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Pflichtteilsberechtigter: Auskunftsanspruch über den Nachlass

OLG Köln

Az.: 9 U 15/01

Urteil vom 24.07.2001

Vorinstanz: LG Bonn – Az.: 10 O 370/00LG


In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2001 f ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2000 verkündete Teil-Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 0 370/00 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den

Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht dem Klageantrag auf Erteilung von Auskunft als erste Stufe der erhobenen Stufenklage stattgegeben. Den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird, ist zu folgen.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten gemäß § 2314 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang zu. Nach dieser Vorschrift kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn er nicht Erbe ist, von den Erben Auskunft verlangen.

So liegt es hier.

a) Auf Grund der letztwilligen Verfügung der Mutter der Parteien vom 30.09.1987, die sie in Ergänzung zum Erbvertrag vom 13.11.1957 getroffen hat („…Meinem Sohn W. entziehe ich von allem, was ich besitze, alles…“), sind beim Tod der Erblasserin die Beklagten Erben geworden; der Kläger ist nicht Erbe.

Die Abänderung des zwischen der Mutter und dem bereits im Oktober 1967 verstorbenen Vater der Parteien geschlossenen Ehe- und Erbvertrages vom 13.11.1957 durch die letztwillige Verfügung der Mutter vom 30.09.1987 war rechtlich zulässig. Insoweit lag eine Befreiung von der erbvertraglichen Bindung vor (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 60. Aufl., § 2289, Rn 3, 8 mit weiteren Nachweisen). Die Eheleute hatten nämlich im Erbvertrag verfügt, dass die Erbeinsetzung der Kinder als einseitige letztwillige Verfügung des Überlebenden gelten sollte, und zwar ohne vertragliche Bindung.

b) Der Kläger ist nach § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB pflichtteilsberechtigt. Er ist als Abkömmling der Erblasserin durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden.

Die in der letzwilligen Verfügung der Erblasserin vom 30.09.1987 enthaltene Entziehung des Pflichtteils gegenüber dem Kläger (… Meinem Sohn W. entziehe ich den Pflichtteil wegen seines Lebenswandels, seiner Lebensführung und insbesondere des Verhaltens mir gegenüber, mit dem er mich als seine Mutter psychisch gequält hat …“) ist unwirksam. Die Pflichtteilsentziehung ist nicht in der durch § 2336 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen Form erfolgt. Nach dieser Vorschrift muss der Grund der Entziehung zur Zeit der Testamentserrichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Daran fehlt es hier.

Weder der hier in erster Linie in Betracht kommende Pflichtteilsentziehungsgrund des § 2333 Nr. 5 BGB noch die Gründe nach den Nummern 2 und 3 der Vorschrift, auf die sich die Beklagten ebenfalls berufen, sind formgerecht angegeben worden.

Erforderlich ist die Angabe eines zutreffenden Kernsachverhalts. Hierbei geht es nicht darum, dass der Erblasser zum Ausdruck bringt, unter welchen der im Gesetz angeführten Entziehungstatbestände er seinen Entziehungsgrund einordnet. Vielmehr kommt es auf eine (gewisse) Konkretisierung des Grundes oder der Gründe an, auf die er die Entziehung stützen will (vgl. BGHZ 94, 36 (40), offenlassend für § 2333 Nr. 5 BGB; OLG Köln, ZEV 1998, 144; Palandt-Edenhofer, BGB, 60. Aufl, § 2336, Rn 2; Soergel-Dieckmann, BGB, 12. Aufl., § 2336, Rn 6, 7; Münchener Kommentar – Frank, BGB, 3. Aufl., 2336, Rn 7; Staudinger-Olshausen, BGB, 13. Bearbeitung, § 2336, Rn 11, 12 ). Der Erblasser muss nicht notwendig den Sachverhalt für die einzelnen Tatbestandsmerkmale genau darlegen. Er muss aber mit hinreichender Bestimmtheit ersichtlich machen, auf welche Verfehlungen die Entziehung gestützt wird. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2336 Abs. 2 BGB. Die Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist nicht ausreichend. Der Formzwang soll nicht nur spätere Beweisbarkeit der Motivation des Erblassers bei der Entziehungsentscheidung sichern, sondern darüber hinaus den Erblasser wegen der Folgen der Pflichtteilsentziehung zum verantwortlichen Testieren anhalten (vgl. BGHZ 94, 36 (40); Soergel-Dieckmann, a.a.O., § 2336, Rn 6). Eine konkrete Begründung ist zudem unverzichtbar, weil die Entziehung andernfalls auf solche Vorwürfe gestützt werden könnte, die für den Erblasser nicht bestimmend waren, sondern erst nachträglich vom Erben erhoben und vom Richter für begründet erklärt werden (BGH, a.a.O.). Diese Gesichtspunkte gelten für alle Entziehungsgründe. Auch im Fall des § 2333 Nr. 5 BGB ist die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes nicht ausreichend (vgl. OLG Köln, ZEV 1998, 144 (146); Soergel – Dieckmann, a.a.O., § 2336, Rn 7; Staudinger-Olshausen, a.a.O., § 2336, Rn 12). Das Reichsgericht hat für den Grund des § 2333 Nr. 5 BGB dann eine Ausnahme zugelassen, „wenn von vornherein jeder Zweifel ausgeschlossen ist, welche Tatsachen der Erblasser mit dem in Rede stehenden Ausdruck habe treffen wollen (vgl. RGZ 95,24). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend indes nicht gegeben. Hinzukommt, dass die Auffassung des Reichsgerichts im Jahre 1919, das den Gesetzeswortlaut „ehrloser und unsittlicher Lebenswandel wider den Willen des Erblassers“ für deutlich genug hielt, von den damaligen Wertvorstellungen geprägt war, die sich im Laufe der Zeit geändert haben und vielfältiger geworden sind (vgl. dazu Leisner, NJW 2001,126). Diese Entwicklung erfordert erst recht im Hinblick auf den Zweck des § 2336 Abs. 2 BGB eine konkrete Angabe des Entziehungsgrundes.

