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Pflicht zur Beseitigung von Streugut bei zu erwartender neuer Glättebildung

OLG Jena – Az.: 5 U 423/11 – Beschluss vom 12.03.2012

1) Die Gehörsrüge des Klägers vom 14.02.2012 gegen den Beschluss des Senates vom 23.01.2012 wird zurückgewiesen.

2) Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

Pflicht zur Beseitigung von Streugut bei zu erwartender neuer Glättebildung
Symbolfoto: Von Petair/Shutterstock.com

Die gegen den Beschluss des Senates vom 23.01.2012, Az. 5 U 423/11, gerichtete Gehörsrüge ist gemäß § 321 a ZPO statthaft und auch i.Ü. zulässig, d.h. insbesondere form- und fristgerecht bei Gericht eingelegt worden.

Sie ist jedoch nicht begründet. Die Schriftsätze des Klägervertreters vom 14.02.2012 und 10.03.2012 begründen keinen Anlass zu einer Fortführung des Verfahrens.

Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass der Senat mit dem Beschluss vom 23.01.2012 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe.

Soweit der Kläger zur Begründung seiner Rüge auf die Ausführungen des Senates auf Seite 4 des Beschlusses vom 23.01.2012 Bezug nimmt, fehlt es bereits an einer Entscheidungserheblichkeit der dortigen Feststellungen. Mit den dortigen Ausführungen hat der Senat nur ergänzend zu dem Vorbringen des Klägervertreters in dessen Schriftsatz vom 29.12.2011 Stellung genommen, nachdem dort auf Seite 5 behauptet worden war, dass es auf dem Teil des Weges auf dem er ausgerutscht sei, so dunkel gewesen sei, dass man vorhandene Rollsplitthaufen nicht mehr habe sehen können.

Der Beschluss des Senates vom 23.01.2012 beruht damit nicht darauf, dass dem Kläger ein haftungsausschließendes eigenes Verschulden zur Last fällt, sondern darauf, dass nach Auffassung des Senates aus den mit dem Beschluss vom 23.01.2012 i.V.m. der Hinweisverfügung vom 14.12.2011 im Einzelnen dargelegten Gründen die Beklagten zu 2) ihre Pflicht zur Entfernung von Streugut nicht verletzt hat, weil im Unfallzeitpunkt die Gefahr einer erneuten Glättebildung noch nicht gebannt war.

Dies entspricht i.Ü. auch der von dem Kläger erneut zitierten Rechtsprechung des OLG Hamm, wenn dort von einer Beseitigungspflicht ausgegangen wird, sobald mit dem Auftreten von Fahrbahnglätte nicht mehr oder nur noch in seltenen Ausnahmefällen zu rechnen ist.

Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist entgegen der von diesem vertretenen Ansicht auch nicht dadurch verletzt worden, dass in dem Beschluss vom 23.01.2012 nicht nochmals ausdrücklich auf die von dem Kläger behauptete „große Menge“ angehäuften Rollsplittes eingegangen wurde. Der Senat hat diesen Vortrag des Klägers nicht übergangen, sondern bereits mit der im Beschluss in Bezug genommenen Hinweisverfügung vom 14.12.2011 ausgeführt, dass diese Beschreibung einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Klägervortrages, wonach eine „große Menge“ eine solche sei, die über das Maß der zum Abstreuen notwendigen Menge hinausgehe. Eine Beweiserhebung hierzu wäre nach bereits dargelegter Ansicht des Senates als Ausforschungsbeweis unzulässig.

Abgesehen von diesen lediglich klarstellenden Ausführungen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass eine Richtigkeitskontrolle in dem Verfahren der Gehörsrüge ausgeschlossen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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