ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund vor. Anders als in den sog. Stiefkinder- und Scheidungshalbwaisenfällen müsse die Namensänderung nicht zum Wohl des Kindes erforderlich sein, sondern es reiche aus, dass sie das Kindeswohl fördere. Die familiäre Lage eines Stiefkindes bzw. eines Scheidungshalbwaisen sei mit derjenigen eines unter Vormundschaft stehenden, in Dauerpflege fortgegebenen Pflegekindes nicht vergleichbar. Der von der Rechtsordnung anerkannte Daueraufenthalt bei den Pflegeeltern gebe dem Pflegekind die zu einer gedeihlichen Entwicklung nötige Geborgenheit einer Familie, in der für die leibliche Mutter des Pflegekindes, praktisch wie bei einer Adoption, kein Platz mehr sei. Dass das verwandtschaftliche Verhältnis zu der Mutter namensmäßig nicht länger dokumentiert werde, tue deshalb dem Wohl des Pflegekindes keinen Abbruch. Umgekehrt könne die Mutter, die ihrer Elternverantwortung nicht gerecht werde, sich nicht auf ein eigenes namensrechtliches Interesse am Fortbestand des Kindesnamens berufen. Vorliegend befinde sich der Beigeladene bereits seit seinem ersten Lebensjahr in der Obhut einer Pflegefamilie, sodass er sich dieser, wie er auch in der mündlichen Verhandlung vermittelt habe, zugehörig fühle. Nach Auswertung der Jugendamtsakten sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass das Begehren nach einer Namensänderung behördlicherseits maßgeblich gefördert worden sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass sich der Beigeladene diesen Wunsch mittlerweile zu eigen gemacht habe und seiner Namensführung einen nicht unerheblichen Stellenwert zumesse. Unerheblich sei schließlich, dass anstelle der Pflegeeltern das Jugendamt zum Vormund des Beigeladenen bestellt sei. Bereits durch die Übertragung des Sorgerechts auf das Jugendamt sei sein Verhältnis zu den Pflegeeltern in weitgehendem Maße rechtlich verfestigt. Namentlich stehe seine Zugehörigkeit zur Pflegefamilie nicht mehr zur Disposition der Klägerin.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Bekräftigend führt sie aus, es könne keine Rede davon sein, dass sie ihrer Elternverantwortung nicht gerecht werde oder sich ihr entziehe. Vielmehr sei es allein das Jugendamt, das ihre Bemühungen um eine Erweiterung der Besuchskontakte boykottiere und so einen engeren Kontakt verhindere. Zwischenzeitlich habe sie bei der Stadt L. eine Notbescheinigung für eine Zweiraumwohnung beantragt. Damit sei die notwendige Voraussetzung geschaffen, um – ebenso wie dies bei Scheidungskindern üblich sei – einen Umgang mit dem Beigeladenen auch am Wochenende zu ermöglichen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und nach ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beigeladene stellt auch im Berufungsverfahren keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) und des Jugendamts der Stadt T. (Beiakten Hefte 2 und 3) Bezug genommen.

II.

Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß den §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) – Namensänderungsgesetz (NÄG) – getroffene Entscheidung der Beklagten über die Änderung des Familiennamens des Beigeladenen ist nicht zu beanstanden; sie verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf ein Familienname durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Das schutzwürdige Interesse dessen, der die Namensänderung erstrebt, muss die schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegen und Vorrang haben gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung. Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemeingültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 18.01 -, juris Rdnr. 42 (= BVerwGE 116, 28); Beschluss vom 17. Mai 2001 – 6 B 23.01 -, juris Rdnr. 5 f. (= Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76).

Ausgehend davon ist in den Fällen eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter pflegeelterlicher Vormundschaft stehenden Kindes, dessen Familienname in den Familiennamen der Pflegeeltern geändert werden soll, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1987 – 7 C 120.86 -, juris Rdnr. 13 (= NJW 1988, 85) notwendig, aber auch ausreichend, dass die begehrte Namensänderung dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen.

