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Pflichtteilsergänzungsansprüche: ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten

LG Flensburg, Az.: 3 O 177/09

Urteil vom 29.01.2013

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. und an den Kläger zu 2. je 31.912,44 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2011.

Die Beklagte trägt 87 % und die Kläger tragen jeweils 6,5 % der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Pflichtteilsergänzungsansprüche: ehebedingte Zuwendungen unter Ehegatten
Symbolfoto: Yastremska/Bigstock

Die Kläger machen Pflichtteilsansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Am …2008 verstarb Dr. rer. pol….. Der Erblasser war der Vater der Kläger, die Beklagte seine zweite Ehefrau. Der Erblasser hatte gemeinsam mit der Beklagten am 07.11.1999 ein Berliner Testament erstellt und hierin die Beklagte zu seiner Erbin eingesetzt. Nach dem Tod des Herrn Dr. . nahm die Beklagte das Erbe an. Es wurde ein entsprechender Erbschein ausgestellt. Ausweislich des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 21. März 2011, eingereicht als Anlage K 21 (Bl. 239 f. d. A.), auf welches Bezug genommen wird, beträgt die Summe der geldwerten Aktiva des Nachlasses 132.739,18 €, während sich die Summe der Passiva auf 19.186,50 € beläuft. Zwischen den Parteien war zunächst der Wert der in den Aktiva des Nachlassverzeichnisses aufgeführten Treppenlifts sowie der Wert des ebenfalls im Nachlassverzeichnis unter den Aktiva aufgeführten Kommanditanteils an der … streitig.

Die Parteien haben jedoch, wie mit Beschluss vom 04.12.2012 festgestellt worden ist, eine Einigung dahingehend getroffen, dass der Wert des Liftes mit 3.000,00 € im Nachlass und der Schiffsanteil I… L… mit 5.000,00 € im Nachlass berücksichtigt werden soll. Weiterhin ergibt sich aus dem notariellen Nachlassverzeichnis, dass der Erblasser und die Beklagte zu je 1/2 Miteigentümer der gemeinsam im Jahr 1983 erworbenen Grundbesitzung F.-Straße XX in B. K. waren. Das Objekt war im Jahre 2003 zu einem Preis von 620.000,00 € veräußert worden. Nach Abzug der Hypothekenverbindlichkeiten von 189.652,70 € ist nach der Veräußerung ein Überschuss von 430.347,30 € verblieben.

Ursprünglich war das Grundstück 1983 zu einem Kaufpreis von 142.437,66 DM gekauft und anschließend bebaut worden. Für die Bebauung wurden Kredite aufgenommen, die durch Eintragung von Grundschulden gesichert wurden. Aus der in Blatt 300 d.A. vorhandenen Anlage des notariellen Nachlassverzeichnisses, einer Kopie des Grundbuches, ergibt sich die Eintragung von Grundschulden 1984 und 1985 in Höhe von 251.000,00 DM, 166.000,00 DM und 100.000,00 DM. Auf die genannte Anlage wird Bezug genommen.

Ausweislich des als Anlage K5 eingereichten Schreibens vom 22.12.2008 (Bl.10 d.A.) forderten die Kläger die Beklagte auf, Auskünfte über den Nachlass zu erteilen und bis zum 31.01.2009 Zahlung zu leisten.

Unter dem 15.02.2011 entrichtete die Beklagte an jeden Kläger 8.278,36 € als Teilzahlung.

Die Kläger meinen, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB zu haben. Der Erblasser habe der Beklagten zu Lebzeiten einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Grundbesitzung F.-Straße XX in B. K. geschenkt. Von dem Überschuss in Höhe von 430.347,30 € entfalle rechnerisch die Hälfte zu je 215.173,65 € auf den Erblasser und auf die Beklagte. Dieser hälftige Betrag sei fiktiv dem Nachlass zuzurechnen, sodass auf die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) je eine Forderung von 26.896,71 € entfielen.

