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Pflicht zur Fragenbeantwortung in mündlicher Verhandlung

AG Halle (Saale) – Az.: 93 C 1882/12 – Urteil vom 15.11.2012

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.297,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger, der im Bereich Hausverwaltung beruflich tätig ist, macht einen Anspruch aus einer privaten Unfallversicherung geltend.

Der Kläger schloss bei der Beklagten eine Unfallversicherung ab. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen AUB 09 Exklusiv Anlage K 2 Bl. 14 – 25, worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Nach den Vertragsbedingungen steht dem Kläger ein Tagegeld von 70,00 € ab dem 1. Tag für die Dauer der ärztlichen Behandlung bei unfallbedingter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nachtrag zur Unfall-Versicherung Anlage K 1 Bl. 11 – 12 d. A. verwiesen.

Am 4. Dezember 2010 stürzte der Kläger und erlitt hierbei einen Bruch der rechten Handgelenks (Radiusfraktur). Die Hand wurde zunächst geschient und gegipst. Da die Hand aber anschwoll und der Kläger auch weiter Schmerzen hatte, wurde am 29. März 2011 eine ambulante Operation (Spaltung des 1. Strecksehnenfaches) durchgeführt. Danach kam es zu einer komplikationslosen Wundheilung.

Die Beklagte leistete dem Kläger für die Zeit vom 4. Dezember 2010 bis zum 29. Dezember 2010 ein Unfalltagegeld unter Berücksichtigung eines Grades der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % einen Betrag von 1.820,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Abrechnungsschreiben vom 2. Februar 2012 Bl. 85 d. A. verwiesen. Für die Zeit vom 30. Dezember 2010 bis zum 2. Februar 2010 leistete die Beklagte, wiederum unter Berücksichtigung eines Grades der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 %, weiteres Unfalltagegeld von weiteren 2.450,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Abrechnungsschreiben vom 7. Februar 2011 Bl. 86 d. A. verwiesen. Für die Zeit vom 8. Februar 2011 bis zum 7. März 2011 leistete die Beklagte weiteres Unfalltagegeld von weiteren 1.361,50 €, wobei sie für die Zeit vom 3. Februar 2011 bis zum 16. Februar 2011 eine Beeinträchtigung von 80 %, für die Zeit vom 17. Februar 2011 bis zum 2. März 2011 von 50 % und für die Zeit vom 3. März 2011 bis zum 7. März 2011 von 25 % annahm. Wegen der Einzelheiten wird auf das Abrechnungsschreiben Bl. 93 d. A. verwiesen. Schließlich leistete die Beklagte für die Zeit vom 29. März 2011 (ambulante Operation) bis zum 4. April 2011 unter Berücksichtigung eines Grades der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % einen Betrag von 490,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 5. August 2011 Bl. 94 d. A. verwiesen. Schließlich korrigierte jedoch die Beklagte mit Schreiben vom 25. August 2011 ihre Abrechnung. Sie erkannte nun nur noch ein Unfalltagegeld unter Berücksichtigung eines Grades der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 4. Dezember 2010 bis zum 18. Dezember 2010, von 80 % für die Zeit vom 19. Dezember 2010 bis zum 2. Januar 2011, von 60 % vom 3. Januar 2011 bis zum 17. Januar 2011, von 40 % vom 18. Januar 2011 bis zum 2. Februar 2011, von 20 % für die Zeit vom 2. Februar 2011 bis zum 15. Februar 2011 und nochmals von 100 % für die Zeit vom 29. März 2011 bis zum 4. April 2011 an, mithin insgesamt 3.626,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 25. August 2011 Anlage B 7 Bl. 100–101 d. A. verwiesen. Die sich insoweit ergebende Überzahlung von 2.495,50 € verrechnete die Beklagte mit vorliegend nicht streitgegenständlichen Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagte auf Invaliditätsleistungen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 1. Februar 2012 Anlage K 8 Bl. 56 d. A. verwiesen.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger (weiteres) Unfalltagegeld. Er verlangt unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen der Beklagten einen Betrag von 6.923,00 €, wobei er für die Zeit vom 4. Dezember 2010 bis 18. Dezember 2010 einen Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 80 %, für die Zeit vom 19. Dezember 2010 bis 2. Januar 2011 einen Grad von 70 %, für die Zeit vom 3. Januar 2011 bis 17. Januar 2011 von 60 %, für die Zeit vom 18. Januar 2011 bis 1. Februar 2011 von 40 %, für die Zeit vom 2. Februar 2011 bis zum 28. März 2011 von 30 %, für die Zeit vom 29. März 2011 bis 20. April 2011 von 50 %, für die Zeit vom 21. April 2011 bis 29. Mai 2011 von 25 %, für die Zeit vom 30. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2011 von 20 % und für die Zeit ab 1. Juli 2011 von 10 % geltend macht. Unter Anrechnung der bereits gezahlten 3.626,00 € ergibt dies einen Restbetrag von noch 3.297,00 €.

Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf die Berechnung im vierten Absatz auf Seite 7 der Klage (Bl. 7 d. A.) verwiesen. Der Kläger beruft sich hinsichtlich des jeweiligen Grades der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf die ärztliche Stellungnahme des Leitenden Oberarztes Dr. W… vom 2. September 2011 Anlage K 12 (Bl. 62- 65 d. A., worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird) mit beigefügter Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit Anlage K 5 (Bl. 45 d. A., worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird) sowie die weitere Bescheinigung des Dr. W… vom 19. März 2012 Anlage K 6 (Bl. 46 d. A., worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird).

Der Kläger behauptet, 50 % seiner beruflichen Tätigkeit werde von „operativen Tätigkeiten“ im Bereich Hausverwaltung wie etwa Pflege von Außenanlagen, Schneeräumen, Putzen von Treppenhäusern und Kleinreparaturen ausgefüllt. Der Kläger ist der Ansicht, auf das Gutachten des Dr. W… vom 11. August 2011 könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil Dr. W… sein eigenes Gutachten mit der Stellungnahme vom 2. September 2011 widerrufen bzw. abgeändert habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.297,00 € nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,50 € als Nebenforderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, beim Kläger habe (nur) eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 4. Dezember 2010 bis zum 18. Dezember 2010, von 80 % für die Zeit vom 19. Dezember 2010 bis zum 2. Januar 2011, von 60 % für die Zeit vom 3. Januar 2011 bis zum 17. Januar 2011, von 40 % für die Zeit vom 18. Januar 2011 bis zum 1. Februar 2011 und von 20 % für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 15. Februar 2011 bestanden. Sie beruft sich insoweit auf das Gutachten des Leitenden Oberarztes Dr. W… vom 11. August 2011 Anlage B 6 (Bl. 97 – 99 d. A., worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird). Sie habe also korrekt abgerechnet. Zudem erkennt die Beklagte eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 29. März bis 4. April 2011 an.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich der Kläger auf die Stellungnahme des Dr. W… vom 2. September 2011 nicht berufen könne, da diese Abänderung der ursprünglichen Stellungnahme vom 11. August 2011 nach Behauptung der Beklagten allein auf unzutreffenden und von Dr. W… nicht überprüften Angaben des Klägers beruhe.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger zu 50 % operative Tätigkeiten im Bereich der Hausverwaltung wahrnimmt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Pflicht zur Fragenbeantwortung in mündlicher Verhandlung
Symbolfoto: Von Atstock Productions /Shutterstock.com

Der Kläger hat keine weiteren Ansprüche als die bereits regulierten. Die Beklagte hat zu Recht auf der Grundlage der Stellungnahme des Leitenden Oberarztes Dr. W… (auf den sich ja auch der Kläger beruft!) vom 11. August 2011 und zusätzlich der Anerkennung einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 29. März 2011 bis 4. April 2011 reguliert.

Auf das Gutachten des Dr. W… vom 2. September 2011 kann sich der Kläger nicht berufen. Die dortigen Einschätzungen über die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers beruhen auf den eigenen Angaben des Klägers. Dies ergibt sich daraus, dass es in der Bescheinigung über Arbeitsfähigkeit Anlage K 5 Bl. 45 d. A. ausdrücklich heißt, dass der Kläger körperliche Tätigkeiten (Rasenmähen, Gebäudereinigung) ausübe. Diese Angaben des Klägers aber hat Dr. W… ungeprüft übernommen. Etwas anderes blieb ihm auch gar nicht übrig.

