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Pflicht des Unfallgeschädigten zur Ankündigung des Unfallfahrzeugverkaufs

OLG Braunschweig – Az.: 7 U 3/17 – Urteil vom 30.01.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin 1.259,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. März 2016 auf 1.093,22 € und auf weitere 166,15 € seit dem 12. Oktober 2016 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. März 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner 2/11 und die Klägerin 9/11 zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Berufungsstreitwert wird auf 6.806,84 € festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist des § 520 Abs. 2 ZPO auch begründet worden. Sie ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten als Gesamtschuldner wegen des Verkehrsunfalls vom 02.01.2016 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249ff BGB, 115 Abs. 1 VVG dem Grunde nach in Höhe von 20%, mithin auf Zahlung von 1.259,37 €.

a) Der Unfall hat sich beim Betrieb des von der Beklagten zu 2 geführten und bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw ereignet.

b) Das Landgericht ist aufgrund seiner Beweisaufnahme in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin ein betriebsgefahrerhöhendes Verschulden der Beklagten zu 2 in Form des Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 Nr. 2 S. 7 StVO (Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage) nicht bewiesen hat. Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden; Denkfehler, Auslassungen, Unklarheiten und andere Anhaltspunkte, die eine Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme erforderten, sind nicht erkennbar; die Klägerin setzt mit der Berufungsbegründung lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derer der Kammer. Im Einzelnen gilt folgendes:

aa) Unstreitig wollte der Zeuge I. am 02.01.2016 gegen 22.00 Uhr, also bei Dunkelheit, mit dem Pkw der Klägerin in S.-L. von der Ludwig-Erhardt-Str. nach links in die B. Straße abbiegen und hatte sich dazu auch auf der Linksabbiegerspur eingeordnet. Die Gegenrichtung verfügt unstreitig über zwei Fahrspuren, die der Zeuge mithin zum Linksabbiegen überqueren musste; die in dieser Gegenrichtung rechte Fahrspur ist für Rechtsabbieger und Geradeausfahrende, die linke nur für Geradeausfahrende vorgesehen (vgl. die polizeiliche Skizze, Bl. 8 der Akten Stadt S. 32.4/00.2600109). Auf dieser linken Gegenrichtungsfahrspur kam die Beklagte zu 2 unstreitig dem mit den Zeugen besetzten Pkw Audi A3 der Klägerin entgegen. Es ist weiterhin unstreitig, dass die Gegenrichtung später Grünlicht erhält als die Richtung, in der der Pkw der Klägerin fuhr.

Pflicht des Unfallgeschädigten zur Ankündigung des Unfallfahrzeugverkaufs
(Symbolfoto: Krasula/Shutterstock.com)

Naturgemäß konnten die Zeugen E. und S. I. im Pkw der Klägerin die Stellung der Lichtzeichenanlage für den entgegenkommenden Pkw Dacia Sandero der Beklagten zu 2 nicht einsehen. Die Klägerin stützt ihre Behauptung, die Beklagte zu 2 müsse bei Rotlicht gefahren sein, denn auch allein darauf, dass die Zeugen I. beim Einfahren in den Kreuzungsbereich einen haltenden Pkw auf der rechten der beiden Gegenrichtungsfahrspuren wahrgenommen hätten und dass nach dem Umschalten der Lichtzeichenanlage für den Zeugen I. auf Grünlicht bis zum Grünlicht für die Gegenrichtung ein Zeitraum zur Verfügung gestanden habe, der bei weitem ausgereicht hätte, um gefahrlos vor der Beklagten zu 2 abzubiegen.

