OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 2 U 129/02
Beschluss vom 22.01.2003
Vorinstanz: LG Köln, Az.: 29 O 8/99
In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 22. Januar 2003 beschlossen:
Die Berufung der Beklagten vom 28. August 2002 gegen das am 16. Mai 2002 verkündete, den Beklagten erst am 1. August 2002 zugestellte Schlussurteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 29 O 8/99, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten jeweils zur Hälfte zu tragen.
Gründe:
1.
Auf das vorliegende Berufungsverfahren sind gemäß Art. 53 Nr. 3 ZPO-RG in Verbindung mit § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO die Bestimmungen der Zivilprozessordnung in ihrer am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung im ersten Rechtszug, auf die das angefochtene Urteil vom 16. Mai 2002 ergangen ist, am 25. April 2002 und damit nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist.
Der Senat hat die Sache erneut umfassend beraten und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berufung auch unter Berücksichtigung der am 20. Januar 2003 bei Gericht eingegangenen Stellungnahme der Beklagten vom 17. Januar 2003 keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.), so dass das Rechtsmittel durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen ist.
Das Landgericht hat zutreffend den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 6. Dezember 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, der Klägerin als Pflichtteilsberechtigte stehe gegen die Beklagten als Erben ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 9.302,81 € (= 18.194,72 DM) nebst Zinsen zu (§ 2303 BGB). Die von den Beklagten hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Der Wert des Nachlasses in Höhe von 109.168,32 DM ist nicht um „Unterhaltsverbindlichkeiten von mindestens US $ 87.438,00 auf Null“ zu kürzen. Bei dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift und in dem Schriftsatz vom 17. Januar 2003 zu der Erhebung der Unterhaltsklage vor dem Familiengericht von Alegheny County in Pittsburgh, zu dem dortigen Anhörungsverfahren, zu dem Unterhaltsurteil, den Pfändungsversuchen, dem Nettoeinkommen des Erblassers in Deutschland und den Lebensverhältnissen der Beklagten und der Zeugin C… handelt es sich zum größten Teil um neue Tatsachen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, ohne dass einer der Gründe, unter denen solches neues tatsächliches Vorbringen im Berufungsrechtszug nach § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt berücksichtigt werden darf, hinreichend dargetan oder sonst ersichtlich wäre. Soweit die Beklagten sich nunmehr darauf berufen, ihre gesetzliche Vertreterin sie aufgrund ihrer Erkrankung an der gehörigen Informationsbeschaffung und -weiterleitung gehindert gewesen, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Annahme einer fehlenden Nachlässigkeit zu rechtfertigen. Es wird von den Beklagten weder behauptet noch durch entsprechende Attest belegt, dass ihre Mutter während der gesamten Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von nahezu 3 ½ Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die zur Verteidigung notwendigen Informationen umfänglich zu beschaffen. Zudem sind die anwaltlich vertretenen Beklagten von dem Landgericht in dem Termin vom 25. April 2002 auf die bestehenden Bedenken hinsichtlich ihres Vortrages zu dem rückständigen Unterhalts Zahlungen hingewiesen worden, ohne dass die Beklagte auf die umfassenden Hinweisen reagiert hätten.
Abgesehen davon ist weder das erstinstanzliche noch das neue Vorbringen geeignet, die Voraussetzungen für das Bestehen einer Nachlassverbindlichkeit darzulegen. Es fehlen, worauf auch das Landgericht die Beklagten bereits in dem Termin vom 25. April 2002 hingewiesen hat, konkrete Angaben dazu, dass überhaupt fällige und titulierte Unterhaltsansprüche der Mutter der Beklagten in der geltend gemachten Höhe bestehen. So erläutern die Beklagten nicht näher, wie sich der vorgetragene Betrag von 87.438,00 US-$ im einzelnen zusammensetzt. Auf die Kopie des nicht in deutscher Übersetzung vorgelegten Schreibens des „Common Pleas Court Of Allegheny County“ vom 29. Juli 1995 können sich die Beklagten nicht stützen. Dieses Schreiben ersetzt, unabhängig von der rechtlichen Bedeutung, keinen schlüssigen Sachvortrag. Aus ihm wird bereits nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum, jeweils welcher Rückstand vom Gericht berücksichtigt worden ist. Im übrigen fehlen weitere Angaben dazu, ob das Gericht in den USA überhaupt beachtet hat, dass sich der Erblasser bereits seit Ende 1992 und die Beklagten mit ihrer Mutter seit Oktober 1994 nicht mehr in den Vereinigten Staaten aufhielten.