Das für die Namensänderung eines Pflegekindes entwickelte Kriterium der Förderlichkeit gilt auch mit Blick auf die Neuordnung des zivilrechtlichen Kindesnamensrechts durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942) und nachfolgende Änderungsgesetze fort. Zwar hat der Gesetzgeber insoweit die Anforderungen an die sog. Einbenennung eines Kindes verschärft. Steht einem Elternteil – allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil – die elterliche Sorge zu, so kann er zusammen mit seinem Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Ehenamen erteilen. Führt das Kind bisher den Namen des anderen Elternteils, bedarf es hierfür nach § 1618 Satz 3 BGB unabhängig davon, ob dieser sorgeberechtigt ist, dessen Einwilligung. Die Einwilligung kann durch das Familiengericht gemäß § 1618 Satz 4 BGB nur ersetzt werden, wenn die Namenserteilung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dieser – im Vergleich zur bloßen Förderlichkeit strengere – Maßstab der Erforderlichkeit findet jedoch über die bürgerlich-rechtlich nicht geregelten Fälle der Namensänderung sog. Scheidungshalbwaisen hinaus, in denen nach einer Scheidung der allein sorgeberechtigte Elternteil seinen vor der Ehe geführten Familiennamen wieder annimmt und nunmehr ohne Einwilligung des namensgebenden anderen Elternteils die Angleichung des Familiennamens des Kindes begehrt, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 18.01 -, juris (= BVerwGE 116, 28), auf die hier in Rede stehende Konstellation der Pflegekinder keine Anwendung.

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So im Ausgangspunkt auch Bay. VGH, Urteil vom 7. März 2008 – 5 B 06.3062 -, juris Rdnr. 19 f. (= BayVBl. 2009, 278); VG Münster, Beschluss vom 7. Mai 2008 – 1 K 1942/06 -, juris Rdnr. 5 ff.; VG Aachen, Urteil vom 29. August 2006 – 6 K 1114/06 -, juris Rdnr. 56 ff.; a. A. VG Augsburg, Urteil vom 25. September 2006 – Au 1 K 05.536 -, juris Rdnr. 25.

§ 1618 BGB bezweckt – bei alleiniger Sorge des einbenennenden Elternteils – im Konfliktfall nach einer Scheidung oder Trennung der Eltern eine Stärkung des Grundsatzes der Namenskontinuität und unterstreicht die Bindung des Kindes an den nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil, von dem es seinen Familiennamen ableitet und der in die Namensänderung nicht einwilligt.

Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT- Drucks. 13/4898 S. 92; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/8511 S. 73 f.

Damit wird nicht nur ein gewisser Ausgleich zum Wegfall des Sorgerechts geschaffen, indem das namensrechtliche Band zwischen dem Kind und dem nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil geschützt wird. Darüber hinaus sollen zugleich für das Kind schädliche Folgen der Veränderung in seinem sozialen Umfeld möglichst vermieden werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 – 6 C 18.01 -, juris Rdnr. 35, 37 (= BVerwGE 116, 28).

Diese für die Interessenabwägung bei der Einbenennung von „Stiefkindern“ ebenso wie bei der Namensänderung von „Scheidungshalbwaisen“ maßgebenden Gesichtspunkte sind auf die Fallgruppe der Pflegekinder nicht übertragbar. Die familiäre Situation eines unter Vormundschaft stehenden Kindes, das in einem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis aufwächst, ist mit der Lage von Kindern, die in der Familie des (wieder-)verheirateten oder allein lebenden Elternteils leben und gegen den Willen des anderen Elternteils einen neuen Familiennamen erhalten sollen, nicht vergleichbar. Warum dies so ist, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil im Einzelnen zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die dortigen Ausführungen (Urteilsabdruck S. 6 f.) Bezug genommen werden.

Der Senat teilt im Weiteren auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es vorliegend nicht deshalb an den Voraussetzungen für eine Absenkung der Schwelle zur Namensänderung fehlt, weil der Beigeladene anders als in der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1987, a. a. O., zugrunde liegenden Fallgestaltung nicht unter der Vormundschaft der Pflegeeltern, sondern des Jugendamts steht. Entscheidend ist insofern, dass der Klägerin die elterliche Sorge für den Beigeladenen entzogen ist. Durch deren Übertragung auf das Jugendamt erfährt das in tatsächlicher Hinsicht zweifellos auf Dauer angelegte Pflegeverhältnis auch die notwendige rechtliche Verfestigung, die die Einbenennung des Beigeladenen in seine Pflegefamilie unter erleichterten Bedingungen erlaubt.