bb) Die Existenz des auf der rechten Gegenfahrspur haltenden Pkw haben die Beklagten jedoch von Anfang an bestritten. Die Klägerin hat auch den genannten Zeitraum zunächst nur vage auf „mindestens 10 Sekunden“ geschätzt (Klageschrift S. 3) und erst später aufgrund nachträglicher Videoaufnahmen auf 18 Sekunden (Replik S. 2). Ihr Vorbringen mag so zu verstehen sein, dass der Zeuge E. I. sogleich auf das Grünlicht für seine Fahrtrichtung angefahren sei und deshalb genug Zeit zum Abbiegen vor dem entgegenkommenden Pkw der Beklagten zu 2 gehabt hätte, bevor die Beklagte zu 2 ihrerseits Grünlicht bekommen habe; allein daraus soll sich ergeben, dass die Beklagte zu 2 bei Rotlicht gefahren sein müsse. Dafür bleiben jedoch die Anhaltspunkte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie die Kammer in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, zu schwach.

(1) Schon das Klägervorbringen in der Klageschrift ist insoweit nicht ganz eindeutig, als es zwischen dem Einfahren des Zeugen in den Kreuzungsbereich, der anschließenden Prüfung, ob Gegenverkehr komme oder Fußgänger die einmündende Berliner Straße überquerten, und dem Beginn des Abbiegens trennt, was einen gewissen Zeitablauf beinhaltet, ohne diesen freilich näher zu bestimmen. Anhaltspunkte für dessen Dauer fehlen aber auch vollständig.

(2) Entsprechendes gilt für die Aussagen der Zeugen I.. Der Zeuge E. I. hat seinen jedenfalls nicht ganz plötzlichen, aber von der Dauer her ungewissen Abbiegevorgang bestätigt, indem er bekundet hat, zuerst noch auf den Gegenverkehr, dann auf das Vorhandensein von Fußgängern auf dem Überweg über die Berliner Straße geachtet zu haben und danach losgefahren zu sein (Prot. v. 29.11.2016 S. 3). Auch zur Entfernung des Fahrzeugs der Klägerin bei seiner Beobachtung des entgegenkommenden Verkehrs hat der Zeuge nichts aussagen können (ebenda S. 4 unten), aber sodann auffälligerweise zweimal bekundet, er habe die Länge der für ihn zur Verfügung stehenden Grünphase bis zum Grünlicht für den Gegenverkehr später mit sogar 45 Sekunden gestoppt (ebenda S. 3 unten; S. 5 oben). In demselben Sinne, wenngleich noch weniger deutlich hat die Zeugin S. I. bestätigt, ihr Cousin sei auf das Grünlicht hin langsam angefahren, also nicht gleich „losgebrettert“ (ebenda S. 6). Konkrete Anhaltspunkte für Geschwindigkeit, Dauer des Abbiegeversuchs und Entfernung des Pkw der Beklagten zu 2 fehlen. Entgegen der Vorstellung des Klägervertreters kann auch nicht zumindest die Dauer eines Abbiegevorgangs nach der Lebenserfahrung bestimmt werden. Zum einen ist nach aller Lebenserfahrung das Startverhalten von Kraftfahrzeugführern an auf „Grün“ wechselnden Lichtzeichenanlagen höchst unterschiedlich, und zwar schon wegen unterschiedlicher Motorleistungen, aber auch etwa wegen Unterhaltung mit Mitfahrern oder anderweitiger Ablenkung. Das gilt entsprechend nochmals für ein Wiederanfahren auf der Kreuzung nach Beachtung von Gegen- und kreuzendem Fußgängerverkehr, wie es der Zeuge I. geschildert hat. Zum anderen wäre selbst bei Bestehen eines Erfahrungssatzes damit noch nicht gesagt, in welcher Entfernung sich die Beklagte zu 2 befand, als der Zeuge anfuhr. Ohne derartige Anknüpfungspunkte kann aber auch ein Sachverständiger den Verlauf des Verkehrsunfalls nicht rekonstruieren.

