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Blendwirkung durch Photovoltaikanlage: 50–65 Minuten täglich müssen Nachbarn nicht hinnehmen

50–65 Minuten Reflexlicht auf der Terrasse – täglich. Die Blendung stammte von der Photovoltaikanlage des Nachbarn und erfasste auch Wohnräume. Das Landgericht Frankenthal musste entscheiden, wo die Grenze der Zumutbarkeit liegt.
Eine Frau sitzt auf einer deutschen Terrasse und blendet sich den starken Lichtreflex aus dem Nachbarhaus zu.
Wesentliche Blendwirkung erlaubt Nachbarn Anspruch auf Beseitigung der störenden Lichtreflexe nach § 1004 BGB. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 O 67/21

Das Wichtigste im Überblick

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) entschied am 12.08.2022 (9 O 67/21): Eigentümer einer Photovoltaikanlage müssen wesentliche Blendungen auf Nachbargrundstücken beseitigen oder verhindern, wenn sie die Nutzung des Nachbargrundstücks erheblich stören. Die Pflicht entfällt bei nur geringfügiger Blendung.


  • Tägliche Dauer: Das Gericht bewertete 50 bis 65 Minuten direkte Blendung plus weitere Lichtreflexe als wesentlich.
  • Energieförderung reicht nicht: Erneuerbare Energien rechtfertigen keine wesentliche Blendung beim Nachbarn.
  • Nicht selbst ausweichen: Nachbarn müssen weder die Terrasse meiden noch Wohnräume verdunkeln.
  • Andere Module möglich: Module mit weniger Spiegelung können wesentliche Blendungen verhindern.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Landgericht Frankenthal (Pfalz)
  • Datum: 12.08.2022
  • Aktenzeichen: 9 O 67/21
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Eigentum, erneuerbare Energien
  • Streitwert: 15.000 €
  • Relevant für: Eigentümer von Photovoltaikanlagen, Nachbarn, Hausbesitzer bei Blendungen

Wann ist Blendwirkung durch Photovoltaikanlage wesentlich?

Verbindliche gesetzliche oder verordnungsrechtliche Richtwerte für Blendwirkungen durch Photovoltaikanlagen gibt es nicht. Maßgeblich sind das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und die konkreten Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Dauer und Intensität der Lichtreflexe sowie ihre Auswirkungen auf die Nutzung des betroffenen Grundstücks. Als Orientierungshilfe – rechtlich nicht bindend – dienen die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zu optischen Immissionen von Windenergieanlagen, die eine Schwelle bei mindestens 30 Minuten täglich oder kumuliert 30 Stunden im Kalenderjahr ansetzen.

Optische Immissionen sind Licht- und Blendwirkungen, die von außen auf Ihr Grundstück treffen. Die Werte von 30 Minuten täglich oder 30 Stunden im Jahr sind nur eine Richtschnur, kein Gesetz. Für Sie heißt das: Liegen Dauer und Störungen der normalen Nutzung klar darüber, spricht viel für eine wesentliche Beeinträchtigung.

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) prüfte diese Maßstäbe anhand eines Blendgutachtens für zwei benachbarte Einfamilienhausgrundstücke, die gut 20 Meter seitlich versetzt gegenüberliegen. Lichtbilder der klagenden Nachbarn belegten Blendwirkungen, die von der auf dem Dach der Nachbarn im Frühjahr 2020 errichteten Photovoltaikanlage ausgingen. Zur Klärung des Ausmaßes holte das Gericht ein Gutachten der Sachverständigen vom 17.06.2022 ein, das auf Lichtbildern, Sonnenstandsdaten für den konkreten Standort und einer vom TÜV Rheinland entwickelten Software beruhte.

Reflexionsdauer je nach Neigungswinkel

Bei einer Anlagenneigung von 30 Grad ergaben sich zwischen Anfang April und Mitte September direkte Reflexionen in Richtung des Nachbargrundstücks von etwa 17:50 bis 18:50 Uhr, für den Terrassenbereich zwischen Mitte April und Ende August von etwa 17:50 bis 18:30 Uhr. Bei einer Neigung von 45 Grad verschoben sich die Zeiten auf etwa 16:40 bis 18:15 Uhr insgesamt und 16:50 bis 17:45 Uhr für die Terrasse. Damit dauerten die direkten Reflexionen im betroffenen Zeitraum täglich rund 50 bis 65 Minuten, auf der Terrasse rund 30 bis 40 Minuten – hinzu kamen mindestens zehn weitere Minuten durch diffuse Reflexionen. Da beide Grenzwerte über der Erheblichkeitsschwelle lagen, war eine genaue Feststellung des tatsächlichen Neigungswinkels nicht erforderlich.

Diffuse Reflexionen sind gestreutes, weniger gebündeltes Licht von den Modulen, das zusätzlich zur direkten Spiegelung wirkt. Zusammen mit der direkten Reflexion lag die Einwirkung hier über der Orientierungsschwelle. Für Sie zählt die Gesamtdauer, in der Licht Ihre Wohn- und Freiflächen spürbar trifft.

Physiologische Blendung und Nachbilder

Die Intensität eines Standard-PV-Moduls bei schrägem Lichteinfall kann laut Gutachten eine physiologische Blendung mit vorübergehender Einschränkung der Sehfähigkeit und Nachbildern hervorrufen. Vorgelegte Fotos zeigten eine deutliche Aufhellung des Terrassenbereichs und des angrenzenden Wohnbereichs. Terrasse und Wohnbereich waren bei Sonnenschein mindestens 30 Minuten täglich betroffen, über vier Monate hinweg summierte sich das auf mindestens rund 60 Stunden im Jahr. Eine solche Einwirkung müsse ein verständiger Durchschnittsmensch nicht hinnehmen, weil sie ihn über erhebliche Zeiträume an der normalen Nutzung von Garten und Wohnung hindere.

Der verständige Durchschnittsmensch ist der rechtliche Maßstab: Was ein nüchtern urteilender Nachbar in Ihrer Lage noch hinnehmen würde. Es kommt nicht auf besondere Empfindlichkeit an. Für Sie entscheidend ist, ob Terrasse und Wohnräume über längere Zeit nicht mehr normal nutzbar sind.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ob Lichtreflexionen einer Photovoltaikanlage eine wesentliche Eigentumsbeeinträchtigung darstellen, beurteilt sich mangels verbindlicher Grenzwerte nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen sowie nach Dauer, Intensität und den Auswirkungen auf die normale Nutzung des betroffenen Grundstücks; Orientierungswerte von etwa 30 Minuten täglich oder 30 Stunden im Kalenderjahr können herangezogen werden, sind aber rechtlich nicht bindend.
  2. Bei einer nicht nur unwesentlichen Blendwirkung kann der Nachbar nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, dass die Anlage so ausgestaltet wird, dass keine wesentliche Blendwirkung mehr ausgeht. Eine Duldungspflicht nach § 906 BGB setzt voraus, dass die konkrete Einwirkung nach Art und Maß ortsüblich ist; die bloße Verbreitung von Photovoltaikanlagen oder die gesetzgeberische Förderung erneuerbarer Energien begründen keinen Freibrief zulasten der Nachbarrechte.
  3. Solange die Voraussetzungen eines Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs wegen nicht nur unwesentlicher Beeinträchtigung vorliegen, dürfen Betroffene nicht auf eigene Abhilfemaßnahmen wie die Meidung von Terrasse und Garten oder die Verdunkelung von Wohnräumen verwiesen werden.
Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht allein, dass die Module sichtbar reflektierten. Ausschlaggebend war der gutachterlich belegte Einfall in Terrasse und Wohnbereich während üblicher Nutzungszeiten. Liegen bei Ihnen nur vereinzelte, kurzzeitige Lichtreflexe vor, ist die Lage daher nicht ohne Weiteres vergleichbar. Halten Sie fest, wann die Reflexionen auftreten, wie lange sie dauern und welche Bereiche Ihres Grundstücks betroffen sind.

