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Pflegeversicherung – Beitragszuschlag für Kinderlose – Verfassungsmäßigkeit

SOZIALGERICHT SPEYER

Az.: S 3 P 121/06

Urteil vom 30.01.2007


Leitsätze:

Die Erhebung eines Beitragszuschlags für Kinderlose in der Sozialen Pflegeversicherung gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.


In dem Rechtsstreit hat die 3. Kammer des Sozialgerichts Speyer ohne mündliche Verhandlung am 30. Januar 2007 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (Soziale Pflegeversicherung) – SGB XI -.

Der am 23. Mai 1968 geborene Kläger ist bei der Beklagten gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert. Er ist verheiratet und kinderlos.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2005 setzte die Beklagte ihm gegenüber Beiträge zur Pflegeversicherung ab 1. Januar 2005 in Höhe von 68,74 € monatlich fest. Die Erhöhung des Beitragssatzes beruhe auf dem Kinderberücksichtigungsgesetz.

Danach werde in der Pflegeversicherung der Beitragssatz für alle Versicherten, die keine Kinder erzögen oder erzogen hätten, um 0,25 Prozent angehoben.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2005 Widerspruch ein. Er sehe in dem Kinderberücksichtigungsgesetz einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Intention des Bundesverfassungsgerichts sei es gewesen, Familien zu entlasten, nicht jedoch Kinderlose zu belasten. Seine Ehefrau könne aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Beitragserhebung entspreche den gesetzlichen Vorgaben und sei nicht zu beanstanden.

Am 14. März 2005 hat der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 4. März 2005 unter dem Aktenzeichen S 9 P 37/05 Klage erhoben. Nachdem das Verfahren zunächst zum Ruhen gebracht wurde (Beschluss vom 5. April 2005), wird es nunmehr unter dem neuen Aktenzeichen S 3 P 121/06 geführt.

Der Kläger ist der Auffassung, das Kinderberücksichtigungsgesetz sei verfassungswidrig.

Einen bestimmten Antrag stellt der Kläger nicht.

Die Beklagte stellt ebenfalls keinen bestimmten Antrag und äußert sich nicht zur Sache.

Beide Beteiligte haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zunächst dahingehend auszulegen, dass sich der Kläger gegen die Erhebung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der Sozialen Pflegeversicherung wendet und – hilfsweise – die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) begehrt (§ 123 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 124 Abs. 2 SGG), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Festsetzung der Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung im Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2005 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 SGG).

Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 wurde mit dem Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der Sozialen Pflegeversicherung vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, S. 3448) – KiBG – einen Beitragszuschlag für Kinderlose eingeführt. Nach der nunmehr geltenden Fassung des § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, der in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift bestimmte Beitragssatz von 1,7 v.H. um 0,25 Beitragssatzpunkte (Beitragszuschlag für

Kinderlose). Dies gilt nach § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (Allgemeiner Teil). Darüber hinaus sind bestimmte Personengruppen, nämlich vor dem 1. Januar 1940 geborene Mitglieder, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II, vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgeschlossen (§ 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI).

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Auferlegung des in § 55 Abs. 3 SGB XI geregelten Beitragszuschlags. Er ist kinderlos, nicht vor dem 1. Januar 1940 geboren, leistet weder Zivil- noch Wehrdienst und bezieht offenkundig auch kein Arbeitslosengeld II.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung.

Eine Vorlage an das BVerfG scheidet aus. Gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – hat ein Gericht, das ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen. Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht erfüllt.

Mit der Einführung des Beitragszuschlags für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI hat der Gesetzgeber auf das Urteil des BVerfG vom 3. April 2001 (Az.: 1 BvR 1629/94, NJW 2001, S. 1712 ff.) reagiert. Nach dieser Entscheidung ist es nicht mit Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG zu vereinbaren, dass Mitglieder der Sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber prüfen musste, welche Wege zur Herbeiführung einer verfassungskonformen Rechtslage tragfähig und finanzierbar waren, war es aus Sicht des BVerfG allerdings geboten, die Weiteranwendung der Beitragsnormen des SGB XI bis zum 31. Dezember 2004 zuzulassen. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Gesetzgeber jedoch eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Die gesetzliche Umsetzung durch den Beitragszuschlag für Kinderlose begegnet nach Auffassung der erkennenden Kammer keinen durchgreifenden Bedenken.

