Skip to content

Pflichtverletzung aus Schuldverhältnis und behaupteter Schaden – Beweislast

In einem aufsehenerregenden Fall um einen Zwangsabstiegsbeschluss im deutschen Fußball hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden: Ein Verein konnte den erlittenen Schaden nicht eindeutig nachweisen und unterlag somit in der Berufung. Die Richter betonten die Notwendigkeit klarer Kausalitätsbeweise und wiesen darauf hin, dass der Ausgang von Fußballspielen von zu vielen unberechenbaren Faktoren abhängt, als dass man allein von einem Zwangsabstieg auf bestimmte Ergebnisse schließen könnte. Damit bleibt die Frage, ob und inwiefern solche Entscheidungen tatsächlich die sportliche Leistung beeinflussen, weiterhin Gegenstand der Debatte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Bremen
  • Datum: 13.03.2024
  • Aktenzeichen: 2 U 42/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • [Kläger]: Die Partei, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bremen eingelegt hat. Er versuchte darzulegen, dass die behauptete Pflichtverletzung ursächlich für einen Vermögensschaden sei, konnte diesen Zusammenhang jedoch nicht ausreichend beweisen.
    • [Beklagter]: Die Gegenpartei im Verfahren, bei der im Zusammenhang mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit auch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags thematisiert wurden.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bremen ein, in dem es um den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen einer behaupteten Pflichtverletzung und einem daraus resultierenden finanziellen Schaden ging – konkret im Kontext eines Zwangsabstiegsbeschlusses im sportlichen Umfeld.
    • Kern des Rechtsstreits: Entscheidend war, ob der Kläger den Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten Pflichtverletzung und einem konkreten Vermögensschaden überzeugend nachweisen konnte. Dabei stand die Frage im Mittelpunkt, ob bereits das Vorliegen einer Pflichtverletzung die Beweislast des Schadenersatzanspruchs verlagert.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil des Landgerichts Bremen sowie der vorliegende Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wobei Modalitäten zur Sicherheitsleistung geregelt sind, und die Revision wurde nicht zugelassen.
    • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Kläger den erforderlichen Nachweis der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden nicht erbringen konnte. Die Feststellung einer Pflichtverletzung allein genügt nicht, um die Schadenhöhe zu belegen. Zudem wurden angebotenes Beweismaterial als untauglich bewertet, da es nicht ausreichend belegt, dass der Zwangsabstiegsbeschluss im konkreten Fall für den finanziellen Schaden ausschlaggebend war.
    • Folgen: Der Kläger muss die Kosten der Berufung tragen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils des Landgerichts Bremen und des vorliegenden Beschlusses bleibt bestehen; zudem sind Sicherheitsleistungen gemäß den festgelegten Bedingungen zu erbringen. Weitere Rechtsmittel wurden nicht zugelassen.

Pflichtverletzung im Schuldverhältnis: Haftung und Schadensersatz im Fokus

Das Thema Pflichtverletzung im Rahmen eines Schuldverhältnisses wirft zentrale Fragen zu Haftung, Schadensersatz und der Beweislast auf. Der Nachweis der Pflichtverletzung und der kausale Zusammenhang zwischen vertraglichen Pflichten und entstandenen Schäden stehen dabei im Mittelpunkt, wobei Beweismittel und Beweisführung entscheidende Rollen spielen.

Ein erfahrener Rechtsanwalt erläutert, wie Anspruchsgrundlage, Haftungsrecht und Verjährung von Ansprüchen im Zivilrecht bewertet werden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Problematik detailliert beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Berufung im Zwangsabstiegsfall vor OLG Bremen scheitert

Konferenzraum mit Vertretern eines Fußballclubs, die über eine Relegationsentscheidung abstimmen.
Beweisführung bei Pflichtverletzung und Schadensersatz | Symbolbild: Flux gen.

Das Oberlandesgericht Bremen hat eine Berufung im Zusammenhang mit einem Zwangsabstiegsbeschluss zurückgewiesen. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 U 42/23 bestätigte das Gericht am 13. März 2024 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bremen.

Beweislast für Schadenskausalität beim Kläger

Der Senat betonte in seiner Entscheidung einen grundlegenden rechtlichen Aspekt: Die bloße Feststellung einer Pflichtverletzung entbindet den Geschädigten nicht von der Pflicht, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden nachzuweisen. Der Kläger muss sowohl den Eintritt als auch die Höhe eines Vermögensschadens als Teil der anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen.