Können Nachbarn Beseitigung der Blendwirkung verlangen?

Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann ein Grundstückseigentümer Beseitigung und künftige Unterlassung einer Eigentumsbeeinträchtigung verlangen, soweit diese die Nutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Eine Duldungspflicht nach §§ 1004 Abs. 2, 906 BGB besteht bei einer nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung nicht. Ein Antrag, der nur die Beseitigung einer wesentlichen Blendwirkung verlangt, ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er den angestrebten Erfolg beschreibt und die Wahl der Mittel dem Störer überlässt.

Paragraf 1004 BGB gibt Ihnen als Eigentümer den Abwehranspruch gegen Störungen von Ihrem Grundstück. Duldungspflicht nach Paragraf 906 BGB heißt: Unwesentliche oder ortsübliche Einwirkungen müssten Sie hinnehmen. Der Antrag ist bestimmt genug, wenn er nur das Ziel nennt und die Mittel dem Störer überlässt. Störer ist, wer die Blendung durch seine Anlage verursacht. Für Sie genügt es, die Beseitigung der wesentlichen Blendwirkung zu fordern.

Im Streit um die 2020 errichtete Dachanlage wendete das Landgericht Frankenthal (Aktenzeichen 9 O 67/21) diese Grundsätze auf die Nachbarklage an. Die betroffenen Grundstückseigentümer verlangten, die Anlage durch geeignete Maßnahmen so auszugestalten, dass keine wesentliche Blendwirkung mehr auf Einfamilienhaus, Terrasse und Garten ausgeht. Die Anlagenbetreiber bestritten jede beziehungsweise zumindest eine wesentliche Blendwirkung. Das Gericht wertete die Blendung als den Anlagenbetreibern als Störer zurechenbare Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB – ohne die Reflexion durch die installierte Anlage würde die beanstandete Beeinträchtigung nicht eintreten, auch wenn das Sonnenlicht selbst mitursächlich ist.

Im Tenor verurteilte das Gericht die Anlagenbetreiber dazu, die Photovoltaikanlage so auszugestalten, dass keine wesentliche Blendwirkung mehr in Richtung Haus, Terrasse und Garten der Nachbarn ausgeht. Der Anspruch wurde bewusst auf die Beseitigung nur der die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Blendwirkung beschränkt. Eine detailliertere Fassung hielt das Gericht nicht für nötig, weil verbindliche Richtwerte fehlen und die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Einwirkungen eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls erfordert, die erforderlichenfalls im Vollstreckungsverfahren erneut vorzunehmen ist. Das Gericht verwies hierzu auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.07.2017 (9 U 35/17). Die Klage war zulässig, weil das nach § 15a Abs. 1 EGZPO in Verbindung mit dem Landesschlichtungsgesetz obligatorische Schlichtungsverfahren zuvor erfolglos durchgeführt worden war.

Der Tenor ist der verbindliche Entscheidungssatz am Ende des Urteils. Fehlen feste Grenzwerte, kann die genaue Abgrenzung später im Vollstreckungsverfahren geprüft werden; dort setzt der Gläubiger das Urteil durch. Das obligatorische Schlichtungsverfahren ist in manchen Ländern ein vorgeschalteter Einigungsversuch vor Klage. Für Sie folgt: Ohne diesen Versuch kann die Klage unzulässig sein.

Warum mussten Nachbarn die PV-Blendung nicht dulden?

Nach §§ 1004 Abs. 2, 906 BGB kann eine Duldungspflicht bestehen, wenn die Beeinträchtigung unwesentlich ist oder auf einer ortsüblichen Grundstücksnutzung beruht. Ortsüblichkeit richtet sich dabei nicht schon danach, ob Photovoltaikanlagen in der Umgebung überhaupt vorhanden sind, sondern nach Art und Maß der konkreten Einwirkung. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Vermeidungsmaßnahmen nach § 906 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BGB stellt sich erst, wenn die Beeinträchtigung überhaupt auf einer ortsüblichen Nutzung beruht.

Ortsüblichkeit meint nicht, dass es in der Gegend überhaupt Photovoltaik gibt. Maßgeblich ist, ob vergleichbare Grundstücke eine Blendung von ähnlicher Art und Stärke verursachen. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen prüft das Gericht erst danach. Für Sie heißt das: Fehlt der Nachweis gleicher Einwirkungen in der Umgebung, greift die Duldungspflicht in der Regel nicht.

Die Anlagenbetreiber beriefen sich sowohl auf das Fehlen einer Blendwirkung als auch auf die gesetzgeberische Förderung erneuerbarer Energien durch das EEG, die für eine Duldung sprechen könne. Das Gericht verwarf den ersten Einwand, weil Gutachten und Fotos Dauer und Intensität der Reflexionen deutlich über der Wesentlichkeitsschwelle zeigten. Den zweiten Einwand ließ es ebenfalls nicht durchgreifen: Die Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten erneuerbarer Energien bilde zwar ein Allgemeininteresse ab, das der verständige Durchschnittsmensch mitberücksichtigt, begründe aber keinen Anspruch, jede Blendwirkung von Photovoltaikanlagen hinzunehmen. Dachanlagen müssten nicht zwangsläufig wesentlich blenden, da nach den Feststellungen der Sachverständigen auch Spezialmodule mit reflexionsarmen Oberflächen zur Verfügung stünden. Das Gericht verwies auch hier auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.07.2017 (9 U 35/17).

Auch der Einwand der Ortsüblichkeit nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB scheiterte. Entscheidend wäre gewesen, ob eine Mehrheit der Grundstücke in der Umgebung mit einer nach Art und Maß etwa gleichen Blendwirkung genutzt wird – dazu hatten die Anlagenbetreiber nichts vorgetragen, und auch sonst war nichts dafür ersichtlich. Das EEG begründe keinen Freibrief ohne Rücksicht auf Nachbarrechte; ein solcher Freibrief wäre schon im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinnehmbar. Weil damit keine ortsübliche Nutzung im Sinne des § 906 Abs. 2 BGB vorlag, kam es auf die von den Anlagenbetreibern angeführte wirtschaftliche Unzumutbarkeit möglicher Vermeidungsmaßnahmen nicht mehr an – auch dazu verwies das Gericht auf die genannte Entscheidung des OLG Düsseldorf.