Denn das BVerfG hat dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts eingeräumt und daher auch nicht die Besserstellung von Elternteilen bei der Beitragserhebung durch Befreiung von einer an sich in der Pflegeversicherung erforderlichen Beitragserhöhung ausgeschlossen (vgl. Didong in Hauck/Wilde, SGB XI, 25. Lfg., Stand: Dezember 2006, K § 54 Rd.Nr. 9). Dem Einwand des Klägers, dass die Entscheidung des BVerfG allein auf eine Entlastung von Eltern abziele, nicht jedoch die Möglichkeit einer Belastung von Kinderlosen eröffne, geht daher ins Leere.

Darüber hinaus verletzt die Regelung des § 55 Abs. 3 SGB XI den Kläger nicht in seinen Grundrechten aus Art. 3 GG.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG scheidet aus. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Das Grundrecht ist aber dann verletzt, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung des BVerfG; vgl. statt vieler: Beschluss vom 22. Mai 2003 – 1 BvR 1077/00 -, SozR 4- 3300 § 14 Nr 1; Beschluss vom 11. Juni 2003 – 1 BvR 190/00 – u. a., SozR 4-3300 § 58 Nr 1). Das bedeutet, dass in Fällen, in denen ein „sachlich einleuchtender“ Grund zu bejahen ist, trotz einer Ungleichbehandlung von an sich gleichen Personengruppen nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade bei Massenverfahren wie etwa in der Sozialversicherung ein ausreichender Differenzierungsgrund auch in der Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten liegen kann (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 3. Aufl. 1995, Art. 3 Rd.Nr. 21 m. w. Nachw.).

Das pauschale Vorbringen des Klägers, das Kinderberücksichtigungsgesetz verstoße gegen den Gleichheitssatz, ist nicht geeignet, eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aufzuzeigen. Er hat damit nicht substantiiert dargetan, dass und im Verhältnis zu welcher Personengruppe er ungleich behandelt wird. Soweit sich sein Einwand auf eine Benachteiligung im Verhältnis zu den unter 23-jährigen Mitglieder sowie den gemäß § 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommenen Personengruppen beziehen sollte, ist darin kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu erkennen. Denn für die von Gesetzes wegen ausgenommenen Personengruppen liegen jeweils „sachlich einleuchtende“ Gründe im vorgenannten Sinne vor, welche eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ausschließen.

Die in § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI geregelte, feste Altersgrenze von 23 Jahren knüpft ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/3671, S. 6) an das regelmäßige Ende der Familienversicherung an und ist aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung vorgesehen. Durch sie soll sich eine Prüfung im Einzelfall erübrigen, ob das Kind bereits wirtschaftlich selbständig ist. Mit der Befreiung der Bezieher von Arbeitslosengeld II gemäß § 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI soll ebenfalls eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden. Denn der Gesetzgeber stellt – neben der Sicherstellung des sozio-kulturellen Existenzminimums der Betroffenen – entscheidend darauf ab, dass die zu erwartenden Mehreinnahmen für die Leistungsbezieher des Arbeitslosengeldes II außer Verhältnis zu dem Verwaltungsaufwand für die Ermittlungen der Voraussetzungen für den Beitragszuschlag und den Abzug der Geldleistung stünden (vgl. BT-Drucks. 15/3837, S. 8). Demgegenüber ist der Grund, die vor dem 1. Januar 1940 geborenen Mitglieder von dem Beitragszuschlag für Kinderlose auszunehmen, darin zu sehen, dass die bis 1940 geborenen Jahrgänge noch in ausreichendem Maße Kinder geboren und erzogen haben (vgl. BT-Drucks. 15/3671, a. a. O.).