Fehlende Typizität bei Spielergebnissen

Das Gericht setzte sich intensiv mit der Frage auseinander, ob von einem typischen Geschehensablauf auf eine bestimmte Ursache geschlossen werden kann. Der Senat verneinte einen typischen Zusammenhang zwischen einer äußeren Beeinträchtigung des Wettbewerbs und bestimmten Spielergebnissen. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Beeinflussung der Spielermotivation durch den Zwangsabstiegsbeschluss reiche nicht aus, besonders da keine weiteren Anhaltspunkte für einen Leistungsabfall vorlagen.

Streitwert und Kostenfolgen

Der Streitwert der Berufung wurde auf 750.000 Euro festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens muss der Kläger tragen. Das Gericht ordnete die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ohne Sicherheitsleistung an, gewährte jedoch die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden.

Rechtliche Bewertung nach § 287 ZPO

Der Senat befasste sich auch mit der Beweisführung nach § 287 ZPO. Selbst unter Anwendung dieses weniger strengen Beweismaßstabs konnte keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein besseres sportliches Ergebnis ohne den Zwangsabstiegsbeschluss festgestellt werden. Das Gericht verwies darauf, dass der Ausgang von Fußballspielen von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Die vom Kläger angebotenen Beweise wurden als untauglich eingestuft, um die zu beweisenden Tatsachen zu belegen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil bekräftigt grundlegende Prinzipien der Beweislast im Schadensersatzrecht: Der Geschädigte muss nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch die Ursächlichkeit dieser Verletzung für den eingetretenen Schaden nachweisen. Eine bloße Vermutung oder die theoretische Möglichkeit eines Schadens reicht nicht aus. Bei komplexen Kausalzusammenhängen, wie etwa der Auswirkung eines Zwangsabstiegsbeschlusses auf Spielergebnisse, müssen konkrete Anhaltspunkte für die Schadensverursachung vorliegen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Schadensersatz einklagen möchten, müssen Sie selbst konkret beweisen können, dass der Schaden durch das Verhalten des Beklagten verursacht wurde. Es reicht nicht aus zu zeigen, dass jemand einen Fehler gemacht hat – Sie müssen auch nachweisen, dass dieser Fehler tatsächlich zu Ihrem Schaden geführt hat. Besonders bei komplexen Situationen, wo viele Faktoren eine Rolle spielen könnten, ist es wichtig, frühzeitig Beweise zu sichern und gegebenenfalls professionelle rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Gerichte verlangen greifbare Beweise, bloße Vermutungen oder theoretische Möglichkeiten reichen nicht aus.

Benötigen Sie Hilfe?

Klare Perspektiven in komplexen Beweisverfahren

In Fällen, in denen Pflichtverletzungen zu erheblichen Vermögensschäden führen können, stehen Betroffene oft vor der Herausforderung, den ursächlichen Zusammenhang zwischen Pflichtverfehlungen und eintretenden Schäden überzeugend darzulegen. Die Unschärfe in der Beweisführung und die Vielzahl an einzubeziehenden Faktoren können zu Unsicherheiten und einer schwierigen Sachverhaltseinschätzung führen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie mit präzisen Analysen und einem strukturierten Beratungsansatz. Wir helfen Ihnen dabei, die wesentlichen Punkte Ihres Falls systematisch zu erfassen und Ihre Position schlüssig darzustellen. Kontaktieren Sie uns, um in einem ersten Gespräch herauszufinden, wie Sie in Ihrer individuellen Situation am besten vorgehen.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie muss ein Geschädigter einen Schaden vor Gericht nachweisen?

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 30.07.2024 klargestellt, dass die Anforderungen an den Schadensnachweis nicht zu hoch sein dürfen. Grundsätzlich müssen Sie als Geschädigter drei zentrale Elemente nachweisen: den konkreten Schaden, die Kausalität und die Pflichtverletzung des Schädigers.

Nachweis des konkreten Schadens

Sie müssen zunächst den eingetretenen Schaden substantiiert darlegen. Für den Nachweis können Sie verschiedene Beweismittel nutzen:

  • Rechnungen und Quittungen
  • Sachverständigengutachten
  • Fotos der Schäden
  • Zeugenaussagen
  • Ärztliche Atteste bei Personenschäden

Eine Besonderheit gilt nach § 287 ZPO: Das Gericht kann die Schadenshöhe nach eigenem Ermessen schätzen. Sie müssen daher nicht zwingend ein Privatgutachten vorlegen, sondern können die genaue Schadenshöhe auch durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ermitteln lassen.

