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Pflichtteilergänzungsanspruch – Schenkung eines Dritten

 Oberlandesgericht Bamberg

Az: 6 U 44/07

Beschluss vom 22.10.2007

Vorinstanz: LG Coburg, Az.: 14 O 522/06


In Sachen wegen Pflichtteilsergänzungsanspruch

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 25.06.2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

G r ü n d e:

I.
Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat auf die Gründe seines Beschlusses vom 01. Oktober 2007 Bezug. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 18. Oktober 2007 führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin verkennt auch weiterhin, dass im vorliegenden Rechtsstreit ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin bereits deshalb nicht besteht, weil die zwischen dem Beklagten und dem Erblasser getroffene Vereinbarung nicht als (gemischte) Schenkung qualifiziert werden kann. § 2325 BGB ist deshalb tatbestandlich überhaupt nicht anwendbar. Die von der Klägerin zitierte Berechnungsmethode für den Ausgleichsanspruch nach § 2325 Abs. 2 BGB ist deshalb für die Entscheidung nicht relevant.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin erwähnten Bestimmung auf S. 17 des Überlassungsvertrags vom 27.12.1999. Aus dieser Formulierung lässt sich zwar tatsächlich der Wille der Parteien des Überlassungsvertrags entnehmen, dass eine zumindest teilweise unentgeltliche Überlassung von Vermögenswerten des Erblassers an den Beklagten von den Vertragsparteien bedacht wurde. Aus der Gesamtbetrachtung des Überlassungsvertrags wird jedoch deutlich erkennbar, dass diese Vereinbarung nur dann relevant werden sollte, wenn den in dem Vertrag versprochenen Leistungen des Erblassers keine gleichwertigen Gegenleistungen des Beklagten gegenüber stehen sollten. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 01. Oktober 2007 ausgeführt hat, sind die ausgetauschten Leistungen im vorliegenden Fall jedoch als gleichwertig anzusehen. Ein Saldo zugunsten des Beklagten, den man als unentgeltliche Leistung ansehen könnte, die von ihm nach § 2325 BGB auszugleichen wäre, ist damit nicht vorhanden.

Die Berufung der Klägerin ist somit unbegründet; sie wird deshalb durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da dieser Beschluss unanfechtbar ist (§ 522 Abs. 3 ZPO).

In Sachen wegen Pflichtteilsergänzungsanspruch

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 25.06.2007 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festzusetzen.

II. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis spätestens 25. Oktober 2007.

G r ü n d e:
Der Senat ist überzeugt davon, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 25.06.2007 zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist im Senat einstimmig ergangen. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO weist der Senat der Klägerin auf die beabsichtigte Entscheidung hin und gibt ihr gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme, auch zum Berufungsstreitwert.

I.

Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Coburg erweist sich nach Überprüfung durch den Senat anhand des Berufungsvorbringens als zutreffend.

Im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist folgendes auszuführen:

1. Die Berufungsführerin erkennt nicht, dass ihr bereits deshalb kein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB zusteht, weil es an der Voraussetzung einer Schenkung des Erblassers an den Beklagten fehlt.

Der Anspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB setzt eine Schenkung des Erblassers im Sinne der §§ 516, 517 BGB an einen Dritten voraus (hM, vgl. nur BGHZ 59, 132). Erforderlich ist daher eine objektive Bereicherung des Empfängers aus dem Vermögen des Erblassers und die Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung (BGH NJW 2004, 1382; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2325 BGB, Rn. 7). Steht der Zuwendung des Erblassers eine Leistung des Zuwendungsempfängers entgegen, kann eine zum Ausgleich verpflichtende Schenkung nur angenommen werden, wenn der Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt und sich die Parteien darüber einig sind, dass ein Teil der Leistung nicht durch die Gegenleistung abgegolten, sondern unentgeltlich zugewendet werden soll (BGHZ 59, 132 ff.; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2325 BGB, Rn. 9). Dabei ist der Wert der auszutauschenden Leistungen jedoch nicht rein nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien den Wert der gegenseitigen Leistungen im Grunde frei bestimmen (BGHZ a. a. O.). Erst bei einem auffallend groben Missverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und Gegenleistung ist von einer teilweisen Unentgeltlichkeit, also von einer gemischten Schenkung auszugehen (BGH a. a. O.; Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2325 BGB, Rn. 8). Bei einem Vertrag wie in dem hier zu entscheidenden Fall, bei dem der Erblasser einem Dritten ein Grundstück überträgt und sich als Gegenleistung Versorgungs – und Pflegeleistungen versprechen lässt, müssen die Bewertungen der Parteien daher anerkannt werden, soweit sie sich auch unter Berücksichtigung eines Verwandtschaftsverhältnisses in einem vernünftigen Rahmen bewegen. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Zuwendung (Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl., § 2325 BGB, Rn. 7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in dieser Situation der Erblasser z. B. die Versorgung in der gewohnten Umgebung, auch etwas kosten lassen darf (OLG Oldenburg FamRZ 1992, 1226).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall nicht von einer ausgleichungspflichtigen gemischten Schenkung ausgegangen werden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, die von der Berufung insoweit auch nicht in angegriffen werden, ist der Wert des vom Erblasser an den Beklagten übertragenen Grundvermögens zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zuwendung mit 101.000 Euro zu bewerten. Diesem Wert stehen nach den Feststellungen des Erstgerichts Gegenleistungen in gleicher Höhe gegenüber. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung der Gegenleistungen von den Parteien willkürlich vorgenommen wurden oder in einem groben Missverhältnis stehen, sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt. Damit kann nicht von einer zumindest teilweisen unentgeltlichen Zuwendung ausgegangen werden.

