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Testament: Pflichtteilsklausel die überlebenden Ehegatten schützen soll

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az. 20 W 475/01

Beschluss vom 13.02.2003

Vorinstanzen: LG Frankfurt – Az.: 2/9 T 500/01; AG Ffm-Abt. Höchst – Az.: Hö 5 VI P 68/97


In der Nachlasssache hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main 24.09.2001 am 13.02.2003 beschlossen:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen

Der Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2) und 3) die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten

Der Geschäftswert für die weitere Beschwerde wird auf 48.164,66 DM = 24.626,20 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Erblasserin und ihr Ehemann haben am 10.08.1941 die Ehe geschlossen, aus der die Beteiligten zu 1) -3) hervorgegangen sind. Am 23. März 1988 haben die Eheleute ein gemeinsames notarielles Testament errichtet, das u.a. folgenden Wortlaut hat:

„Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Längstlebende von uns soll den Vorversterbenden beerben und in der Verfügung über sein Vermögen, sowie über das Ererbte völlig frei sein.

Der Längstlebende von uns soll insbesondere auch das Recht haben, nach dem Tode des Erstversterbenden erneut anderweitig zu testieren.

Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so sollen hinter dem Längstlebenden unsere 3 Kinder Erben sein, nach Maßgabe nachstehender Teilungsanordnung:…..“

„Wer sich unserem Willen nicht fügt oder dieses Testament anficht oder seinen Pflichtteil, bzw. Ergänzungspflichtteil verlangt, soll hinter jedem von uns auf den Pflichtteil gesetzt sein, also nicht lediglich hinter dem Erstversterbenden

Bei der Berechnung des Pflichtteils soll dem Betreffenden alles angerechnet werden, was er zu Lebzeiten bereits von uns erhalten hat. Damit dürfte alsdann bereits durch diese Vorempfänge der Pflichtteil voll erfüllt sein.“……

Der Ehemann der Erblasserin ist am 25.06.1991, die Erblasserin am 28.08.1997 verstorben.

Mit einer Klageschrift vom 21.03.2000 haben die Beteiligten zu 2) und 3) unter Bezugnahme auf ein entsprechendes Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 09.04.1998 dem Landgericht Frankfurt am Main erklärt, sie machten Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber dem Beteiligten zu 1) geltend und hätten sich entschlossen, das Erbe nach der Mutter nicht anzutreten. Für diesen Rechtsstreit (2/22 O 145/00) ist am 22.05.2000 das Ruhen des Verfahrens mit dem Recht des jederzeitigen Widerrufs angeordnet worden.

Am 03.11.2000 hat der Beteiligte zu 2) einen Antrag auf die Erteilung eines Erbscheins nach der Erblasserin gestellt, der die Beteiligten zu 1) – 3) als Miterben zu 1/3 ausweist. Er hat dabei ausgeführt, der Einzelrichter in dem genannten Zivilrechtsstreit habe die Pflichtteilsstrafklausel in dem gemeinschaftlichen Testament für unwirksam gehalten.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 05.07.2001 (Bl. 74 ff d.A.) angekündigt, dass es den beantragten Erbschein erlassen werde. Gegen diesen Vorbescheid hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt, die vom Landgericht durch Beschluss vom 24.08.2001 (Bl. 113 ff d. A.) zurückgewiesen worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den landgerichtlichen Beschluss verwiesen (Bl. 157 ff d. A.).

Die wiederum dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) – 3) zulässig (§§ 27, 29 I, IV, 20, 21 FGG). Die Formulierung in § 27 FGG, die weitere Beschwerde sei zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe, ist nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung für die weitere Beschwerde zu verstehen. Diese Vorschrift begrenzt lediglich die Prüfungsbefugnis des Gerichts der weiteren Beschwerde und legt den Entscheidungsmaßstab fest (Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 27 Rn. 1).

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) hat jedoch keinen Erfolg (§§ 27 FGG, 550 a.F., 546 n.F. ZPO). Der landgerichtliche Beschluss enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beteiligten zu 1).

Eine letztwillige Verfügung ist nach § 133 BGB auszulegen, d.h. es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (Palandt-Edenhofer (2003), § 2084 BGB Rn 1). Dabei kommt es bei einem gemeinschaftlichen Testament auf den übereinstimmenden Willen beider Testierenden an (Palandt- Edenhofer, (2003), Einf. vor § 2265 BGB Rn 12 m. w. N.). Die Auslegung des Testaments selbst obliegt den Tatsacheninstanzen. Der Senat ist als Rechtsbeschwerdegericht an die vom Landgericht vorgenommene Auslegung gebunden. Die dritte Instanz im FGG – Verfahren ist nach revisionsähnlichen Grundsätzen ausgestaltet und nicht zur Nachprüfung von Tat- und Ermessensfragen eröffnet. Der Senat kann daher die getroffene Auslegung nur daraufhin nachprüfen, ob diese nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, ob sie mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht, ob sie dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind. Dabei müssen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie nur möglich sind, mag auch eine andere Schlussfolgerung ebenso nahe oder noch näher liegen (Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 27 Rn 1, 42).

Die Eheleute hatten sich in dem gemeinsamen Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und sich alle Verfügungsfreiheiten einschließlich der Testierfreiheit eingeräumt. Damit waren die Beteiligten zu 1) -3) im ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie hätten deswegen nach dem ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche gegenüber der Erblasserin als dem längstlebenden Elternteil geltend machen können (§ 2303 BGB), wobei es der Erblasserin nach dem Testament freigestanden hätte, es nach der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs bei der Strafklausel des gemeinsamen Testaments zu belassen oder die Strafklausel durch eine anderweitige letztwillige Verfügung abzumildern.