Sie behaupten, allein der Erblasser habe das Grundstück bezahlt und die Finanzierungsdarlehen getilgt, bis das Haus am 11.11.2003 verkauft worden sei. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten werden mit Nichtwissen bestritten.

Weiterhin sind sie der Ansicht, die Einräumung des hälftigen Miteigentumsanteils durch den Erblasser an die Beklagte, die alleinige Zahlung des Kaufpreises durch den Erblasser und die alleinigen Zins- und Tilgungsleistungen der Darlehen durch den Erblasser seien eine Schenkung, insbesondere seien solche Zuwendungen unter Ehegatten, die objektiv unentgeltlich erfolgt seien, auch nachlassrechtlich als Schenkung zu werten. Der Wert des Geschenks sei auf die Zeit des Erbfalls zu bestimmen, sie behaupten dieser sei gleichzusetzen mit dem im Jahr 2003 erzielten Verkaufserlös in Höhe von 620.000,00 €. Ein zuvor erfolgter Wertzuwachs der Immobilie habe nicht stattgefunden. Niedrigere Werte vor dem Verkauf lägen nicht vor.

Die Kläger haben Stufenklage erhoben und zunächst beantragt, in der ersten Stufe Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 04.09.2008 in Kiel verstorbenen Dr. rer. pol.., und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, wobei die Kläger bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzuzuziehen sind.

Diesen Anspruch hat die Beklagte anerkannt, woraufhin am 19.03.2010 ein antragsentsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen ist. Der Notar Dr.. hat am 21. März 2011 das notarielle Nachlassverzeichnis erstellt, daraufhin sind die Kläger in die dritte Stufe der Stufenklage übergegangen und stellen nunmehr folgenden Antrag:

Die Beklagte wird verurteilt, sowohl an die Klägerin zu 1), als auch an den Kläger zu 2) je 38.046,68 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2011.

Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, es sei unzutreffend, dass der Erblasser ihr einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Anwesen ….. geschenkt habe. Sie und ihr Ehemann hätten ausweislich des Kaufvertrages vom 27.09.1983 einen Bauplatz und dazugehöriges Grünland als Miteigentümer gekauft. Sie behauptet, die nach Eigentumsumschreibung aufgenommenen Kredite, welche sie aufgenommen hätten, um das Grundstück zu bebauen, seien aus dem gemeinsamen Einkommen zurückgezahlt worden. Der Erblasser und sie hätten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, beide hätten ihren Anteil am Kaufpreis erbracht. Der Kaufpreis für den Ankauf des Baugrundstückes, sei je zur Hälfte aufgebracht worden sei, sie habe über Ersparnissen aus eigenen Mitteln verfügt. Sie habe aus einem landwirtschaftlichen Betrieb einen jährlichen Gewinn von ca. 7.000,00 DM erzielt, dieser Gewinn sei in die Finanzierung eingeflossen.

Aufgrund der Entwicklung im Immobilienmarkt habe die Immobilie eine Wertsteigerung erfahren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet.

Die Kläger haben gemäß §§ 2303, 2325 BGB einen Anspruch auf Zahlung von je 31.912,44 € gegen die Beklagte.

Nach § 2303 BGB haben die Kläger, als Kinder des Erblassers, einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des gesetzlichen Erbteils, mithin in Höhe von 13.294,09 €, gegen die Beklagte als Erbin.

Der Erblasser hat die Beklagte testamentarisch als alleinige Erbin eingesetzt und die Kläger so von der Erbfolge ausgeschlossen. Gemäß §§ 1924, 1931, 1371 BGB hätten die Kläger nach der gesetzlichen Erbfolge zu je 1/4 geerbt, so dass ihnen nunmehr nach § 2303 1/8 des gesetzlichen Erbteils zustehen.