Soweit beide Zeugen bestätigen möchten, der Zusammenstoß habe sich zu einem Zeitpunkt ereignet, zu dem der entgegenkommende Verkehr in Geradeausrichtung noch Rotlicht gehabt haben müsse, bleiben ihre Aussagen auch deshalb wenig nachvollziehbar, weil sie zwar zunächst jeweils den entsprechenden Klagevortrag pauschal bestätigt, aber auf Nachfragen wenig konkret reagiert haben. Besonders die Zeugin S. I. hat praktisch keine weiteren Details angeben können, so zur Entfernung des entgegenkommenden Pkw der Beklagten zu 2, zu Farbe und Typ des angeblich an der LZA in Gegenrichtung stehenden Pkw und zum Vorhandensein von Pkw neben und hinter demjenigen der Klägerin (Prot. ebenda S. 5f). Auffällig bleibt auch die wiederholte Angabe des Zeugen E. I., die Dauer der Rotphase der Gegenrichtung nach dem Grünlicht für ihn selbst nunmehr sogar mit 45 Sekunden gestoppt zu haben, was noch weit über das Klägervorbringen von zuletzt 18 Sekunden hinausgeht.

Soweit die Zeugen auch die behauptete Existenz eines auf der Geradeaus-/Rechts-Spur der Gegenrichtung stehenden Pkw bestätigt haben, um zu begründen, warum die Beklagte zu 2 bei Rotlicht gefahren sein müsse, kann davon ebenfalls nicht sicher ausgegangen werden. Denn die Zeugen haben keine konkreten Angaben zu diesem Fahrzeug machen können, insbesondere nicht einmal die Farbe, geschweige denn einen Fahrzeugtyp übereinstimmend angeben können. Das behauptete Warten eines Pkw an der Lichtzeichenanlage für die Gegenrichtung wäre auch lediglich ein schwaches Indiz für die Stellung der Lichtzeichenanlage der Gegenrichtung.

Auch die Aussage der Zeugin S. I., die Beklagte zu 2 habe von sich aus erklärt, bei Rotlicht gefahren zu sein, steht allein da und ist auch wenig nachvollziehbar angesichts dessen, dass die die Beklagte zu 2 den Unfallhergang nicht nur in ihrer Anhörung, sondern auch schon vor Ort gegenüber der Polizei anders geschildert hat (Prot. ebenda S. 2; Verkehrsunfallbericht in der Ermittlungsakte Bl. 5). Soweit der Klägervertreter im Senatstermin darauf aufmerksam gemacht hat, dass die beiden Darstellungen der Beklagten zu 2 sich untereinander nicht deckten, weil sie vor dem Landgericht angegeben habe, die Lichtzeichenanlage habe schon die ganze Zeit „Grün“ angezeigt, steht dies nicht der Feststellung entgegen, dass sie beide Male und damit auch schon gegenüber der Polizei am Unfallort keinen Rotlichtverstoß eingeräumt hat. Aus dem Widerspruch hinsichtlich der Dauer des Grünlichts in den Erklärungen der Beklagten zu 2 kann jedenfalls nicht die Richtigkeit der gegenteiligen Behauptung der Klägerin geschlossen werden, die Beklagte zu 2 habe überhaupt kein Grün-, sondern noch Rotlicht gehabt.

cc) Die Kammer hat nach alledem zu Recht ausgeführt, dass die behauptete Dauer der Rotphase der Gegenrichtung nur dann auf einen Rotlichtverstoß der Beklagten zu 2 deuten würde, wenn weitere Anknüpfungspunkte für die Dauer des Abbiegevorgangs des Zeugen E. I. bis zum Zusammenstoß feststünden. Daran fehlt es aber gerade. Es gibt keine unbeteiligten Zeugen, die das Anfahrmanöver des Zeugen E. I. beschreiben. Die Aussagen der – zudem als Angehörige der Klägerin am Ausgang des Rechtsstreits zumindest emotional interessierten – Zeugen I. begegnen zu vielen Bedenken, als dass die Kammer darauf hätte die Schlussfolgerung stützen können, die Beklagte zu 2 müsse beim Abbiegen des Zeugen E. I. noch Rotlicht gehabt haben. Schließlich besteht ohne konkretere Anhaltspunkte zum konkreten zeitlichen Ablauf der Fahrvorgänge auch kein Anlass zur Beiziehung des zum Unfallzeitpunkt geltenden Lichtzeichenschaltplanes, die die Klägerin übrigens auch nicht beantragt hat. Das angebotene Beweismittel der Augenscheinseinnahme von den Videoaufnahmen des Klägervertreters scheidet, wie die Kammer zutreffend erkannt hat, schon deshalb aus, weil damit nicht feststünde, dass zum Unfallzeitpunkt dieselbe Schaltung aktiv war, wozu die Klägerin auch nicht vorgetragen hat. Insgesamt bestehen damit zu wenige gesicherte Anhaltspunkte für eine Wiederholung oder Ergänzung der Beweisaufnahme; die Klägerin hat einen Rotlichtverstoß der Beklagten zu 2 nicht beweisen können.