Nachweis der Kausalität

Sie müssen beweisen, dass der Schaden durch das Verhalten des Beklagten verursacht wurde. Bei der Kausalität unterscheidet man:

Haftungsbegründende Kausalität: Sie müssen nachweisen, dass die Handlung des Schädigers zur Rechtsgutsverletzung geführt hat.

Haftungsausfüllende Kausalität: Hier reicht es aus, wenn Sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen können, dass die Rechtsgutsverletzung zu Ihrem Schaden geführt hat.

Beweiserleichterungen

In bestimmten Fällen profitieren Sie von Beweiserleichterungen:

Der Anscheinsbeweis hilft Ihnen bei typischen Schadensfällen. Wenn beispielsweise ein Fahrzeug von hinten auf Ihr stehendes Auto auffährt, spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden.

Bei Vorschäden müssen Sie darlegen, dass diese bereits fachgerecht repariert wurden. Dies können Sie durch Werkstattrechnungen oder Reparaturbescheinigungen nachweisen.

Praktische Durchführung

Die Beweisführung beginnt bereits unmittelbar nach dem Schadensfall. Sichern Sie zeitnah alle relevanten Beweise:

  • Dokumentieren Sie den Schaden durch Fotos
  • Sammeln Sie Kontaktdaten von Zeugen
  • Erstellen Sie ein Protokoll des Vorfalls
  • Lassen Sie bei Personenschäden zeitnah eine ärztliche Untersuchung durchführen

zurück

Welche Erleichterungen bietet § 287 ZPO bei der Schadensermittlung?

Grundsätzliche Erleichterungen

§ 287 ZPO bietet Ihnen als Geschädigtem zwei wesentliche Erleichterungen: Die Norm erleichtert nicht nur die Beweisführung, sondern bereits die Darlegung des Schadens. Wenn Sie einen Schaden geltend machen, müssen Sie zur substantiierten Darlegung weder ein Privatgutachten vorlegen noch ein bereits vorgelegtes Gutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend ergänzen.

Beweiserleichterung im Detail

Stellen Sie sich vor, Sie müssen einen Schaden nachweisen. Das Gericht kann sich bei der Schadensermittlung nach § 287 ZPO mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen. Dies bedeutet für Sie: Es reicht aus, wenn Sie die Umstände darlegen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit eines Schadens ergibt.

Richterliches Ermessen

Das Gericht hat bei der Schadensermittlung einen weiten Ermessensspielraum. Wenn Sie als Geschädigter die grundlegenden Tatsachen vorgetragen haben, kann das Gericht:

  • Die Schadenshöhe schätzen
  • Nach freier Überzeugung entscheiden
  • Einen Mindestschaden annehmen

Grenzen der Erleichterung

Die Beweiserleichterung gilt allerdings nicht grenzenlos. Bei der haftungsbegründenden Kausalität, also dem Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der ersten Rechtsgutsverletzung, gilt weiterhin der strenge Beweismaßstab des § 286 ZPO. Die Erleichterungen des § 287 ZPO greifen erst bei der haftungsausfüllenden Kausalität, also bei der Frage, welche weiteren Schäden aus der ersten Verletzung entstanden sind.

Wenn Sie einen Schaden geltend machen, müssen Sie dem Gericht zumindest greifbare Anhaltspunkte für eine Schätzung liefern. Eine völlig willkürliche Festsetzung der Ersatzleistung ist nicht möglich. Das Gericht darf keine Tatsachen unterstellen, die von der Gegenseite bestritten wurden.


zurück

Wer trägt die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden?

Die Beweislast für den Ursachenzusammenhang (Kausalität) zwischen Pflichtverletzung und Schaden trägt grundsätzlich der Gläubiger als Anspruchsteller. Wenn Sie also einen Schadensersatzanspruch geltend machen möchten, müssen Sie als Geschädigter nachweisen, dass der eingetretene Schaden tatsächlich durch die Pflichtverletzung des Schuldners verursacht wurde.

Gesetzliche Grundregel und ihre Ausnahmen

Der Grundsatz ergibt sich aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB: Sie müssen als Gläubiger die Pflichtverletzung und deren ursächlichen Zusammenhang mit dem Schaden darlegen und beweisen. Nur für das Vertretenmüssen gilt nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Beweislastumkehr zugunsten des Gläubigers.