Für den Fall fortbestehender elterlicher Sorge der Mutter vgl. Bay. VGH, Urteil vom 7. März 2008 – 5 B 06.3062 -, juris Rdnr. 21 (= BayVBl. 2009, 278).

Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin in diesem Zusammenhang gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts, sie sei ihrer Elternverantwortung nicht gerecht geworden. Sie greift damit letztlich nur die Sorgerechtsentscheidung an, die im Namensänderungsverfahren aber nicht überprüfbar ist, zumal der Beschluss des Amtsgerichts T. vom 30. April 2002 insoweit Rechtskraft erlangt hat.

Gemessen am Maßstab der Förderlichkeit ist ein wichtiger Grund für die Namensänderung des Beigeladenen gegeben. Zwischen dem Beigeladenen und seinen Pflegeeltern besteht ein seit mehr als neun Jahren andauerndes intensives Eltern-Kind-Verhältnis. Der Beigeladene ist in die Pflegefamilie integriert und fühlt sich dieser zugehörig. Das ergibt sich aus der Stellungnahme des Pflegekinderdienstes der Stadt T. vom 2. November 2007 und wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund dient die Herbeiführung einer Namensidentität der Dokumentation der Zugehörigkeit des Beigeladenen zum Familienverband der Pflegeeltern. Diese Dokumentation wiederum ist, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, für den Beigeladenen wichtig. Die Namensänderung entspricht seinem ausdrücklichen Wunsch, den er zuletzt in der mündlichen Verhandlung erster Instanz bekundet hat, mag dieser Wunsch auch zunächst durch das Tätigwerden des Jugendamts befördert worden sein. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse des Beigeladenen, den gleichen Namen wie seine Pflegefamilie zu tragen, inzwischen infolge Zeitablaufs wesentlich an Bedeutung verloren hat. Der jetzt fast zehn Jahre alte Beigeladene wird noch einige Jahre für eine möglichst unbeeinträchtigte Persönlichkeitsentwicklung auf eine enge familiäre Bindung angewiesen sein, die ihm emotionale Sicherheit und das Gefühl der Zugehörigkeit vermittelt, bevor dann mit fortschreitender Pubertät eine allmähliche Verselbständigung eintritt. Die Namensänderung erscheint deshalb nach wie vor geeignet, sich positiv auf seine weitere Entwicklung auszuwirken.

Überwiegende sonstige Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Familiennamens des Beigeladenen bestehen nicht. Wenngleich einzuräumen ist, dass die Klägerin das ihr zugestandene Umgangsrecht stets wahrgenommen hat, resultiert daraus doch nur eine im Vergleich zu seiner Bindung an die Pflegeeltern sehr beschränkte persönliche Beziehung zu dem Beigeladenen. Der Umgang der Klägerin mit dem Beigeladenen war in der Vergangenheit auf wenige Besuchskontakte im Jahresverlauf beschränkt. Dass sich dies inzwischen wesentlich geändert hat, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die vorhandenen geringen Bindungen rechtfertigen es nicht, in der Abwägung mit dem Kindeswohl das bestehende Namensband aufrechtzuerhalten. Zwar ist zu bedenken, dass auch bei der Einbenennung eines Pflegekindes die Bewertung des Kindeswohls ihrerseits eine Gewichtung gegenläufiger Interessen erfordern kann. Neben dem Interesse des Kindes an der von ihm gewünschten Namensgleichheit mit den Pflegeeltern muss unter Umständen auch die Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu der leiblichen Mutter in den Blick genommen werden, für die die Beibehaltung eines gemeinsamen Namens ein äußeres Zeichen ist.

Zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts bei der Einbenennung eines Stiefkindes vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – XII ZB 88/99 -, juris Rdnr. 11 (= NJW 2002, 300).

Allerdings hat der Senat hier nicht zuletzt angesichts der Bemühungen der Klägerin um einen regelmäßigen Umgang mit dem Beigeladenen keinen Grund zu der Annahme, dass allein die Namensänderung für die Klägerin Veranlassung bieten könnte, hierin nachzulassen oder sich gar vom Beigeladenen zu distanzieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass sich der Beigeladene nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Prozesskostenrisiko beteiligt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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