Die in dem vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten rückständigen Unterhaltsansprüche sind zudem von der Mutter der Beklagten nicht weiter verfolgt worden. So hat sie anscheinend in dem Scheidungsverfahren bei ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Forderungen nicht als Vermögen (vgl. hierzu allgemein: Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999, Rn 324) aufgeführt, da ihr in dem dortigen Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist. Schließlich haben sich die Beklagten nicht mit dem Inhalt des dem Testament des Erblassers beigefügten Schreibens vom 6. Dezember 1996 (Bl. 11 d.GA.) auseinandergesetzt. Dort gibt der Erblasser zum Ausdruck, er erwarte wegen der noch nicht abgesetzten Unterhaltszahlungen ab dem Jahre 1993 hohe Einkommenssteuererstattungen. Solche Steuererstattungen sind indes nur dann möglich, wenn tatsächlich entsprechende Zahlungen an die Unterhaltsberechtigten erbracht worden sind. Bei dem jetzigen Vortrag in dem Schriftsatz vom 17. Januar 2003, die Einkommensteuererstattungen des Verstorbenen seien nicht in der erwarteten Höhe ausgefallen, weil der Beklagte mangels Zahlung die Unterhaltsansprüche nicht absetzen konnte, handelt es sich ebenfalls um eine neue Tatsachen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Auch insoweit sind die Voraussetzungen für eine Zulassung des Verteidigungsmittels (§ 532 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben.
Das Landgericht ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen, der Klägerin als Tochter des Erblassers stehe von dem Nachlass ein Pflichtteil von 1/6 und nicht, wie die Beklagten geltend machen, von lediglich 1/12 zu (§§ 1924 Abs. 1, 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das gesetzliche Erbrecht der Mutter der Beklagten nach den §§ 1931 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 1924, 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB war gemäß § 1933 BGB erloschen. Nach dieser Vorschrift ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Dabei sind die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe nach Maßgabe der §§ 1565 ff. BGB bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls zu prüfen (BGH, FamRZ 1995, 229; OLG Frankfurt, FGPrax 2003, 124).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Mai 1996 hatte die Ehefrau beim Amtsgericht Oberndorf (2 F 60/96) die Scheidungsklage erhoben. Die Antragsschrift ist dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Erblassers am 10. Mai 1996 zugestellt worden. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, am 19. Dezember 1996, waren zudem die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe erfüllt. Die Ehe wäre, wovon auch die Berufung ausgeht, ohne die Erledigung des Ehescheidungsverfahrens durch den Tod des Erblassers (§ 619 ZPO) geschieden worden. Das Scheitern der Ehe (§ 1565 Abs. 1 BGB) lag, bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls, vor. Die Ehegatten lebten seit dem Auszug der Ehefrau des Erblassers im Juli 1992 aus der gemeinsamen Wohnung in Q… getrennt, so dass die unwiderlegliche Vermutung des § 1566 Abs. 2 BGB eingreift.
Schließlich hatte der Erblasser der beim Amtsgericht Oberndorf erhobenen Scheidungsklage wirksam zugestimmt. Zwar hat er keine förmliche Erklärung gegenüber dem Familiengericht abgegeben. Indes ist sein gesamtes Verhalten in dem Scheidungsverfahren als nach außen wirksam gewordene Manifestation des Scheidungswillens und mithin zumindest konkludente Zustimmung zur Scheidung zu sehen. Eine solche konkludente Zustimmung reicht aus. Die nach § 1933 Satz 1 BGB erforderliche Erklärung des Erblassers zum Scheidungsbegehren des überlebenden Ehepartners braucht nicht in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des mit dem Scheidungsverfahren befassten Gerichts abgegeben werden. Vielmehr kann sie durch einen Schriftsatz der Partei (OLG Saarbrücken, FamRZ 1992, 109 [111]) oder wie – wie hier geschehen – durch die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten erklärt werden (OLG Frankfurt, OLGZ 1990, 215 [217] = FamRZ 1990, 210; OLG Stuttgart, OLGZ 1993, 263 [264]; MüKo/Leipold, BGB, 3. Auflage 1997, § 1933 Rn 7). Das Wort „Zustimmung“ muss ebenfalls nicht ausdrücklich verwendet werden. Dies ist nach dem Zweck der verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelung (BVerfG, FamRZ 1995, 536) nicht erforderlich (a.A. anscheinend die nur in Leitsätzen abgedruckte Entscheidung des OLG Stuttgart, NJW 1979, 662). Für die Bewertung einer rechtserheblichen Willenserklärung kann es nicht auf die zufällige buchstäbliche Verwendung eines bestimmten Ausdrucks ankommen. Es ist vielmehr unter Anwendung der für privatrechtliche Willenserklärungen entwickelten Rechtsgrundsätzen der tatsächlich geäußerte Willen des Erklärenden zu ermitteln (§ 133 BGB). Dabei sind auch die außerhalb des eigentlichen Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen (BayObLG, MDR 1996, 390 [391]). Eine Zustimmung im Sinne des § 1933 BGB ist mithin auch gegeben, wenn durch Auslegung der abgegebenen Erklärungen deutlich wird, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten hinreichend klargemacht hat, dass er wie der antragstellende Ehepartner die Ehe für gescheitert hält und sich deshalb nicht gegen die Ehescheidung stellen werde, ihr also mit anderen Worten zustimme (OLG Frankfurt, OLGZ 1990, 215 [217] = FamRZ 1990, 210 [211]; OLG Saarbrücken, FamRZ 1992, 109 [110 f.]; Staudinger/Werner, BGB, 13. Auflage 2000, § 1933 Rn 7).