Ausweislich des notariell erstellten Nachlassverzeichnisses beträgt die Summe der geldwerten Aktiva des Nachlasses 132.739,18 €. Dieser Wert ist jedoch zu korrigieren, da sich die Parteien hinsichtlich des Kommanditanteils an der I… L… Schifffahrtsgesellschaft darauf geeinigt haben, dass dieser nicht mit 15.000,00 € sondern mit 5.000,00 € zu bemessen ist und der Wert des Treppenlifts nicht mit 200,00 € sondern mit 3.000,00 € angesetzt werden soll. Somit ist die Summe der geldwerten Aktiva 125.539,18 €.

Die Summe der Passiva beläuft sich ausweislich des Nachlassverzeichnisses auf 19.186,50 €, so dass der Nachlasswert insgesamt 106.352,68 € beträgt, hiervon können die Kläger jeweils 1/8, mithin 13.294,09 € verlangen.

Darüber hinaus haben die Kläger einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung in Höhe von 26.896,71 € gemäß § 2325 BGB.

Hiernach kann der Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass zugerechnet wird.

Ehebedingte (sogenannte unbenannte) Zuwendungen werden im Erbrecht bereits bei objektiver Unentgeltlichkeit wie eine Schenkung behandelt, auch wenn die Ehegatten subjektiv nicht von einer solchen ausgegangen sind (BGH, Urteil vom 27.11.1991, Az.: IV ZR 164/90; Weidlich, in: Palandt, § 2325 BGB, Rn. 10, 70. Auflage, m.w.N.). Der BGH schafft so einen eigenen Begriff der erbrechtlichen Schenkung, er will primär den Schutz der pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge sicherstellen (vgl. Klingelhöffer, NJW 1993, 1097).

Vorliegend ist die Übertragung des hälftigen Miteigentums an dem Grundstück F.-Straße XX in B. K., welches anschließend bebaut worden ist, als unbenannte Zuwendung zu sehen und folglich als Schenkung im Sinne des § 2325 BGB zu werten.

Eine unbenannte Zuwendung erfolgt objektiv unentgeltlich. Davon ist auch hier auszugehen. Die Pflichtteilsberechtigten tragen die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Schenkung nach § 2325 BGB, jedoch hat der Anspruchsgegner die Tatsachen für seine Gegenleistung substantiiert vorzutragen (BGH NJW-RR, 1996, 705). Diesen Anforderungen ist die Beklagte, obwohl die rechtlichen Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2012 diskutiert worden sind und die Gegner schriftsätzlich darauf hingewiesen haben (Schriftsatz vom 15.11.2011, Bl. 354 ff d.A.), nicht nachgekommen.

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Zwar hat die Beklagte vortragen lassen, sie habe den Kaufpreis des Grundstücks zur Hälfte aus eigenen Ersparnissen erbracht und die zur Bebauung aufgenommenen Kredite seien durch das gemeinsame Einkommen getilgt worden. Hierfür liegen jedoch weder Belege vor, noch ist dieser Vortrag konkretisiert worden. Es ist weder ersichtlich, was für ein Eigenkapital die Beklagte zum Kauf des Grundstücks beigesteuert hat noch in welcher Höhe und Regelmäßigkeit die Beklagte Abträge der Kredite geleistet hat und ob dieses Mitabtragen der Kredite Voraussetzung für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück gewesen ist.

Sollte die Beklagte tatsächlich jährlich 7.000,00 DM, die sie als jährlichen Gewinn aus einem landwirtschaftlichen Betrieb erzielt haben will, in die Finanzierung des Grundstücks hat einfließen lassen, so wären diese Zahlungen im Rahmen des § 1360 BGB als Beitrag zur Haushaltsführung zu werten. Nach § 1360 BGB hat jeder Ehegatte für den angemessenen Unterhalt der Familie seine Arbeitskraft und sein Vermögen einzusetzen.

Dieser Beitrag ist nicht als eine Gegenleistung für unbenannte Zuwendungen des anderen Teils zu sehen (BGH, Urteil vom 27.11.1991, Az.: IV ZR 164/90). Darüber hinaus sind selbst Leistungen in diesem Bereich, die über das gebotene Maß hinausgehen, nach § 1360 b BGB im Zweifel nicht zu vergüten und können dementsprechend ohne einen in diese Richtung weisenden Anhalt im Verhalten der Beteiligten nicht als vergütet angesehen werden (BGH aaO).

Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass der Erblasser von der Beklagten eine dem hälftigen Wert des bebauten Grundstücks entsprechende Gegenleistung erhalten hat.

Auf den Ablauf der in § 2325 Abs. 3 BGB festgesetzten Zehnjahresfrist und die daraus folgende Nicht-Berücksichtigung der Schenkung, kann sich die Beklagte vorliegend nicht berufen. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe. Hier ist die Ehe mit dem Tod des Erblassers im Jahr 2008 aufgelöst worden.

Der Wert des Geschenks ist grundsätzlich mit dem Verkehrswert anzusetzen (Weidlich, in: Palandt, § 2325 BGB, Rn. 18, 70. Auflage). Bewertungsstichtag ist bei nicht verbrauchbaren Sachen, wie einem Grundstück, entweder der Zeitpunkt der Schenkung oder der Zeitpunkt des Erbfalls, dieser Stichtag wird grundsätzlich nach dem Niederstwertprinzip errechnet (vgl. Weidlich, aaO).

Das Geschenk ist hier mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls anzusetzen. Dieser Wert beträgt 620.000,00 €, mithin der Preis zu dem das bebaute Grundstück 2003 verkauft worden ist. Das Gericht hatte hier keinen Anlass die verschiedenen Werte weiter zu ermitteln. Zwar hat die Beklagte vortragen lassen, es habe eine Wertsteigerung aufgrund der Entwicklung des Immobilienmarktes gegeben, es ist jedoch nicht aus ihrem Vortrag ersichtlich, wie eine derartige Wertsteigerung aussehen sollte und worauf diese basieren könnte. Legt man den ursprünglichen Kaufpreis des Grundstücks 1983 in Höhe von 142.437,66 DM und die dann aufgenommenen Kredite zur Bebauung des Grundstücks, welche 1984 und 1985 mit Grundschulden in Höhe von 251.000,00 DM, 166.000,00 DM und 100.000,00 DM abgesichert worden sind, der Betrachtung zugrunde, ergibt sich, dass eine Wertsteigerung nicht ins Auge springt. Werden die genannten Beträge addiert und die Inflation zwischen 1983 und den Zeitpunkt des Erbfalls hinzugedacht (1 DM 1983 = ca 0,91 €), so ergibt sich ebenfalls eine Zahlung von ca. 600.000,00 € für das bebaute Grundstück.

Anhaltspunkte für abweichende Werte an den genannten möglichen Bewertungsstichtagen hat die Beklagte in keinster Weise dargetan.

Nach Abzug der zurückgeführten Verbindlichkeiten in Höhe von 189.652,70 € verbleiben 430.347,30 €. Hiervon entfallen aufgrund der unbenannten Zuwendung die Hälfte auf die Beklagte, mithin stehen den Klägern jeweils 1/8 von 215.173,65 €, also 26.896,71 € zu.

Von diesen Ansprüchen in Höhe von insgesamt je 40.190,80 € (13.294,09 € Pflichtteilsanspruch + 26.896,71 € Pflichtteilsergänzungsanspruch) sind die jeweils geleisteten Teilzahlungen an die Kläger in Höhe von 8.278,36 € abzuziehen, so dass sich insgesamt ein Anspruch in Höhe von je 31.912,44 € ergibt.

Zinsen ab dem 16.02.2011 können schon gemäß § 291 BGB verlangt werden, da auch der Hauptanspruch mit Erhebung der Stufenklage rechtshängig wird (vgl. Greger, in: Zöller, § 254 ZPO, Rn. 1). Folglich kommt es auf die Frage, ob Verzug vorgelegen hat, nicht an.

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Hierbei ist der Kostenstreitwert der Auskunftsstufe mit 1/4 der Leistungsstufe (9511,67 €) festgesetzt worden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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