Beweiserleichterungen in der Praxis

In bestimmten Fällen gewährt die Rechtsprechung Beweiserleichterungen. Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn die Schadensursache aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Schuldners stammt. Stellen Sie sich vor, Sie stürzen in einem Geschäft – hier muss der Geschäftsinhaber nachweisen, dass er seine Verkehrssicherungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.

Besondere Konstellationen

Bei der haftungsausfüllenden Kausalität – also dem Zusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem konkreten Schaden – genügt nach der Rechtsprechung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Wenn Sie beispielsweise durch einen Behandlungsfehler eines Arztes geschädigt wurden, müssen Sie nicht den absolut sicheren Beweis für den Ursachenzusammenhang erbringen.

Die Anforderungen an Ihre Darlegung dürfen dabei nicht zu hoch angesetzt werden. Sie können den Schaden etwa durch einen gerichtlichen Sachverständigen feststellen lassen, ohne vorab ein eigenes Gutachten vorlegen zu müssen.


zurück

Welche Anforderungen stellt das Gericht an die Schadensbezifferung?

Die Gerichte stellen bei der Schadensbezifferung erleichterte Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast. Nach § 287 ZPO reicht es aus, wenn Sie die wesentlichen Grundlagen Ihres Anspruchs darlegen.

Grundlegende Berechnungsmethoden

Bei der Bezifferung des Schadens stehen Ihnen drei anerkannte Methoden zur Verfügung:

Differenzmethode: Hierbei wird die hypothetische Vermögenslage ohne Schaden mit der tatsächlichen Vermögenslage nach dem Schadensereignis verglichen. Der Differenzbetrag ergibt den Schadensersatzanspruch.

Konkrete Schadensberechnung: Wenn sich der Schaden genau bestimmen lässt, können Sie den tatsächlich entstandenen Schaden durch Rechnungen oder andere Nachweise belegen.

Abstrakte Schadensberechnung: Diese Methode kommt zur Anwendung, wenn eine genaue Berechnung nicht möglich ist. Dabei wird der typischerweise entstehende Schaden zugrunde gelegt.

Darlegungsanforderungen

Sie müssen nicht jedes Detail Ihres Schadens nachweisen. Es genügt, wenn Sie:

  • Die wesentlichen Grundlagen des Anspruchs darlegen
  • Konkrete Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen aufzeigen, die eine Schadensschätzung ermöglichen
  • Bei Vorschäden keine detaillierte Abgrenzung vornehmen – dies ist Aufgabe des gerichtlichen Sachverständigen

Beweiserleichterungen

Das Gericht kann den Schaden nach § 287 ZPO schätzen, wenn:

  • Eine genaue Bezifferung nicht möglich ist
  • Die Ermittlung unverhältnismäßig schwierig wäre

Bei der Schätzung berücksichtigt das Gericht alle von Ihnen vorgetragenen Tatsachen. Ein Privatgutachten ist nicht zwingend erforderlich – Sie können auch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragen.


zurück

Was passiert, wenn sich ein Schaden nicht exakt nachweisen lässt?

Wenn sich ein Schaden nicht exakt nachweisen lässt, kann das Gericht den Schaden gemäß § 287 ZPO schätzen. Diese Vorschrift ermöglicht eine vereinfachte Schadensermittlung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Gerichts.

Voraussetzungen für die Schätzung

Sie müssen zunächst nachweisen, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist. Für die konkrete Schadenshöhe gelten dann erleichterte Anforderungen. Das bedeutet für Sie: Die Vorlage eines Privatgutachtens ist nicht zwingend erforderlich. Stattdessen können Sie die Schadenshöhe auch durch einen gerichtlichen Sachverständigen feststellen lassen.

Ermessensspielraum des Gerichts

Das Gericht hat bei der Schätzung einen weiten Ermessensspielraum. Es muss jedoch:

  • Eine tragfähige Grundlage für die Schätzung haben
  • Alle verfügbaren Umstände des Falls berücksichtigen
  • Die Schätzung darf nicht willkürlich erfolgen

Praktische Bedeutung

Diese Regelung ist besonders wichtig bei:

  • Immateriellen Schäden wie Schmerzensgeld
  • Zukünftigen Schäden
  • Verdienstausfällen
  • Komplexen technischen oder medizinischen Sachverhalten

Bei der Schadensschätzung muss das Gericht nicht den niedrigstmöglichen Betrag ansetzen. Vielmehr ist der wahrscheinliche Schaden maßgeblich. Eine gewisse Unsicherheit bei der Schadensbezifferung ist dabei unvermeidlich und rechtlich akzeptabel.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beweislast

Die rechtliche Pflicht einer Partei in einem Gerichtsprozess, bestimmte Tatsachen zu beweisen. Im Zivilprozess muss grundsätzlich jede Partei die für sie günstigen Tatsachen nachweisen. Diese Beweislastverteilung ist in § 286 ZPO geregelt. Dabei gilt: Wer einen Anspruch geltend macht, muss die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen.

