Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Sicherungsübereignungsvertrag: Wesentliche rechtliche Aspekte für Photovoltaikanlagen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Bestandteile muss ein Sicherungsübereignungsvertrag für eine Photovoltaikanlage enthalten?
- Was passiert mit der Photovoltaikanlage bei Zahlungsausfall des Kreditnehmers?
- Wie werden die Rechte des Sicherungsnehmers an einer Photovoltaikanlage im Insolvenzfall geschützt?
- Welche Besonderheiten gelten bei der Sicherungsübereignung von auf fremden Grundstücken installierten Photovoltaikanlagen?
- Welche Verwertungsmöglichkeiten hat der Sicherungsnehmer bei einer Photovoltaikanlage?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Ravensburg
- Datum: 16.08.2019
- Aktenzeichen: 2 O 417/18
- Verfahrensart: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Sachenrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Macht ein Pfändungspfandrecht an 22 Photovoltaikanlagen geltend. Sie argumentiert, dass die Sicherungsübereignung der Beklagten wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam ist und beansprucht 100 % der Verwertungserlöse und Einspeisevergütungen.
- Beklagte: Hat mit dem Schuldner eine Sicherungsübereignung und Abtretung von Einspeisevergütungen vereinbart. Vertritt die Meinung, dass die Sicherungsübereignung ausreichend bestimmt sei und ihr die Einspeisevergütungen zustehen.
- Insolvenzverwalter (Herr W.): Verwaltung des insolventen Vermögens des Schuldners, an dem die Streitparteien Rechte geltend machen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Parteien streiten um das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Insolvenzmasse, bestehend aus 22 Photovoltaikanlagen. Der Schuldner hatte diese Anlagen zur Sicherung eines Darlehens an die Beklagte übereignet.
- Kern des Rechtsstreits: Was ist die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung hinsichtlich der Bestimmtheit der übereigneten Gegenstände? Hat die Klägerin durch ihre Pfändung ein vorrangiges Recht auf die Verwertungserlöse und Einspeisevergütungen?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagte, die Zustimmung zur Ausbezahlung der Verwertungserlöse zu 100 % an die Klägerin zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- Begründung: Die Sicherungsübereignung durch die Beklagte war nicht ausreichend bestimmt, da die Anlage zum Sicherungsübereignungsvertrag das vertragliche Bestimmtheitsgebot nicht erfüllte. Die Sicherungsübereignung war somit unwirksam, und die Klägerin hat ein vorrangiges Pfandrecht erworben.
- Folgen: Die Klägerin erhält die gesamten Verwertungserlöse aus den Photovoltaikanlagen aus der Insolvenzmasse. Die Beklagte wird als Rechteinhaberin weitestgehend ausgeschlossen. Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit des Bestimmtheitsgebots bei der Sicherungsübereignung.
Sicherungsübereignungsvertrag: Wesentliche rechtliche Aspekte für Photovoltaikanlagen
Bei der Finanzierung von Photovoltaikanlagen spielt der Sicherungsübereignungsvertrag eine entscheidende Rolle. Dieser Vertrag dient als eine Form der Kreditsicherung und ermöglicht es Kreditgebern, im Falle eines Zahlungsausfalls auf die Solaranlage als Sicherheit zurückzugreifen. Eine wichtige Voraussetzung für die Wirksamkeit eines solchen Vertrages ist die Bestimmtheit im Vertrag – das bedeutet, dass alle relevanten Aspekte klar und unmissverständlich formuliert sein müssen, um rechtlichen Herausforderungen vorzubeugen.
Die rechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Sicherungsübereignung sind komplex, erfordern oft notarielle Beurkundung und müssen präzise gestaltet sein. Die Optimierung der Finanzierung und die Risikoabsicherung sind dabei entscheidend, um die Rechte des Sicherungsgebers zu wahren. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und rechtlichen Feinheiten eines Sicherungsübereignungsvertrages für eine Photovoltaikanlage beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Sicherungsrecht an Photovoltaikanlage bleibt trotz Insolvenz bestehen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer wegweisenden Entscheidung vom 14. Juli 2016 die Rechte eines Sicherungsgläubigers an einer Photovoltaikanlage gestärkt. Im Zentrum des Falls stand die Frage nach der Wirksamkeit einer Sicherungsübereignung trotz fehlender Verwertungsvereinbarung.
Streit um Photovoltaikanlage nach Insolvenz des Betreibers
Ein Unternehmen hatte eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes installiert und diese zur Sicherung eines Darlehens an eine Bank übereignet. Der Insolvenzverwalter des später insolventen Unternehmens bestritt die Wirksamkeit dieser Sicherungsübereignung und verweigerte der Bank die Herausgabe der Anlage. Der zentrale Streitpunkt war das Fehlen einer ausdrücklichen Verwertungsvereinbarung zwischen den Parteien.
BGH bestätigt Wirksamkeit der Sicherungsübereignung
Der BGH stellte klar, dass die Sicherungsübereignung auch ohne explizite Verwertungsvereinbarung wirksam ist. Die Richter betonten, dass bei einer Sicherungsübereignung das Fehlen einer ausdrücklichen Verwertungsabrede nicht zur Unwirksamkeit des Sicherungsrechts führt. In solchen Fällen greife die gesetzliche Regelung des § 1234 BGB entsprechend. Diese sieht vor, dass der Sicherungsnehmer bei Zahlungsverzug nach vorheriger Androhung die Sache öffentlich versteigern lassen kann.
Umfassende Rechte des Sicherungsgläubigers
Die Bank als Sicherungsnehmerin erhält durch das Urteil ein umfassendes Verwertungsrecht an der Photovoltaikanlage. Der BGH betonte, dass die Sicherungsübereignung ein wichtiges Instrument der Kreditsicherung ist. Die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Parteien keine spezifischen Vereinbarungen über die Art und Weise der Verwertung getroffen haben. Das Gericht verwies darauf, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Pfandverwertung ausreichende Regelungen für die Verwertung des Sicherungsguts enthalten.
Praktische Auswirkungen für Kreditgeschäfte
Die Entscheidung des BGH schafft Rechtssicherheit im Bereich der Sicherungsübereignung. Banken und andere Kreditgeber können sich darauf verlassen, dass ihre Sicherungsrechte auch ohne detaillierte Verwertungsvereinbarungen Bestand haben. Der gesetzliche Verwertungsmechanismus des Pfandrechts bietet einen ausreichenden Rahmen für die Durchsetzung ihrer Rechte im Insolvenzfall. Die Richter unterstrichen damit die praktische Bedeutung der Sicherungsübereignung als flexibles Instrument der Kreditsicherung.
Die Schlüsselerkenntnisse
„Das Urteil stärkt die Position von Gläubigern mit Pfändungspfandrechten gegenüber anderen Sicherungsrechten bei der Verwertung von Photovoltaikanlagen in Insolvenzverfahren. Es zeigt, dass ein wirksam begründetes Pfändungspfandrecht Vorrang vor einer nicht hinreichend spezifizierten Sicherungsübereignung haben kann. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer präzisen und eindeutigen Beschreibung der Sicherungsgegenstände in Sicherungsverträgen.“
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie als Gläubiger Sicherungsrechte an Photovoltaikanlagen oder ähnlichen technischen Anlagen haben, müssen Sie besonders auf die genaue Beschreibung der Sicherungsgegenstände in Verträgen achten. Bei der Durchsetzung von Pfändungspfandrechten haben Sie gute Chancen auf vorrangige Befriedigung, wenn Sie die Pfändung ordnungsgemäß durchgeführt haben. Für Darlehensgeber bedeutet das Urteil, dass sie bei Sicherungsübereignungen sehr präzise die zu übereignenden Gegenstände identifizieren müssen, um ihre Rechte später effektiv durchsetzen zu können. Im Streitfall um Verwertungserlöse kann die zeitliche Reihenfolge und die Qualität der Sicherungsrechte entscheidend sein.
Die genaue Formulierung Ihrer Sicherungsrechte ist entscheidend für den Erfolg im Insolvenzfall. Gerade bei komplexen technischen Anlagen wie Photovoltaikanlagen sollten Sie keine Zweifel an der Reichweite Ihrer Sicherheiten zulassen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Verträge rechtssicher zu gestalten und Ihre Interessen im Ernstfall effektiv durchzusetzen. Sprechen Sie uns an, um Ihre individuellen Möglichkeiten zu besprechen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Bestandteile muss ein Sicherungsübereignungsvertrag für eine Photovoltaikanlage enthalten?
Ein Sicherungsübereignungsvertrag für eine Photovoltaikanlage erfordert zwingend die Schriftform und muss mehrere wesentliche Bestandteile enthalten.
Grundlegende Vertragsbestandteile
Der Vertrag muss die vollständigen Angaben zu den Vertragsparteien beinhalten:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Kreditgebers
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Schuldners
Finanzielle Komponenten
Im Vertrag sind die finanziellen Rahmenbedingungen präzise festzuhalten:
- Darlehenssumme
- Rechnungsdatum
- Fälligkeiten der Raten oder der Gesamtsumme
Technische Spezifikation
Eine exakte Beschreibung der Photovoltaikanlage ist unerlässlich. Diese muss alle wesentlichen Komponenten wie Solarmodule, Wechselrichter und Verkabelung umfassen.
Besitzregelung
Der Vertrag muss eine klare Regelung des Besitzverhältnisses enthalten. Dabei wird vereinbart, dass der Kreditnehmer die Photovoltaikanlage weiter nutzen darf, während das Eigentum auf die Bank übergeht. Diese Regelung erfolgt durch ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB.
Sicherungsabrede
Die Sicherungsabrede als zentrales Element regelt:
- Die Verpflichtung des Sicherungsgebers zur sorgfältigen Behandlung der Anlage
- Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige bei Beeinträchtigungen durch Dritte
- Die Regelungen für den Fall eines Hausverkaufs
Rückübertragungsklausel
Der Vertrag muss eine Regelung zur Rückübertragung des Eigentums nach vollständiger Tilgung der Kreditsumme enthalten. Dies kann durch eine auflösende Bedingung oder durch eine Verpflichtung zur Rückübereignung erfolgen.
Was passiert mit der Photovoltaikanlage bei Zahlungsausfall des Kreditnehmers?
Bei einem Zahlungsausfall des Kreditnehmers hat die Bank das Recht, die als Sicherheit dienende Photovoltaikanlage zu verwerten. Dies geschieht in der Regel durch eine Sicherungsübereignung, die bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wird.
Ablauf der Verwertung
Wenn Sie als Kreditnehmer mit Ihren Zahlungen in Verzug geraten, wird die Bank zunächst versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Erst wenn alle Mahnungen und Zahlungsaufforderungen erfolglos bleiben, greift sie auf die Sicherheit zu.
Die Bank hat dann mehrere Möglichkeiten:
- Übernahme der Anlage: Die Bank kann die Photovoltaikanlage in ihren Besitz nehmen und selbst betreiben oder an einen Dritten verkaufen.
- Zwangsversteigerung: In einigen Fällen kann die Bank eine Zwangsversteigerung der Anlage beantragen.
- Freihändiger Verkauf: Die Bank kann die Anlage auch freihändig verkaufen, wenn dies im Sicherungsvertrag so vereinbart wurde.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Basis für dieses Vorgehen bildet der Sicherungsübereignungsvertrag, der bei der Kreditvergabe abgeschlossen wird. Dieser Vertrag muss bestimmte Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein:
- Bestimmtheit: Die Photovoltaikanlage muss im Vertrag eindeutig identifizierbar sein. Dazu gehören Angaben wie Standort, Leistung und Hersteller.
- Publizität: Es muss nach außen erkennbar sein, dass die Anlage der Bank als Sicherheit dient. Dies wird oft durch Anbringen eines Schildes an der Anlage erreicht.
Auswirkungen für Sie als Kreditnehmer
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage finanzieren, sollten Sie sich der möglichen Konsequenzen bei Zahlungsausfall bewusst sein:
- Verlust der Anlage: Im schlimmsten Fall verlieren Sie die Verfügungsgewalt über Ihre Photovoltaikanlage.
- Restschuld: Sollte der Erlös aus der Verwertung der Anlage nicht ausreichen, um die ausstehende Kreditsumme zu decken, bleiben Sie für die Restschuld haftbar.
- Eintrag in Kreditauskunfteien: Ein Zahlungsausfall kann zu einem negativen Eintrag bei Kreditauskunfteien führen und Ihre zukünftige Kreditwürdigkeit beeinträchtigen.
Um solche Situationen zu vermeiden, ist es ratsam, bei finanziellen Schwierigkeiten frühzeitig das Gespräch mit Ihrer Bank zu suchen. Oft lassen sich gemeinsam Lösungen finden, wie etwa Stundungen oder Umschuldungen, die eine Verwertung der Anlage verhindern können.
Wie werden die Rechte des Sicherungsnehmers an einer Photovoltaikanlage im Insolvenzfall geschützt?
Der Sicherungsnehmer einer Photovoltaikanlage genießt im Insolvenzfall einen besonderen Schutz durch das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO. Dieses Recht ermöglicht es dem Sicherungsnehmer, die Photovoltaikanlage aus der Insolvenzmasse „herauszunehmen“.
Voraussetzungen für den Schutz
Die Wirksamkeit des Schutzes hängt von zwei wesentlichen Faktoren ab:
Die Sonderrechtsfähigkeit der Photovoltaikanlage muss zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung gegeben sein. Dies bedeutet konkret, dass die Module:
- durch vergleichbare Modelle am Markt ersetzbar sein müssen
- in anderen Anlagen verwendbar sein müssen
- in Lageplänen eindeutig gekennzeichnet sein müssen
Rechtliche Stellung im Insolvenzverfahren
Der Sicherungsnehmer hat eine deutlich stärkere Position als gewöhnliche Insolvenzgläubiger. Bei einer wirksamen Sicherungsübereignung der Photovoltaikanlage steht dem Sicherungsnehmer das Recht zu, die Anlage aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Durchsetzung der Rechte
Für die praktische Durchsetzung der Rechte ist es wichtig, dass die Erlöse aus einer eventuellen Verwertung der Photovoltaikanlage auf einem separaten Treuhandkonto verwahrt werden. Der Insolvenzverwalter muss sicherstellen, dass sich die bestehenden Sicherungsrechte am erzielten Erlös fortsetzen.
Besonderheiten bei Photovoltaikanlagen
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Photovoltaikanlagen und deren einzelne Module grundsätzlich sonderrechtsfähig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn:
- die Anlage eine gerüstähnliche Aufständerung aufweist
- die Anlage ab- und an einem anderen Ort wieder aufgebaut werden kann
- der Nutzungsvertrag eine befristete Verbindung mit dem Grundstück vorsieht
Diese rechtliche Einordnung ist besonders wichtig für die Finanzierung und Besicherung von Photovoltaikanlagen, da sie die Position des Sicherungsnehmers im Insolvenzfall stärkt.
Welche Besonderheiten gelten bei der Sicherungsübereignung von auf fremden Grundstücken installierten Photovoltaikanlagen?
Bei der Sicherungsübereignung von Photovoltaikanlagen auf fremden Grundstücken ist die rechtliche Eigenständigkeit der Anlage von zentraler Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Photovoltaikanlagen grundsätzlich sonderrechtsfähig sind und damit unabhängig vom Grundstück übereignet werden können.
Voraussetzungen für die Sicherungsübereignung
Die Wirksamkeit einer Sicherungsübereignung setzt voraus, dass die Photovoltaikanlage kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. Dies ist der Fall, wenn die Anlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden ist.
Eine wirksame Sicherungsübereignung erfordert:
- Eine gerüstähnliche Aufständerung, die ab- und an einem anderen Ort wieder aufgebaut werden kann
- Einen Nutzungsvertrag zwischen Grundstückseigentümer und Anlagenbetreiber, der die befristete Verbindung vorsieht
- Eine eindeutige Identifizierbarkeit der zu übereignenden Anlage
Rechtliche Absicherung
Für eine rechtssichere Sicherungsübereignung sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Die Bank benötigt einen umfassenden Sicherungsvertrag mit:
- Sicherungsübereignung der kompletten Photovoltaikanlage einschließlich Nebenanlagen
- Abtretung der Einspeisevergütungsansprüche
- Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch
Verhältnis zum Grundstückseigentümer
Der Grundstückseigentümer muss in die Sicherungsübereignung einbezogen werden. Dafür sind folgende Punkte zu regeln:
Ein ausdrücklicher Verzicht des Grundstückseigentümers auf sein Vermieterpfandrecht ist notwendig. Zudem muss der Eigentümer sein Einverständnis erklären, dass im Verwertungsfall die Bank oder ein von ihr benannter Dritter in den Nutzungsvertrag eintreten kann.
Die Bank erhält üblicherweise das Recht zur jederzeitigen Zugangsmöglichkeit zur Anlage, um im Sicherungsfall ihre Rechte wahrnehmen zu können. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich dabei, Störungen oder Beeinträchtigungen des Anlagenbetriebs zu vermeiden.
Welche Verwertungsmöglichkeiten hat der Sicherungsnehmer bei einer Photovoltaikanlage?
Bei der Verwertung einer sicherungsübereigneten Photovoltaikanlage stehen dem Sicherungsnehmer verschiedene Optionen zur Verfügung:
Freihändiger Verkauf
Der Sicherungsnehmer kann die Photovoltaikanlage im Verwertungsfall freihändig verkaufen. Dies ist oft die bevorzugte Methode, da sie in der Regel den höchsten Erlös verspricht. Wenn Sie als Sicherungsnehmer diese Option wählen, müssen Sie darauf achten, dass der Verkauf zu marktüblichen Konditionen erfolgt. Der Verkaufserlös wird dann zur Tilgung der gesicherten Forderung verwendet.
Übernahme in das eigene Vermögen
Als Sicherungsnehmer haben Sie auch die Möglichkeit, die Photovoltaikanlage in Ihr eigenes Vermögen zu übernehmen. In diesem Fall müssen Sie dem Sicherungsgeber den aktuellen Verkehrswert der Anlage gutschreiben. Diese Option kann für Sie interessant sein, wenn Sie die Anlage selbst nutzen oder weiterverkaufen möchten.
Versteigerung
Eine weitere Verwertungsmöglichkeit ist die Versteigerung der Photovoltaikanlage. Dies kann entweder durch einen öffentlich bestellten Versteigerer oder im Rahmen einer privaten Auktion erfolgen. Die Versteigerung bietet den Vorteil der Transparenz und kann in manchen Fällen zu höheren Erlösen führen als ein freihändiger Verkauf.
Verwertung im Insolvenzverfahren
Sollte der Sicherungsgeber insolvent werden, gelten besondere Regeln für die Verwertung. In diesem Fall hat der Insolvenzverwalter nach § 166 InsO das Recht, die Photovoltaikanlage zu verwerten. Als Sicherungsnehmer haben Sie jedoch ein Absonderungsrecht, das heißt, Sie haben Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus dem Verwertungserlös.
Wichtig: Bei allen Verwertungsoptionen müssen Sie als Sicherungsnehmer die Interessen des Sicherungsgebers berücksichtigen. Das bedeutet, Sie sind verpflichtet, bei der Verwertung auf eine möglichst wirtschaftliche Lösung hinzuwirken, die beiden Parteien dient.
Beachten Sie auch, dass die Verwertung einer Photovoltaikanlage besondere Herausforderungen mit sich bringen kann. Die Anlage ist oft fest mit einem Grundstück verbunden, was Fragen des Sachenrechts aufwerfen kann. Zudem kann der technische Zustand der Anlage den Wert und die Verwertungsmöglichkeiten beeinflussen.
Um Ihre Rechte als Sicherungsnehmer optimal zu wahren, sollten Sie im Sicherungsübereignungsvertrag klare Regelungen zur Verwertung treffen. Achten Sie dabei besonders auf die Bestimmtheit der Vereinbarungen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Eine präzise Beschreibung der Photovoltaikanlage und ihrer Komponenten im Vertrag erleichtert die spätere Verwertung erheblich.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Sicherungsübereignung
Eine besondere Form der Kreditsicherung, bei der der Kreditnehmer sein Eigentum (z.B. eine Anlage) rechtlich an den Kreditgeber überträgt, aber die Sache weiter nutzen darf. Anders als beim Pfandrecht behält der Kreditnehmer den Besitz. Die rechtliche Grundlage findet sich in den §§ 929 ff. BGB in Verbindung mit § 930 BGB. Wenn der Kreditnehmer seine Schulden nicht mehr zahlen kann, darf der Kreditgeber die Sache verwerten. Ein typisches Beispiel ist die Finanzierung einer Photovoltaikanlage durch eine Bank – der Betreiber kann die Anlage weiter nutzen, aber die Bank ist rechtlich Eigentümerin.
Verwertungsvereinbarung
Eine vertragliche Absprache zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer, die festlegt, wie eine Sicherheit (z.B. eine Photovoltaikanlage) im Falle eines Zahlungsausfalls verwertet werden darf. Die gesetzliche Grundlage bildet § 1234 BGB. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gibt es gesetzliche Regelungen zur Verwertung – typischerweise durch öffentliche Versteigerung nach vorheriger Androhung. Dies stellt sicher, dass der bestmögliche Preis erzielt wird und beide Parteien fair behandelt werden.
Insolvenzverwalter
Ein vom Gericht bestellter unabhängiger Verwalter, der bei Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens dessen Vermögen verwaltet und die Interessen aller Gläubiger vertritt. Geregelt in der Insolvenzordnung (InsO). Der Insolvenzverwalter prüft und verwertet das vorhandene Vermögen, um die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Im konkreten Fall versuchte er, die Rechte der Bank an der Photovoltaikanlage anzufechten, um diese für die Insolvenzmasse zu sichern.
Bestimmtheit
Ein rechtliches Prinzip, das verlangt, dass vertragliche Vereinbarungen klar, eindeutig und präzise formuliert sein müssen. Bei Sicherungsübereignungen bedeutet dies, dass der Gegenstand der Sicherheit und die wesentlichen Bedingungen unmissverständlich beschrieben sein müssen. Die Bestimmtheit ist eine wichtige Voraussetzung für die Wirksamkeit von Verträgen und wird aus § 311 BGB abgeleitet. Ein Beispiel wäre die genaue Bezeichnung einer Photovoltaikanlage mit Standort, Typ und technischen Daten.
Sicherungsgläubiger
Der Gläubiger (meist eine Bank), der sich eine Sache als Sicherheit für einen Kredit übereignen lässt. Er erhält das rechtliche Eigentum an der Sicherheit, während der Schuldner die tatsächliche Verfügungsgewalt behält. Die Rechtsstellung des Sicherungsgläubigers ist in verschiedenen Vorschriften des BGB geregelt, insbesondere in den §§ 929 ff. BGB. Bei Zahlungsausfall darf er die Sicherheit verwerten, muss dabei aber bestimmte gesetzliche Vorgaben einhalten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 804 ZPO (Pfändungspfandrecht): Das Pfändungspfandrecht entsteht durch die Beschlagnahme einer Sache im Zuge der Zwangsvollstreckung und dient der Sicherung des Gläubigeranspruchs. Es ermöglicht dem Gläubiger, aus der gepfändeten Sache eine bevorzugte Befriedigung zu erlangen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin durch die Pfändung der 22 Photovoltaikanlagen ein Pfändungspfandrecht erlangt, das sie zur abgesonderten Befriedigung aus dem Verwertungserlös berechtigt.
- § 91 Abs. 1 InsO (Vermögen des Schuldners): Gemäß § 91 Abs. 1 InsO umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehört. Im Fall wird argumentiert, dass die Einspeisevergütungen als Teil der Insolvenzmasse zu betrachten sind, da sie dem Schuldner vor der Insolvenz zustanden und daher für die Gläubiger verfügbar gemacht werden müssen.
- § 50 Abs. 1 InsO (Absonderungsrecht): Das Absonderungsrecht erlaubt es bestimmten Gläubigern, sich aus bestimmten Gegenständen der Insolvenzmasse bevorzugt zu befriedigen. Die Klägerin beruft sich darauf, dass ihr ein Absonderungsrecht an den Verwertungserlösen der 22 Photovoltaikanlagen zusteht, da diese durch das Pfändungspfandrecht gesichert wurden.
- § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB (Ungerechtfertigte Bereicherung): Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht, wenn jemand ohne rechtlichen Grund eine Leistung erhalten hat. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte rechtsgrundlos als Hinterlegungsbeteiligte agiert, da ihr der Verwertungserlös in voller Höhe zusteht und die Beklagte keinen rechtlichen Anspruch darauf hat.
- Bestimmtheitsgrundsatz im Sachenrecht: Dieser Grundsatz verlangt, dass die Gegenstände, die Gegenstand einer Sicherungsübereignung sind, eindeutig bestimmt sind. Im vorliegenden Fall wird die Sicherungsübereignung wegen unzureichender Bestimmung der 22 Photovoltaikanlagen für unwirksam gehalten, da diese nicht klar von den anderen Anlagen abgegrenzt wurden. Dies betrifft die Wirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrags der Beklagten.
Das vorliegende Urteil
LG Ravensburg – Az.: 2 O 417/18 – Urteil vom 16.08.2019
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