3. Es fehlt daher im hier zu entscheidenden Fall bereits an einer Schenkung als der grundlegenden Voraussetzung für einen Anspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB. Die von der Berufung diskutierte Frage, ob das Erstgericht das für die Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebliche Niederstwertprinzip nach § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB missachtet hat, ist daher für die Entscheidung unerheblich. Diese gesetzliche Berechnungsvorschrift greift erst ein, wenn die vorrangige Voraussetzung einer – gemischten – Schenkung vorliegt. Dies ist jedoch, wie ausgeführt, nicht der Fall.

4. Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil als zutreffend, so dass die Berufung keinen Erfolg haben kann.

II.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor.

Der Senat regt daher an, zur Vermeidung unnötiger Kosten die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV-Nr. 1220, 1222) hin.


LG Coburg, Az.: 14 O 522/06


In dem Rechtsstreit wegen Pflichtteilsergänzungsanspruch

hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2007 für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

II. Das Urteil ist für den Beklagten gegen die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.

Die Klägerin und der Beklagte sind Kinder des am XXX verstorbenen XXX, der mit privatschriftlichem Testament vom 3. April 2004 den Beklagten als Alleinerbe eingesetzt hatte. Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1999 hatte XXX die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke der Gemarkung Neustadt bei Coburg, Flur Nr. 211/8 und Flur Nr. 211/2 dem Beklagten übertragen, der zugleich seiner Ehefrau einen hälftigen Miteigentumsanteil an diesen Grundstücken einräumte. Im notarielle Vertrag vom 27. Dezember 1999 war zugunsten der Eltern der Parteien XXX ein Leibgeding vereinbart, das ein Wohnungsrecht, Pflegeleistungen und eine dauernde Last in Höhe von 600,00 DM pro Monat umfasste. Weiter wurde geregelt, dass der Beklagte die Kosten für die Beerdigung sowie die Pflege des Grabes seiner Eltern zu übernehmen habe. Die grundbuchrechtliche Eintragung erfolgte am 7. März 2000.

Die Klägerin behauptet, ihr stünde aufgrund der schenkungsweisen Überlassung der beiden Grundstücke durch ihren Vater an den Beklagten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 58.750,00 Euro zu. Der Verkehrswert der überlassenen Grundstücke sei mit 260.000,00 Euro anzusetzen, für die im notariellen Vertrag vereinbarten Gegenleistungen sie hiervon ein Betrag von 25.000,00 € in Abzug zu bringen.

Die Klägerin beantragt daher:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58.750,00 € nebst gesetzlicher Zinsen seit 23.05.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, der Klägerin stünde ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht zu. Bei der Überlassung des Grundstücks habe es sich bereits nicht um eine Schenkung gehandelt, da die vertraglich vereinbarten Gegenleistungen im Rahmen des Leibgedings den damaligen Wert der Grundstücke überstiegen habe. Unabhängig davon sei der Verkehrswert der Grundstücke nicht mit 260.000,00 € anzusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben zum Wert der übertragenen Grundstücke sowie der vereinbarten Gegenleistungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 27. April 2007 Bezug genommen. Außerdem hat das Gericht den Sachverständigen XXX mündlich angehört; diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. Juni 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zu.

Es fehlt vorliegend bereits an einer Schenkung. Die Annahme einer Schenkung setzt eine Einigung der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit voraus. An einer solchen Einigung fehlt es hier ausweislich des notariellen Vertrages, der bei der Bewertung des Vorliegens einer Schenkung maßgeblich heranzuziehen ist, aber gerade. So hatten der Vater des Beklagten und der Beklagte in der notariellen Vereinbarung ausdrücklich festgelegt, dass die Übertragung der gegenständlichen Grundstücke mit der Übernahme der in Ziffer XII. festgelegten Gegenleistungen untrennbar verbunden sein sollte. Nur wenn der Wert der beiden Grundstücke den Wert der unter Ziffer XII. 1) bis 3) festgelegten Gegenleistungen übersteigen sollte, sollte die Grundstücksüberlassung für diesen übersteigenden Wert als unentgeltlich und schenkungsweise angesehen werden (Ziffer XII. 4) des notariellen Vertrages).