Aus dieser Wertentscheidung folgt kein „Freibrief“ zur Installation von Photovoltaikanlagen ohne Rücksicht auf die Beeinträchtigung der Rechte Dritter, der schon im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinzunehmen wäre. – so das Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Artikel 14 des Grundgesetzes schützt Eigentum; Nachbarrechte dürfen deshalb nicht leerlaufen. Das EEG fördert erneuerbare Energien, ersetzt aber nicht die Prüfung nach Paragraf 906 BGB. Für Sie bleibt entscheidend, ob die konkrete Blendung wesentlich und nicht ortsüblich ist.

Müssen Nachbarn selbst gegen Blendwirkung vorgehen?

Liegen die Voraussetzungen eines Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs wegen einer nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung nach §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB vor, können Betroffene nicht auf eigene Abhilfemaßnahmen verwiesen werden.

Die Anlagenbetreiber hatten argumentiert, die betroffenen Nachbarn müssten die Blendung selbst vermeiden – etwa durch Nichtnutzung der Terrasse oder durch Verdunkelung der betroffenen Wohnbereiche mit Rollläden. Das Landgericht Frankenthal wies diese Entlastungsstrategie zurück: Eine solche Prüfung sei nicht erforderlich und könne den Anspruch nicht ausschließen. Bei einer wesentlichen Beeinträchtigung könne von den Betroffenen nicht verlangt werden, die Terrasse zu meiden, Wohnbereiche zu verdunkeln oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Das Gericht verwies hierzu auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 21.07.2017 (9 U 35/17) und des OLG Karlsruhe vom 13.12.2013 (9 U 184/11).

Solange die Voraussetzungen eines Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruchs wegen nicht nur unwesentlicher Beeinträchtigungen gemäß §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB vorliegen, findet eine Prüfung, ob dem Betroffenen selbst derlei Abhilfemaßnahmen zumutbar sein könnten, nicht statt. – so das Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Es hielt es für unmittelbar nachvollziehbar, dass Nachbarn in den frühen Abendstunden der Sommermonate bei sonnigem Wetter ihre Terrasse nutzen und dabei den Reflexionen ausgesetzt sind. Eine bewusste Abwendung der Blickrichtung während der relevanten Zeiträume sei unrealistisch und könne von den Betroffenen nicht erwartet werden.

Warum erhielten Nachbarn nur Freistellung der Anwaltskosten?

Die §§ 286 ff. BGB zum Verzug sind auch auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB anwendbar. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten können deshalb als Verzögerungsschaden zu ersetzen sein. Ohne Nachweis, dass die Rechnung bereits bezahlt wurde, besteht allerdings nur ein Freistellungsanspruch statt eines Zahlungsanspruchs.

Verzug liegt vor, wenn die Gegenseite nach Fälligkeit und Fristsetzung nicht leistet. Dann können vorgerichtliche Anwaltskosten als Verzögerungsschaden erstattungsfähig sein. Freistellung bedeutet: Die Gegenseite muss Sie von der Anwaltsrechnung befreien, etwa durch Zahlung an die Kanzlei. Ohne Nachweis Ihrer eigenen Zahlung erhalten Sie oft kein Geld auf Ihr Konto. Für Sie lohnt sich deshalb die Dokumentation von Fristsetzung und Zahlungsbeleg.

Neben dem Abwehranspruch entschied das Landgericht Frankenthal über die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten von 1.390,87 Euro. Die betroffenen Nachbarn hatten den Anlagenbetreibern mit Schreiben vom 16.06.2021 eine zweiwöchige Frist zur Beseitigung der Blendung gesetzt. Nach fruchtlosem Fristablauf gerieten die Anlagenbetreiber in Verzug, sodass die Nachbarn berechtigt waren, auf deren Kosten anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Gericht bewertete 1.390,87 Euro bei einem Gegenstandswert von 15.000 Euro als angemessen – zusammengesetzt aus einer 1,3-Gebühr nach Nr. 2300 RVG, einer Erhöhungsgebühr wegen zweier Auftraggeber, einer Pauschale und der Umsatzsteuer.

Der Gegenstandswert ist der vom Gericht angesetzte Streitwert; nach ihm berechnen sich die Gebühren. Das RVG ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und regelt diese Berechnung. Eine 1,3-Gebühr ist der übliche Satz für ein Schreiben mit Prüfung der Sach- und Rechtslage. Für Sie zeigt die Summe, in welcher Größenordnung vorgerichtliche Kosten bei vergleichbarem Streitwert liegen können.

Einen Zahlungsanspruch nebst Zinsen sprach das Gericht dagegen nicht zu. Die Nachbarn hatten nicht dargelegt, dass sie die Rechtsanwaltsrechnung bereits bezahlt hatten, und die Anlagenbetreiber hatten dies bestritten. Deshalb bestand nur ein Anspruch auf Freistellung, die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Auch die Zinsforderung scheiterte, weil offen blieb, ob die Rechnung bereits begli­chen war oder ob die Nachbarn ihrem Anwalt selbst Verzugszinsen schuldeten, die sie hätten weiterreichen können. Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Anlagenbetreiber; für den Beseitigungsanspruch ist das Urteil nur gegen eine Sicherheitsleistung von 15.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

Vorläufig vollstreckbar heißt: Sie können das Urteil schon vor Rechtskraft durchsetzen, wenn die Gegenseite nicht leistet. Dafür verlangt das Gericht oft eine Sicherheitsleistung, hier 15.000 Euro; das ist eine Absicherung für den Fall einer späteren Aufhebung. Für Sie als obsiegende Partei bedeutet das einen zusätzlichen Schritt vor der Zwangsvollstreckung.

Was bedeutet das Frankenthaler Urteil für PV-Nachbarn?

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal bindet unmittelbar nur die Parteien dieses Verfahrens. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Die Entscheidung ist aber auf vergleichbare Fälle übertragbar, wenn Gutachten oder verlässliche Aufzeichnungen eine wesentliche Blendung von Wohnbereichen, Terrasse oder Garten belegen. Entscheidend bleiben Dauer, Intensität und die konkrete Nutzung Ihres Grundstücks.

Wenn Ihre PV-Anlage Nachbarn beeinträchtigt, prüfen Sie zeitnah technische Abhilfen, bevor diese eine Beseitigung verlangen. Wenn Sie betroffen sind, verlangen Sie schriftlich eine Lösung und setzen Sie eine angemessene Frist. Bewahren Sie das Schreiben auf; nach erfolglosem Fristablauf können vorgerichtliche Anwaltskosten ersatzfähig sein. Zahlen Sie Ihre Anwaltsrechnung, wenn Sie später Zahlung statt bloßer Freistellung verlangen möchten.