Letztlich erscheint auch die Ausnahme für Wehr- und Zivildienstleistenden sachlich gerechtfertigt, weil sie einen Dienst für die Allgemeinheit erbringen (vgl. KassKom/Peters, 52. Erg-Lfg., Stand: November 2006, § 55 SGB XI Rd.Nr. 12).

Vor diesem Hintergrund bleibt festzuhalten, dass für die von dem Beitragszuschlag ausgenommenen Personengruppen sachliche Gründe vorliegen, die der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen kann. Sie rechtfertigen mithin eine Ungleichbehandlung.

Sollte der Kläger den Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz allein in der Begünstigung der vom Beitragszuschlag ausgenommenen Personengruppen sehen, bleibt sein Begehren ebenfalls erfolglos. Denn die Beanstandung der Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung als gleichheitswidrig kann die Entscheidungserheblichkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nur dann begründen, wenn der Klagepartei die Feststellung der Verfassungswidrigkeit die Chance offen hält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen. Selbst wenn aber vorliegend die Begünstigung einer bestimmten Vergleichsgruppe, insbesondere diejenige der vor dem 1. Januar 1940 geborenen Mitglieder (vgl. hierzu Bauer/Krämer, Das Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung, NJW 2005, S. 180, 181), verfassungswidrig wäre, könnte eine Heilung des Gleichheitsverstoßes durch den Gesetzgeber in Form einer Freistellung der Kinderlosen von der Zuschlagspflicht mit Blick auf die Entscheidung des BVerfG vom 3. April 2001 keinesfalls in Betracht kommen. Beschränkt sich das Interesse des Klägers aber insoweit nur auf die Beseitigung einer Drittbegünstigung, scheidet eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das BVerfG aus (vgl. SG Münster, Urteil vom 10. März 2006 – S 6 P 136/05 -, Breith. 2006, S. 642 m. w. Nachw.).

Ferner beruft sich der Kläger ohne Erfolg darauf, dass er und seine Ehefrau aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen können. Die fehlende Differenzierung nach den einzelnen Gründen der Kinderlosigkeit begründet keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Stattdessen ist der Gesetzbegründung zu entnehmen, dass die Gründe, warum jemand keine Kinder hat, für die Zuschlagspflicht keine Rolle spielen sollen. Denn eine Motivforschung, weshalb jemand keine Kinder hat, kann und soll es nicht geben. Es geht auch nicht darum, Kinderlose zu bestrafen (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/3671, S. 5).

Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, liegt gleichfalls nicht vor.

Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob sich der – gesunde – Kläger überhaupt auf dieses Grundrecht berufen kann.

Denn selbst wenn dies in Verbindung mit dem Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) zu bejahen wäre, läge keine unmittelbare behindertenbedingte Benachteiligung vor. Die Ungleichbehandlung knüpft nämlich gerade nicht an eine Behinderung an, sondern lediglich an die Kinderlosigkeit. Zwar schützt Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Behinderte nicht nur vor einer unmittelbaren, sondern auch vor einer bloß mittelbaren Diskriminierung. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn eine Regelung günstige oder nachteilige Rechtsfolgen von Merkmalen abhängig macht, die Angehörige einer der geschützten Gruppen signifikant leichter oder schwerer erfüllen können, mit der Folge, dass sie von Vor- oder Nachteilen unverhältnismäßig häufiger betroffen sind (vgl. ErfK/Dietrich, 7. Aufl. 2006, Art. 3 GG Rd.Nr. 78). Dies ist bei dem Beitragszuschlag für Kinderlose indes nicht der Fall. Denn die Kinderlosigkeit in Deutschland beruht auf vielfältigen Gründen und ist nur in einem geringen Umfang behinderungs- oder krankheitsbedingt.

Nach alledem ist die Erhebung eines Beitragszuschlags für Kinderlose in der Sozialen Pflegeversicherung verfassungskonform, so dass eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht zu erfolgen hat. Da sich der Beitragsbescheid der Beklagten vom 9. Februar 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 4. März 2005 somit als rechtmäßig erweisen und den Kläger nicht beschweren, ist die von ihm erhobene Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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