Diese im Notarvertrag enthaltene Regelung ist rechtlich aus „gemischte Schenkung“ auszulegen. Schenkungsweise sollte der Beklagte von seinem Vater damit nur einen eventuellen Mehrwert erhalten, der sich aus dem Unterschied zwischen Grundstückswert und dem Wert der übernommenen Gegenleistungen ergeben könnte.

Ein solcher Mehrwert war vorliegend aber nicht gegeben, wobei bei der Beurteilung des Vorliegens eines Mehrwertes auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Vollzugs des Vertrages abzustellen ist (vgl. BGH NJW 2002, 2469 f.).

Das Gericht folgt bei seiner Beurteilung insoweit den gut nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen XXX. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten, das er in der mündlichen Verhandlung für das Gericht überzeugend ergänzend erläutert hat, dargelegt, dass der Verkehrswert der am 7. März 2000 übertragenen Grundstücke bei 101.000 € gelegen habe.
Diesem Verkehrswert ist der Wert der vom Beklagten übernommen Gegenleistungen gegenüber zu stellen. Diesen Wert setzt das Gericht ebenfalls mit 101.000 € an, wobei es bei seiner Berechnung die vom Sachverständigen im schriftlichen Gutachten ermittelten Werte für das Wohnungsrecht in Höhe von 42.000 €, die dauernde Last in Höhe von 33.000 € sowie für Beerdigung und Grabpflege in Höhe von 11.900 € berücksichtigt hat.

Anders als die Klägerin meint, sind bei der Bewertung der Kosten für die Beerdigung und Grabpflege Leistungen aus einer Sterbeversicherung oder von Sterbegeld nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin bislang überhaupt nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass solche Zahlungen an den Beklagten überhaupt erfolgt sind.

Soweit die Klägerin bestritten hat, dass der Beklagte die im notariellen Vertrag vereinbarte dauernde Last erfüllt hat, hat der Beklagte diese Zahlungen durch Vorlage der von seinem Vater gegengezeichneten Zahlungsaufstellung mit entsprechenden Bankbelegen nach Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.

Die im notariellen Vertrag enthaltene Pflegeverpflichtung hat das Gericht anhand der vom Sachverständigen aufgezeigten Berechnungsmethoden auf jedenfalls 14.100 € geschätzt.
Wie in Ziffer XII 1) des notariellen Vertrages geregelt ist, war der Beklagte verpflichtet, Dauerpflegeleistungen zu erbringen, soweit diese einen täglichen Zeitaufwand von weniger als eineinhalb Stunden erforderten. Anders als der Sachverständige in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 22. Juni 2007 ist damit bei der Berechnung des Wertes der Pflegeverpflichtung nicht nur ein Stundenaufwand von 1,25 Stunden, sondern von 89 Minuten pro Tag in Ansatz zu bringen, so dass sich der Wert der Pflegeverpflichtung – unter Verwendung der vom Sachverständigen aufgezeigten Berechnungsformel – für XXX von 4.715€ auf rund 5.650 € und für XXX von 5.004 € auf rund 6.050 €, insgesamt damit von 9.719 € auf 11.700 € erhöht.

Zusätzlich zu diesen Pflegeleistungen im Falle der Krankheit oder Gebrechlichkeit hatte der Beklagte laut der notariellen Vereinbarung aber seinen Eltern zusätzlich auch den Haushalt zu führen (Ziffer XII. 1) – Verköstigung, Wart und Pflege, 1. Absatz), ohne dass hierfür eine zeitliche Beschränkung – wie bei der Dauerpflege – vereinbart worden ist. Der Wert dieser Verpflichtung zur Haushaltsführung schätzt das Gericht auf Grundlage der ursprünglichen Berechnungen des Sachverständigen zum Wert der Pflegeleistung auf jedenfalls 2.400 €.

Nachdem sich damit der Verkehrswert der Grundstücke zum Zeitpunkt der Übertragung und der Wert der vertraglich vereinbarten Gegenleistungen die Waage halten, ist eine nach § 2325 BGB auszugleichende Schenkung im Sinne der §§ 516, 517 BGB im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Die Klage war vollumfänglich abzuweisen, ohne dass es auf die Überlegungen der Klägerin zum „Niedrigstwertprinzip“ in entscheidungserheblicher Form ankommen würde.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

 

 

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