Soweit der Beteiligte zu 1) meint, die Klausel regele nicht nur den Fall, dass hinter dem Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, ist diese Auslegung keinesfalls zwingend, sie ist nicht einmal naheliegend. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beteiligten zu 2) und 3) zunächst die Klausel ebenso ausgelegt haben, wie der Beteiligte zu 1) sie ausgelegt wissen will. Die Ursachen und Motive für diese Auslegung sind von den Vorinstanzen nicht abschließend festgestellt worden. Sie können hier auch dahinstehen, denn es ist nicht ersichtlich geworden, dass die Eltern in dem gemeinschaftlichen Testament ihre Abkömmlinge auch beim zweiten Erbfall dazu bringen wollten, auf die Geltendmachung ihrer Rechte zu verzichten. Die Eltern wussten – wie sich aus der Formulierung der Klausel ergibt – das ein Abkömmling einen Pflichtteilsanspruch und unter Umständen auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat. Sie wollten – vorbehaltlich einer anderweitigen letztwilligen Verfügung des Letztversterbenden – ihre Kinder zu Erben einsetzen. Eine Anordnung, dass das Verlangen eines Pflichtteils oder eines Ergänzungspflichtteils nach dem Letztversterbenden im Nachhinein mit der Enterbung nach dem Erstversterbenden sanktioniert werden solle, macht bei dieser Ausgangssituation wenig Sinn. Sofern ein Abkömmling im ersten Erbfall sich entsprechend der testamentarischen Anordnung wohlverhalten und keinen Pflichtteil gefordert hat, ist nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 2332 BGB) der Pflichtteilsanspruch hinter dem Erstversterbenden ohnehin in aller Regel nicht mehr durchsetzbar. Schon das Amtsgericht hatte mit Recht darauf hingewiesen, dass es für die vom Beteiligten zu 1) verfolgte, weitreichende Auslegung der Strafklausel keine Anhaltspunkte gibt und auch der Beteiligte zu 1) (dort Beteiligter zu 3) keine konkreten Anhaltspunkte hierfür vorgetragen habe.

Das Landgericht war nach alledem aus Rechtsgründen nicht an der Annahme gehindert, dass die Strafklausel vorliegend durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nicht erfüllt worden ist. Das Landgericht durfte die Klausel als Schutzklausel nur für den längstlebenden Ehegatten ansehen und brauchte nicht davon auszugehen, dass die Strafklausel auch bei Streitigkeiten der Miterben nach dem letzten Erbfall eingreifen sollte. Die Rügen des Beteiligten zu 1) laufen bei dieser Sachlage im Ergebnis darauf hinaus, dass er seine Testamentsauslegung hinsichtlich der Strafklausel an die Stelle derjenigen des Landgerichts setzen will. Dies muss im Hinblick auf den dargelegten Prüfungsrahmen im Verfahren der weiteren Beschwerde erfolglos bleiben.

Pflichtteilsansprüche haben die Beteiligten zu 1) -3) nach dem ersten Erbfall gegenüber der Mutter nicht geltend gemacht. Mithin konnte die Sanktionsklausel auch nicht greifen. Dies führte nach dem Tod der Mutter dazu, dass das noch vorhandene Vermögen auf die Beteiligten zu 1) – 3) als Miterben überging (§ 1942 BGB). Die Miterbenstellung hätten die Beteiligten zu 2) und 3) zwar wieder verlieren können, wenn sie vor Annahme der Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbanfalls und dem Grund ihrer Berufung die Erbschaft ausgeschlagen hätten (§§ 1943, 1944 BGB). Vorliegend spricht viel dafür, dass auch die Beteiligten zu 2) und 3) die Erbschaft angenommen haben, denn zur Klage haben sie sich erst später entschlossen. Die Frage der Annahme kann jedoch dahinstehen, denn die Ausschlagung hätte gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen müssen und zwar zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 1945 BGB). Solche Erklärungen haben die Beteiligten zu 2) und 3) aber nicht abgegeben.

Mithin verbleibt es bei der Erbeinsetzung aller drei Abkömmlinge in dem gemeinsamen Testament. Da ihnen keine unterschiedlichen bestimmten Erbteile zugewiesen sind, konnte das Landgericht auch davon ausgehen, dass die Eltern in dem gemeinschaftlichen Testament gleiche Erbquoten gewollt haben (§§ 2091, 2087 BGB), also alle drei Söhne jeweils Erben zu 1/3 sein sollten. Dafür spricht auch, dass die Eltern in dem Testament den Grundbesitz nicht vollständig durch eine abschließenden testamentarische Regelung aufgeteilt haben, sondern angekündigt haben, noch zu Lebzeiten an die Kinder das eine oder andere Grundstück zu übertragen. Hinzu kommt, dass die Eltern für Geld und Wertpapiere ausdrücklich eine Aufteilung zu gleichen Teilen unter ihre drei Kinder angeordnet haben.

Danach war die weitere Beschwerde mit den Nebenentscheidungen aus den §§ 13 a I 2 FGG, 131 II, 30 KostO zurückzuweisen. Die Geschäftswertfestsetzung erfolgt in Anlehnung an die insoweit nicht angegriffene Wertfestsetzung des Landgerichts. Für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahren ist das mit dem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse maßgeblich. Das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers entspricht dem vollen angenommen Wert der beiden auf die Beteiligten zu 2) und 3) entfallenden Erbteile. Ein Abschlag hat nicht zu erfolgen, da zwischen dem Beteiligten zu 1) und den Beteiligten zu 2) und 3) etwaige Pflichtteilsrechte nicht unstreitig sind.

 

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