Unsere Einschätzung

Für PV-Blendungen im Nachbarrecht macht das Landgericht Frankenthal (Pfalz) die Sichtbarkeit einzelner Reflexe nicht zum Maßstab, sondern ihre Belastung im Tagesverlauf. Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob sich für die genutzten Flächen direkte und diffuse Reflexionen zusammen zeitlich einordnen lassen; erst diese Gesamtschau erklärte, weshalb der genaue Modulwinkel nicht ausschlaggebend war.

Die Übertragbarkeit endet bei Licht, das nur vereinzelt auf Nebenflächen trifft oder dessen Ursprung sich nicht belastbar einer Anlage zuordnen lässt. Offen blieb, welche technische Lösung genügt, weil das Gericht nur den Erfolg vorgab. Wir halten das für konsequent: Betroffene sollten das Ziel auf Bereiche und Zeiten begrenzen, statt vorschnell eine bestimmte Umrüstung zu verlangen.


Blendwirkung durch die PV-Anlage des Nachbarn? Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen.

Das Frankenthaler Urteil bestätigt: Anhaltende, intensive Lichtreflexe auf Terrasse und Wohnbereiche müssen Sie nicht dulden. Unsere Rechtsanwälte bewerten anhand Ihrer Aufzeichnungen und Fotos, ob Dauer und Intensität der Blendung die Wesentlichkeitsschwelle überschreiten. Wir setzen den Beseitigungsanspruch außergerichtlich und notfalls vor Gericht durch, damit Sie Ihr Grundstück wieder ungestört nutzen können.

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Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie belege ich Dauer und Intensität der Blendwirkung durch die Anlage meines Nachbarn?

Blendwirkungen durch eine Photovoltaikanlage belegen Sie am besten durch ein fortlaufendes Protokoll, datierte Fotos oder Videos und Zeugen. Feste gesetzliche Grenzwerte gibt es nicht; etwa 30 Minuten täglich oder 30 Stunden jährlich dienen nur als unverbindliche Orientierung.

Notieren Sie bei jedem Vorfall Datum, Beginn, Ende, Wetterlage, betroffenen Bereich und die ungefähre Stärke der Reflexion. Beschreiben Sie zusätzlich Nachbilder, vorübergehende Seheinschränkungen und konkrete Folgen für Terrasse, Garten oder Wohnräume. Datiertes Bild- und Videomaterial sollte die Aufhellung, den Einfallsbereich und möglichst den eigenen Standort erkennen lassen. Ergänzende Zeugen können bestätigen, wann die Blendung auftrat und welche Nutzung dadurch eingeschränkt war. Führen Sie die Aufzeichnungen über mehrere Wochen fort, damit ein verlässliches Gesamtbild entsteht.

Ein Blendgutachten kann Ihre Dokumentation anhand von Sonnenstand, Anlagenstellung und Lichtreflexionen technisch bewerten. Kurzzeitige Einzelreflexe sind deshalb nicht ohne Weiteres wesentlich; entscheidend bleibt die konkrete Beeinträchtigung Ihrer Grundstücksnutzung.


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Wie wird Blendung bewertet, wenn sie nur die Terrasse, aber nicht Wohnräume trifft?

Auch eine Blendwirkung, die ausschließlich Ihre Terrasse trifft, kann wesentlich sein. Innenräume müssen nicht betroffen sein, wenn regelmäßige, intensive Reflexionen die normale Nutzung der Terrasse spürbar beeinträchtigen.

Bewertet werden Dauer, Intensität und die konkrete Nutzung des gesamten betroffenen Grundstücks, nicht nur die Aufhellung Ihrer Wohnräume. Eine regelmäßig genutzte Terrasse zählt als schutzwürdiger Außenbereich, besonders während üblicher Aufenthaltszeiten im frühen Abend. Im Fall Frankenthal dauerten direkte Reflexionen dort täglich etwa 30 bis 40 Minuten; diffuse Reflexionen kamen zusätzlich hinzu. Die Orientierungswerte von 30 Minuten täglich oder 30 Stunden jährlich sind jedoch nicht verbindlich, sondern unterstützen lediglich die Einzelfallbewertung.

Kurze oder seltene Reflexe reichen deshalb nicht ohne Weiteres für eine wesentliche Beeinträchtigung aus. Bei einer wesentlichen Eigentumsstörung kann § 1004 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung begründen. Markieren Sie den betroffenen Terrassenbereich auf einem Lageplan und protokollieren Sie Zeitpunkt, Dauer, Intensität sowie die konkrete Nutzung.


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Welche technische Lösung kann ich verlangen, wenn die Blendung wesentlich ist?

Sie können verlangen, dass der Betreiber die Photovoltaikanlage so anpasst, dass keine wesentliche Blendwirkung mehr auf Ihr Grundstück trifft. Eine bestimmte technische Maßnahme wie Abbau, Neigungsänderung oder Spezialmodule müssen Sie grundsätzlich nicht vorgeben.

Nach § 1004 Abs. 1 BGB richtet sich Ihr Anspruch auf die Beseitigung einer wesentlichen Eigentumsbeeinträchtigung. Wesentlich ist die Blendwirkung, wenn sie die normale Nutzung von Haus, Terrasse oder Garten spürbar beeinträchtigt. Der Anspruch beschreibt deshalb das geschuldete Ergebnis, während der Betreiber die geeigneten technischen Mittel auswählen darf. In Betracht kommen beispielsweise eine andere Ausrichtung, eine geänderte Neigung oder reflexionsarme Module, sofern die wesentliche Blendung dadurch endet.

Der vollständige Abbau der Anlage ist daher nicht ohne Weiteres geschuldet, wenn eine verhältnismäßige Anpassung dieselbe Wirkung erreicht. Fordern Sie schriftlich die Beseitigung der wesentlichen Blendwirkung innerhalb einer angemessenen Frist und fügen Sie ein Blendprotokoll mit Zeiten, Dauer und betroffenen Bereichen bei.


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Erhalte ich Anwaltskosten als Zahlung, wenn ich die Rechnung noch nicht beglichen habe?

NEIN, eine noch offene Anwaltsrechnung führt grundsätzlich nicht zu einer Auszahlung an Sie, sondern zu einem Freistellungsanspruch. Der Gegner muss Sie dann von der konkreten Rechnung befreien, etwa durch Zahlung an Ihre Kanzlei.

Vorgerichtliche Anwaltskosten können nach §§ 286 ff. BGB als Verzögerungsschaden ersatzfähig sein, wenn eine fällige Forderung erfolglos angemahnt wurde. Dafür muss dem Gegner grundsätzlich eine angemessene Frist gesetzt worden sein, deren Ablauf ergebnislos blieb. Einen Zahlungsanspruch an sich selbst können Sie regelmäßig verlangen, wenn Sie die Rechnung zunächst beglichen und diesen Aufwand nachgewiesen haben. Sichern Sie deshalb die Rechnung, das Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung und den Zahlungsbeleg getrennt voneinander. Die erstattungsfähige Höhe richtet sich außerdem nach dem Gegenstandswert und der konkreten anwaltlichen Tätigkeit, nicht allein nach dem tatsächlich verlangten Rechnungsbetrag.