c) Demgegenüber hat die Kammer zu Recht – und insoweit auch durch die Berufung unbeanstandet – einen betriebsgefahrerhöhenden Verkehrsverstoß des Zeugen E. I. in Form des Linksabbiegens ohne Beachtung des entgegenkommenden Geradeausverkehrs festgestellt (Urteil S. 9). Es handelt sich allerdings um einen Verstoß gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO; die Vorschrift des § 9 Abs. 4 S. 1 StVO betrifft nur die Wartepflicht des Linksabbiegers gegenüber entgegenkommenden Rechtsabbiegern. Die Klägerin muss sich insoweit das Verschulden des Zeugen E. I. als des Fahrers ihres Fahrzeugs zurechnen lassen. Auch wenn – wie nicht bewiesen ist – auf der rechten Fahrspur der Gegenrichtung tatsächlich ein Pkw vor der Lichtzeichenanlage gehalten haben sollte, hatte der Zeuge I. die auf der zweiten Gegenfahrspur fahrende Beklagte zu 2 durchfahren zu lassen. Dass sie dafür noch zu weit entfernt gewesen wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht und wäre auch durch den tatsächlichen Unfallverlauf widerlegt. Ein Vertrauensschutz zugunsten des Zeugen I. kommt schon wegen der dem Linksabbieger nicht einsehbaren Lichtzeichenstellung für die Gegenrichtung nicht in Betracht.

d) Bei der gem. § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG erforderlichen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ist nach alledem auf Seiten der Beklagten nur die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten zu 2 anzusetzen, da ein Rotlichtverstoß ihrerseits nicht feststeht. Andererseits ist wegen Unaufklärbarkeit der Stellung der Lichtzeichenanlage für die Beklagte zu 2 auch keine Unabwendbarkeit des Unfalls i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG zu ihren Gunsten feststellbar.

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Auf Seiten der Klägerin fällt außer der Betriebsgefahr ihres Pkw noch der Verstoß des Zeugen I. gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO ins Gewicht. Die Rechtsprechung nimmt an, dass der Linksabbieger bei Verkehrsregelung durch eine Lichtzeichenanlage jedenfalls dann allein für die Unfallschäden zu haften hat, wenn der entgegenkommende Geradeausfahrer Grünlicht hatte. In solchen Fällen streitet für den Geradeausfahrenden auch der Anscheinsbeweis, dass der Linksabbieger den Zusammenstoß verschuldet hat (BGH NJW-RR 2007, 1077 – in Juris Rz. 8f -; KG MDR 2010, 266 – in Juris Rz. 4-7 -; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl., Rz. 221 m.w.N.). Das jedoch steht hier; ob die Beklagte zu 2 „Grün“ hatte, ist vielmehr gerade streitig und ungeklärt geblieben. Es gab unstreitig auch keine besondere Grünphase für Linksabbieger, welche bei unklarer Stellung der Lichtzeichenanlage für den Geradeausfahrer zu einem erheblichen Mithaftungsanteil des Linksabbiegers führen soll (BGH NJW 1996, 1405 – in Juris Rz. 17-19 -; Grüneberg a.a.O. Rz. 225 m. umfangr. Nachw.). Danach ist die Betriebsgefahr des Pkw der Klägerin durch den Verkehrsverstoß des Zeugen I. deutlich erhöht, wenn sie auch nicht zum Zurücktreten der Betriebsgefahr auf Klägerseite führt. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ergibt vielmehr, dass die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin für die Betriebsgefahr des Pkw der Beklagten zu 2 mit 20% haften.

