Skip to content

Pflegewohngeld: Zahlung für Altenwohnheimplatz

Verwaltungsgericht Minden

Az: 7 L 166/04

Beschluss vom 01.03.2004


Das Verwaltungsgericht Minden hat beschlossen:

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO verpflichtet, an das Seniorenzentrum Q. P. , K. . 3 in 32361 Q. P. , für den Heimplatz der Antragstellerin Pflegewohngeld für die Zeit vom 01.06.2003 bis zum 31.03.2004 in Höhe von monatlich 316,37 EUR zu zahlen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1581,85 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin vom 17.02.2004 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Pflegewohngeld ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).

Es spricht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Seniorenzentrum Q. P. ein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Gewährung von Pflegewohngeld für den von der Antragstellerin besetzten Heimplatz zusteht (Anordnungsanspruch). Diesen kann die Antragstellerin prozessual sichern lassen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 – 16 A 2789/02 -.

Nach § 14 der bis zum 01.08.2003 (GV NW 1996, 137), bzw. § 12 der seit dem 01.08.2003 (GV NW 2003, 380) gültigen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NW) vom 08.07.2003 haben zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe (Kriegsopferfürsorgeleistungen kommen hier eindeutig nicht in Betracht) auf Gewährung von Pflegewohngeld u.a. für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem BSHG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gem. § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Bei diesem Anspruch handelt es sich allerdings in erster Linie um einen Anspruch der Pflegeeinrichtung auf staatliche Förderung (§ 14 Abs. 1 PfG NW a.F./ § 12 Abs. 1 und 2 PfG NW n.F.). Die Versagung von Pflegewohngeld greift nur mittelbar in die Rechte des Heimbewohners/der Heimbewohnerin ein, weil es zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten ihm/ihr gegenüber eines weiteren Umsetzungsaktes des Einrichtungsträgers bedarf. Gleichwohl betrifft die Versagung des Pflegewohngeldes aber auch den Rechtskreis des Heimbewohners/der Heimbewohnerin, denn sowohl § 14 PfG NW a.F. als auch § 12 PfG NW n.F. räumen dem Heimbewohner/der Heimbewohnerin eine schutzfähige Rechtsposition ein, d.h. sie verleihen ihm/ihr ein subjektiv öffentliches Recht. Ein solches subjektives öffentliches Recht liegt vor, wenn ein Rechtssatz des öffentlichen Rechts nicht nur öffentlichen Interessen, sondern – zumindest auch – Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können. So liegt es hier.

Vgl. hierzu auch OVG NRW, a.a.O.

Indiz für die Annahme eines subjektiv öffentlichen Rechts ist denn auch, dass dem Heimbewohner/der Heimbewohnerin durch § 3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über Pflegewohngeld vom 04.06.1996 (PfGWGVO) und seit dem 15.10.2003 durch § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) – Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) – ein eigenes Antragsrecht eingeräumt ist. Dieses Recht ist auf Gewährung des Pflegewohngeldes an die Pflegeeinrichtung gerichtet. Da die geschützte Rechtsposition ihre Grundlage bereits im materiellen Recht hat, wird sie dadurch, dass der Verordnungsgeber in den Verordnungen zum Pflegewohngeld dem Heimbewohner/der Heimbewohnerin lediglich ein subsidiäres Antragsrecht normiert hat, nicht auf das Verwaltungsverfahren beschränkt oder sonst in ihrer rechtlichen Bedeutung gemindert. Vielmehr ist die gesetzliche Regelung dahin zu verstehen, dass die Beantragung der Leistung in erster Linie zum Pflichtenkreis der Einrichtung zählt. Nimmt die Einrichtung das auch im Interesse ihres Bewohners liegende Antragsrecht nicht wahr, ist dieser aber nicht schutzlos, sondern befugt, die zur Geltendmachung seines subjektiven öffentlichen Rechts erforderlichen Rechtsbehelfe einzulegen; er ist nicht nur antragsberechtigt, sondern auch widerspruchs- und klagebefugt.

Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld vorliegen. Dass in der Person der Antragstellerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld erfüllt sind, wird auch vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen. Entgegen seiner Auffassung entfällt die Verpflichtung zur Gewährung von Pflegewohngeld aber auch nicht infolge des Umstandes, dass die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in das Seniorenzentrum Q. P. in Niedersachsen hatte. Für die im angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 01.07.2003 und im Widerspruchsbescheid vom 05.01.2004 angeführte „Landeskinderregelung“ – darauf läuft die Argumentation des Antragsgegners hinaus -, fehlt es an einer tragfähigen gesetzlichen Grundlage. Weder § 14 PfG NW a.F. noch § 12 PfG NW n. F. enthalten einen Hinweis darauf, dass nur Aufwendungen für solche Heimplätze bezuschusst werden sollen, die von sog. Landeskindern in Anspruch genommen werden. Mit Blick auf den Heimbewohner/die Heimbewohnerin ist der Anspruch der Einrichtung lediglich von dessen/deren „Bedürftigkeit“, nicht aber von dessen/deren gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung innerhalb Nordrhein-Westfalens abhängig. Insbesondere folgt die vom Antragsgegner geltend gemachte Anspruchsbeschränkung nicht aus dem Umstand, dass sich der Anspruch nach dem Gesetzeswortlaut gegen den örtlichen Träger der Sozialhilfe richtet. Daraus kann keinesfalls der Schluss auf die Anwendbarkeit des § 97 Abs. 2 BSHG in Fällen der vorliegenden Art gezogen werden. Andernfalls würde man dem nordrhein- westfälischen Gesetzgeber unterstellen, die in seinem Hoheitsbereich belegenen Einrichtungen auf Kosten anderer Bundesländer und dortiger Kommunen bezuschussen lassen zu wollen, obwohl deren Verpflichtung schon aus Rechtsgründen nicht denkbar ist. Dementsprechend stellt denn auch die Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen vom 15.10.2003 – PflFEinrVO – (GVNW 2003, 613) in ihrem § 6 Abs. 1 Satz 3 klar, dass für Heimbewohner oder Heimbewohnerinnen, die – wie hier die Antragstellerin – ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme nicht in Nordrhein-Westfalen hatten, der Träger der Sozialhilfe zuständig ist, in dessen Bereich sich der Heimbewohner oder die Heimbewohnerin tatsächlich aufhält.

Aus den Materialien zu § 14 PfG NW a. F. bzw. § 12 PfG NW n. F. folgt ebenfalls nichts für die Annahme, dass nur von sog. Landeskindern besetzte Heimplätze bezuschusst werden sollten. Vielmehr heißt es in der Begründung zum PfG NW a.F., dass Ziel der Regelung eine … Versorgung der Pflegebedürftigen in Nordrhein- Westfalen ist,

vgl. A. Allgemeiner Teil b) zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtagsdrucksache 12/194 vom 05.10.1995,und dass die Zahlung (u.a.) an die Dauer des Aufenthaltes in der Pflegeeinrichtung gebunden ist.

Vgl. B. Einzelbegründung zu § 14 a.a.O.

Das Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen weist in seinem Schreiben vom 30.09.2003 an den Präsidenten des Landtages betr. das Anhörungsverfahren zu den Rechtsverordnungen zur Umsetzung des Landespflegegesetzes NW n.F. sogar ausdrücklich auf die „eindeutigere“ Formulierung der Zuständigkeitsregelung in § 6 hin, damit die Regelung nicht im Sinne einer „Landeskinderregelung interpretiert werden kann“.

Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen über das Antragsverfahren in § 3 Abs. 1 – insbesondere dessen Satz 3 – der Verordnung über Pflegewohngeld vom 04.06.1996 – PfGWGVO – (GV NW 1996, 200) hinweist, ist unerheblich, ob der Verordnungsgeber die entsprechende Anwendbarkeit des § 97 BSHG auch für solche Fälle vorsehen wollte, in denen die Heimbewohner vor ihrer Aufnahme in der Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Nordrhein-Westfalens hatten. Eine solche Regelung wäre nach vorstehenden Ausführungen von der darüber liegenden gesetzlichen Regelung nicht gedeckt. § 3 Abs. 1 Satz 3 PfGWGVO kann bei verständiger Würdigung von daher nur so verstanden werden, dass der Verordnungsgeber innerhalb seines Hoheitsbereiches einen gewissen Schutz der Einrichtungsorte sicherstellen wollte.