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Das vorliegende Urteil


Landgericht Frankenthal (Pfalz) – Az.: 9 O 67/21 – Urteil vom 12.08.2022




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Das Wichtigste im Überblick

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) entschied am 12.08.2022 (9 O 67/21): Eigentümer einer Photovoltaikanlage müssen wesentliche Blendungen auf Nachbargrundstücken beseitigen oder verhindern, wenn sie die Nutzung des Nachbargrundstücks erheblich stören. Die Pflicht entfällt bei nur geringfügiger Blendung.


  • Tägliche Dauer: Das Gericht bewertete 50 bis 65 Minuten direkte Blendung plus weitere Lichtreflexe als wesentlich.
  • Energieförderung reicht nicht: Erneuerbare Energien rechtfertigen keine wesentliche Blendung beim Nachbarn.
  • Nicht selbst ausweichen: Nachbarn müssen weder die Terrasse meiden noch Wohnräume verdunkeln.
  • Andere Module möglich: Module mit weniger Spiegelung können wesentliche Blendungen verhindern.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Landgericht Frankenthal (Pfalz)
  • Datum: 12.08.2022
  • Aktenzeichen: 9 O 67/21
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Eigentum, erneuerbare Energien
  • Streitwert: 15.000 €
  • Relevant für: Eigentümer von Photovoltaikanlagen, Nachbarn, Hausbesitzer bei Blendungen

Wann ist Blendwirkung durch Photovoltaikanlage wesentlich?

Verbindliche gesetzliche oder verordnungsrechtliche Richtwerte für Blendwirkungen durch Photovoltaikanlagen gibt es nicht. Maßgeblich sind das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und die konkreten Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Dauer und Intensität der Lichtreflexe sowie ihre Auswirkungen auf die Nutzung des betroffenen Grundstücks. Als Orientierungshilfe – rechtlich nicht bindend – dienen die Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz zu optischen Immissionen von Windenergieanlagen, die eine Schwelle bei mindestens 30 Minuten täglich oder kumuliert 30 Stunden im Kalenderjahr ansetzen.

Optische Immissionen sind Licht- und Blendwirkungen, die von außen auf Ihr Grundstück treffen. Die Werte von 30 Minuten täglich oder 30 Stunden im Jahr sind nur eine Richtschnur, kein Gesetz. Für Sie heißt das: Liegen Dauer und Störungen der normalen Nutzung klar darüber, spricht viel für eine wesentliche Beeinträchtigung.

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) prüfte diese Maßstäbe anhand eines Blendgutachtens für zwei benachbarte Einfamilienhausgrundstücke, die gut 20 Meter seitlich versetzt gegenüberliegen. Lichtbilder der klagenden Nachbarn belegten Blendwirkungen, die von der auf dem Dach der Nachbarn im Frühjahr 2020 errichteten Photovoltaikanlage ausgingen. Zur Klärung des Ausmaßes holte das Gericht ein Gutachten der Sachverständigen vom 17.06.2022 ein, das auf Lichtbildern, Sonnenstandsdaten für den konkreten Standort und einer vom TÜV Rheinland entwickelten Software beruhte.

Reflexionsdauer je nach Neigungswinkel

Bei einer Anlagenneigung von 30 Grad ergaben sich zwischen Anfang April und Mitte September direkte Reflexionen in Richtung des Nachbargrundstücks von etwa 17:50 bis 18:50 Uhr, für den Terrassenbereich zwischen Mitte April und Ende August von etwa 17:50 bis 18:30 Uhr. Bei einer Neigung von 45 Grad verschoben sich die Zeiten auf etwa 16:40 bis 18:15 Uhr insgesamt und 16:50 bis 17:45 Uhr für die Terrasse. Damit dauerten die direkten Reflexionen im betroffenen Zeitraum täglich rund 50 bis 65 Minuten, auf der Terrasse rund 30 bis 40 Minuten – hinzu kamen mindestens zehn weitere Minuten durch diffuse Reflexionen. Da beide Grenzwerte über der Erheblichkeitsschwelle lagen, war eine genaue Feststellung des tatsächlichen Neigungswinkels nicht erforderlich.

Diffuse Reflexionen sind gestreutes, weniger gebündeltes Licht von den Modulen, das zusätzlich zur direkten Spiegelung wirkt. Zusammen mit der direkten Reflexion lag die Einwirkung hier über der Orientierungsschwelle. Für Sie zählt die Gesamtdauer, in der Licht Ihre Wohn- und Freiflächen spürbar trifft.

Physiologische Blendung und Nachbilder

Die Intensität eines Standard-PV-Moduls bei schrägem Lichteinfall kann laut Gutachten eine physiologische Blendung mit vorübergehender Einschränkung der Sehfähigkeit und Nachbildern hervorrufen. Vorgelegte Fotos zeigten eine deutliche Aufhellung des Terrassenbereichs und des angrenzenden Wohnbereichs. Terrasse und Wohnbereich waren bei Sonnenschein mindestens 30 Minuten täglich betroffen, über vier Monate hinweg summierte sich das auf mindestens rund 60 Stunden im Jahr. Eine solche Einwirkung müsse ein verständiger Durchschnittsmensch nicht hinnehmen, weil sie ihn über erhebliche Zeiträume an der normalen Nutzung von Garten und Wohnung hindere.

Der verständige Durchschnittsmensch ist der rechtliche Maßstab: Was ein nüchtern urteilender Nachbar in Ihrer Lage noch hinnehmen würde. Es kommt nicht auf besondere Empfindlichkeit an. Für Sie entscheidend ist, ob Terrasse und Wohnräume über längere Zeit nicht mehr normal nutzbar sind.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ob Lichtreflexionen einer Photovoltaikanlage eine wesentliche Eigentumsbeeinträchtigung darstellen, beurteilt sich mangels verbindlicher Grenzwerte nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen sowie nach Dauer, Intensität und den Auswirkungen auf die normale Nutzung des betroffenen Grundstücks; Orientierungswerte von etwa 30 Minuten täglich oder 30 Stunden im Kalenderjahr können herangezogen werden, sind aber rechtlich nicht bindend.
  2. Bei einer nicht nur unwesentlichen Blendwirkung kann der Nachbar nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, dass die Anlage so ausgestaltet wird, dass keine wesentliche Blendwirkung mehr ausgeht. Eine Duldungspflicht nach § 906 BGB setzt voraus, dass die konkrete Einwirkung nach Art und Maß ortsüblich ist; die bloße Verbreitung von Photovoltaikanlagen oder die gesetzgeberische Förderung erneuerbarer Energien begründen keinen Freibrief zulasten der Nachbarrechte.
  3. Solange die Voraussetzungen eines Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs wegen nicht nur unwesentlicher Beeinträchtigung vorliegen, dürfen Betroffene nicht auf eigene Abhilfemaßnahmen wie die Meidung von Terrasse und Garten oder die Verdunkelung von Wohnräumen verwiesen werden.
Praxis-Hinweis:

Entscheidend war nicht allein, dass die Module sichtbar reflektierten. Ausschlaggebend war der gutachterlich belegte Einfall in Terrasse und Wohnbereich während üblicher Nutzungszeiten. Liegen bei Ihnen nur vereinzelte, kurzzeitige Lichtreflexe vor, ist die Lage daher nicht ohne Weiteres vergleichbar. Halten Sie fest, wann die Reflexionen auftreten, wie lange sie dauern und welche Bereiche Ihres Grundstücks betroffen sind.

