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Pflicht des Grundstückspächters zur Duldung der Errichtung eines Wildzauns durch  Jagdpächter

AG Schleiden – Az.: 9 C 188/11 – Urteil vom 25.10.2011

Der Antrag vom 13.10.2011 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Verfügungskläger begehrt gegenüber dem Verfügungsbeklagten die Zufahrt zum Grundstück Gemarkung S, Flurstück 3.

Der Verfügungskläger ist Pächter des Grundstücks; der Verfügungsbeklagte Jagdpächter.

Ende September 2011 errichtete der Verfügungsbeklagte einen Wildzaun um das Grundstück, wobei er eine bereits bestehende natürliche Öffnung von 4,8 m Breite nicht schloss. Zuvor bestanden weitere Zufahrtsmöglichkeiten.

Der Verfügungskläger behauptet, durch die Einfahrtsmöglichkeit sei ihm das Befahren des Grundstücks mit schwerem Gerät, wie einem Traktor und Güllefass, nicht möglich.

Der Verfügungskläger beantragt, ……………….

Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er behauptet, der Wildzaun sei auf Gemeindeboden errichtet worden. Dieser diene dazu, Beeinträchtigungen des Grundstücks durch Schadwild zu verhindern.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Pflicht des Grundstückspächters zur Duldung der Errichtung eines Wildzauns durch  Jagdpächter
Symbolfoto: Von rsooll/Shutterstock.com

Der Antrag des Verfügungsklägers ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten die Beseitigung des Wildzaunes verlangt sowie die Unterlassung der Beeinträchtigung der Zufahrt zu dem von ihm gepachteten Grundstück. Auf welche Art und Weise der Schuldner dem Gläubiger den Zutritt zu einem Grundstück gewährt, obliegt jedoch der Zwangsvollstreckung und kann in der konkreten Ausgestaltung nicht durch den Gläubiger verlangt werden (Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2009, § 862 Rn. 12 m.w.N.).

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Verfügungskläger steht gegenüber dem Verfügungsbeklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt der begehrte Anspruch zu. Da der Kläger nicht Eigentümer, sondern selbst Pächter des streitgegenständlichen Grundstücks ist, stehen ihm Besitzschutzansprüche zu; Ansprüche aus § 1004 BGB scheiden dagegen aus.

Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass ihm der Beklagte durch die Errichtung des Wildzaunes den Besitz an dem streitgegenständlichen Grundstück entzogen oder diesen beeinträchtigt hat, §§ 861, 862 BGB. Zunächst ist für den Anspruch des Verfügungsklägers unerheblich, ob der Wildzaun ausschließlich auf Grundstücken der Gemeinde errichtet wurde, sofern er hierdurch an der Zufahrt zum Grundstück gehindert würde.

Unstreitig verfügt das Grundstück über eine Zufahrt. Diese ist zur Überzeugung des Gerichts auch in ihrer Größe und Lage ausreichend, um das Grundstück durch den Verfügungskläger zu bewirtschaften. Der Beklagte hat versichert, dass die Zufahrt 4,8 Meter breit sei; die Erwiderung des Verfügungsklägers, die Zufahrt sei ca. 3 Meter breit, stellt dagegen eine Vermutung dar und ist demnach nicht zu berücksichtigen. Da nach § 32 StVZO die höchstzulässige Breite von Kraftfahrzeugen allgemein 2,55 m und landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten 3,00 m betragen darf, ist es dem Verfügungskläger möglich, das Grundstück ungehindert durch die vorhandene Zufahrt zu erreichen.

Dies ist auch rein praktisch nachvollziehbar. Da der Verfügungskläger mit seinem Kraftfahrzeug nebst etwaigem landwirtschaftlichen Anhänger (Arbeitsgerät) die an die Einfahrt grenzende Kreisstraße befahren darf und vor Errichtung des Wildzauns die Wirtschaftswege zum streitgegenständlichen Grundstück befahren hat, deren Fahrspuren regelmäßig nicht breiter als 3,00 m sind, muss ihm auch die Zufahrt zum Grundstück über die derzeitige natürliche Öffnung möglich sein.

Ungeachtet der exakten Abmaße der Zufahrt hat das Gericht Lichtbilder und Zeichnungen des streitgegenständlichen Grundstücks in Augenschein genommen, aus denen erkennbar war, dass dem Verfügungskläger eine Bewirtschaftung des Grundstücks weiterhin möglich ist. Dies auch unter Berücksichtigung, dass er von der Kreisstraße, die entlang der Grundstücke Nr. 16 und 15 (Bl. 4 d.A.) führt, nach links auf das Grundstück einbiegen muss.

Der Einwand des Verfügungsklägers, es bedürfe zumindest einer weiteren Zufahrt bzw. er benötige an gegenüberliegenden Grundstücksseiten eine Ein- bzw. Ausfahrt, um nicht durch die ausgefahrene Jauche zu fahren und mit seinem landwirtschaftlichen Gerät einzusinken, verfängt nicht. Nach Auffassung des Gerichts, welche wesentlich auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder und der Skizze des Grundstücks (Bl. 4 d.A.) beruht, ist es dem Verfügungskläger möglich, auf das Grundstück durch die vorhandenen Zufahrt zu gelangen und mit dem Ausbringen der Jauche beispielsweise erst auf der der Einfahrt gegenüber liegenden Kante des Grundstücks (zu den Grundstücken 4 und 8 gelegen) zu beginnen, dieses auf Längs- oder Querbahnen zu düngen und das Grundstück durch die Zufahrt wieder zu verlassen, ohne dass er mit seinem Fahrzeug durch den gedüngten Bereich fahren muss.

Das Gericht verkennt nicht, dass dem Verfügungskläger vor Umzäunung des gesamten Grundstücks neben der vorhandenen Zufahrt weitere Zufahrtsmöglichkeiten zur Verfügung standen und diese weitaus komfortabler waren als derzeit. Da jedoch der Verfügungskläger weder an dem Erreichen des von ihm gepachteten Grundstücks gehindert oder die Zufahrt beeinträchtigt ist, vermag er sein Interesse auf Schaffung weiterer Zufahrten, folglich Beseitigung des Wildzaunes und Unterlassen einer Zufahrtsverhinderung/-beeinträchtigung, nicht durchzusetzen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Verfügungsbeklagten als Jagdpächter ebenfalls ein Interesse bezüglich des Grundstücks zukommt, nämlich Wildschäden auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu verhindern.

Soweit der Kläger am 26.10.2011 Lichtbilder zur Gerichtsakte gereicht hat, worauf zu erkennen sei, dass die vorhandene Zufahrt für landwirtschaftliche Geräte nicht ausreichend sei, konnten diese keine Berücksichtigung finden, § 296a ZPO. Nach dieser Vorschrift können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr berücksichtigt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil bei einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung nicht notwendigerweise durchgeführt werden muss. § 296a ZPO ist in allen Verfahren anwendbar, in denen eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (Münchener Kommentar, ZPO, 3. Auflage 2008, § 296a Rn. 3 m.w.N.). Da im Zivilprozess die Prozessförderungspflicht gilt, hätten die Lichtbilder im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt werden müssen, und da der Verfügungsbeklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Lichtbildern hatte, wird der Normzweck des § 296a ZPO deutlich.

Obwohl es bereits an einer Störung oder Entziehung des Besitzes durch den Verfügungsbeklagten fehlt, sei ausgeführt, dass hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit der Errichtung des Wildzaunes gem. § 26 BJagdG keine Bedenken bestehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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