2. Der Höhe nach gilt für den Schadensersatzanspruch der Klägerin folgendes:

a) Den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes hat die Klägerin durch das Gutachten des Sachverständigen G. (Anlage A2, Anlagenband Kl.) belegt. Bei einer Haftung der Beklagten zu 20% kann sie jedoch von einem zugrunde zulegenden Schaden von 4.820.- € nur 964,00 € erstattet verlangen.

Die Klägerin rechnet berechtigterweise auf Totalschadensbasis ab. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 6.500.- € ist jedoch nicht der im Gutachten angegebene Restwert von 1.020.- € abzuziehen oder der vom Ehemann der Klägerin erzielte von 1.170.- €, sondern der Preis des von der Beklagten zu 3 eingeholten und der Klägerin mitgeteilten Angebots über 1.680.- €. Das führt zu einer Differenz von lediglich 4.820.- €. Denn insoweit hat sich die Klägerin zurechnen zu lassen, dass sie den von ihr vorgenommenen Verkauf entgegen § 254 BGB nicht mit der Beklagten zu 2 abgestimmt hat. Ihrer Schadensminderungspflicht aus dieser Vorschrift hätte sie nur genügt, wenn sie den Verkauf der Beklagten zu 1, die ja ihrer Auffassung nach zahlen sollte, angekündigt hätte; das hat sie nicht getan.

Wenn ihr der schnelle Verkauf des verunfallten Pkw wichtig war, weil sie auf ein Fahrzeug angewiesen war, hätte die Klägerin die Beklagte darauf aufmerksam machen und für den Fall der Nichtzahlung die Aufnahme eines Kredits ankündigen müssen. Immerhin war nach dem Privatgutachten G. (Anlage A2 S. 6) eine Wiederbeschaffung in 9-11 Tagen möglich. Insoweit kann auch entgegen der Auffassung des Klägervertreters keine Rede davon sein, dass sich dann die Zeit des Nutzungsausfalls oder diejenige der Inanspruchnahme eines Mietwagens wesentlich verlängert hätte; die dafür erforderlichen Zeiträume berechnen sich nur nach der Möglichkeit des Geschädigten, ein Ersatzfahrzeug zu erlangen, und haben nichts mit dem Verkauf des verunfallten Fahrzeugs zu tun. War die Klägerin dringend auf den Erlös aus dem Verkauf angewiesen oder konnte sie in anderer Weise die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht finanzieren, so hatte sie die ersatzpflichtigen Beklagten – hier in erster Linie die Beklagte zu 3 – entsprechend zu unterrichten.

Demgegenüber kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Klägerin den verunfallten Pkw verkaufte, bevor oder nachdem das Schreiben der Beklagten zu 1 mit einem Ankaufsangebot über 1.680.- € vorlag, wofür es auf die erstinstanzliche Aussage des Zeugen E. I. ankäme (Protokoll vom 29.11.2016 S. 7f Bl. 95f d.A.). Denn auch schon vor Eingang des solchen Angebots hätte die Klägerin den beabsichtigten schnellen Verkauf zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung der Beklagten zu 3 anzeigen müssen.

b) Die allgemeine Unfallkostenpauschale von 25.- € haben die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 20% i.H.v. 5,00 € zu erstatten.