Die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Klägers hängt aber von der ausgeübten Tätigkeit ab. Nicht hingegen ist dies, soweit noch streitig, eine medizinische Frage. Aus diesem Grund ist auch weder Dr. W… als Zeuge zu hören noch ein Gutachten einzuholen. Entscheidend sind nicht streitige medizinische Fragen. Insoweit trägt der Kläger auch nicht weiter vor. Entscheidend ist allein die Frage, welcher beruflichen Tätigkeit der Kläger nachgeht. Nachdem sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich geweigert hat, diesbezügliche berechtigte Fragen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu beantworten, muss der gesamte Vortrag des Klägers zu seiner beruflichen Tätigkeit als unsubstantiiert bewertet werden. Die eingehenden Fragen der Beklagten waren schon deshalb berechtigt, weil ja der Kläger von der Beklagten und dem Gericht verlangt, dass seine Behauptungen ungeprüft geglaubt werden. Mit der Weigerung, die Fragen der Beklagten zu beantworten, hat es der Kläger unmöglich gemacht, seine eigenen Angaben der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen und durch dann (aber erst dann!) eventuell notwendige weitere Beweiserhebungen, etwa ein Gutachten, den Umfang der Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit weiter zu klären. Denn die Arbeitsfähigkeit ist ja – anders als die Minderung der Erwerbsfähigkeit – von der ausgeübten Tätigkeit abhängig.

Der Kläger hat eklatant seine Obliegenheit zum vollständigen Vortrag gemäß § 138 Abs. 1 ZPO verletzt. Dass die Weigerung des Klägers, Fragen der Beklagten zu beantworten, Misstrauen der Beklagten hervorrufen muss, liegt auf der Hand.

Der Vortrag des Klägers zu seiner beruflichen Tätigkeit ist auch widersprüchlich. In seinem vorgerichtlichen Schreiben an die Beklagte vom 8. April 2011 hat der Kläger zu seiner beruflichen Tätigkeit angegeben, dass sich diese aus dem Handelsregistersauszug seiner GmbH, deren Alleingeschäftsführer er ist, ergäben. Dort heißt es zum Gegenstand des Unternehmens jedoch: „Projektsteuerungen im Hinblick auf die Erschließung und Vermarktung von Grundstücken und Immobilien sowie Dienstleistungen im Bereich Grundstücksbewirtschaftung Vermittlung von Kaufverträgen über mobile Wirtschaftsgüter- Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen.“ Von „operativen Tätigkeiten“ wie etwa Hausmeisterdienstleistungen ist dort nicht die Rede. Bei unbefangenem Lesen würde man kaum auf die Idee kommen, dass sich hinter der Formulierung „Dienstleistungen im Bereich Grundstücksbewirtschaftung“ ausgerechnet Hausmeisterdienstleistungen verbergen sollen, zumal die anderen aufgeführten Tätigkeiten alles keine „operativen“ Tätigkeiten, sondern Verwaltungstätigkeiten sind. Daher würde man bei den „Dienstleistungen im Bereich Grundstücksbewirtschaftung“ eher an den Abschluss von Versorgungsverträgen, Beauftragung von Hausmeistern, Erstellung von Betriebskostenabrechnungen und ähnliches denken.

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Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich die Beklagte auf eine abgestufte Regulierung eingelassen habe. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte durch ihr Regulierungsverhalten zu irgendeinem Zeitpunkt den Vortrag des Klägers zu von ihm ausgeführten „operativen Tätigkeiten der Hausverwaltung“ anerkannt habe. Der Fall liegt daher anders als die in der mündlichen Verhandlung erörterte Fallgestaltung, in der nach einem Verkehrsunfall die gegnerische Haftpflichtversicherung auf eine Grundlage einer Haftungsquote von 50 % reguliert, dann aber im Prozess, wenn der Geschädigte weitere Ansprüche stellt, die Aktivlegitimation des Klägers bestreitet. Dieses Bestreiten dürfte wegen des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich sein. Vorliegend ist aber nicht zu erkennen, dass sich die Beklagte mit ihrem Bestreiten im Prozess zu ihrem vorgerichtlichen Regulierungsverhalten in Widerspruch setzen würde.

Unerheblich ist, ob und inwieweit der Kläger von der Beklagten Invaliditätsleistungen erhält. Die Frage nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine abstrakte und daher zu trennen von der Frage der konkreten Arbeitsunfähigkeit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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