Können Nachbarn Beseitigung der Blendwirkung verlangen?

Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann ein Grundstückseigentümer Beseitigung und künftige Unterlassung einer Eigentumsbeeinträchtigung verlangen, soweit diese die Nutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Eine Duldungspflicht nach §§ 1004 Abs. 2, 906 BGB besteht bei einer nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung nicht. Ein Antrag, der nur die Beseitigung einer wesentlichen Blendwirkung verlangt, ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn er den angestrebten Erfolg beschreibt und die Wahl der Mittel dem Störer überlässt.

Paragraf 1004 BGB gibt Ihnen als Eigentümer den Abwehranspruch gegen Störungen von Ihrem Grundstück. Duldungspflicht nach Paragraf 906 BGB heißt: Unwesentliche oder ortsübliche Einwirkungen müssten Sie hinnehmen. Der Antrag ist bestimmt genug, wenn er nur das Ziel nennt und die Mittel dem Störer überlässt. Störer ist, wer die Blendung durch seine Anlage verursacht. Für Sie genügt es, die Beseitigung der wesentlichen Blendwirkung zu fordern.

Im Streit um die 2020 errichtete Dachanlage wendete das Landgericht Frankenthal (Aktenzeichen 9 O 67/21) diese Grundsätze auf die Nachbarklage an. Die betroffenen Grundstückseigentümer verlangten, die Anlage durch geeignete Maßnahmen so auszugestalten, dass keine wesentliche Blendwirkung mehr auf Einfamilienhaus, Terrasse und Garten ausgeht. Die Anlagenbetreiber bestritten jede beziehungsweise zumindest eine wesentliche Blendwirkung. Das Gericht wertete die Blendung als den Anlagenbetreibern als Störer zurechenbare Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB – ohne die Reflexion durch die installierte Anlage würde die beanstandete Beeinträchtigung nicht eintreten, auch wenn das Sonnenlicht selbst mitursächlich ist.

Im Tenor verurteilte das Gericht die Anlagenbetreiber dazu, die Photovoltaikanlage so auszugestalten, dass keine wesentliche Blendwirkung mehr in Richtung Haus, Terrasse und Garten der Nachbarn ausgeht. Der Anspruch wurde bewusst auf die Beseitigung nur der die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Blendwirkung beschränkt. Eine detailliertere Fassung hielt das Gericht nicht für nötig, weil verbindliche Richtwerte fehlen und die Abgrenzung zwischen zulässigen und unzulässigen Einwirkungen eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls erfordert, die erforderlichenfalls im Vollstreckungsverfahren erneut vorzunehmen ist. Das Gericht verwies hierzu auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.07.2017 (9 U 35/17). Die Klage war zulässig, weil das nach § 15a Abs. 1 EGZPO in Verbindung mit dem Landesschlichtungsgesetz obligatorische Schlichtungsverfahren zuvor erfolglos durchgeführt worden war.

Der Tenor ist der verbindliche Entscheidungssatz am Ende des Urteils. Fehlen feste Grenzwerte, kann die genaue Abgrenzung später im Vollstreckungsverfahren geprüft werden; dort setzt der Gläubiger das Urteil durch. Das obligatorische Schlichtungsverfahren ist in manchen Ländern ein vorgeschalteter Einigungsversuch vor Klage. Für Sie folgt: Ohne diesen Versuch kann die Klage unzulässig sein.

Warum mussten Nachbarn die PV-Blendung nicht dulden?

Nach §§ 1004 Abs. 2, 906 BGB kann eine Duldungspflicht bestehen, wenn die Beeinträchtigung unwesentlich ist oder auf einer ortsüblichen Grundstücksnutzung beruht. Ortsüblichkeit richtet sich dabei nicht schon danach, ob Photovoltaikanlagen in der Umgebung überhaupt vorhanden sind, sondern nach Art und Maß der konkreten Einwirkung. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Vermeidungsmaßnahmen nach § 906 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BGB stellt sich erst, wenn die Beeinträchtigung überhaupt auf einer ortsüblichen Nutzung beruht.

Ortsüblichkeit meint nicht, dass es in der Gegend überhaupt Photovoltaik gibt. Maßgeblich ist, ob vergleichbare Grundstücke eine Blendung von ähnlicher Art und Stärke verursachen. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen prüft das Gericht erst danach. Für Sie heißt das: Fehlt der Nachweis gleicher Einwirkungen in der Umgebung, greift die Duldungspflicht in der Regel nicht.

Die Anlagenbetreiber beriefen sich sowohl auf das Fehlen einer Blendwirkung als auch auf die gesetzgeberische Förderung erneuerbarer Energien durch das EEG, die für eine Duldung sprechen könne. Das Gericht verwarf den ersten Einwand, weil Gutachten und Fotos Dauer und Intensität der Reflexionen deutlich über der Wesentlichkeitsschwelle zeigten. Den zweiten Einwand ließ es ebenfalls nicht durchgreifen: Die Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten erneuerbarer Energien bilde zwar ein Allgemeininteresse ab, das der verständige Durchschnittsmensch mitberücksichtigt, begründe aber keinen Anspruch, jede Blendwirkung von Photovoltaikanlagen hinzunehmen. Dachanlagen müssten nicht zwangsläufig wesentlich blenden, da nach den Feststellungen der Sachverständigen auch Spezialmodule mit reflexionsarmen Oberflächen zur Verfügung stünden. Das Gericht verwies auch hier auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.07.2017 (9 U 35/17).

Auch der Einwand der Ortsüblichkeit nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB scheiterte. Entscheidend wäre gewesen, ob eine Mehrheit der Grundstücke in der Umgebung mit einer nach Art und Maß etwa gleichen Blendwirkung genutzt wird – dazu hatten die Anlagenbetreiber nichts vorgetragen, und auch sonst war nichts dafür ersichtlich. Das EEG begründe keinen Freibrief ohne Rücksicht auf Nachbarrechte; ein solcher Freibrief wäre schon im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinnehmbar. Weil damit keine ortsübliche Nutzung im Sinne des § 906 Abs. 2 BGB vorlag, kam es auf die von den Anlagenbetreibern angeführte wirtschaftliche Unzumutbarkeit möglicher Vermeidungsmaßnahmen nicht mehr an – auch dazu verwies das Gericht auf die genannte Entscheidung des OLG Düsseldorf.

