Der Pflichtteil ist das, was bestimmten Angehörigen (Kindern, Ehegatten, evtl. Eltern und entfernten Abkömmlingen des Erblassers) zusteht, wenn sie nicht oder zu gering vom Erblasser bedacht werden.
Der Pflichtteil beträgt ½ des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein Geldanspruch, der sich gegen die (testamentarischen) Erben richtet und kann nur unter ganz engen Voraussetzungen (z.B. Trachten nach dem Leben, vorsätzliche körperliche Misshandlung, Begehen eines Verbrechens, immer gegen den Erblasser) entzogen werden.
Die vorgenannten Voraussetzungen werden in aller Regel nicht vorliegen. Um die drohende Geltendmachung des Pflichtteils zu umgehen, kann versucht werden, den oder die „Pflichtteils“-Erben zu einem – nur in notarieller Form wirksamen – Pflichtteilsverzicht zu bewegen. Das ist oftmals – meist gegen lebzeitige Abfindung – möglich.
Eine weitere Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch zu beschränken, stellt die Übertragung von Vermögensgegenständen unter Lebenden dar. Wenn der Übergeber/Übertragende die nächsten zehn Jahre nach vollzogener Schenkung überlebt, kann der Pflichtteilsberechtigte Ansprüche wegen dieser Verfügung nicht mehr geltend machen. Dies gilt allerdings nicht bei Schenkungen unter Ehegatten.