Hier spricht für die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung zunächst, dass sich bereits unmittelbar nach Zugang des Prozesskostenhilfegesuchs für den Erblasser ein Verfahrensbevollmächtigter gemeldet hat. Dieser hat zwar zunächst für den damaligen Antragsgegner erklärt, dieser werde sich „im Augenblick nicht förmlich vor dem Familiengericht in Oberndorf vertreten lassen“. In dem weiteren Verfahren, insbesondere nach der förmlichen Zustellung des Scheidungsantrages, hat der Erblasser durch seinen Verfahrensbevollmächtigten unter dem 20. Mai 1996 und dem 28. August 1996 sowie in dem Versorgungsausgleichsverfahren unter dem 1. Juli 1996 und dem 11. Juli 1996 weitere Stellungnahmen abgegeben sowie die zum Zwecke der Durchführung des Versorgungsausgleichs notwendigen Unterlagen zu den Akten gereicht. Ein Einverständnis in die Scheidung ist weiterhin darin zu sehen, dass der Erblasser mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 6. Mai 1996 sowie vom 20. Mai 1996 keine ausdrücklichen Einwendungen gegen die Scheidungsklage erhoben, sondern auf das bei dem Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich des Scheidungsurteils vom 8. Februar 1993 anhängigen Anerkennungsverfahren hingewiesen und im übrigen ausgeführt hat, dass die „Angaben zum Scheitern der Ehe nicht bestritten werden“. Weiterhin hat er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. August 1996 ausdrücklich erklärt, er erhebe keine Einwendungen gegen das Votum des Jugendamtes vom 13. August 1996 und die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter. Dieses Verhalten zeigt, dass der Vater der Beklagten mit der einvernehmlichen Regelung des Sorgerechts und folglich auch mit der Scheidung einverstanden war.
Die nach alledem wirksam erklärte Zustimmung zur Scheidung hat der Erblasser bis zu seinem Tode nicht wirksam widerrufen. Insbesondere lassen sich aus den Formulierungen des Erblassers in der kurz vor seinem Tod abgefassten letztwilligen Verfügung vom 7. Dezember 1996 keine Gesichtspunkte für eine fehlende Zustimmung des Erblassers zur Scheidungsklage oder für einen Widerruf herleiten. Soweit dieser dort seine damalige Ehefrau von der Erbschaft ausgeschlossen hat, ist bereits nicht ersichtlich, dass dies überhaupt wegen der Erhebung des Scheidungsverfahrens erfolgt ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der testamentarischen Verfügung wird die Einreichung der Scheidung nicht als Begründung für seinen Entschluss genannt. Vielmehr beschreibt der Erblasser mit dem Hinweis auf die eingereichte Scheidung lediglich die Person seiner Ehefrau. Dies kann aber auch als ein Hinweis darauf gesehen werden, dass der Erblasser in Ansehung des beabsichtigten Freitodes schon vor Abschluss des Scheidungsverfahrens – möglicherweise in Unkenntnis der gesetzlichen Regelung des § 1933 BGB – die Folgen dieser gesetzlichen Bestimmung durch die testamentarische Verfügung herbeiführen wollte.
Letztlich ist die Annahme der Berufung trotz fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels auch nicht aus den Gründen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO n.F. veranlasst. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist ebenfalls nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Beurteilung des Streitfalls basiert letztlich auf einer Würdigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls.
Dem mit Schriftsatz vom 17. Januar 2003 gestellten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme konnte, worauf der Senat durch den Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorab telefonisch hingewiesen hat, nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung sind nicht gegeben. Die anwaltlich vertretenen Beklagten bzw. ihre gesetzliche Vertreterin hatten hinreichend Gelegenheit, zu den tatsächlichen Gesichtspunkten vorzutragen. Der Rechtsstreit ist seit dem Jahre 1999 anhängig. Vorprozessual sind die Beklagten zudem bereits im Jahre 1997 zur Erteilung der notwendigen Auskünfte über den Nachlass des im Jahre 1996 verstorbenen Vaters der Parteien und zur Zahlung der Pflichtteilsansprüche aufgefordert worden. Spätestens seit der Zustellung der Klageschrift mussten sich die anwaltlich vertretenen Beklagten vergegenwärtigen, dass die in dem vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen tatsächlichen Fragen für die Beurteilung des Pflichtteils von Bedeutung sein konnten, so dass es geboten war, alsbald nach der Klageerhebung die „alten Dokumente durchzuarbeiten und den zurückliegenden Schriftwechsel mit dem Verstorbenen und verschiedenen Personen aus seinem Bekanntenkreis zu sichten“. Der Senat hat zudem bei dem Hinweis in dem Beschluss vom 30. Dezember 2002 keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte herangezogen, sondern gerade darauf verwiesen, dass die Berufungsführer mit dem tatsächlich neuen Vorbringen nicht gehört werden können (§§ 529 Abs. 1 Nr. 1; 531 Abs. 2 ZPO).
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 522 Abs. 3 ZPO n.F..
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 9.302,81 € (18.194,72 DM)