Aus dieser Wertentscheidung folgt kein „Freibrief“ zur Installation von Photovoltaikanlagen ohne Rücksicht auf die Beeinträchtigung der Rechte Dritter, der schon im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht hinzunehmen wäre. – so das Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Artikel 14 des Grundgesetzes schützt Eigentum; Nachbarrechte dürfen deshalb nicht leerlaufen. Das EEG fördert erneuerbare Energien, ersetzt aber nicht die Prüfung nach Paragraf 906 BGB. Für Sie bleibt entscheidend, ob die konkrete Blendung wesentlich und nicht ortsüblich ist.

Müssen Nachbarn selbst gegen Blendwirkung vorgehen?

Liegen die Voraussetzungen eines Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs wegen einer nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung nach §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB vor, können Betroffene nicht auf eigene Abhilfemaßnahmen verwiesen werden.

Die Anlagenbetreiber hatten argumentiert, die betroffenen Nachbarn müssten die Blendung selbst vermeiden – etwa durch Nichtnutzung der Terrasse oder durch Verdunkelung der betroffenen Wohnbereiche mit Rollläden. Das Landgericht Frankenthal wies diese Entlastungsstrategie zurück: Eine solche Prüfung sei nicht erforderlich und könne den Anspruch nicht ausschließen. Bei einer wesentlichen Beeinträchtigung könne von den Betroffenen nicht verlangt werden, die Terrasse zu meiden, Wohnbereiche zu verdunkeln oder sonstige Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Das Gericht verwies hierzu auf die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 21.07.2017 (9 U 35/17) und des OLG Karlsruhe vom 13.12.2013 (9 U 184/11).

Solange die Voraussetzungen eines Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruchs wegen nicht nur unwesentlicher Beeinträchtigungen gemäß §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB vorliegen, findet eine Prüfung, ob dem Betroffenen selbst derlei Abhilfemaßnahmen zumutbar sein könnten, nicht statt. – so das Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Es hielt es für unmittelbar nachvollziehbar, dass Nachbarn in den frühen Abendstunden der Sommermonate bei sonnigem Wetter ihre Terrasse nutzen und dabei den Reflexionen ausgesetzt sind. Eine bewusste Abwendung der Blickrichtung während der relevanten Zeiträume sei unrealistisch und könne von den Betroffenen nicht erwartet werden.

Warum erhielten Nachbarn nur Freistellung der Anwaltskosten?

Die §§ 286 ff. BGB zum Verzug sind auch auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB anwendbar. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten können deshalb als Verzögerungsschaden zu ersetzen sein. Ohne Nachweis, dass die Rechnung bereits bezahlt wurde, besteht allerdings nur ein Freistellungsanspruch statt eines Zahlungsanspruchs.

Verzug liegt vor, wenn die Gegenseite nach Fälligkeit und Fristsetzung nicht leistet. Dann können vorgerichtliche Anwaltskosten als Verzögerungsschaden erstattungsfähig sein. Freistellung bedeutet: Die Gegenseite muss Sie von der Anwaltsrechnung befreien, etwa durch Zahlung an die Kanzlei. Ohne Nachweis Ihrer eigenen Zahlung erhalten Sie oft kein Geld auf Ihr Konto. Für Sie lohnt sich deshalb die Dokumentation von Fristsetzung und Zahlungsbeleg.

Neben dem Abwehranspruch entschied das Landgericht Frankenthal über die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten von 1.390,87 Euro. Die betroffenen Nachbarn hatten den Anlagenbetreibern mit Schreiben vom 16.06.2021 eine zweiwöchige Frist zur Beseitigung der Blendung gesetzt. Nach fruchtlosem Fristablauf gerieten die Anlagenbetreiber in Verzug, sodass die Nachbarn berechtigt waren, auf deren Kosten anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Gericht bewertete 1.390,87 Euro bei einem Gegenstandswert von 15.000 Euro als angemessen – zusammengesetzt aus einer 1,3-Gebühr nach Nr. 2300 RVG, einer Erhöhungsgebühr wegen zweier Auftraggeber, einer Pauschale und der Umsatzsteuer.

Der Gegenstandswert ist der vom Gericht angesetzte Streitwert; nach ihm berechnen sich die Gebühren. Das RVG ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und regelt diese Berechnung. Eine 1,3-Gebühr ist der übliche Satz für ein Schreiben mit Prüfung der Sach- und Rechtslage. Für Sie zeigt die Summe, in welcher Größenordnung vorgerichtliche Kosten bei vergleichbarem Streitwert liegen können.

Einen Zahlungsanspruch nebst Zinsen sprach das Gericht dagegen nicht zu. Die Nachbarn hatten nicht dargelegt, dass sie die Rechtsanwaltsrechnung bereits bezahlt hatten, und die Anlagenbetreiber hatten dies bestritten. Deshalb bestand nur ein Anspruch auf Freistellung, die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Auch die Zinsforderung scheiterte, weil offen blieb, ob die Rechnung bereits begli­chen war oder ob die Nachbarn ihrem Anwalt selbst Verzugszinsen schuldeten, die sie hätten weiterreichen können. Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Anlagenbetreiber; für den Beseitigungsanspruch ist das Urteil nur gegen eine Sicherheitsleistung von 15.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

Vorläufig vollstreckbar heißt: Sie können das Urteil schon vor Rechtskraft durchsetzen, wenn die Gegenseite nicht leistet. Dafür verlangt das Gericht oft eine Sicherheitsleistung, hier 15.000 Euro; das ist eine Absicherung für den Fall einer späteren Aufhebung. Für Sie als obsiegende Partei bedeutet das einen zusätzlichen Schritt vor der Zwangsvollstreckung.

Was bedeutet das Frankenthaler Urteil für PV-Nachbarn?

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal bindet unmittelbar nur die Parteien dieses Verfahrens. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Die Entscheidung ist aber auf vergleichbare Fälle übertragbar, wenn Gutachten oder verlässliche Aufzeichnungen eine wesentliche Blendung von Wohnbereichen, Terrasse oder Garten belegen. Entscheidend bleiben Dauer, Intensität und die konkrete Nutzung Ihres Grundstücks.

Wenn Ihre PV-Anlage Nachbarn beeinträchtigt, prüfen Sie zeitnah technische Abhilfen, bevor diese eine Beseitigung verlangen. Wenn Sie betroffen sind, verlangen Sie schriftlich eine Lösung und setzen Sie eine angemessene Frist. Bewahren Sie das Schreiben auf; nach erfolglosem Fristablauf können vorgerichtliche Anwaltskosten ersatzfähig sein. Zahlen Sie Ihre Anwaltsrechnung, wenn Sie später Zahlung statt bloßer Freistellung verlangen möchten.

Unsere Einschätzung

Für PV-Blendungen im Nachbarrecht macht das Landgericht Frankenthal (Pfalz) die Sichtbarkeit einzelner Reflexe nicht zum Maßstab, sondern ihre Belastung im Tagesverlauf. Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob sich für die genutzten Flächen direkte und diffuse Reflexionen zusammen zeitlich einordnen lassen; erst diese Gesamtschau erklärte, weshalb der genaue Modulwinkel nicht ausschlaggebend war.