Aus der Formulierung der Erblasserin in der letztwilligen Verfügung vom 30.09.1987 ist nicht zu entnehmen, welche Tatsachen sie meint. Die Worte „Lebenswandel“, „Lebensführung“, „insbesondere des Verhaltens mir gegenüber, mit dem er mich als seine Mutter psychisch gequält hat“, sind nicht auf einen konkreten Sachverhalt bezogen.

Die von den Beklagten hierzu behaupteten Tatsachen finden in dem Text der letztwilligen Verfügung keine Stütze. Es ist noch nicht einmal schlagwortartig ein konkreter Umstand genannt, warum die Erblasserin das Verhalten des Klägers -etwa im privaten Umfeld oder gesellschaftsrechtlichen Bereich des Familienunternehmens – missbilligt. Dies ist aber mindestens zu fordern.

Der Entziehungsgrund muss für den Leser der Verfügung objektiv erkennbar formuliert sein. Eine Begründung, die nur dem Pflichtteilsberechtigten oder nur bestimmten Personen verständlich ist, genügt nicht (vgl. Staudinger-Olshausen, a.a.O., § 2336 Rn 12).

Anhaltspunkte für eine vorsätzliche körperliche Misshandlung im Sinne von § 2333 Nr. 2 BGB oder ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen im Sinne von § 2333 Nr. 3 BGB sind aus der letztwilligen Verfügung nicht erkennbar.

c) Schließlich ergibt sich aus § 2336 Abs. 4 BGB, dass im Falle des § 2333 Nr. 5 BGB der Grund für die Entziehung auch noch zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehen muss (vgl. Palandt-Edenhofer, a.a.O., § 2336, Rn 2; Münchener Kommentar – Frank, a.a.O., § 2336, Rn 5). Die behaupteten Vorgänge im privaten Bereich des Klägers betreffen jedoch die Zeit vor seiner Ehescheidung.

d) Die Frage, ob die behaupteten Umstände überhaupt eine Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 BGB rechtfertigen, konnte demnach offenbleiben.

e) Dass gegen das Pflichtteilsrecht, insbesondere gegen die Vorschrift des § 2333 BGB verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, die sich auf die Rechtsposition der Beklagten auswirken, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Die Garantie des Erbrechts in Art. 14 Abs.1 S. 2 GG überlässt es dem Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen. Die Erbrechtsgarantie weist das Erbrecht dem bürgerlichen Recht zu. Damit ist der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber in besonderem Maße Raum gegeben.

Die Testierfreiheit umfasst als Bestandteil der Erbrechtsgarantie das Recht des Erblassers, zu seinen Lebzeiten einen gesetzlichen Erben von der Nachlassbeteiligung auszuschließen und auf den gesetzlichen Pflichtteil zu beschränken (vgl. dazu BVerfG, NJW 2001, 141 (142) mit weiteren Nachweisen; Palandt-Edenhofer, vor § 1922, Rn 4). Die Testierfreiheit wird durch das Pflichtteilsrecht begrenzt (BVerfG, a.a.O.). Damit ist auch das Pflichtteilsentziehungsrecht umfasst. Eine Mindestteilhabe am Nachlass, jedenfalls der Kinder, ist unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG – auch im Wandel der Wertvorstellungen – nicht zu beanstanden (vgl. BGH, NJW 1999, 566 (568); Palandt-Edenhofer, a.a.O., vor § 2303, Rn 2 jeweils mit weiteren Nachweisen; zur Diskussion Leisner, NJW 2001, 126). Der Gesichtspunkt der möglichen Beeinträchtigung des Familienunternehmens tritt demgegenüber zurück.

Abzustellen ist im übrigen bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Pflichtteilsentziehung auf die Verhältnisse und Wertvorstellungen im Zeitpunkt der letztwilligen Verfügung.

2. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung. Die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO lagen nicht vor. Für eine Aussetzung nach § 148 ZPO im Hinblick auf das Verfahren BVerfG, 1 BvR 1644/00, welches einen anders gelagerten Sachverhalt betrifft, bestand kein Grund.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Beklagten: 20.000,– DM.

 

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