Entsprechendes kann auch nur aus den Ausführungen des OVG NRW in seinem Urteil vom 09.05.2003 – 16 A 2789/02 – abgeleitet werden. Zwar führt das OVG NRW in der angesprochenen Entscheidung den § 97 Abs. 2 BSHG ausdrücklich an, der Entscheidung lag jedoch gerade eine Sachverhaltskonstellation zugrunde, in der der Heimbewohner/die Heimbewohnerin vor der Aufnahme in der Einrichtung in einer anderen Gemeinde Nordrhein-Westfalens aufhältig gewesen war.

Nach alledem ist der Antragsgegner passivlegitimiert; denn er ist unabhängig davon, ob man insoweit an die Belegenheit der Einrichtung oder an den tatsächlichen Aufenthalt der Antragstellerin anknüpft, der nach § 97 Abs. 1 BSHG zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe.

Der Pflegeeinrichtung steht mithin für den Heimplatz der Antragstellerin seit dem 01.06.2003 – Tag der Aufnahme – ein Anspruch auf Pflegewohngeld gegen den Antragsgegner zu. Dessen Höhe bemisst sich nach den vom Antragsgegner unwidersprochenen Angaben des Heimleiters sowie des Bürgermeisters der Stadt P. auf monatlich 316,37 EUR (10,40 EUR täglich x 30,42 Tage).

Allerdings kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten. Sie darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine Ausnahme gestattet dieser Grundsatz nur dann, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig ist. Anderenfalls würde die Entscheidung des Rechtsstreits in Abweichung von den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung von dem für die endgültige Rechtsfindung ausgestalteten Hauptsacheverfahren in das auf eine summarische Prüfung des Streitstoffs beschränkte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verlagert. Danach setzt die Notwendigkeit einer Entscheidung gerade im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes voraus, dass dem Antragsteller das Abwarten einer Entscheidung in einem in der Regel länger dauernden Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 09.09.2002 – 12 B 1285/02 -.

Dies ist bei einem Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld in der Regel nur dann der Fall, wenn der antragstellende Heimbewohner im Falle des Nichtergehens der begehrten einstweiligen Anordnung seinen Heimplatz verlieren würde und ihm auch die Beschaffung eines Ersatzplatzes nicht ohne Weiteres möglich bzw. unzumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den glaubhaften Erklärungen des Heimleiters steht die Kündigung des Heimvertrages mit der Antragstellerin wegen des aufgelaufenen Zahlungsrückstandes unmittelbar bevor. Ferner ist weder zu erkennen, dass die Antragstellerin den „Kündigungsgrund“ durch eigene Mittel aus der Welt schaffen könnte, noch dass sie die Möglichkeit einer „Ersatzbeschaffung“ hätte.

Daraus ergibt sich zugleich der für den Erlass der einstweiligen Anordnung weiter erforderliche Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der Sache. Dieser besteht hier auch für die bereits vor Eingang des vorläufigen Rechtsschutzantrages fällig gewordenen Pflegewohngeldleistungen. Denn zum einen ist nicht zu erkennen, dass schon die Aufnahme der laufenden Leistungen zu einer Abwendung der Kündigung des Heimvertrages ausreichen könnte, zum anderen dürfte der sozialhilferechtliche Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“ hier ohnehin nicht zur Anwendung gelangen, denn nach der Rechtsprechung des OVG NRW,

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

vgl. Urteil vom 09.05.2003, a.a.O.,

handelt es sich bei dem hier umstrittenen Pflegewohngeldanspruch gerade nicht um eine sozialhilferechtliche, sondern „nur“ um eine sozialrechtliche Position.

Indes kommt eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Pflegewohngeld wegen der grundsätzlich monatlichen Abrechnungsweise hier nur bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei folgt die Kammer dem OVG NRW,

vgl. Urteil vom 09.05.2003, a.a.O.; ebenso bereits VG Minden, Beschluss vom 14.07.2003 – 7 L 652/03 -,

wonach Streitigkeiten um die Gewährung von Pflegewohngeld nicht solche im Sinne des § 188 VwGO sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens hat die Kammer nur die Hälfte des umstrittenen Pflegewohngeldanspruchs in Ansatz gebracht.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos