OLG Hamm – Az.: 24 U 36/17 – Urteil vom 10.04.2018
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.02.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (4 O 95/16) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.03.2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien unterhalten Vertragsbeziehungen im Zusammenhang mit dem Solarparkgelände K bei D in P. Die Beklagte veräußerte an die Klägerin Grundstücksflächen von rund 104,5 Hektar eines vormaligen kontaminierten Militärflugplatzes, die die Beklagte zuvor mit notariellem Kaufvertrag vom 22.03.2012 des Notars K1 mit Amtssitz in C (UR-Nr.: 01) von der Q GmbH erworben hatte. Die Klägerin errichtete auf noch im Eigentum der Beklagten stehenden, angrenzenden Grundstücksflächen für die Beklagte Solarparks. In dem vorliegenden Verfahren streiten sich die Parteien über sich mit Blick auf die Errichtung der Solarparks ergebende Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten.
Nachdem die Beklagte mit notariellem Kaufvertrag vom 22.03.2012 von der Q GmbH Teilflächen der späteren Solarparks erworben hatte, schloss sie mit der Klägerin mit notarieller Urkunde vom 30.03.2012 (UR-Nr.: 02) des Notars W mit Amtssitz in Q1 – die Beklagte als „Verkäufer“ und die Klägerin als „Käufer zu 1.)“ bezeichnet – einen Kaufvertrag über diverse Grundstücksflächen eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts D von K, Gemarkung K und Q2 für einen Kaufpreis von 20.150.000,00 EUR netto. Von diesem Vertrag sollten auch von der Beklagten zu erbringende Leistungen, das heißt insbesondere die Errichtung eines Umspannwerkes, die Bestellung von Dienstbarkeiten, die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen, Vorbereitungsmaßnahmen bezüglich der externen Kabeltrasse, die Kampfmittelräumung, der Abriss, Rodungen und die Erstellung der Kabeltrasse, umfasst sein. Beteiligt an diesem Vertrag war auch die H Assetmanagement UG, bezeichnet als „Käufer zu 2.)“, bei der es sich um ein Schwesterunternehmen der Klägerin handelt.
Unter § 22 dieses Notarvertrages schlossen die Parteien als Zusatzvereinbarung einen Werkvertrag, der wie folgt lautet:
„Der Käufer zu 1.) erstellt für den Verkäufer auf zwei Grundstücken, die von ihm noch näher bestimmt werden, mehrere Photovoltaikfreilandanlagen mit ca. 13.000 kWp.
Die Parteien vereinbaren folgende Verpflichtungen des Käufers zu 1.):
1.) Liefern und Montieren Montagegestell inklusive Statik, Typ I MSP oder vergleichbar
2.) Liefern und Montieren Wechselrichter, Typ Danfoss TLX oder vergleichbar
3.) Liefern und Montieren Photovoltaikmodule (230 bis 235 Wp), pro Stück erstklassige chinesische Module, Z.B. Z, U, K2 oder vergleichbar
Als Preis vereinbaren die Parteien 1.265,-EUR pro kWp zuzüglich MWSt.
Der Kaufpreis wird bei Übergabe fällig.
Die Leistungen des Käufers zu 1.) sind bis zum 30.6.2012 zu erfüllen, bis dahin ist die Anlage also vollständig und EEG-konform anschlussreif sowie betriebsbereit zu erstellen.
Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen.“
Die Klägerin begann im April 2012 mit dem Bau der Solarparks. Die Errichtung erfolgte durch die N# GmbH (im Folgenden: N#G), eine Schwestergesellschaft der Klägerin. Unter dem 18.05.2012 erstellte die M Consulting ein Gutachten unter anderem zum spezifischen Energieertrag, der dort mit 968,97 kWh/kWp angegeben worden war. Tatsächlich lag der spezifische Ertrag im Jahr 2014 bei 992,01 kWh/kWp und im Jahr 2015 bei 1040,59 kWh/kWp.
Mit E-Mail vom 19.06.2012 bat die Beklagte die Klägerin, ihr eine Abschlagsrechnung für „21.254 kW zu je 1265,00 EUR = 26.886.310,00 EUR + 19 % MwSt“ zu stellen. Mit dem Betrag aus dieser Abschlagsrechnung sollten folgende Beträge verrechnet werden:
– 14.666.170,00 EUR Restkaufpreis Grundstück der H 4;
– 250.000,00 EUR Provision L;
– 3.211.854,00 EUR I UK.
Hieraus resultierend wurde als Restzahlung ein Betrag „in Höhe von 8.758.286,00 EUR + 19 % MwSt“ angegeben.
Die N#G übersandte sodann mit E-Mail vom 20.06.2012 die gewünschte Abschlagsrechnung. Nachfolgend zahlte die Beklagte weitere Beträge auf den Werkvertrag an die Klägerin oder die Firma N#G, nämlich
– 1.400.000,00 EUR am 22.06.2012 an die N#G,
– 4.000.000,00 EUR am 27.06.2012 und
– 2.100.000,00 EUR am 03.07.2012 an die Klägerin.
Mit Rechnung vom 29.06.2012 verlangte die H Assetmanagement 5 UG von der Beklagten einen Betrag von 1.820.000,00 EUR für die schuldrechtliche und dingliche Trassensicherung sowie Beschaffung sonstiger Rechte und Genehmigungen für die Trassenverlegung nach Maßgabe des Kaufvertrags vom 30.03.2012.
Die Klägerin erstellte die für die Beklagte bestimmte Solaranlage und übergab sie ihr – fertiggestellt und in Betrieb gesetzt – am 30.06.2012, worüber der Notar I1 mit Amtssitz in C ein Protokoll im Rahmen einer Besichtigung fertigte. Mit Schreiben vom selben Tag haben die Beklagte bzw. ihre Kunden die Anlage als Betreiber angemeldet; seitdem beziehen sie die gesetzlich garantierte Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Mit notarieller Urkunde vom 20.08.2012 (UR-Nr.: 03) des Notars K1 mit Amtssitz in C, die im Rahmen von zweitägigen Verhandlungen zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin N, dem Prokuristen der Beklagten I2 sowie Herrn T als Bevollmächtigtem der Q GmbH entwickelt worden war, modifizierten die Parteien durch eine Nachtragsvereinbarung unter anderem die Größe der Photovoltaikanlagen, die die Klägerin für die Beklagte errichten sollte; nunmehr sollte die Gesamtleistung 22.124,67 kWp betragen, wobei „dieselben Bedingungen bezüglich Preise, Kosten und Termine gelten“ sollten. Daneben wird auf § 4 „Kaufpreisfälligkeit“ des Vertrages vom 30.03.2012 verwiesen und festgestellt, dass diverse Hinterlegungs- und Zahlungsvereinbarungen getroffen worden seien, die Beklagte wegen Liquiditätsschwierigkeiten der Klägerin diverse Geldbeträge verauslagt habe und sich resultierend „ohne Berücksichtigung der auf die Positionen 1 bis 12 der Anlage 4 von den Käufern noch zu entrichtende Mehrwertsteuer ein Saldo 3 gemäß Anlage 4 zugunsten“ der Beklagten, die als „A“ bezeichnet wird, ergebe. Sodann heißt es wie folgt:
„Dies vorausgeschickt wird Folgendes vereinbart:
1. Der zugunsten A bestehende Saldo 3 wird mit der Zurverfügungstellung der Softwarelizenz für der Überwachung der Wechselrichter und für die Zurverfügungstellung des entsprechenden Monitoringsystems für den Zeitraum von 21 Jahren inklusive der zukünftigen Softwareupdates ab Zeitpunkt dieser Vereinbarung abgegolten. H 4 wird die Softwarelizenz und das entsprechende Monitoringsystem gegen Rechnung zur Verfügung stellen.
2. Es handelt sich bei den Positionen der Anlage 4 um pauschalierte Beträge, insofern wird mit dieser Erklärung ein wechselseitiges Anerkenntnis abgegeben. Eine Kondizierung wird ausgeschlossen.
3. Die Schlussrechnung der H 4 bezüglich des Werkvertrages ist noch zu stellen. Mit erfolgter Begleichung der jeweiligen Mehrwertsteuer sind alle wechselseitigen Zahlungsansprüche erledigt. Eventuelle Gewährleistungsansprüche sowie Freistellungsansprüche gemäß lit. e, mit Ausnahme der Grunderwerbssteuer (140.000 EUR) sind von dieser Regelung nicht betroffen.“
Danach sind in der Anlage 4 zu dem von der Klägerin zu erbringenden Kaufpreis von 20.150.000,00 EUR die Umsatzsteuer, Auslagen und die bereits erfolgten Anzahlungen addiert worden, so dass sich als Zwischensumme ein Betrag von 30.664,500,00 EUR ergibt. Sodann in Abzug gebracht worden sind Anzahlungen der Klägerin sowie der Käuferin zu 2.) und der „Schlußrechnungsbetrag des Werkvertrags H 4 v A“ in Höhe von 27.987.707,55 EUR. Weiterhin subtrahiert worden ist eine sogenannte „FA-Abtretung“, woraus als „Saldo 1“ eine „vorläufige Zahllast A gegenüber H 4 und 5“ von – 5.571.537,55 EUR errechnet worden ist. Addiert worden sind zu einem „Saldo 2“ zugunsten der Beklagten „Abzüge/Verzug aus dem Werkvertrag vom 30.03.2012“ in Höhe von 6.232.541,25 EUR, wobei aufgenommen worden ist, dass die Beklagte über die jeweiligen Beträge Rechnungen erstellen würde. Die beiden vorgenannten Salden sind zu einem „Saldo 3“ zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 561.003,70 EUR verrechnet worden. Dieser Betrag sollte als vollständige Anrechnung für die Softwarelizenz für die Überwachung der Wechselrichter und das entsprechende Monitoringsystem für den Zeitraum von 21 Jahren verstanden werden, wobei auch zukünftige Softwareupdates mit abgegolten sein sollten. Resultierend ist als „Saldo 4“ Folgendes aufgenommen worden:
„0,00 EUR Null Euro“.
In einer notariellen Urkunde vom 17.12.2013 (UR-Nr.: 04) wiederum des Notars K1 mit Amtssitz in C nebst Bezugsurkunde (UR-Nr.: 05) ist ausdrücklich eine Vergleichsvereinbarung aufgenommen worden. Unter § 3 Abs. 6 dieser Vereinbarung heißt es wie folgt:
„Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Zahlungsverpflichtungen von A aus dem Werkvertrag vollständig erfüllt sind. H 4 verpflichtet sich, der A innerhalb von zehn Werktagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine entsprechende Schlussrechnung mit Summe 0,00 EUR auszustellen.“
In einer weiteren Vereinbarung vom 05.03.2015 nahmen die Parteien Bezug auf die notariellen Urkunden vom 30.03.2012, 20.08.2012 und 17.12.2013. In dieser Vereinbarung heißt es unter anderem, dass es der Klägerin derzeit nicht möglich sei, wie in der Nachtragsvereinbarung vom 17.12.2013 vorgesehen, eine Schlussrechnung hinsichtlich des Werkvertrages zu erstellen, da ihr die Nachweise gemäß Anlage 4 der Nachtragsvereinbarung vom 20.08.2012 nicht vorliegen würden; die Parteien verpflichteten sich gegenseitig dazu, „die Frage nach der Schlussrechnung des Werkvertrages in beiderseitiger Zusammenarbeit möglichst bald zu klären […]“.
Die Klägerin hat behauptet, nach den zuvor dargestellten Zahlungen im Juni/Juli 2012 sei ein noch offener Saldo zu Lasten der Beklagten in Höhe von 1.258.286,00 EUR verblieben. Da aber die Anlagengröße tatsächlich 22.124,67 kWp betragen habe, habe sich bei weiteren 870,67 kWp die Vergütung um 1.101.397,55 EUR erhöht, so dass zu ihren Gunsten noch ein Betrag in Höhe von 2.359.683,55 EUR netto von der Beklagten zu zahlen sei. Die Vereinbarung vom 20.08.2012 sei gemäß § 138 BGB nichtig. Zu dem Abschluss dieser notariellen Nachtragsvereinbarung vom 20.08.2012 habe sie sich gezwungen gesehen, weil ihre Eintragung im Grundbuch, die bereits seit dem 19.06.2012 nach vollständiger Kaufpreiszahlung für die Grundstücke und sonstige Leistungen geschuldet gewesen sei, zum 30.06.2012 – wegen der sich vierteljährlich ändernden Einspeisevergütung – unverzüglich notwendig gewesen sei. Diese von der Beklagten geschaffene Notlage habe diese für sich nutzen wollen. Dabei sei der Sinn und Zweck einer notariellen Beurkundung – nämlich ihre Warnfunktion – umgangen worden, indem die Beklagte darauf bestanden habe, dass nicht der Notar vor W, der den ursprünglichen Kauf beurkundet habe, sondern ein „unbekannter“ Notar in C die Beurkundung vornehme und als Vertreterin der Klägerin die Lebensgefährtin des Bevollmächtigten der Q GmbH T als „ursprünglicher Verkäufer des Grundstücks und sehr enger Kooperationspartner von I2, Prokurist der Beklagten“ auftrete. Die in der Anlage 4 erwähnten Gegenansprüche seien – mit Ausnahme der Auslagen Lieferant I in Höhe von 3.211.854,00 EUR – nicht nachgewiesen worden und auch nicht existent. Entsprechende Rechnungen habe die Beklagte dementsprechend auch nicht gestellt, da die Beklagte Pflichtangaben nach den §§ 14, 14a UStG nicht habe machen können. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der mit der Klage geltend gemachte Restbetrag in Höhe von 2.891.203,34 EUR stünde ihr aus Werkvertrag oder Kaufvertrag zu; jedenfalls habe sie einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB in Höhe der Klageforderung. Darüber hinaus habe sie einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens in Höhe der Klageforderung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Die Beklagte habe durch die nicht erfolgte Eigentumsumschreibung und die darauf basierende Nötigung und/oder Erpressung zur Abzeichnung der „Gegenpositionen“ ihr einen sittenwidrigen Schaden vorsätzlich zugefügt. Insbesondere sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die Durchführung des Vorhabens unter einem erheblichen Zeitdruck gestanden habe und der schnelle Vollzug der Eigentumsumschreibung notwendig gewesen sei, um die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung in der im Sommer 2012 geltenden Höhe erreichen zu können. Deshalb habe sie sich zunächst auf die „Phantasieforderungen“ der Beklagten einlassen müssen. Die Vereinbarung vom 17.12.2013 stelle in § 3 Abs. 1 ausdrücklich klar, dass ihr Gegenstand ausschließlich der Werkvertrag vom 29.03.2012 – gemeint ist offenbar der Vertrag vom 30.03.2012 – gewesen sei. In diesem Vertrag habe sie sich noch zur Erstellung von mehreren Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von rund 13.000 kWp verpflichtet, wofür die Beklagte einen Kaufpreis in Höhe von 16.445.000,00 EUR netto habe tragen sollen. Dieser Betrag sei auch von der Beklagten gezahlt worden, weshalb es zutreffend sei, dass die Parteien übereinstimmend in dieser Urkunde erklärt hätten, dass die Zahlungsverpflichtungen aus dem Werkvertrag vollständig erfüllt worden seien. Die Erweiterung des Werkvertrages über die Photovoltaikanlagen in der Urkunde vom 20.08.2012 sei nicht erfasst worden. Mit der Vereinbarung vom 05.03.2015 werde gerade ihr Vortrag bestätigt. In der Urkunde vom 17.12.2013 habe sie eine Schlussrechnung zusagen und den Erhalt des Kaufpreises bestätigen können, da es um die Anlage in einer Größe von 13.000 kWp gegangen sei. Nach der Vereinbarung vom 05.03.2015 habe sie nunmehr eine Schlussrechnung über das gesamte Projekt – also auch die spätere Erweiterung – erstellen sollen. Dementsprechend halte die Vereinbarung ausdrücklich fest, dass dies nur möglich sei, wenn ihr die Nachweise, die von der Beklagten zu erbringen seien, gemäß Anlage 4 der Nachtragsvereinbarung vom 20.08.2012 vorliegen würden. Diese Nachweise habe die Beklagte allerdings nicht geben können, da sämtliche Gegenpositionen frei erfunden gewesen seien. Überdies komme es auf eine Abnahme nicht an, weil die Anlage am 30.06.2012 übergeben worden sei und die Parteien nach § 22 des Vertrages vom 30.03.2012 vereinbart hätten, dass der Werklohn/Kaufpreis mit Übergabe fällig werde.
Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt – nach Rücknahme der Klage in Höhe eines Betrages von 0,26 EUR wegen eines Berechnungsfehlers – beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.891.203,34 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 sowie 9 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 zu zahlen, die sich in folgende Teilbeträge aufteilt:
a) 539.989,14 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 sowie 9 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 an sie zu zahlen,
b) 150.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 sowie 9 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 an sie zu zahlen,
c) 142.800,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 sowie 9 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 an sie zu zahlen,
d) 8.996,14 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 sowie 9 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 an sie zu zahlen,
e) 394.925,36 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 sowie 9 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 an sie zu zahlen,
f) 428.400,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 sowie 9 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 an sie zu zahlen,
g) 1.023.400,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 sowie 9 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 an sie zu zahlen,
h) 166.600,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 sowie 9 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 an sie zu zahlen,
i) 26.180,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 sowie 9 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 an sie zu zahlen,
j) 9.912,70 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2012 sowie 9 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2014 an sie zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, durch die vergleichsweisen Regelungen in den Urkunden vom 20.08.2012 und vom 17.12.2013 seien sämtliche Ansprüche erledigt worden. Die Vereinbarungen in diesen Urkunden seien auch wirksam. Einem Anspruch aus § 812 BGB stünde die Urkunde vom 20.08.2012 als Rechtsgrund entgegen. Der Vortrag der Klägerin zu einer sittenwidrigen Schädigung – insbesondere zu einer angeblich rechtswidrigen Verzögerung der Eigentumsumschreibung – sei unsubstantiiert. Daneben hat sie bestritten, dass die Klägerin ein ordnungsgemäßes, abnahmefähiges Werk hergestellt habe und insoweit der behauptete Werklohnanspruch fällig geworden sei sowie dass sie keine Rechnungen gestellt habe und die Klägerin habe schädigen wollen.
Wegen der weitergehenden Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 01.02.2017 darauf hingewiesen, dass es nach § 3 Ziffer 4 der Vereinbarung vom 05.03.2015 von einem ausschließlichen Gerichtsstand in C ausgehe, woraufhin die Beklagte erklärt hat, das Verfahren in Paderborn betreiben zu wollen; daneben hat es in dieser Sitzung die Geschäftsführer der Parteien angehört.
Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch stünde der Klägerin nach § 631 Abs. 1 BGB nicht zu. Soweit ein solcher Anspruch bestanden habe, sei er durch Verrechnung gemäß § 387 BGB untergegangen. Dies ergebe sich aus der notariellen Urkunde vom 20.08.2012 und deren Anlage 4. Wenn sich die Klägerin gegen die im Einzelnen als Saldo 2 berücksichtigten Abzüge wende und deren Bestehen bezweifele, seien dahingehend weitergehende Feststellungen nicht erforderlich gewesen. In der vorgenannten Urkunde hätten die Parteien nämlich darüber Einvernehmen erzielt, dass es sich um pauschalierte Beträge habe handeln sollen. Zudem hätten sie ein wechselseitiges Anerkenntnis abgegeben; dieses sei auch umfassend gewesen, da es nicht kondizierbar habe sein sollen. Einwendungen gegen die im Einzelnen aufgeführten Abrechnungspositionen könnten beide Parteien mithin nicht mehr vorbringen. Die zuvor dargestellte Verrechnungsabrede sei auch nicht wegen einer Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. Zwar möge die Klägerin in den Verhandlungsgesprächen einen gewissen Druck hinsichtlich der noch nicht erfolgten Eigentumsumschreibung verspürt haben. Allerdings habe es sich um eine Geschäftsbeziehung zwischen zwei Unternehmen auf Augenhöhe gehandelt, die jeweils ihre eigenen Interessen hätten durchsetzen wollen. Hierzu habe die Klägerin in den zweitägigen Verhandlungen die Möglichkeit gehabt. Insbesondere hätte sie einer Verrechnung mit von ihr nunmehr bezweifelten Ansprüchen nur unter Vorbehalt zustimmen können und nicht ein wechselseitiges Anerkenntnis abgeben müssen. Ausschlaggebend sei jedoch die Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013, mit der die Parteien unter § 3 Ziffer 6 erneut übereinstimmend festgestellt hätten, dass die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus dem Werkvertragvollständig erfüllt worden seien. Diese Regelung beziehe sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur auf den ursprünglichen Werkvertrag vom 29.03.2012, gemeint ist offenbar der 30.03.2012, sondern umfasse auch die im Vertrag vom 20.08.2012 vereinbarte Erweiterung der Solaranlagen, was bereits aus der Erwähnung dieser Urkunde in der Präambel folge. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus § 826 BGB. Insbesondere stelle sich das Verhandeln der Parteien als ein Agieren von Geschäftspartnern auf Augenhöhe dar. Zudem habe die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Beklagte im Rahmen der Verhandlungen davon Kenntnis gehabt habe, dass die in Abrechnung gestellten Abzugspositionen nicht bestehen würden, und sie der Klägerin dadurch habe einen Schaden zufügen wollen. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB scheide aus. Denn ein Rechtsgrund bestehe in der Form der Verrechnungsabrede aus der notariellen Vereinbarung vom 20.08.2012. Zudem hätten die Parteien in der notariellen Urkunde vom 20.08.2012 Kondiktionen ausgeschlossen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie trotz erklärter Klagerücknahme in Höhe eines Betrages von 0,26 EUR ihren ursprünglichen, mit der Anspruchsbegründung angekündigten Klageantrag – modifiziert im Hinblick auf die Zinsforderung – weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, das Landgericht habe mit Blick auf die Abzugspositionen in der Anlage 4 zu der notariellen Urkunde vom 20.08.2012 ignoriert, dass die Erstellung der jeweiligen dem Umsatzsteuergesetz entsprechenden Rechnungen Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der einzelnen Positionen bezüglich des Saldos 2 gewesen sei. Mithin sei ein Vorbehalt unter der Bedingung der Rechnungsstellung aufgenommen worden. Nur für den Fall einer ordnungsgemäßen Rechnungsstellung seien die einzelnen Positionen von ihr anerkannt worden. Solche Rechnungen habe die Beklagte nicht erstellen können, weshalb sie mit diesen unberechtigten Positionen ausgeschlossen, der „Saldo 2 nicht existent“ sei und damit der Saldo 1 Geltung beanspruchen müsse. Die Nichtvorlage dieser Rechnungen habe die Beklagte in unzulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Daneben habe das Landgericht verkannt, welche Drucksituation „zu der Unterzeichnung der Anlage 4“ geführt habe, die eine Nichtigkeit der Vereinbarung vom 20.08.2012 nach § 138 BGB zur Folge habe. In der Solarbranche hätten in den Jahren 2010 bis 2012 selbst kurzfristige Verspätungen von Tagen zu erheblichen Nachteilen und damit Schadensersatzforderungen führen können. Vor diesem Hintergrund habe die bis zum 20.08.2012 nicht erfolgte Eigentumsumschreibung eine existenzbedrohende Situation für sie dargestellt. Eine Klärung der Situation auf dem Rechtsweg wäre erst viel zu spät zu erreichen gewesen, so dass wegen sinkender Einspeisevergütungen „Schadensersatzforderungen bis in den dreistelligen Millionenbereich gedroht“ hätten. Zu sehen sei weiterhin, dass sie wegen eines unterbliebenen Hinweises nach § 139 ZPO des Landgerichts, das kein Rechtsgespräch – wie sich aus dem Protokoll zu der öffentlichen Sitzung vom 01.02.2017 ergebe – geführt habe, nicht weiter dazu vorgetragen habe, dass die einzelnen Solarparks an verschiedene Investoren veräußert worden seien. Diese Investoren hätten die Finanzierung der Solarparks jedoch nur unter der Bedingung einer Eigentumsumschreibung auf die Klägerin erreichen können. Wäre die Eigentumsumschreibung nicht erfolgt, so wären immense Schadensersatzforderungen ausgelöst worden, da die Tatsache des rechtzeitigen Anschlusses an das öffentliche Stromnetz keine Ausnahmen vorsehe. Die vollständige Kaufpreisforderung für die Grundstücke und Nebenleistungen sei bereits am 19.06.2012 erfüllt gewesen. Anschließend habe die Beklagte gleichwohl die Eigentumsumschreibung unterlassen, um auf ihrer Seite eine Zwangslage herbeizuführen und sich Zahlungsansprüchen durch „Phantasieansprüche“ zu entziehen sowie „Schenkungen“ erreichen zu können. Eine dahingehende Notlage habe sie nicht durchstehen können, so dass sich die Beklagte in einer wirtschaftlich überlegenen Position befunden habe. Diese Position habe sie am 20.08.2012 gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin bis in den „späten Abend“ aufrechterhalten, so dass dieser schließlich seine Genehmigung zu der Vereinbarung erteilt habe. Danach greife auch der vereinbarte Kondiktionsausschluss nicht, da die Leistung unter Druck erfolgt sei. Sie sei durch die Beklagte im Sinne von § 253 StGB erpresst worden, weshalb die Urkunde vom 20.08.2012 unter anderem auch gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB verstoße. Die in dieser Urkunde getroffene Vergleichsvereinbarung sei auch nach Maßgabe des § 779 BGB unwirksam, da insbesondere kein gegenseitiges Nachgeben erkennbar sei und mit Blick auf die Gegenforderungen der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen habe. Zudem leide die notarielle Urkunde vom 20.08.2012 unter Formfehlern und sei nicht in ihrem Beisein, sondern durch Personen aus der Sphäre der Beklagten abgeschlossen worden, ohne die Grenzen des Kondiktionsausschlusses zu beachten. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der notariellen Urkunde vom 17.12.2013. Diese Urkunde beziehe sich nämlich ausschließlich auf die Rechte und Pflichten aus der notariellen Urkunde vom 30.03.2012 und gerade nicht auf die Urkunde vom 20.08.2012. Daher habe die Klägerin auch die Zahlung des Kaufpreises für die gemäß § 22 der notariellen Urkunde vom 30.03.2012 zu erbringenden 13 Megawatt – also 16.445.000,00 EUR – bestätigen können. Der offene Saldo sei erst durch die zweimalige Erweiterung der zu erbringenden Leistung entstanden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte das Landgericht die Abzugspositionen 1 bis 12 aus der Anlage 4 einer näheren Beurteilung zuführen müssen. Die Werklohnforderung könne überdies durch eine Aufrechnung nicht untergegangen sein, da es an einer Aufrechnungserklärung im Sinne des § 388 BGB fehle. Weiterhin wäre eine durchsetzbare Forderung erst – wie bereits ausgeführt – durch eine Rechnungsstellung – auf diesen Nachweis habe der Geschäftsführer der Klägerin N in den Verhandlungen am 19./20.08.2012 bestanden – „manifestiert“ worden, so dass es auch an einer durchsetzbaren, eine Aufrechnungslage begründenden Forderung fehle. Dass die einzelnen Abzugspositionen auch tatsächlich nicht vorliegen würden, habe sie bereits mit der Anspruchsbegründung vorgetragen. Weiterhin habe das Landgericht auch nicht zwischen Verrechnung und Aufrechnung hinreichend unterschieden. Soweit das Landgericht zu § 826 BGB ausgeführt habe, die Klägerin habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte im Rahmen der Verhandlung davon Kenntnis gehabt habe, dass die in Abrechnung gestellten Abzugspositionen nicht bestehen würden und sie der Klägerin dadurch einen Schaden zugefügt hätte, habe das Landgericht dahingehend verfahrensfehlerhaft keinen Hinweis erteilt. Sodann hätte sie hierzu ausgeführt, dass keine der Abzugspositionen zu einer Forderung der Beklagten hätte führen können, wie sie weitergehend darlegt. Dies habe die Beklagte auch gewusst, da es sich um „Phantasieforderungen“ gehandelt habe.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 22.02.2017 (4 O 95/16) zu verurteilen, an sie 2.891.203,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.12.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Ergänzend führt sie aus, dass sämtlicher neuer Sachvortrag der Klägerin – insbesondere zu einer Existenzbedrohung durch eine unterbliebene Eigentumsumschreibung sowie Schadensersatzforderungen in dreistelliger Millionenhöhe – als präkludiert gerügt werde. Auch eine Verletzung der Hinweispflicht durch das erstinstanzliche Gericht sei nicht ersichtlich. Bereits mit Schriftsatz vom 03.11.2016 habe sie selbst darauf hingewiesen, dass der Sachvortrag der Klägerin nicht nachvollziehbar sei. Eines erneuten Hinweises des Landgerichts habe es daher nicht bedurft. Bestritten werde, dass die Abzugspositionen 1 bis 12 in der Anlage 4 nur dann hätten berücksichtigt werden sollen, wenn der Klägerin von der Beklagten eine entsprechende Rechnung übermittelt worden wäre. Vielmehr sei unter Ziffer 4.d.2 der Urkunde vom 20.08.2012 geregelt, dass es sich um pauschalierte Beträge handele und insoweit ein wechselseitiges Anerkenntnis abgegeben werde. In der Ziffer 4 der vorgenannten Urkunde sei mehrfach ausdrücklich davon die Rede, dass hier ein Saldo zu Gunsten der Beklagten bestehe und insoweit die Abrechnungspositionen als anerkannt gelten würden. Überdies habe die Klägerin mit den Vereinbarungen vom 17.12.2013 und 05.03.2015 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass alles ordnungsgemäß abgerechnet worden sei, und den Inhalt der Urkunde vom 20.08.2012 bestätigt. Sollte der bestrittene und präkludierte Vortrag zu einer Zwangslage zutreffend sein, wäre die Werklohnforderung mangels Abnahme jedenfalls nicht fällig. Fakt sei, dass sie seinerzeit gar keinen Einfluss auf die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin hätte haben können, weil der beurkundende Notar im Kontakt mit dem Grundbuchamt gestanden habe und dessen Anträge aufgrund vielfältiger Zwischenverfügungen nicht umgesetzt worden seien. Mit Blick auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung sei wirksam unter Ziffer 4.d.2. der Urkunde vom 20.08.2012 ein Kondiktionsausschluss vereinbart worden. Ihr wäre gegebenenfalls auch nicht bewusst gewesen, dass ihr keine Ansprüche gegenüber der Klägerin mit Blick auf die Abzugspositionen zugestanden hätten; vielmehr sei nur durch ihren Einsatz eine Umsetzung des Projektes – gerade mit Blick auf die Unterkonstruktion – möglich gewesen. Höchst vorsorglich werde der Vortrag der Klägerin zum Zustandekommen der Urkunde vom 20.08.2012 sowie bestritten, dass die zum Einsatz gebrachten Module vergleichbar seien mit den vertraglich geschuldeten Solarmodulen.
Der Senat hat die Geschäftsführer der Parteien in seiner öffentlichen Sitzung vom 10.04.2018 angehört. Die Akten mit dem Aktenzeichen 4 O 96/16 (Landgericht Paderborn) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn lässt einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin nicht erkennen. Das Landgericht ist nämlich mit einer im Ergebnis nicht zu beanstandenden Begründung – auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen, sofern nicht im Folgenden besonders berührt, Bezug nimmt – davon ausgegangen, dass die Restwerklohnforderung, die die Klägerin mit ihrer Klage verlangt, mit Blick auf die Vereinbarung der Parteien jedenfalls in der Urkunde vom 17.12.2013 untergegangen ist. Die Ausführungen der Klägerin in der zweiten Instanz führen nicht zu einer anderen Beurteilung durch den Senat.
1. Dabei ist vom Senat nicht näher zu vertiefen, dass sich ausgehend von der Abschlagsrechnung vom 18.06.2012 und der mit der Nachtragsvereinbarung in der Urkunde vom 20.08.2012 modifizierten Größe der von der Klägerin zu errichtenden Photovoltaikanlagen zu den in der Urkunde vom 30.03.2012 vereinbarten „Bedingungen bezüglich Preise, Kosten und Termine“, auf die die Klägerin selbst bei der Berechnung der von ihr geforderten Restwerklohnforderung abstellt, ein Betrag in Höhe von 2.359.683,55 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, mithin 2.808.023,42 EUR, errechnet. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage einen höheren Betrag von 2.891.203,60 EUR verlangt, ist ihr Vortrag nicht nachvollziehbar und damit schon nicht schlüssig. In der öffentlichen Sitzung des Senats vom 10.04.2018 ist es der Klägerin auch nicht gelungen, eine Begründung für den Differenzbetrag von 83.180,18 EUR zu geben.
2. Nicht entscheidend ist gleichfalls, dass der Senat – entgegen der Auffassung der Beklagten – von der Fälligkeit eines Restvergütungsanspruchs der Klägerin ausgehen kann. Dahingehend ist nicht einmal zu bewerten, welche Rückschlüsse hinsichtlich einer Abnahme aus den nachträglich von den Parteien getroffenen Vereinbarungen gezogen werden könnten. Denn jedenfalls mit Blick auf die Inbetriebnahme der Anlage am 30.06.2012 war die Annahme der Klägerin gerechtfertigt, dass aus Sicht der Beklagten das Werk im Wesentlichen mangelfrei hergestellt worden ist, nachdem eine etwaige Prüf- und Bewertungsfrist zwischenzeitlich jedenfalls abgelaufen war (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 2014, 4. Teil Rn. 32 ff.). Damit liegen die Voraussetzungen einer konkludenten Abnahme vor. Soweit die Beklagte geltend macht, es seien nicht vertragsgerechte Module verbaut worden, kann offenbleiben, ob dies einer konkludenten Abnahme entgegensteht. Jedenfalls kann von einem Abrechnungsverhältnis (siehe hierzu: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 2014, 5. Teil Rn. 213 ff.) zwischen den Parteien ausgegangen werden. Denn dahingehend verlangt die Beklagte keine Erfüllung des Vertrages mehr, was auch daraus folgen dürfte, dass sie bereits in der Anlage 4 zu der Urkunde vom 20.08.2012 einen Minderbetrag hierfür in Ansatz gebracht hat.
3. Ein etwaiger Restvergütungsanspruch der Klägerin für ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung der streitgegenständliche Solarparkanlage ist jedenfalls untergegangen, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist.
a) Dabei kann der Senat offenlassen, ob ein Untergang dieses Anspruchs bereits nach dem Inhalt der Urkunde vom 20.08.2012 und deren Anlage 4 angenommen werden kann. Gleichwohl ist zu bemerken, dass die Ausführungen des Landgerichts zu dem Inhalt dieser Urkunde zumindest im Ergebnis nachvollziehbar erscheinen. Denn nach Ziffer 4.d der Urkunde vom 20.08.2012 im Zusammenhang mit deren Anlage 4 sollte keine Forderung der Klägerin mehr bestehen. Fraglich könnte allerdings sein, ob die Klägerin das Bestehen der in der vorerwähnten Anlage 4 aufgeführten Gegenforderungen der Beklagten unbedingt anerkannt oder von der Erstellung von Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer abhängig gemacht haben könnte. Dafür könnte sprechen, dass derartige Rechnungen nach dem Inhalt der Anlage 4 ausdrücklich vorgesehen waren, die die Beklagte offenbar bis heute – entgegen ihrer pauschalen Behauptung in der ersten Instanz – nicht erteilt hat, wie der Geschäftsführer der Klägerin in der öffentlichen Sitzung des Senats vom 10.04.2018 im Rahmen seiner Anhörung auch einräumte. Außerdem sollten alle wechselseitigen Ansprüche nach Ziffer 4.d.3 der Urkunde vom 20.08.2012 erst mit der Begleichung der jeweiligen Umsatzsteuer erledigt sein. Andererseits sollte es sich – worauf das Landgericht abgestellt hat – nach Ziffer 4.d.2 dieser Urkunde bei den Positionen in der Anlage 4 um pauschalierte und nicht kondizierbare Beträge handeln, die die Klägerin anerkannt hätte.
Weiterhin ist auch nicht weiter zu hinterfragen, ob die Beklagte die Klägerin in erpresserischer Weise – wie die Klägerin geltend macht – zu dem Abschluss der Vereinbarung vom 20.08.2012 veranlasst haben könnte. Dies erscheint dem Senat allerdings – gerade auch in Anbetracht der nachvollziehbaren Ausführungen des Landgerichts auf den Seiten 8 und 9 der angefochtenen Entscheidung – eher fernliegend. Auch der Vortrag der Klägerin in der zweiten Instanz wie auch die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in seiner Anhörung durch den Senat in der öffentlichen Sitzung vom 10.04.2018 dürften hierzu insgesamt nicht kohärent und hinreichend substantiiert sein.
b) Einer Vertiefung dieser Fragen bedarf es indes wegen der zeitlich später getroffenen Vereinbarung in der Urkunde vom 17.12.2013 nicht.
aa) Diese Urkunde, mit der ausdrücklich eine „Vergleichsvereinbarung“ notariell protokolliert worden ist, enthält unter § 3 Ziffer 6 folgende, von den Parteien getroffene Regelung:
„Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Zahlungsverpflichtungen von A aus dem Werkvertrag vollständig erfüllt sind. H 4 verpflichtet sich, der A innerhalb von zehn Werktagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine entsprechende Schlussrechnung mit Summe 0,00 EUR auszustellen.“
Mit dem ersten Satz dieser Regelung haben die Parteien materiell-rechtlich im Vergleichswege unmissverständlich und von einzelnen Rechnungspositionen losgelöst – anders als in der Anlage 4 zu der Vereinbarung vom 20.08.2012 – festgestellt, dass der Werkvertrag erfüllt ist, mithin – in gegenseitigem Verzicht auf vermeintliche (weitergehende) Ansprüche – der Klägerin gegenüber der Beklagten kein (Rest-)Vergütungsanspruch mehr zusteht und auch die geschuldeten Photovoltaikanlagen von der Klägerin errichtet worden sind. Daneben hat die Klägerin mit dem zweiten Satz dieser Regelung die – im Übrigen noch nicht erfüllte – Verpflichtung übernommen, der Beklagten innerhalb von zehn Werktagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine entsprechende Schlussrechnung mit Summe 0,00 EUR auszustellen.
bb) Gegenüber der Wirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung (siehe hierzu auch: Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, 2018, § 779 Rn. 13 ff.) sind von der Klägerin keine durchgreifenden Einwände erhoben worden. Es ist unter anderem weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, dass die Parteien mit Blick auf einen möglichen Wegfall der Geschäftsgrundlage einem gemeinsamen Irrtum unterlegen gewesen sein könnten oder dass der den Vergleich zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entsprochen hätte und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würden. Ihren Vortrag zu der Vereinbarung vom 20.08.2012 hat die Klägerin gerade nicht auf die Vereinbarung vom 17.12.2013 bezogen.
Insbesondere hat die Klägerin weder in der ersten Instanz noch mit der Berufungsbegründung vor allem in Bezug auf eine Unwirksamkeit nach § 134 BGB oder § 138 BGB dargetan, dass sie auch noch zu dem Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung in der Urkunde vom 17.12.2013 erpressbar gewesen und erpresst worden wäre. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin in der öffentlichen Sitzung des Senats vom 10.04.2018 ausgeführt hat, dass die Klägerin im Dezember 2013 gleichfalls unter Druck gestanden hätte, weil noch Fragen der Finanzierung offen gewesen seien, und dass die Erpressungssituation fortwährend über einen Zeitraum von fast zwei Jahren angedauert hätte, konnte der Senat diesen erstmals in der vorgenannten Sitzung erfolgten, streitigen Vortrag nicht berücksichtigen. Zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO hat die Klägerin nämlich nicht hinreichend dargetan. Obwohl der Klägerin auch noch einmal wegen des angefochtenen Urteils klar sein musste, dass es auf Gesichtspunkte, die die Wirksamkeit der in der Urkunde vom 17.12.2013 getroffenen Vergleichsvereinbarung betrafen, ankommen könnte (siehe Seite 9 des angefochtenen Urteils), hat sie hierzu auch in zweiter Instanz nicht nachvollziehbar vorgetragen.
Ihre Ausführungen zu einer im Dezember 2013 fortbestehenden Erpressungssituation sind derart pauschal gewesen, dass sie eine solche auch dann nicht zu begründen vermocht hätten, wenn sie noch hätten berücksichtigt werden können.
c) Vielmehr hat die Klägerin – bereits in erster Instanz – geltend gemacht, diese Urkunde beziehe sich ausschließlich auf die Rechte und Pflichten aus der notariellen Urkunde vom 30.03.2012 und gerade nicht auf die Urkunde vom 20.08.2012; daher habe die Klägerin auch die Zahlung des Kaufpreises für die gemäß § 22 der notariellen Urkunde vom 30.03.2012 zu erbringenden 13 Megawatt – also 16.445.000,00 EUR – bestätigen können; der offene Saldo sei erst durch die zweimalige Erweiterung entstanden. Dieser Beurteilung der Klägerin kann der Senat nicht folgen, weil die Regelung – auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Urkunde vom 17.12.2013 – eindeutig ist.
aa) In der Präambel zu der Vergleichsvereinbarung in der Urkunde vom 17.12.2013 ist unter Ziffer 1.7 die Nachtragsvereinbarung in der Urkunde vom 20.08.2012 ausdrücklich aufgenommen worden. Mithin kann der Senat feststellen, dass den Parteien die Existenz dieser Urkunde bekannt gewesen ist und der Inhalt dieser Nachtragsvereinbarung bei ihren Vergleichsregelungen Berücksichtigung gefunden hat.
bb) Dagegen spricht – entgegen der Auffassung der Berufung – auch nicht, dass in der Ziffer 1, S. 1 des § 3 zunächst nur § 22 des Kaufvertrages II – mit dem ausweislich Ziffer 1.7 der Präambel zu der Urkunde vom 17.12.2013 nur die Urkunde vom 20.03.2012 gemeint gewesen sein kann – genannt wird. Denn inhaltlich geht es um die Begründung der Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen im Grundsatz und nicht um den Umfang der Verpflichtung.
cc) Überdies ist durch die Nachtragsvereinbarung der ursprüngliche Werkvertrag lediglich modifiziert worden, ohne dass – im rechtstechnischen Sinne – dieser Werkvertrag als Rechtsgrund für die Leistungspflicht der Klägerin weggefallen wäre. Daher handelt es sich auch um einen „Nachtrag“.
dd) Der objektiven Erklärungsbedeutung, die die Klägerin § 3 beimessen will, steht auch entgegen, dass in der Vergleichsvereinbarung vom 17.12.2013 zahlreiche Verbindlichkeiten – auch unter § 3 (Ziffer 4, 5) – zulasten der Klägerin begründet werden (siehe auch: § 2 Ziffer 4, 5; § 4 Ziffer 2 der Urkunde vom 17.12.2013). Hierfür hätte überhaupt kein Grund bestanden, wenn die Klägerin von der Beklagten noch Zahlungen zu erwarten gehabt hätte.
ee) Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht auch der Wortlaut der Vereinbarung vom 05.03.2015 dafür, dass sich die Parteien unter § 3 Ziffer 6 der Urkunde vom 17.12.2013 vergleichsweise dahingehend geeinigt haben, dass der Anspruch der Klägerin auf Vergütung aus dem streitgegenständlichen Werkvertrag – die zwischenzeitlichen Modifizierungen bei der Anlagengröße beinhaltend – vollständig erfüllt gewesen ist. Zunächst würde es sich nicht um eine Schlussrechnung handeln, wenn nicht die Nachtragsleistungen hiervon umfasst wären.