Beispiel: Ein Käufer muss beweisen, dass die gelieferte Ware mangelhaft war, wenn er Schadensersatz vom Verkäufer verlangt.


Zurück

Schuldverhältnis

Eine rechtliche Beziehung zwischen mindestens zwei Parteien, aus der sich Rechte und Pflichten ergeben. Es entsteht entweder durch Vertrag (vertragliches Schuldverhältnis) oder durch Gesetz (gesetzliches Schuldverhältnis). Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 241 ff. BGB.

Beispiel: Ein Kaufvertrag begründet ein Schuldverhältnis – der Verkäufer schuldet die Ware, der Käufer den Kaufpreis.


Zurück

Pflichtverletzung

Das Nichterfüllen oder nicht ordnungsgemäße Erfüllen einer rechtlichen Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis. Sie ist nach § 280 BGB die zentrale Voraussetzung für Schadensersatzansprüche. Eine Pflichtverletzung kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen.

Beispiel: Ein Handwerker verletzt seine Pflicht, wenn er vereinbarte Arbeiten nicht termingerecht oder mangelhaft ausführt.


Zurück

Kausalität

Der rechtlich relevante Ursachenzusammenhang zwischen einer Handlung und einem eingetretenen Schaden. Im Zivilrecht muss für einen Schadensersatzanspruch nachgewiesen werden, dass der Schaden gerade durch die Pflichtverletzung entstanden ist. Dies wird nach der „Äquivalenztheorie“ und der „Adäquanztheorie“ geprüft.

Beispiel: Ein Autofahrer übersieht ein Stoppschild und verursacht einen Unfall – die Missachtung des Stoppschilds ist kausal für den Schaden.


Zurück

§ 287 ZPO

Eine wichtige Vorschrift zur Beweiserleichterung im Zivilprozess. Sie ermöglicht dem Gericht bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens oder eines zu ersetzenden Vorteils eine Schätzung vorzunehmen. Der Geschädigte muss dann nicht den exakten Schaden nachweisen.

Beispiel: Bei einem Verkehrsunfall kann das Gericht den Nutzungsausfall eines beschädigten Fahrzeugs schätzen.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 522 Abs. 2 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn die Erfolgsaussichten gering sind. Im vorliegenden Fall wurde die Berufung des Klägers einstimmig als unbegründet abgewiesen, da der Senat keinen hinreichenden Erfolgsaussichten sah.
  • § 287 ZPO: Bestimmt das Beweismaß in Zivilverfahren auf „überwiegende Wahrscheinlichkeit“. Hier muss der Kläger nachweisen, dass die Pflichtverletzung kausal für seinen Schaden war. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger dieses Maß nicht erfüllte, da die Beweise für die Ursächlichkeit unzureichend waren.
  • § 97 ZPO: Regelt die Kostenentscheidung im Rechtsstreit. Im Urteil wurde festgelegt, dass der Kläger die Kosten der Berufung trägt, was gemäß diesem Paragraphen erfolgt, da seine Berufung unbegründet zurückgewiesen wurde.
  • §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Diese Vorschriften betreffen die Voraussetzungen und die Rechtsprechung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen. Das Urteil wurde ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt, was bedeutet, dass der Beklagte grundsätzlich nicht zwangsweise zahlen muss, solange er keine eigene Sicherheit leistet.
  • § 546 ZPO: Bezieht sich auf die Sicherheitsleistung im Vollstreckungsprozess. Im Beschluss wurde festgehalten, dass der Kläger eine Zwangsvollstreckung des Beklagten nur vermeiden kann, wenn dieser eine Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet. Dies dient dem Schutz des Klägers vor möglichen Zahlungsunfähigkeit des Beklagten.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Bremen – Az.: 2 U 42/23 – Beschluss vom 13.03.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Hinweis: 

Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

 

jetzt bewerben