c) Die geltend gemachten Beträge für Mietwagenkosten und Nutzungsausfall von (357.- € + 228.- € =) 585.- € sind ohne Abzüge zu 20% zu erstatten. Soweit die Beklagten die Nutzung eines Mietwagens und dessen Erforderlichkeit bestritten haben, ergibt sich die Nutzungsdauer aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage A3. Die Erforderlichkeit hat der von der Klägerin im erstinstanzlichen Termin sistierte Zeuge E. I. im Ansatz bestätigt, indem er auf das Erfordernis der Rückreise des Zeugen E. I. an den Heimatort der Klägerin verwiesen hat (Prot. v. 29.11.2016 S. 7, Bl. 95 d.A.). Die geltend gemachte Nutzungsdauer von 3 Tagen hält der Senat bei Schätzung des Schadens gem. § 287 Abs. 1 ZPO mit der zusätzlichen Erläuterung des Klägervertreters im Senatstermin für angemessen, zumal die Klägerin damit die nach Schadensgutachten und Zulassungsdatum des Ersatzfahrzeugs (11.01.2016) mögliche Mietwagennutzung von jedenfalls 9 Tagen bei weitem nicht ausgeschöpft hat. Mithin sind zu erstatten 20% von 585.- € entsprechend 117,00 €.

d) Von den An- und Abmeldegebühren ist die letztere streitig. Da die Klägerin im Senatstermin unwidersprochen vorgetragen hat, bereits am verunfallten Fahrzeug ein Wunschkennzeichen besessen zu haben, ist auch dessen Weiterführung zu erstatten. Demnach sind zu erstatten 20% von (7,70 € + 28,40 € =) 36,10 € entsprechend 7,22 €. e) Die Sachverständigenkosten haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu erstatten, nachdem der Anspruch rückabgetreten worden ist (Anlage A13). Das sind 20% von 830,74 € entsprechend 166,15 €.

f) Insgesamt stehen der Klägerin damit zu (964,00 € + 5.- € + 117.- € + 7,22 € + 166,15 € =) 1.259,37 €.

2. a) Die Zinsnebenforderung der Klägerin ergibt sich für alle Schadenspositionen außer den Sachverständigenkosten – mithin für 1.093,22 € – aus §§ 280, 286 BGB.

Verzugszinsen auf Sachverständigenkosten i.H.v. 166,15 € stehen ihr jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, sondern nur unter demjenigen der Rechtshängigkeit gem. § 291 BGB zu. Denn bei Verzugseintritt war die Klägerin mangels Rückabtretung des Ersatzanspruchs zunächst nicht aktivlegitimiert. Daran ändert nichts die Erklärung der Klägerschriftsatz vom 20.10.2016; es geht beim Anspruch auf Zinsen gem. §§ 280, 286 BGB um die von der Klägerin den Beklagten gesetzte Zahlungsfrist bis 08.03.2016 (Klageschrift S. 5), nicht aber darum, ob ihr selbst eine solche Frist von dem Sachverständigen gesetzt worden ist. Mithin kommt es für den Zinsbeginn auf die Zustellung der Klagerweiterung wegen der Sachverständigenkosten mit Schriftsatz vom 12.09.2016 an. Dieser ist jedoch nach Aktenlage nicht förmlich zugestellt worden (vgl. Bl. 66f d.A.); deshalb kann nur gem. 189 ZPO der Zugang spätestens am Tage der Erwiderung zugrunde gelegt werden (12.10.2016, Bl. 70 d.A.).

b) Die vorgerichtlichen Anwaltskosten berechnen sich für einen berechtigterweise geltend gemachten Anspruch von 1.259,37 € wie folgt:

  • Gebühr Nr. 2300 VV für bis 1.500.- €, 1,3fach 149,50 €
  • Telekomm.-Pauschale 20,00 €
  • Zwischensumme 169,50 € x 1,19 = 201,71 €.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Anlass zur Zulassung der Revision i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO war nicht erkennbar. Der Berufungsstreitwert war gem. § 63 Abs. 2 GKG nach der geltend gemachten Hauptforderung von 6.806,84 € festzusetzen.

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