Die Übertragbarkeit endet bei Licht, das nur vereinzelt auf Nebenflächen trifft oder dessen Ursprung sich nicht belastbar einer Anlage zuordnen lässt. Offen blieb, welche technische Lösung genügt, weil das Gericht nur den Erfolg vorgab. Wir halten das für konsequent: Betroffene sollten das Ziel auf Bereiche und Zeiten begrenzen, statt vorschnell eine bestimmte Umrüstung zu verlangen.


Blendwirkung durch die PV-Anlage des Nachbarn? Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen.

Das Frankenthaler Urteil bestätigt: Anhaltende, intensive Lichtreflexe auf Terrasse und Wohnbereiche müssen Sie nicht dulden. Unsere Rechtsanwälte bewerten anhand Ihrer Aufzeichnungen und Fotos, ob Dauer und Intensität der Blendung die Wesentlichkeitsschwelle überschreiten. Wir setzen den Beseitigungsanspruch außergerichtlich und notfalls vor Gericht durch, damit Sie Ihr Grundstück wieder ungestört nutzen können.

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Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie belege ich Dauer und Intensität der Blendwirkung durch die Anlage meines Nachbarn?

Blendwirkungen durch eine Photovoltaikanlage belegen Sie am besten durch ein fortlaufendes Protokoll, datierte Fotos oder Videos und Zeugen. Feste gesetzliche Grenzwerte gibt es nicht; etwa 30 Minuten täglich oder 30 Stunden jährlich dienen nur als unverbindliche Orientierung.

Notieren Sie bei jedem Vorfall Datum, Beginn, Ende, Wetterlage, betroffenen Bereich und die ungefähre Stärke der Reflexion. Beschreiben Sie zusätzlich Nachbilder, vorübergehende Seheinschränkungen und konkrete Folgen für Terrasse, Garten oder Wohnräume. Datiertes Bild- und Videomaterial sollte die Aufhellung, den Einfallsbereich und möglichst den eigenen Standort erkennen lassen. Ergänzende Zeugen können bestätigen, wann die Blendung auftrat und welche Nutzung dadurch eingeschränkt war. Führen Sie die Aufzeichnungen über mehrere Wochen fort, damit ein verlässliches Gesamtbild entsteht.

Ein Blendgutachten kann Ihre Dokumentation anhand von Sonnenstand, Anlagenstellung und Lichtreflexionen technisch bewerten. Kurzzeitige Einzelreflexe sind deshalb nicht ohne Weiteres wesentlich; entscheidend bleibt die konkrete Beeinträchtigung Ihrer Grundstücksnutzung.


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Wie wird Blendung bewertet, wenn sie nur die Terrasse, aber nicht Wohnräume trifft?

Auch eine Blendwirkung, die ausschließlich Ihre Terrasse trifft, kann wesentlich sein. Innenräume müssen nicht betroffen sein, wenn regelmäßige, intensive Reflexionen die normale Nutzung der Terrasse spürbar beeinträchtigen.

Bewertet werden Dauer, Intensität und die konkrete Nutzung des gesamten betroffenen Grundstücks, nicht nur die Aufhellung Ihrer Wohnräume. Eine regelmäßig genutzte Terrasse zählt als schutzwürdiger Außenbereich, besonders während üblicher Aufenthaltszeiten im frühen Abend. Im Fall Frankenthal dauerten direkte Reflexionen dort täglich etwa 30 bis 40 Minuten; diffuse Reflexionen kamen zusätzlich hinzu. Die Orientierungswerte von 30 Minuten täglich oder 30 Stunden jährlich sind jedoch nicht verbindlich, sondern unterstützen lediglich die Einzelfallbewertung.

Kurze oder seltene Reflexe reichen deshalb nicht ohne Weiteres für eine wesentliche Beeinträchtigung aus. Bei einer wesentlichen Eigentumsstörung kann § 1004 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung begründen. Markieren Sie den betroffenen Terrassenbereich auf einem Lageplan und protokollieren Sie Zeitpunkt, Dauer, Intensität sowie die konkrete Nutzung.


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Welche technische Lösung kann ich verlangen, wenn die Blendung wesentlich ist?

Sie können verlangen, dass der Betreiber die Photovoltaikanlage so anpasst, dass keine wesentliche Blendwirkung mehr auf Ihr Grundstück trifft. Eine bestimmte technische Maßnahme wie Abbau, Neigungsänderung oder Spezialmodule müssen Sie grundsätzlich nicht vorgeben.

Nach § 1004 Abs. 1 BGB richtet sich Ihr Anspruch auf die Beseitigung einer wesentlichen Eigentumsbeeinträchtigung. Wesentlich ist die Blendwirkung, wenn sie die normale Nutzung von Haus, Terrasse oder Garten spürbar beeinträchtigt. Der Anspruch beschreibt deshalb das geschuldete Ergebnis, während der Betreiber die geeigneten technischen Mittel auswählen darf. In Betracht kommen beispielsweise eine andere Ausrichtung, eine geänderte Neigung oder reflexionsarme Module, sofern die wesentliche Blendung dadurch endet.

Der vollständige Abbau der Anlage ist daher nicht ohne Weiteres geschuldet, wenn eine verhältnismäßige Anpassung dieselbe Wirkung erreicht. Fordern Sie schriftlich die Beseitigung der wesentlichen Blendwirkung innerhalb einer angemessenen Frist und fügen Sie ein Blendprotokoll mit Zeiten, Dauer und betroffenen Bereichen bei.


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Erhalte ich Anwaltskosten als Zahlung, wenn ich die Rechnung noch nicht beglichen habe?

NEIN, eine noch offene Anwaltsrechnung führt grundsätzlich nicht zu einer Auszahlung an Sie, sondern zu einem Freistellungsanspruch. Der Gegner muss Sie dann von der konkreten Rechnung befreien, etwa durch Zahlung an Ihre Kanzlei.

Vorgerichtliche Anwaltskosten können nach §§ 286 ff. BGB als Verzögerungsschaden ersatzfähig sein, wenn eine fällige Forderung erfolglos angemahnt wurde. Dafür muss dem Gegner grundsätzlich eine angemessene Frist gesetzt worden sein, deren Ablauf ergebnislos blieb. Einen Zahlungsanspruch an sich selbst können Sie regelmäßig verlangen, wenn Sie die Rechnung zunächst beglichen und diesen Aufwand nachgewiesen haben. Sichern Sie deshalb die Rechnung, das Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung und den Zahlungsbeleg getrennt voneinander. Die erstattungsfähige Höhe richtet sich außerdem nach dem Gegenstandswert und der konkreten anwaltlichen Tätigkeit, nicht allein nach dem tatsächlich verlangten Rechnungsbetrag.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landgericht Frankenthal (Pfalz) – Az.: 9 O 67/21 – Urteil vom 12.08.2022




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