Daneben ergibt § 1 Ziffer 1 der Vereinbarung vom 05.03.2015 nur dann einen Sinn, wenn sich die Verpflichtung, eine entsprechende Schlussrechnung mit der Summe 0,00 EUR zu erstellen, auch auf den erweiterten Leistungsumfang nach der Nachtragsvereinbarung vom 20.08.2012 bezogen hätte, da die Anlage 4 mit der dort aufgenommenen Absicht der Beklagten, einzelne Rechnungen zu erstellen, Gegenstand gerade dieser Nachtragsvereinbarung gewesen ist. Dementsprechend wird in der Vereinbarung vom 05.03.2015 in ihrer Präambel nochmals ausdrücklich auf die zuvor in den Urkunden vom 30.03.2012, 20.08.2012 und 17.12.2013 getroffenen Absprachen Bezug genommen, wobei die Klägerin mit § 1 Ziffer 1 der Vereinbarung vom 05.03.2015 erklärt, sie könne die in der Urkunde vom 17.12.2013 vorgesehene Schlussrechnung nicht erstellen, da ihr die Nachweise gemäß der Anlage 4 der Nachtragsvereinbarung vom 20.08.2012 nicht vorliegen würden. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin hinreichend dargetan, dass und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich die Beklagte nunmehr auf eine Schlussrechnung von mehr als 0,00 EUR entgegen der Regelung unter § 3 Ziffer 6 Satz 2 der Urkunde vom 17.12.2013 hätte einlassen wollen oder sollen.
Soweit der Geschäftsführer der Klägerin in der öffentlichen Sitzung des Senats vom 10.04.2018 erklärt hat, er habe in der Vereinbarung vom 05.03.2015 durch die Formulierung der Regelung in § 1 Ziffer 1 wieder klarstellen wollen, dass die unter der Ziffer 4.d in Verbindung mit der Anlage 4 der Urkunde vom 20.08.2012 sowie § 3 Ziffer 6 der Urkunde vom 17.12.2013 getroffenen Vereinbarungen vorausgesetzt hätten, dass die Beklagte ihr Rechnungen über die Abzugspositionen in der Anlage 4 zu der Urkunde vom 20.08.2012 erteilt hätte, nachdem dieser Gesichtspunkt in der Urkunde vom 17.12.2013 keine Erwähnung gefunden habe, vermag der Senat einen solchen Bedeutungsgehalt dieser Regelung nicht zu entnehmen. Im Gegenteil kann § 1 Ziffer 1 der Vereinbarung vom 05.03.2015 eher zwanglos in Verbindung mit der unter § 3 Ziffer 6 Satz 2 der Urkunde vom 17.12.2013 begründeten Verpflichtung gesehen werden, dass die Klägerin sich verpflichtet hatte, binnen zehn Tagen eine Schlussrechnung mit der Summe 0,00 EUR zu erstellen. Die Parteien wollten die Frage nach der Schlussrechnung in beiderseitiger Zusammenarbeit möglichst bald klären (§ 1 Ziffer 2 der Vereinbarung vom 05.03.2015). Dass hierdurch die – nach Auffassung des Senats hiervon losgelöst zu betrachtende – Vereinbarung der Parteien unter § 3 Ziffer 6 der Urkunde vom 17.12.2013, dass der Werkvertrag vollständig erfüllt worden ist, hätte in Frage gestellt werden soll, ergibt sich aus § 1 Ziffer 1 der Vereinbarung vom 05.03.2015 nicht.
Danach wäre eine von dem Geschäftsführer der Klägerin mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 05.03.2015 nach den Angaben in seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung vom 10.04.2018 verbundene Intention, die in dieser Erklärung und auch zuvor in der Urkunde vom 17.12.2013 – wie bereits ausgeführt – keinen Ausdruck gefunden hätte, nur dann maßgeblich, wenn auch die Beklagte übereinstimmend mit der Klägerin diesen Willen gehabt hätte (siehe hierzu: Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Auflage, 2018, § 133 Rn. 8 m.w.N.). Dass die Beklagte einen solchen Willen gehabt haben könnte, hat der Geschäftsführer der Beklagten in seiner Anhörung durch den Senat in der vorgenannten öffentlichen Sitzung indes nicht bestätigt. Im Übrigen sind hierfür aber auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
4. Muss der Senat hiernach annehmen, dass sich die Parteien mit der Vergleichsvereinbarung in der Urkunde vom 17.12.2013 darauf verständigt haben, dass der zwischen ihnen zustande gekommene Werkvertrag vollständig erfüllt war, besteht kein Raum für einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung, soweit die Beklagte hierdurch überhaupt einen Vorteil erlangt hätte. Dies hat bereits das Landgericht zutreffend in dem angefochtenen Urteil festgestellt.
Ebenso ist es der Klägerin nicht gelungen, die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung nach Maßgabe von § 826 BGB darzutun. Denn der Senat – insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer 3.b.bb verwiesen – vermag nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dazu veranlasst gewesen wäre, die Vergleichsvereinbarung in der Urkunde vom 17.12.2013 abzuschließen und hierdurch auf einen angeblichen Restwerklohnanspruch gegenüber der Beklagten zu verzichten.
5. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf die von ihr geforderten Zinsen, weil ihr die geltend gemachte Hauptforderung nicht zusteht. Weitergehende Ausführungen zu Zinshöhe und Zinsbeginn sind daher entbehrlich.
III.
Soweit die Klägerin in der öffentlichen Sitzung des Senats vom 10.04.2018 beantragt hat, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in dieser Sitzung erörterten Gesichtspunkten zu geben, war diesem Antrag im Sinne des § 139 Abs. 5 ZPO nicht nachzukommen. Denn die im Senatstermin erörterten Fragen waren bereits in der ersten Instanz vom Landgericht und der Beklagten angesprochen worden. Insbesondere hatte bereits das Landgericht seine Entscheidung auch auf den Inhalt der Urkunde vom 17.12.2013 gestützt, wie sich aus Seite 9 des angefochtenen Urteils ergibt.
IV.
Die Kostenentscheidung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
V.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil hat keine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.